16. September 2026
Gnadenbescheid: Es wurden keine "neuen" berücksichtigungswürdigen Umstände im SInne des § 187 FinStrG geltend gemacht, die nicht schon in die Strafbemessung eingeflossen sind, daher konnte keine gnadenweise Nachsicht gewährt werden.
Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung (vgl. dazu VwGH vom 5.4.2011, 2010/16/0044).