12. Juni 2026
Aufhebung Haftungsbescheid gem. § 9 iVm 81 BAO (Geschäftsführerhaftung) wegen Beifügung eines nicht mehr existenten Grundlagenbescheides
Die Information eines Haftungspflichtigen über Grundlagenbescheide kann durch die Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Entscheidung über den Abgabenanspruch erfolgen, muss aber jedenfalls auch angeben, wer (z.B. Finanzamt Österreich oder Bundesfinanzgericht) die Entscheidung wann erlassen hat, da ihn nur das in die Lage versetzt, die Entscheidung gem. § 248 BAO auch wirksam bekämpfen zu können. Das Unterbleiben dieser Bekanntgabe macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwG
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