Normenprüfungsanträge des BFG an den VfGH
Das Bundesfinanzgericht kann ein Gesetzesprüfungsverfahren initiieren.
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einleitung von Normenprüfungsverfahren insofern geändert, als der VfGH nunmehr gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B‑VG auf Antrag eines Gerichts über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG auf Antrag u. a. eines Verwaltungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befindet. Korrespondierend zu dieser Prüfungskompetenz des VfGH ordnet Art. 135 Abs. 4 B-VG die sinngemäße Anwendung des Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte an, wodurch nun erstmals auch dem BFG als „Verwaltungsgericht“ die Pflicht zur Antragstellung auf Normenprüfung durch den VfGH zukommt, falls bei Anwendung einer Norm durch das BFG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken entstehen.
zu den Beschlüssen in der Findok: Normenprüfungsanträge