17. Oktober 2024
Deutung eines unklaren Anbringens als verspäteter Vorlageantrag unzulässig, sofern eine andere Auslegung die materielle Behandlung des Anbringens ermöglicht
Nach dem Grundsatz, wonach im Zweifel dem Anbringen einer Partei, welches sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, darf ein unklares Anbringen nicht als verspäteter Vorlageantrag gedeutet werden, sofern eine andere Auslegung (z.B. als Antrag gemäß § 299 BAO) eine materielle Behandlung des Anbringens ermöglicht.