FAQ Frequently asked questions

Was ist die Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes?

Zentrale Aufgabe des BFG ist die Überprüfung von Bescheiden der Finanzämter und Zollämter auf ihre Rechtsrichtigkeit.

Wie kann man sich an das Bundesfinanzgericht wenden?

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein an Sie adressierter Bescheid eines Finanzamtes oder Zollamtes nicht dem Gesetz entspricht, können Sie dagegen innerhalb eines Monats schriftlich ein Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.

Es besteht die Möglichkeit, für Verfahren am Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Unter Verfahrenshilfe versteht man die Befreiung von im Verfahren allenfalls anfallenden Kosten (zB Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/innen) sowie insbesondere die kostenlose Vertretung durch eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe unterliegt mehreren Voraussetzungen (siehe die gesetzlichen Vorgaben in § 292 BAO und dem Merkblatt). 
Hier finden Sie  das Formular für einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Merkblatt (PDF, 242 KB).

Die Beschwerde muss schriftlich oder mittels Fax beim zuständigen Finanzamt oder Zollamt eingebracht werden, sowie ferner im Wege von „FinanzOnline“. Eine Beschwerde per Mail ist dagegen nicht zulässig und wird nicht behandelt!

Sie können die Beschwerde persönlich verfassen und einbringen oder damit eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

Die Finanzämter und Zollämter müssen regelmäßig über Ihre Beschwerde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung absprechen; sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie einen Vorlageantrag an das BFG stellen, der ebenfalls beim zuständigen Finanzamt oder Zollamt eingebracht werden muss.

zum Verfahren

Wie lautet die Adresse des Bundesfinanzgerichtes?

Die Adresse des Sitzes lautet:

Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien 
Telefon: +43 (0)50250 577100
Fax: +43 (0)50250 5977100

Das BFG hat Außenstellen in den meisten Bundesländern.

zu den Außenstellen

Was passiert, wenn ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig ist?

Die Beschwerde wird gemäß der Geschäftsverteilung automatisch an eine Richterin oder einen Richter weitergeleitet.

Sie können ausdrücklich eine Entscheidung durch einen Senat beantragen, ansonsten entscheidet eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Wenn Sie keine mündliche Verhandlung beantragt haben und die Richterin oder der Richter eine solche auch nicht für nötig erachtet, läuft das Verfahren schriftlich ab. Das Verfahren vor dem BFG ist kostenlos. Allerdings sind von Ihnen jedenfalls die Kosten für eine Vertretung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt selbst zu bezahlen, auch wenn das Verfahren zu Ihren Gunsten entschieden wird.

zur Geschäftsverteilung

Sind Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht öffentlich?

Mündliche Verhandlungen vor dem BFG sind grundsätzlich öffentlich. Sie können aber  den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.

Bild- und Tonaufnahmen sind im Amtsgebäude nicht erlaubt.

Größere Gruppen von Zuhörerinnen und Zuhörern werden gebeten, sich vorher anzumelden.
Auskünfte über Verhandlungen erteilen Ihnen die Geschäftsstellen in den Außenstellen und am Sitz des BFG.

Können Entscheidungen des BFG beeinsprucht (angefochten) werden?

Gegen eine Entscheidung des BFG kann Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (bei behaupteter Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) erhoben werden. Eine Revision beim VwGH ist allerdings nur möglich, wenn in der Entscheidung eine Revision für zulässig erklärt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zum vorliegenden Fall noch keine einheitliche Rechtsprechungspraxis vorliegt oder die Entscheidung von einem VwGH-Erkenntnis abgeht.

Lehnt das BFG eine ordentliche Revision ab, dann können Sie eine außerordentliche Revision beantragen.

Eine Revision muss beim BFG eingebracht werden.

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann Verfahrenshilfe beantragt werden. Im Falle der ordentlichen Revision ist diese beim BFG zu beantragen, im Falle der außerordentlichen Revision direkt beim VwGH.

zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe inklusive Merkblatt (PDF, 242 KB)

In Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof müssen Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen; vor dem Verwaltungsgerichtshof können Sie auch von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer vertreten werden.

Wo kann man BFG-Entscheidungen nachlesen?

Das BFG dokumentiert seine Entscheidungen im Internet.

Dort können sie kostenlos in der Finanzdokumentation (Findok) abgerufen werden. Außerdem werden regelmäßig Newsletter mit interessanten Rechtssätzen sowie monatlich die Fachzeitschrift BFGjournal veröffentlicht.

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