7. Oktober 2026
1. Keine Wiederaufnahme, wenn neu hervorgekommene Tatsachen nicht zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen, 2. Keine Zurechnung der Beteiligungserträge einer Muttergesellschaft für die Frage des Betriebsausgabenabzuges nach § 12 Abs. 2 KStG bei der Tochtergesellschaft
Grundsätzlich gilt, dass die aus den ausgeschütteten Gewinnen lukrierten Beteiligungserträge einer Muttergesellschaft nicht ihrer Tochtergesellschaft für die Frage des Betriebsausgabenabzuges nach § 12 Abs. 2 KStG zuzurechnen sind. Widrigenfalls würden sämtliche Betriebsausgaben einer Tochtergesellschaft unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG fallen, weil diese naturgemäß mit jenen Gewinnen im Zusammenhang stehen, aus denen eine Muttergesellschaft ihre Beteiligungserträge lukriert, sobald d
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