30. Juli 2025
1. Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe
2. Für erheblich behinderte volljährige Kinder, die voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sind, sich den Unterhalt zu verschaffen, steht Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr hinaus nur zu, wenn das Kind eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 absolviert
3. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive, verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung