Über uns

Wir sprechen Recht in Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide eines Finanzamtes, des Zollamtes oder des Amtes für Betrugsbekämpfung in Steuer-, Beihilfen- oder Finanzstrafsachen sowie gegen Bescheide betreffend Wiener Landes- und Gemeindeabgaben (beispielsweise Abfallwirtschaftsgesetz und Vergnügungssteuer) und die abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben (beispielsweise Parkometerabgabe).

Die Richterinnen und Richter des BFG sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nur dem Gesetz verpflichtet; niemand darf ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit durch Weisungen oder sonstige Einflussnahme beeinträchtigen (Artikel 87 Abs. 1 B-VG).

Leitung

Die Präsidentin / Der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht und vertritt es nach außen. Sie/Er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus.
Der Präsidentin / Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
Die Präsidentin / Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten unterstützt und vertreten.
Die Präsidentin / Der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig.

Richterinnen und Richter

Die Richterinnen und Richter des BFG werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung unbefristet ernannt. Aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung ergeht ein Dreiervorschlag gemäß Artikel 134 Abs. 3 B-VG des Personalsenates.

Der weitaus überwiegende Teil der Verfahren vor dem BFG wird von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern entschieden.

Über Antrag kann auch ein Senat für die Entscheidung zuständig gemacht werden.

Die von den gesetzlichen Berufsvertretungen (Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer etc.) entsendeten Laienrichterinnen und Laienrichter sorgen durch ihre qualifiziert-fachspezifische Sichtweise für eine Verbreiterung der Entscheidungsfindung in den Senaten.

Vollversammlung

Die Vollversammlung (§ 8 BFGG) besteht aus den Richterinnen und Richtern des BFG und sichert als oberstes Organ der Selbstverwaltung die Unabhängigkeit der Behörde, indem (nur) sie Richterinnen und Richter für Ausschüsse wählt, wie zum Beispiel für den Geschäftsverteilungsausschuss und den Personalsenat. Die Vollversammlung beschließt weiteres die Geschäftsordnung und den Tätigkeitsbericht. Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung auch nur durch organisatorische Maßnahmen durch externe Personen oder Institutionen ist dadurch ausgeschlossen.

Amtsenthebungen von Richterinnen oder Richtern und disziplinäre Maßnahmen obliegen ebenso ausschließlich von der Vollversammlung gewählten Ausschüssen.

Geschäftsverteilung

Eine feste Geschäftsverteilung sorgt dafür, dass die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte durch den Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9 BFGG) auf die Einzelrichterinnen und Einzelrichter und die Senate für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus verteilt wird. Ein elektronisches Aktenverteilungssystem teilt die einlangenden Beschwerden nach dem Zufallsprinzip auf die Richterinnen und Richter auf, sodass keine Einflussnahme von außen möglich ist.

zum Bundesfinanzgerichtsgesetz 

zur Geschäftsverteilung

Geschäftsordnung des BFG (PDF, 287 KB)

So kommen Sie zu Ihrem Recht

Wenn Sie mit einem Bescheid eines Finanzamtes, Zollamtes oder einer Wiener Abgabenbehörde nicht einverstanden sind, weil Sie der Meinung sind, dass er nicht dem Gesetz entspricht, steht Ihnen das Recht zu, dagegen ein Rechtsmittel (Beschwerde) zu erheben und die Entscheidung durch das BFG zu beantragen. In besonderen Fällen sind Maßnahmenbeschwerden (gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden) sowie Säumnisbeschwerden (Bescheide von Abgabenbehörden werden nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen) zulässig.

zum Verfahren

Hier finden Sie Ihr Recht

Das BFG als bundesweites Gericht hat seinen Sitz in Wien und bietet Bürgernähe durch Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

zu den Außenstellen

Die Entscheidungen des BFG werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - im Internet in der Finanzdokumentation veröffentlicht.

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