25. März 2024
Keine Abgabenhinterziehung, wenn die bei Kryptomining und Tausch von Kryptowährungen 2013 und 2014 erzielten Gewinne der Abgabenbehörde nicht im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für diese Jahre bekannt gegeben wurden
Es kann von keinem vorsätzlichen Handeln im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden, wenn von einer nicht rechtskundigen Person erst 2022 bekannt gegeben wird, dass sie bereits 2013 und 2014 Krypto-Mining und den Tausch von Kryptowährungen betrieben hat. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer glaubwürdig dem Irrtum unterlegen, dass weder das Krypto-Mining noch der Tausch von Kryptowährungen im Privatbereich steuerpflichtig sei. Auch wenn allenfalls Sorgfaltspflichten verletzt wur
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