10. Februar 2025
Aufhebung wegen gerichtlicher Zuständigkeit, da nach Ansicht des Senates Abgabenhinterziehungen vorliegen - verfahrensleitende Verfügung; bei behaupteter konkludenter Selbstanzeige wurde keine Täternennung des Beschuldigten vorgenommen
Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Wenn der Senat des Bundesfinanzgerichts auf Grund einer Beschwerde einer Amtsbeauftragten mit dem Antrag, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer nicht als Finanzordnungswidrigkeiten, sondern als Abgabenhinterziehungen zu werten, nach dem Beweisverfahren zu dem Schluss kommt, dass demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, ist das Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das verwaltungsbeh
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