Verfahren
Allgemeines
Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet über Beschwerden in Steuer- und Beihilfenangelegenheiten (beispielsweise Einkommensteuer inklusive Arbeitnehmerveranlagung, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Familienbeihilfe), in Zoll- und Finanzstrafsachen sowie in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeabgaben (beispielsweise Abfallwirtschaftsgesetz und Vergnügungssteuer) und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben (beispielsweise Parkometerabgabe).
Ferner besteht die Möglichkeit, bei Säumigkeit der Abgabenbehörden eine so genannte „Säumnisbeschwerde“ und gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden eine so genannte „Maßnahmenbeschwerde“ direkt beim BFG einzubringen.
Aufgrund des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (BGBl. I Nr. 116/2015) obliegt dem BFG ab 1.1.2016 die Bewilligung von seitens der Abgabenbehörden beantragten Konteneinschauen. Gegen den durch einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin zu fassenden Beschluss des BFG kann Rekurs eingelegt werden, über den wiederum das BFG durch einen Senat entscheidet.
Besonderheiten im Finanzstrafverfahren
Bei Säumigkeit einer Finanzstrafbehörde bezüglich einer Entscheidung über einen Antrag kann bei der Finanzstrafbehörde, deren Säumnis behauptet wird und gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Finanzstrafbehörden bei der zuständigen Finanzstrafbehörde oder bei der Finanzstrafbehörde, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde, Beschwerde erhoben werden.
Steuer- und Beihilfenangelegenheiten
Einleitung des Verfahrens
Nach der Bundesabgabenordnung (BAO) kann gegen Bescheide des Finanzamtes oder Zollamtes eine Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist kostenfrei und kann von der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer persönlich erhoben werden. Im Verfahren vor dem BFG besteht kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang.
1. Einbringung einer Bescheidbeschwerde
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt/Zollamt schriftlich, per FAX oder über FinanzOnline (nicht per E-Mail) einzubringen (§ 245 BAO). Eine Beschwerde kann auch direkt beim BFG eingebracht werden, muss aber diesfalls unverzüglich an das Finanzamt weitergeleitet werden (§ 249 BAO). Da das Finanzamt überdies in aller Regel eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat, ist empfehlenswert, die Beschwerde beim Finanzamt/Zollamt einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für Verfahren am Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Unter Verfahrenshilfe versteht man die Befreiung von im Verfahren allenfalls anfallenden Kosten (zB Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/innen) sowie insbesondere die kostenlose Vertretung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegt mehreren Voraussetzungen (siehe die gesetzlichen Vorgaben in § 292 BAO und dem Merkblatt).
Hier finden Sie das Formular für einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Merkblatt (PDF, 352 KB).
Die Beschwerdefrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen – erforderlichenfalls auch mehrfach – verlängert werden. Durch die Einbringung eines Verlängerungsantrages wird die Frist gehemmt; wird der Antrag beispielsweise fünf Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht und vom Finanzamt abgewiesen, ist die Beschwerde innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung des Abweisungsbescheides einzubringen.
Bei Nichteinhaltung der Frist ist die Beschwerde bereits vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen (§ 263 BAO).
Inhaltliche Erfordernisse
Die Beschwerde muss
- die Bezeichnung des Bescheides,
- die Anfechtungspunkte,
- einen Abänderungsantrag und
- eine Begründung enthalten (§ 250 BAO).
Mängelbehebung
Sollte eine Beschwerde diese inhaltlichen Erfordernisse nicht erfüllen, ist ein Mängelbehebungsverfahren (§ 85 Abs. 2 BAO) durchzuführen. Wird der Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
2. Vorlageantrag – Beschwerdevorentscheidung (BVE)
Das Finanzamt muss regelmäßig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Nur ausnahmsweise hat eine direkte Vorlage an das BFG zu erfolgen; dies insbesondere dann, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und das Finanzamt die Beschwerde innerhalb von drei Monaten dem BFG vorlegt, oder wenn in der Beschwerde ausschließlich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet wird.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats der Antrag gestellt werden, die Beschwerde dem BFG vorzulegen (Vorlageantrag).
3. Anträge – Entscheidung durch einen Senat und/oder nach mündlicher Verhandlung
Über die Beschwerde wird grundsätzlich durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter entschieden. Die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer hat aber das Recht, in der Beschwerde oder im Vorlageantrag die Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO) und/oder die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (§ 274 BAO) zu beantragen. Mündliche Verhandlungen sind öffentlich, wobei die Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (§ 275 Abs. 3 BAO).
4. Auswirkung der Beschwerde auf die Abgabenschuld
Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, d.h. die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben wird nicht aufgehalten (§ 254 BAO). Bei Abgabennachforderungen kann aber beim Finanzamt ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) eingebracht werden. Diesem Antrag wird in der Regel entsprochen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor (zB das Verhalten der/des Abgabepflichtigen ist auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet).
5. Weitere Verfahrensschritte - Geschäftsverteilung
Jede vorgelegte Beschwerde wird anhand einer festen Geschäftsverteilung einer Richterin oder einem Richter zur Entscheidung zugewiesen. Wird die Entscheidung durch einen Senat beantragt, stehen auch die übrigen Mitglieder des Senates von Vornherein fest.
Ablauf des Verfahrens
Im Verfahren vor dem BFG gibt es kein Neuerungsverbot. Die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer kann daher bis zur Erledigung der Beschwerde Beweisanträge stellen bzw. neue Tatsachen vorbringen (§ 270 BAO), ist aber auch verpflichtet, das BFG über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (zB Adressänderungen, Zurücklegung einer Vollmacht) unverzüglich zu verständigen (§ 265 Abs. 6 BAO).
Erfolgt die Entscheidung durch einen Senat, besteht dieser aus zwei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern (davon einer Senatsvorsitzenden/einem Senatsvorsitzenden) und zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern.
Die Richterin/der Richter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden (Erörterungstermin).
Grundsätzlich darf das Finanzamt den angefochtenen Bescheid weder abändern noch aufheben, nachdem der Beschwerdefall dem BFG vorgelegt wurde. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist dies jedoch ausnahmsweise doch zulässig. Damit diese Befugnis dem Finanzamt vom BFG übertragen werden kann, muss die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer dieser Übertragung vorab mündlich (zB im Rahmen eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung) oder schriftlich gegenüber dem BFG zustimmen. Dies kann zB in der Form erfolgen: „Hiermit stimmt die beschwerdeführende Partei des unter der Geschäftszahl [Angabe der BFG-Geschäftszahl] anhängigen Beschwerdeverfahrens dem Übergang der Zuständigkeit vom Bundesfinanzgericht auf die Abgabenbehörde zum Zweck der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 300 Abs 1 lit a BAO zu“.
Ende des Verfahrens
Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss oder Erkenntnis, die gemäß § 23 BFGG im Internet veröffentlicht werden.
zur Findok
Meritorische Entscheidung
Das BFG entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst.
Dabei kann der Bescheid in jeder Richtung abgeändert werden.
Formalentscheidungen
Das BFG hat zu überprüfen, ob ein vom Finanzamt nicht aufgegriffener Grund für eine Zurückweisung vorliegt (die Beschwerde ist nicht zulässig oder wurde nicht fristgerecht eingebracht).
Kassatorische Entscheidung (§ 278 BAO)
Das BFG kann den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufheben, wenn umfangreiche Ermittlungen unterlassen wurden. Die Abgabenbehörden sind im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Rechtsschutz
Gegen Entscheidungen des BFG steht der/dem Steuerpflichtigen das Recht zu, binnen sechs Wochen nach deren Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Das BFG muss bereits in seiner Entscheidung darüber absprechen, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Die Revision ist beim BFG einzubringen, das auch das Vorverfahren führt (zB Gewährung von Verfahrenshilfe (PDF, 242 KB) für das Verfahren vor dem VwGH).
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberaterin/Steuerberater oder Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Eine Revision kann auch vom Finanzamt erhoben werden.
Wiener Landes- und Gemeindeabgaben
Da die Bundesabgabenordnung auch auf Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden ist, gelten die oben dargestellten Regelungen sinngemäß auch für Beschwerden gegen Bescheide der Abgabenbehörden des Landes Wien, wobei davon abweichend Anbringen grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden können (§ 86b BAO).
Besonderheiten im Finanzstrafverfahren
Einleitung des Verfahrens
Nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) kann gegen Bescheide und Erkenntnisse eines Finanzamtes oder Zollamtes sowie Bescheide der/des Vorsitzenden des Spruchsenates und Bescheide und Erkenntnisse des Spruchsenates Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist kostenfrei und kann von der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer persönlich erhoben werden. Im Verfahren vor dem BFG besteht kein Vertretungs-(Anwalts-)zwang.
Wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, ist auch die/der Amtsbeauftragte der Finanzstrafbehörde (Finanzamt oder Zollamt) berechtigt, Beschwerde zu erheben (§ 151 Abs. 1 lit. b FinStrG).
1. Einbringung einer Beschwerde
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides oder Erkenntnisses bei der Finanzstrafbehörde schriftlich oder per FAX einzubringen. Eine Beschwerde kann auch direkt beim BFG eingebracht werden (§ 150 Abs. 3 FinStrG).
Eine Beschwerdevorentscheidung kennt das Finanzstrafgesetz nicht.
Die Beschwerdefrist ist nicht verlängerbar.
Inhaltliche Erfordernisse
Die Beschwerde muss
- die Bezeichnung des Bescheides, Erkenntnisses
- die Anfechtungspunkte,
- einen Abänderungsantrag und
- eine Begründung enthalten,
- wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung (§ 153 Abs. 1 FinStrG).
Mängelbehebung
Sollte eine Beschwerde diese inhaltlichen Erfordernisse nicht erfüllen, ist ein Mängelbehebungsverfahren (§ 156 Abs. 2 FinStrG) durchzuführen. Wird der Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt, gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
2. Anträge – Entscheidung durch einen Senat und/oder nach mündlicher Verhandlung
Werden die Wertgrenzen für die bereits von Amts wegen wahrzunehmende Zuständigkeit eines Senates nicht überschritten (€ 33.000,00 im Abgabenfinanzstrafverfahren und € 15.000,00 im Zollfinanzstrafverfahren) so besteht die Möglichkeit, die Befassung des Senates mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfällung über Beschwerden gegen Erkenntnisse des Einzelbeamten zu beantragen. Dieser Antrag muss in der Beschwerde gestellt werden (§ 62 Abs. 2 lit. b FinStrG).
Im Beschwerdeverfahren gegen sonstige Bescheide ist weder die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung noch die Befassung des Senates gesetzlich vorgesehen (§ 160 Abs. 2 FinStrG).
3. Auswirkung der Beschwerde auf die von der Behörde verhängte Strafe
Einer Beschwerde gegen Erkenntnisse kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 151 Abs. 2 FinStrG).
Einer Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers kann ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten (§ 152 Abs. 1 und 2 FinStrG).
4. Weitere Verfahrensschritte - Geschäftsverteilung
Jede vorgelegte Beschwerde wird anhand einer festen Geschäftsverteilung einer Richterin/einem Richter oder einem Finanzstrafsenat zur Entscheidung zugewiesen.
5. Ablauf des Verfahrens
Im Verfahren vor dem BFG gibt es kein Neuerungsverbot. Die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer kann bis zur Entscheidung über die Beschwerde Beweisanträge stellen bzw. neue Tatsachen vorbringen.
Erfolgt die Entscheidung durch einen Senat, besteht dieser aus zwei Berufsrichterinnen/Berufsrichtern (davon einer Senatsvorsitzenden/einem Senatsvorsitzenden) und zwei Laienrichterinnen/Laienrichtern.
Einen Erörterungstermin kennt das Finanzstrafgesetz nicht.
Ende des Verfahrens
Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss oder Erkenntnis, die gemäß § 23 BFGG im Internet veröffentlicht werden.
zur Findok
Meritorische Entscheidung
Das BFG entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst.
Dabei kann der Bescheid, das Erkenntnis der Finanzstrafbehörde in jeder Richtung abgeändert werden.
Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil der Beschuldigten/des Beschuldigten ist nur bei Beschwerde durch die Amtsbeauftragte/den Amtsbeauftragten zulässig (§ 161 Abs. 3 FinStrG).
Formalentscheidungen
Das BFG hat zu überprüfen, ob ein vom Finanzamt nicht aufgegriffener Grund für eine Zurückweisung vorliegt (die Beschwerde ist nicht zulässig oder wurde nicht fristgerecht eingebracht).
Kassatorische Entscheidung (§ 278 BAO, § 161 Abs. 4 FinStrG)
Das BFG kann den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt (die Finanzstrafbehörde) aufheben, wenn umfangreiche Ermittlungen unterlassen wurden. Die Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden sind im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Rechtsschutz
Gegen Entscheidungen des BFG steht der/dem Steuerpflichtigen das Recht zu, binnen sechs Wochen nach deren Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Das BFG muss bereits in seiner Entscheidung darüber absprechen, ob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Die Revision ist beim BFG einzubringen, das auch das Vorverfahren führt (zB Gewährung von Verfahrenshilfe (PDF, 242 KB) für das Verfahren vor dem VwGH).
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberaterin/Steuerberater oder Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Eine Revision kann auch vom Finanzamt (Anmerkung: Zollamt) von der/dem Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde (§ 169 FinStrG) erhoben werden.
Besonderheiten im Zollverfahren
Das zollrechtliche Beschwerdeverfahren entspricht im Wesentlichen den allgemeinen Regeln. Die BAO ist wegen des Vorrangs der unionsrechtlichen Vorschriften (Zollkodex) nur subsidiär anwendbar, allerdings gibt es vereinzelt Abweichungen:
- Die inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde sind erweitert: Wird mit einer Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind Muster, Abbildungen oder Beschreibungen der Ware beizugeben (§ 250 Abs. 2 BAO).
- Die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entspricht im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren der Aussetzung der Vollziehung (Art. 45 Zollkodex). Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung verlangt grundsätzliche den Erlag einer Sicherheitsleistung, es sei denn, dem Antragsteller drohen ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten. In solchen Fällen wird auf die Sicherheitsleistung verzichtet.
- Überdies ist die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwingend, ein Einvernehmen zwischen den Parteien auf Verzicht derselben kann nicht hergestellt werden (§ 45 ZollR-DG).