15. Jänner 2026
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Verbandsverantwortlichkeit, Eintritt der Strafbarkeit, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit
Die Strafbarkeit einer Meldepflichtverletzung zu einer jährlich vorzunehmenden Meldung tritt nicht bereits bei Säumnis ein, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten ordnungsgemäß zugestellten Erinnerung, dass einer unverwechselbar bezeichneten Meldepflicht nachzukommen war, verstrichen ist. Vorsatz liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine meldepflichtige Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen in Kenntnis der Erinnerungen und der
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