Studierende besuchen eine öffentliche mündliche Verhandlung

Am 28. November 2019 war es wieder soweit. Über 80 Studentinnen und Studenten nahmen an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Bundesfinanzgericht teil. Diese Veranstaltung findet in Kooperation mit der Wirtschaftsuniversität Wien, dem Juridicum Wien und der Fachhochschule Campus Wien (Masterstudium Taxmanagement) statt.

Teilnehmer bei einer öffentlichen Verhandlung des BFG

Auch Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Richter am Verwaltungsgerichtshof, kam mit seinen Studentinnen und Studenten. Bereits vor der Verhandlung referierte Vizepräsident Prof. Dr. Christian Lenneis zur Bundesabgabenordnung und skizzierte den Ablauf des Rechtsmittelverfahrens und der mündlichen Verhandlung.

Der Senatsvorsitzende, Mag. Christian Baumgartner, eröffnete die Verhandlung. Die beisitzende Richterin und Berichterstatterin, Mag. Judith Herdin-Winter, berichtete zum Beschwerdefall. Strittig war die Wiederaufnahme von Umsatzsteuerbescheiden im Zusammenhang mit einer Beurteilung als Betriebsstätte durch die Abgabenbehörden in einem Mitgliedstaat der europäischen Union. Der steuerliche Vertreter und der Vertreter des Finanzamtes brachten ihre Anträge und Argumente vor. Der Senatsvorsitzende leitete die Verhandlung, stellte Fragen und fasste sie für die Schriftführerin zusammen. Danach zog sich der Senat (der Senatsvorsitzende und die Richterin sowie die beiden fachkundigen Laienbeisitzer) zur Beratung zurück.

Senat der Verhandlung

Mag. Christian Baumgartner verkündete das Urteil: „Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.“

Abschließend beantwortete Dr. Franz Philipp Sutter die Fragen der Studierenden, die vom Ablauf der Verhandlung und den kontroversen Vorbringen der Parteien sichtlich sehr beeindruckt waren.

Der Text und der Rechtssatz der Entscheidung sind in der Findok (Finanzdokumentation) veröffentlicht: BFG vom 05.12.2019, RV/7100053/2014

Bereits der für die Findok formulierte Titel bringt die Entscheidung auf den Punkt: „Eine neue rechtliche Beurteilung eines bestehenden Sachverhalts durch ausländische Finanzbehörden ermöglicht keine Wiederaufnahme gem. § 303 BAO und stellt kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.“