Aus dem aktuellen BFGjournal
Gebrauchsabgabe bei unerlaubtem Gebrauch durch Gebäudeabbruch
Mag.a Lisa Fries, Richterin des Bundesfinanzgerichtes
BFG 20.8.2025, RV/7400009/2023; Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Im vorliegenden Fall hatte sich das BFG mit der Frage zu beschäftigen, ob bei durch einen Gebäudeabbruch hervorgerufenen unerlaubten Gebrauch von öffentlichem Grund nur das Abbruchunternehmen oder auch das Unternehmen, das den Abbruch beauftragte sowie deren Komplementärin, die eine Managementfunktion wahrnahm, abgabenpflichtige Nutzer im Sinne des § 9 Abs 1a iVm TP D1 GAG sind. Weiters war zu beurteilen, ob bereits der Entzug des öffentlichen Grundes eine abgabenpflichtige Nutzung darstellt.
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