30. November 2023
Eingabegebühr (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957) für Anmeldung eines Wildschadens gem. § 110 NÖ Jagdgesetz 1974
Die Anmeldung eines Anspruches auf Ersatz von Jagd- oder Wildschäden gem. § 110 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29, ist eine gebührenpflichtige Eingabe i.S.d. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957. Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde, unabhängig davon verpflichtet, ob er gem. § 117 NÖ Jagdgesetz 1974 einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der gegnerischen Partei im Verfahren vor der Jagdbehörde hat.