12. Juni 2025
Festsetzung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Zugrundelegung des mit der Novelle LGBl. Nr. 19/2024 auf 5.000 Euro pro Baum erhöhten Einheitssatzes
Eine Bemessung der Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz unter Anwendung der vor der Novelle LGBl. 19/2024 gegolten habenden Rechtslage, weil die Stellung des Antrages auf Baumentfernung vor der zeitlichen Existenz des mit LGBl. 19/2024 kundgemachten Landesgesetzes erfolgt sei, ist schon deshalb nicht möglich, weil aus § 19 Abs. 4 des novellierten Wiener Baumschutzgesetzes iVm den Gesetzesmaterialien der Wille des Landesgesetzgebers hervorgeht, dass auf alle offenen Verfahren die neu
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