BFG-Newsletter 2025/04

Einkommensteuer

Abbruchkosten als außergewöhnliche Belastung

  • § 34 EStG 1988, § 19 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 15.09.2025, RV/7103068/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Da § 34 EStG 1988 als Einkommensermittlungsvorschrift konzipiert ist, gilt für außergewöhnliche Belastungen das Abflussprinzip des § 19 Abs. 2 EStG 1988. Außergewöhnliche Belastungen werden daher grundsätzlich im Jahr der Bezahlung des Aufwandes steuerwirksam.

Misslungener Nachweis eines vom Pauschalwert abweichenden Grundanteils

  • § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, § 2 GrundanteilV 2016, § 3 GrundanteilV 2016
  • BFG vom 26.09.2025, RV/7101985/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Für die Ermittlung des Grundanteils für Zwecke des § 16 Abs 1 Z 8 EStG sind die Methoden der GrundanteilV heranzuziehen. Die Pauschalwerte der GrundanteilV ergeben sich aus § 2 GrundanteilV, der tatsächliche Wert aus § 3 GrundanteilV. Weder im EStG noch in der GrundanteilV findet sich ein Hinweis darauf, dass die Methoden der GrWV anwendbar wären. Jedenfalls ungeeignet zum Nachweis des tatsächlichen Grundanteils iSd GrundanteilV ist Pauschalwertmethode der GrWV, die eben keinen Wert nachweisen kann, sondern selbst nur Pauschalannahmen trifft und überdies zu einem anderen Gesetz ergangen ist.

Vom Sohn übernommene Pflegeaufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung der Mutter als außergewöhnliche Belastung

  • § 34 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 29.09.2025, RV/2100466/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 4: Aus einer freiwilligen Übernahme von Vermögenswerten kann sich keine Zwangsläufigkeit der aufgrund der Unterhaltspflicht erwachsenen Aufwendungen ergeben.

Österreichische Gastgesellschaft als Dienstgeberin bei Entsendung im Konzern

  • § 25 Abs. 1 EStG 1988, § 47 Abs. 2 EStG 1988, § 6 AngG, § 40 AngG, § 1151 Abs. 1 ABGB, § 1164 ABGB
  • BFG vom 30.09.2025, RV/7100604/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wenn bei einer Entsendung im Konzern der Dienstvertrag des Entsendeten mit der ausländischen Heimatgesellschaft hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen (d.h. hinsichtlich des Schuldens der Arbeitskraft) ruht und der Entsendete mit der österreichischen Gastgesellschaft einen aufrechten Dienstvertrag hat, erfüllt nur der letztgenannte Vertrag die Definitionen des Dienstvertrages in § 1151 Abs. 1 ABGB und § 47 Abs. 2 EStG 1988. Zahlungen der Heimatgesellschaft an den Entsendeten, welche ihr von der österreichischen Gastgesellschaft ersetzt werden, stellen Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 EStG 1988, den die österreichische Gastgesellschaft an den Entsendeten zahlt, dar.

Hochrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG: Ausdehnung der Tätigkeit eines Filmschauspielers über die auf den Lohnzetteln angeführten Tätigkeitszeiträume hinaus

  • § 3 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 07.10.2025, RV/7104145/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Die unselbständige Tätigkeit eines Schauspielers beschränkt sich für Zwecke der Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht auf die in den Lohnzetteln angegebenen Tätigkeitszeiträume, die den Drehtagen entsprechen, sondern umfasst auch Zeiträume, in denen weitere vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen (Lernen des Drehbuchs, Kostümproben, Synchronisation etc.) ausgeführt wurden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Streicher in BFGjournal 2025, 367

"Sprechende" Haushaltsgeräte als Blindenhilfsmittel im Sinne der VO über außergewöhnliche Belastungen

  • § 34 EStG 1988, § 35 EStG 1988, § 4 Außergewöhnliche Belastungen
  • BFG vom 07.10.2025, RV/3100298/2025 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Haushaltsgeräte mit einer Sprachausgabe-Funktion sind ungeachtet ihrer allgemeinen Verwendbarkeit "Blindenhilfsmittel" im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, wenn Personen ohne Einschränkung des Sehvermögens von derartigen Produkten in der Regel keinen Gebrauch machen.

Psychotherapeutisches Propädeutikum: Umschulungskosten, wenn Berufswechsel ernsthaft beabsichtigt wurde

  • § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
  • BFG vom 29.10.2025, RV/3100201/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 4: Eine spätere Änderung der Absicht hätte keine schädliche Wirkung für die Vergangenheit, weshalb weder eine vorläufige Bescheiderlassung gemäß § 200 BAO noch eine Änderung nach § 295a BAO in Betracht kommt. Lediglich wenn die Behörde den Nachweis erbringen könnte, dass die Behörde bzw. das Gericht über die Absicht getäuscht wurde, käme eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO in Betracht.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers

  • § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
  • BFG vom 03.11.2025, RV/4100086/2025 (teilweise Stattgabe; Revision teilweise zugelassen)

Ist ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung als Geschäftsführer gegen seinen Willen nicht absetzbar, kommt dies einer Weisungsfreiheit auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung gleich (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/15/0002).

Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 umfasst nur positive Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

  • § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 03.11.2025, RV/6100029/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Der Wortlaut der Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988) umfasst auch negative Einkünfte. Sinn und Zweck der Bestimmung ist jedoch ausschließlich die Begünstigung des Hauptwohnsitzverkäufers, wenngleich hinsichtlich des Grund und Bodens nur für eine Fläche von bis zu 1.000 m2. Es ist daher eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Hauptwohnsitzbefreiung vorzunehmen, sodass nur positive Einkünfte umfasst sind.

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachgewiesen

  • § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, § 2 Abs. 1 Pendlerverordnung
  • BFG vom 25.11.2025, RV/7102943/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Rückkehr von der Arbeitsstätte in die Wohnung während einer Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit und die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte am Ende dieser Unterbrechung sind für die Beurteilung der Gewährung eines Pendlerpauschales nicht relevant.

Vorliegen einer "ausländischen" Pensionskasse gem. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988

  • § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, § 1 PKG
  • BFG vom 01.12.2025, RV/6100336/2025 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Anmerkungen: Abweichend RV/6100129/2023 vom 7.3.2025 (Abweisung; Revision zugelassen, VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1175/2025 anhängig)

1. Steuerfreiheit einer von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ausbezahlten Invalidenrente, soweit die Leistung auch aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre
2. Nichtanrechnung von der Schweiz einbehaltener Quellensteuer
3. Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen

  • § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
  • BFG vom 02.12.2025, RV/1100012/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Bei grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Systeme einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung und der inländischen gesetzlichen Unfallversorgung ist zunächst zu prüfen, ob und allenfalls in welcher Höhe der Versicherte aufgrund des gegebenen Sachverhaltes einen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 ASVG hätte, wäre er im Inland versichert gewesen. Besteht ein solcher Anspruch, ist die aufgrund desselben Anlassfalles gewährte ausländische Leistung bis zur Höhe der vergleichbaren inländischen Leistung steuerfrei zu belassen (vgl. VwGH 19.12.2024, Ro 2023/15/0003). Im Beschwerdefall wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der maßgebende Grad der Erwerbsminderung des Beschwerdeführers und die entsprechende (fiktive) jährliche Versehrtenleistung ermittelt. Im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei um jene Leistung, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre und ist die ausländische Leistung daher in diesem Umfang steuerfrei.

Finanzstrafrecht

Abrechnungsbescheid - Buchung von Umsatzsteuer nach einer Selbstanzeige trotz Verjährung

  • § 213 Abs. 1 BAO, §§ 207 bis 209 BAO, § 207 BAO, § 21 Abs. 1 UStG 1994, § 21 Abs. 4 UStG 1994, § 21 Abs. 3 UStG 1994, § 21 UStG 1994, § 29 FinStrG, § 1432 ABGB, § 1501 ABGB
  • BFG vom 05.09.2025, RV/7100664/2025 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/13/0044.

Rechtssatz 1: Die Umsatzsteuer bleibt trotz der Verpflichtung zur Selbstberechnung der Steuer eine Veranlagungssteuer (Ruppe/Achatz UStG6 (2024), § 21 Tz 3; vgl § 21 Abs 4 UStG: „Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt.“). Nach Veranlagung zur Umsatzsteuer und Ergehen des Jahresbescheides ist eine neuerliche Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung durch Abgabe einer Selbstbemessungserklärung (durch den Abgabepflichtigen) nicht möglich. Die durch eine solche (weitere) „Selbstbemessungserklärung“ bekanntgegebene Änderung der Bemessungsgrundlagen wäre diesfalls durch Erlassung eines geänderten Umsatzsteuerbescheides im Rahmen der von der BAO gegebenen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§§ 293 ff BAO) zu erfassen. (Im Beschwerdefall erstattete die Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige und entrichtete den sich daraus ergebenden Abgabenbetrag; bereits vor der Erstattung der Selbstanzeige und der Entrichtung des strittigen Betrages war eine Veranlagung erfolgt und ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 erlassen worden.)

Rechtssatz 2: Im Steuerrecht ist die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen. Anders als im Zivilrecht nach § 1501 ABGB stellt die Verjährung daher keine Einrede dar. Die Verjährung im Steuerrecht führt im Gegensatz zum Zivilrecht nach § 1432 ABGB auch nicht zu einer Naturalobligation. Bei den Verjährungsbestimmungen der BAO handelt es sich nach hA nicht um Normen des materiellen Rechts, sodass der Eintritt der Verjährung nicht das Erlöschen des Anspruches und auch keinen Tilgungstatbestand bedeuten kann, sondern hinsichtlich der Bemessungsverjährung (§ 207 BAO) lediglich das Verbot, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (Gleiss/Rust in Holoubek/Lang (Hrsg), Verjährung im Öffentlichen Recht und im Steuerrecht (2024) 90 ff, 92; Stoll, Das Steuerschuldverhältnis 153 ff; Stoll, BAO 2159; betreffend das Bestehen einer Naturalobligation aA Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG3 Rz 589 f).

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Gurtner in ZWF 2025, 280; Fiala in AVR 2025, 198

Hinterziehung von Kapitalertragsteuern über 2 1/2 Jahre; Aufhebung und Zurückverweisung erst rund 5 Jahre nach Einlangen der Beschwerde; Verfolgungsverjährung zwischen (fristgerechter) Einleitung des Finanzstrafverfahrens und "weiterer" Einleitung durch die Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat (wegen anderer Abgabenhinterziehungen); aufgrund einer begründeten Vertagungsbitte ist für alle Finanzvergehen absolute Verjährung eingetreten

  • § 31 Abs. 1 FinStrG, § 31 Abs. 2 FinStrG, § 161 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 09.09.2025, RV/7300069/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Werden in einem Erkenntnis des Spruchsenates vom 14. Februar 2017 Abgabenhinterziehungen bestraft, dieses Erkenntnis jedoch mit Entscheidung vom 22.4.2022 (somit nach mehr als fünf Jahren) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, in der Folge mit "weiterer" Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat "andere" Finanzvergehen angeschuldet, ist für die Verfolgung der "neuen" Finanzvergehen bereits die fünfjährige Verfolgungsverjährung eingetreten.

Rechtssatz 2: Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen (VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt.

Antrag zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 StVG nach Ablauf der Leistungsfrist; ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der erwähnten Frist wurde nicht gestellt

  • § 3a Abs. 4 StVG, § 167 FinStrG
  • BFG vom 29.09.2025, RV/7300043/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wird ein Antrag zur Fristerstreckung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gemäß § 3a Abs. 4 StVG nach Ablauf der für die gemeinnützigen Leistungen vereinbarten Frist gestellt, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.

Rechtssatz 2: Eine inhaltliche Auslegung eines Antrages (hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 167 FinStrG zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen) ist zwar bei einem Unvertretenen bzw. einer rechtsunkundigen Partei angebracht, allerdings kann man von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwarten, dass er den Antrag, so er einen einbringen will, auch entsprechend bezeichnet. Wenn daher ein Antrag auf Wiedereinräumung der Möglichkeit zur Ableistung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 3a StVG gestellt wird, ist das kein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 167 FinStrG.

Rechtssatz 3: Zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Allerdings kann man von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwarten, dass er den Antrag, so er einen einbringen will, auch entsprechend bezeichnet.

Einstellung des Finanzstrafverfahrens bei Auflösung eines Verbandes ohne Rechtsnachfolger

  • § 136 FinStrG, § 157 FinStrG, § 173 FinStrG
  • BFG vom 30.09.2025, RV/5300036/2020 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Wenn sich ein Verband ohne Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG auflöst, ist wie beim Tod einer natürlichen Person vorzugehen und das Finanzstrafverfahren gegen den belangten (ehemaligen) Verband gemäß §§ 136, 157 und 173 FinStrG einzustellen.

Neubemessung der Strafen aufgrund Wegfall von Finanzvergehen wegen Eintritt der Strafbarkeitsverjährung

  • § 23 Abs. 1 FinStrG, § 23 Abs. 2 FinStrG, § 33 Abs. 5 FinStrG, § 161 Abs. 3 FinStrG
  • BFG vom 07.10.2025, RV/7300001/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Bei einer Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages verlangt der Grundsatz des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs 3 FinStrG nicht zwingend, dass die neue Strafe in einem genauen proportionalen Verhältnis zu der von der Finanzstrafbehörde festgesetzten Strafe zu bemessen ist, sofern andere Strafbemessungsgründe heranzuziehen oder die Strafzumessungsgründe anders zu gewichten sind. Gegenständlich sprach das schwere Verschulden des Täters sowie spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine exakte verhältnismäßige Kürzung der Strafen.

Keine Akteneinsicht mangels behördlichen Verwaltungsverfahrens (fortgesetztes Verfahren nach VwGH 18.12.2024, Ro 2022/13/0013)

  • § 17 Abs. 1 AVG 1991
  • BFG vom 21.10.2025, RV/5300001/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Das Recht zur Akteneinsicht steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. VwGH 18.12.2024, Ro 2022/13/0013 mwN). Ein behördliches Verfahren setzt voraus, dass es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand hat (vgl. VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012).

Rechtssatz 2: Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens durch eine andere Behörde anregen sollen, stellen in der Regel keine entsprechenden individuellen Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung dar (vgl VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012).

Jahrelange Abgabenhinterziehung einer Fotografin durch unvollständige Buchhaltung

  • § 31 Abs. 5 FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG, § 8 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 04.11.2025, RV/7300016/2023 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz zu RV/3300005/2013-RS1): Ein Ablauf einer Verjährungsfrist betreffend die Strafbarkeit von Finanzvergehen ist auch dann beachtlich, wenn dieser Umstand erst im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht eintreten sollte.

Rechtssatz 2: Der für den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz muss sich nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken.

Belangter Verband nach Erkenntnis des Spruchsenates amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Daher war das Verfahren einzustellen.

  • § 10 VbVG, § 173 FinStrG
  • BFG vom 25.11.2025, RV/7300059/2025 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Wird ein belangter Verband im Firmenbuch gelöscht und ist ein Rechtsnachfolger im Sinne des § 10 VbVG nicht ersichtlich, ist das Finanzstrafverfahren gegen den belangten Verband in Anlehnung an § 173 FinStrG gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Gebühren und Verkehrsteuern

Übertragung einer Liegenschaft zwischen geschiedenen Ehegatten drei Jahre nach der Scheidung unter Vereinbarung einer Ausfallsbürgschaft

  • § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c GrEStG 1987
  • BFG vom 27.08.2025, RV/2100229/2020 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn dieser nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Erfolgt keine fristgerechte Vereinbarung bzw Geltendmachung innerhalb der Jahresfrist, steht eine zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Ablauf der Frist durchgeführte Grundstücksübertragung nicht mehr iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG „im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe“.

Onlineglücksspiel - Behandlung von Vielspielerpunkten und nachträglichen Rabatten bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe

  • § 57 Abs. 2 GSpG, § 59 Abs. 3 GSpG, § 59 Abs. 1 Z 2 GSpG, § 57 Abs. 5 GSpG
  • BFG vom 24.11.2025, RV/7103934/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Vielspielerpunkte, die auf Grund der Spielbedingungen alternativ zur Teilnahme an einem Online Pokerspiel auch zum Bezug von Waren verwendet werden können, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe als "Einsatz" zu behandeln. Zum “Einsatz“ gehört nicht nur jener Teil der vermögenswerten Leistung des Spielers, der dem Veranstalter verbleibt (hier als Administration Fee bezeichnet), sondern die gesamte für die Spielteilnahme vom Spieler zu erbringende vermögenswerte Leistung (wie hier die in Waren ablösbaren Vielspielerpunkte) und kommt es nicht auf die Vereinnahmung der Spieleinsätze durch den Veranstalter an (siehe dazu die Judikatur des VwGH zum „Lebenspoker“ wie ua VwGH 01.06.2023, Ra 2020/17/0009).

Rechtssatz 2: Für Onlineglücksspiele entsteht die Steuerschuld mit dem Erhalt der Einsätze und der Auszahlung der Gewinne (§ 59 Abs. 1 Z. 1 GSpG). Ereignisse, die nach dem Entstehen der Steuerschuld stattfinden (wie „nachträgliche Bargelderstattungen“) sind nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Glückspielabgabe für andere Zeiträume zu berücksichtigen. Steht im Zeitpunkt der Spielteilnahme an der Ausspielung und der Leistung des Einsatzes durch den Kunden und der Auszahlung des Gewinnes an (möglicherweise einen anderen) Spielteilnehmer nicht fest, ob es je zu einer Gutschrift aus dem Titel „nachträgliche Bargeldauszahlung“ kommen wird, weil vom Kunden noch diverse Voraussetzungen zu erfüllen sind (wie zB eine weitere Einzahlung auf sein Spielerkonto, das Erreichen eines bestimmten Spielerlevels) können derartige noch nicht eingetretene Bedingungen weder bei der Selbstberechnung der Glücksspielabgabe noch bei der Festsetzung der Glücksspielabgabe nach § 201 BAO Berücksichtigung finden.

Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen

Zuschreibungsobergrenze für Beteiligungen nach Down-stream-Verschmelzung

Erwerben nach einer Down-stream-Verschmelzung die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und kommt es sodann zu einer Wertsteigerung der Beteiligung, bilden im Anwendungsbereich von § 6 Z 13 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 103/2019 nicht die historischen Anschaffungskosten an der Beteiligung die Obergrenze für Zuschreibungen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hirschler/Sulz/Oberkleiner/Bernwieser in BFGjournal 2025, 412

Kürzung um die Stiftungseingangswerte bei einer Körperschaft

  • § 27 Abs. 5 Z 9 EStG 1988, § 3 Abs. 1 PSG, § 34 PSG
  • BFG vom 10.11.2025, RV/5100879/2024 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Körperschaften die Stifter sind, sind nicht befähigt, eine Stiftung zu widerrufen (§ 34 PSG), können aber dennoch an der Kürzung um die Eingangswerte teilhaben.

Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 bei der Unternehmensgruppe im Körperschaftssteuerbescheid Gruppe

  • § 4 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 27.11.2025, RV/5100176/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 hat bei der Unternehmensgruppe im Körperschaftsteuerbescheid Gruppe und nicht im Feststellungsbeschied zu erfolgen. Die Rsp des VwGH zur Personengesellschaft ist auf die Unternehmensgruppe übertragbar (VwGH 29.09.2022, Ro 2022/15/0011).

Umsatzsteuer

Vorabentscheidungsersuchen - UID als materiell-rechtliche Voraussetzung der ig Lieferung nach Quick Fixes

  • Art. 7 UStG 1994
  • BFG vom 18.09.2025, RE/2100001/2025 (Vorabentscheidungsersuchen; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Beim EuG anhängig unter T-689/25.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden folgende Fragen zur Auslegung der MwSt-RL zur Vorabentscheidung vorgelegt: (Angabe unter Zitierung der österreichischen Vorschriften im UStG 1994):

1. Ist die Bekanntgabe einer ausländischen UID eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. Art 7 UStG 1994 idF nach den Quick Fixes (Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 103/2019), sodass die Lieferung bei fehlender Bekanntgabe einer solchen UID steuerpflichtig ist?

2. Wenn eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt: Besteht dafür ein Recht auf Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)?

3. und 4. Wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist: Kann die Rechnung über die steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung berichtigt werden, wenn der Empfänger nachträglich eine bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vergebene und gültige ausländische UID bekannt gibt oder steht ein Vorsteuerabzug des Empfängers einer Berichtigung entgegen? Wirkt eine solche Berichtigung auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück (ex-tunc Berichtigung) oder erst im Zeitpunkt der Berichtigung (ex-nunc Berichtigung)?

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Pernegger/Pfeiffer/Wisiak in SWK 29/2025, 1247 
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 382

Keine Änderung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

  • § 4 Abs. 1 UStG 1994, § 16 UStG 1994, § 16 Abs. 1 UStG 1994, § 16 Abs. 3 Z 2 UStG 1994
  • BFG vom 30.09.2025, RV/7105962/2018 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Rechtssatz 1: Zum Entgelt gem. § 4 UStG zählt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 UStG ist erst dann vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger seinen Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend macht.

Rechtssatz 2: Ein Leistungsaustausch und ein Entgeltlichkeitszusammenhang besteht bei Telekommunikationsdienstleistungen, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für das dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistungsbündel bildet.

Ort des Entnahmeeigenverbrauchs

  • § 3 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 30.09.2025, RV/5100282/2019 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Die in § 3 Abs 2 UStG 1994 und in § 3a Abs 1a UStG 1994 geregelten Vorgänge (Eigenverbrauch) werden einer Lieferung gegen Entgelt bzw. einer sonstigen Leistung gegen Entgelt „gleichgestellt“. Diese Gleichstellung bedeutet nach der EuGH-Rechtsprechung nicht notwendig, dass die unentgeltliche Erbringung von Leistungen aus dem Unternehmen für private Zwecke jedenfalls dieselben Rechtsfolgen auslöst wie die entgeltliche Erbringung einer wirtschaftlich entsprechenden Leistung an Dritte.

Rechtssatz 2: Im Lichte der EuGH-Rechtsprechung sind mangels Entgelt die Leistungsortsregelung für eine Lieferung nicht auf die unentgeltliche Überführung eines Gegenstandes aus dem Unternehmens- in das Privatvermögen (Entnahmeeigenverbrauch) anzuwenden. Vielmehr ist der Ort des Entnahmeeigenverbrauchs dort, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattfindet. Das ist im Regelfall dort, wo das Unternehmen betrieben wird.

Bewirtschaftung eines Luxuschalets: Umsatzsteuerliche Liebhaberei oder Beherbergungsleistung mit Vorsteuerabzug?

  • Art. 135 Abs. 1 lit. l RL 2006/112/EG, Art. 135 Abs. 2 lit. a RL 2006/112/EG, § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, § 6 Liebhabereiverordnung
  • BFG vom 24.10.2025, RV/3100061/2021 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 4: § 1 Abs. 2 LVO ist unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der nationalen Steuerpflicht von Vermietungsleistungen und sohin eine unechte Steuerbefreiung im Sinne des Art. 135 Abs. 1 lit. l MwStSystRL handelt (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Deshalb kann diese Bestimmung aber nicht zur Anwendung kommen, wenn gar keine Vermietungs-, sondern Beherbergungsleistungen erbracht werden (vgl. Fritzenwallner, SWK 2010, 70).

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2025, 431

USt kraft Rechnungslegung und Rückforderung zu Unrecht bezahlter USt und kein VSt-Abzug

  • § 11 Abs. 12 UStG 1994, § 19 UStG 1994, § 19 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 29.10.2025, RV/5100090/2019 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine kraft Leistung nicht geschuldete Umsatzsteuer aus, so schuldet er diesen Betrag kraft Rechnungslegung, solange er die Rechnung nicht korrigiert. Ein Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger unmittelbar der Steuerverwaltung gegenüber im Veranlagungsverfahren ist ausgeschlossen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Ledolter in BFGjournal 2025, 441

Verfahrensrecht

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags

  • § 245 BAO, § 264 BAO
  • BFG vom 22.09.2025, RV/7104137/2023 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Enthält der Bescheid zu Unrecht eine positive Rechtsmittelbelehrung, so wird dadurch keine (im Gesetz nicht vorgesehene) Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels geschaffen (VwGH 7.5.1980, 2210/79). Eine zu Unrecht erteilte positive Rechtsmittelbelehrung im Abweisungsbescheid zu einem Fristverlängerungsantrag verlängert auch nicht die betroffene Frist als solche.

Versagung von Vorsteuern

  • § 116 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 25.09.2025, RV/7105758/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Der Beschwerdeführer erachtet die Judikatur zur Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren als verfassungswidrig. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfalten strafgerichtliche Urteile im Abgabenverfahren keine absolute Bindungswirkung, sondern allenfalls eine Indizwirkung hinsichtlich bestimmter Tatsachenfeststellungen. Das Bundesfinanzgericht hat stets eine eigenständige Beweiswürdigung vorzunehmen und kann von den Feststellungen des Strafgerichtes abweichen, sofern dies nachvollziehbar begründet wird.

Rechtssatz 2: Eine Verletzung des Art. 94 Abs. 1 B-VG liegt nicht vor, da die institutionelle Trennung von Justiz und Verwaltung unberührt bleibt und das Bundesfinanzgericht als unabhängiges Gericht entscheidet. Auch Art. 89 Abs. 2 B-VG wird nicht verletzt, weil die Gerichte an das Gesetz gebunden bleiben und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung lediglich eine Konkretisierung einfachgesetzlicher Normen darstellt. Schließlich ist auch Art. 135 Abs. 4 B-VG gewahrt, wonach die Verwaltungsgerichte an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden sind, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.

Rechtssatz 3: Die bestehende Judikatur dient somit der systematischen Einbettung in das Vorfragenrecht des § 116 BAO und trägt zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen bei, ohne die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beeinträchtigen. Die Frage der Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile im Abgabenverfahren ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt. Hat ein Landesgericht über denselben Sachverhalt entschieden und eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abgabenbetruges ausgesprochen, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für das Abgabenverfahren. Diese Bindung bezieht sich auf die Tatsachenfeststellungen, die für den Schuldspruch maßgeblich waren. Wurde etwa festgestellt, dass der Beschwerdeführer Scheinrechnungen verwendete, um unberechtigte Vorsteuerbeträge geltend zu machen, so steht dieser Sachverhalt im Abgabenverfahren nicht mehr zur Disposition. Gleiches gilt für die subjektive Seite des Tatbestandes, also den Vorsatz des Täters, durch die Verwendung der Scheinbelege Abgaben zu hinterziehen. Die Bindungswirkung erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtliche Qualifikation im Abgabenrecht oder die konkrete Höhe der festzusetzenden Abgabe. Hier verbleibt die Kompetenz bei der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, auf Grundlage der durch das Strafurteil bindend festgestellten Tatsachen die richtige abgabenrechtliche Konsequenz zu ziehen. Damit ist etwa die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer nach Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften zu ermitteln, selbst wenn das Strafgericht diesen Aspekt nicht in derselben Detailtiefe geprüft hat.

Vom Sohn übernommene Pflegeaufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung der Mutter als außergewöhnliche Belastung

  • § 299 Abs. 1 BAO, § 303 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 29.09.2025, RV/2100466/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid kann - etwa hinsichtlich der Begründung des Ermessens - im Beschwerdeverfahren ergänzt werden, es darf aber kein neuer Aufhebungsgrund herangezogen werden.

Rechtssatz 2: Der Aufhebungsgrund kann sich aus der Begründung des (neuen) Sachbescheides ergeben. Der Aufhebungsbescheid und der Sachbescheid sind auch dann miteinander verbunden, wenn sie am selben Tag erlassen wurden, wenngleich kein Verweis auf den jeweils anderen Bescheid angeführt ist.

Rechtssatz 3: Ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend eine Bescheidaufhebung oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Beschwerdevorentscheidung in der Sache und somit in der unrichtigen Reihenfolge, bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit, wenn die Abgabenbehörde zunächst gleichzeitig über die Aufhebung des Bescheides oder die Wiederaufnahme des Verfahrens und den Sachbescheid entschieden hat. Ausschlaggebend ist, dass das Bundesfinanzgericht in der zutreffenden Reihenfolge gleichzeitig entscheidet.

Beginn Fristenlauf bei elektronischer Zustellung an einem Samstag

  • § 98 Abs. 2 BAO, § 108 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 29.09.2025, RV/6100216/2025 (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Die elektronische Zustellung von Dokumenten an den steuerlichen Vertreter an einem Samstag ist, trotz regelmäßiger Abwesenheit von der Abgabestelle an Wochenenden, wirksam, wenn der Empfänger vom Zustellvorgang noch rechtzeitig Kenntnis erlangt, um den Fristverlängerungsantrag einzubringen.

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine gesonderte Bescheidbegründung

  • § 92 Abs. 1 BAO, § 243 BAO, § 260 Abs. 1 lit. a BAO
  • BFG vom 08.10.2025, RV/3100624/2025 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Eine gesonderte Bescheidbegründung ist kein Bescheid im Sinne des § 92 Abs. 1 BAO. Eine dennoch ausdrücklich gegen diese erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Beurteilung eines Parteianbringens als Beschwerde oder Aufhebungsantrag

  • § 299 BAO, 2. BRBG
  • BFG vom 10.10.2025, RV/7101753/2025 (Aufhebung; Revision nicht zugelassen)

Bei der Beurteilung eines undeutlichen Parteianbringens kommt es im Falle eines über FinanzOnline gestellten Antrages eines unvertretenen Steuerpflichtigen nicht allein auf die unter der Kategorie „Antrag auf Bescheidänderung“ getroffene Auswahl des Verfahrenstitels an, sondern auch auf den zu ergründenden Inhalt des Erklärten.

1. Unentgeltliche Einräumung eines Baurechts - Vorliegen von Missbrauch
2. Vermietung von Wohnraum - positive Prognoserechnung

  • § 22 BAO
  • BFG vom 14.10.2025, RV/6100018/2024 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Einräumung eines unentgeltlichen Baurechts läuft dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts nicht zuwider, weshalb kein Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegt.

Keine Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 9a BAO, wenn keine Einflussnahme auf die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten vorliegt

  • § 9a Abs. 2 BAO
  • BFG vom 29.10.2025, RV/7105043/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

§ 9a BAO enthält keine dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechende Regelung, die den faktischen Geschäftsführer dazu verpflichten würde, generell für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten durch die Abgabenpflichtige bzw. deren Vertreter zu sorgen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Fiala in AVR 2025, 248

Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO): Haftung auch für zugeschätzte Lohnsteuerbeträge der GmbH

  • § 9 Abs. 1 BAO, § 78 Abs. 1 EStG 1988, § 78 Abs. 3 EStG 1988, § 202 BAO, § 184 Abs. 2 und 3 BAO, § 80 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 30.10.2025, RV/2100691/2025 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 3: Eine Haftung kommt auch für aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entstandenen Abgabenschuld in Betracht (zum Säumniszuschlag: VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).

Rechtssatz 4: Wurden die Stundenaufzeichnungen (also aufbewahrungspflichtige Grundaufzeichnungen) nachgeschrieben und die Originalschriften (Uraufzeichnungen) vernichtet, so stellt schon dieser Umstand eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen dar, die die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für die zugeschätzen Lohnsteuerbeträge rechtfertigt.

Antrag auf Wiederaufnahme wegen behaupteter fehlerhaften Berücksichtigung von Beweismitteln

  • § 303 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 13.11.2025, RV/5100958/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Verwertet die Behörde ein ihr vorliegendes Beweismaterial nicht und wird verabsäumt, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, so führt auch die Rüge der Verfahrensmängel zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, weil dies eine unzulässige Umgehung der eingetretenen Rechtskraftwirkung wäre (VwGH 23.09.1988, 85/17/0105).

Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei überschuldeter Verlassenschaft (Überlassung an Zahlungs statt)

  • § 173 AußStrG, § 19 Abs. 1 BAO, § 154 AußStrG
  • BFG vom 21.11.2025, RV/2100626/2024 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Die ruhende Verlassenschaft ist eine eigene, vom Verstorbenen verschiedene, juristische Person. Bei einer Überlassung an Zahlungs statt (§ 154 AußStrG) bleibt der Zustand der ruhenden Verlassenschaft erhalten. Der Beschluss über die Überlassung an Zahlungs statt stellt einen materiell-rechtlichen Erwerbstitel dar und führt zur Einzelrechtsnachfolge. Die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten gehen nicht auf den Einzelrechtsnachfolger über. Da es mangels Einantwortung zu keiner Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 BAO) kommt, kann ohne Bestellung eines Verlassenschaftskurators (§ 173 AußStrG) keine meritorische Entscheidung erlassen werden.

Anbringen (§ 85 BAO): Ausspruch, dass der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt, weil der dem Vorlageantrag anhaftende Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben wurde (Paraphe statt Unterschrift)

  • § 85 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 28.11.2025, RV/7103494/2025 (Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zugelassen)

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Paraphe keine Unterschrift. Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. zB VwGH 11.07.2000, 2000/16/0288).

COVID-19-Rückerstattungsverfahren

Kein Rückerstattungsanspruch, wenn ein unterbliebener Umwidmungsantrag erfolgreich gewesen wäre

  • § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG
  • BFG vom 04.09.2025, RV/7101856/2025 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/15/0039.

§ 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union erlassenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Damit werden im Ergebnis auch Fälle saniert, in denen Umwidmungsanträge erfolgreich gewesen wären, aber unterblieben sind.

Verfassungskonformität des § 3 Abs. 4 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024

  • § 3 Abs. 4 COFAG-NoAG
  • BFG vom 25.09.2025, RV/3100318/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sind lediglich Rückforderungen oder Rückerstattungen von finanziellen Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurden, von der Relevanzgrenze des § 3 Abs. 4 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz erfasst. Unbestritten ist, dass im gegenständlichen Fall der FKZ 800.000 nicht bis zum 31. Dezember 2021 beantragt wurde. Bereits Punkt 8.5. der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sieht eine zeitliche Begrenzung der Relevanzgrenze nach § 3b Abs. 5 ABBAG-Gesetz vor. Da die österreichische Rechtsordnung kein Prinzip eines allgemeinen Vertrauensschutzes in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage kennt, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren (vgl. VfGH 9.10.2017, E 2536/2016, mwN).

Rechtssatz 2: Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt auch nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/13/0027). Somit ist die Entwicklung der Rechtsprechung des OGH zu den §§ 1104, 1105 ABGB nicht entscheidend. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen, wie dies z.B. der Fall sein könne, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle.

COFAG-NoAG - Rückerstattung Lockdown-Umsatzersatz II - Ersatzrate

  • Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
  • BFG vom 01.10.2025, RV/4100043/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)

Bei der Ermittlung der Ersatzrate des Lockdown-Umsatzersatzes II ist neben den tatsächlichen Gegebenheiten der Wirtschaftstätigkeit auch deren Klassifizierung durch die Statistik Austria (ÖNACE) zu berücksichtigen (vgl VwGH 26.11.2024, Ro 2023/15/0013 mwN zur Indizwirkung).

Vorliegen einer gegen das Ausschüttungsverbot der VO FKZ 800.000 bzw. AB III verstoßenden Gewinnausschüttung

  • VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), VO Ausfallsbonus III
  • BFG vom 27.10.2025, RV/7100243/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Pt. 6.2.2. der VO FKZ 800.000 und Pt. 6.2.7. der VO AB III normieren für die angegebenen Zeiträume jeweils ein absolutes Ausschüttungsverbot mit dem Zweck der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Ein Verstoß gegen dieses Ausschüttungsverbot liegt neben dem tatsächlichen Abfluss liquider Mittel auch in der bloßen Umbuchung eines Gewinnanteils vor. Die Umbuchung bewirkt eine Schmälerung des Eigenkapitals der Gesellschaft, weshalb ein Verstoß gegen das Ausschüttungsverbot auch dann vorliegt, wenn unterjährige, etwa auf einem Verrechnungskonto erfasste, Entnahmen eines Gesellschafters durch einen später entstandenen Dividendenanspruch abgedeckt werden. Die förderungsschädliche Ausschüttung erfolgt in einem solchen Fall im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht, das ist der Zeitpunkt der Umbuchung des Gewinnanteils auf das Verrechnungskonto, über das der Gesellschafter vereinbarungsgemäß verfügen kann (VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143; OLG Innsbruck 27.04.2023, 3R26/23g).

Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten

Wr. Gebrauchsabgabe für unerlaubte Nutzung vom öffentlichen Grund durch Abbruchschutt und sonstige Gegenstände: Wer ist abgabepflichtig? Wann liegt ein unerlaubter Gebrauch vor?

  • § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, § 199 BAO
  • BFG vom 20.08.2025, RV/7400009/2023 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/13/0046.

Rechtssatz 1: Sache des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung der Gebrauchsabgabe für Nutzungen gemäß § 9 Abs. 1a GAG iVm TP D1 GAG auf bestimmten Liegenschaften während bestimmter Zeiträume (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 279 Rz 10, wonach Sache die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat). Der Umstand, dass nur mehr die erstbeschwerdeführende Partei als Abgabenschuldner heranzuziehen ist, ändert nicht die Sache des Verfahrens.

Rechtssatz 2: Der Partei, die keinen Einfluss auf die durch den Abbruch hervorgerufenen Nutzungen des öffentlichen Grundes hatte, insbesondere keinen Einfluss auf die Lagerungen, kommt auch, wenn sie den Auftrag zum Abbruch erteilt hat, nicht die Stellung eines Abgabepflichtigen nach § 9 Abs. 1 GAG iVm TP D1 GAG zu.

Rechtssatz 3: Für die Beurteilung, ob ein unerlaubter Gebrauch von öffentlichem Grund im Sinne des § 9 Abs 1a GAG iVm TP D1 GAG vorliegt, kommt es auf eine tatsächliche tarifmäßige Nutzung an. Der bloße Entzug von öffentlichem Grund durch die Aufstellung von Bauzäunen reicht dazu nicht aus.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Fries in BFGjournal 2025, 392

Zoll und Außenwirtschaft

Festsetzung der Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens eines unverzollten PKWs

  • Art. 79 UZK, Art. 72 UZK
  • BFG vom 07.10.2025, RV/7200050/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht im Hinblick auf die Bedeutung des für diese Abgabe geltenden Grundsatzes der steuerlichen Territorialität in jenem Mitgliedstaat, in dem die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union eingetreten sind. Steht unstrittig fest, dass ein auf einem Anhänger verladener PKW drittländischer Herkunft in Österreich weder verwendet noch verbraucht, sondern bloß in der Durchfuhr befördert wurde, liegt selbst dann keine Zuständigkeit Österreichs für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer vor, wenn das Zollamt Österreich die Einfuhrabgaben für dieses Fahrzeug wegen einer festgestellten Zollunredlichkeit vorzuschreiben hat (EuGH 03.03.2021, C-7/20, 18.1.2024, C-791/22).

Rechtssatz 2: Erfolgt die Ermittlung des Zollwertes für einen PKW durch eine Gebrauchtwagenbewertung, sind dem Schätzwert die allenfalls enthaltene Einfuhrumsatzsteuer und NOVA retrograd herauszurechnen. Denn diese Abgaben bleiben gem. Art. 72 Buchstabe f UZK bei der Zollwertermittlung unberücksichtigt.

Vorübergehende Verwendung eines PKWs aufgrund eines Konsulentenvertrags und Schmuggel

  • § 35 Abs. 4 FinStrG, § 17 FinStrG, § 20 FinStrG, § 21 FinStrG, UZK-DA
  • BFG vom 23.10.2025, RV/6300023/2020 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Benützt eine im Zollgebiet der Union ansässige Person ein auf ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen zugelassenes Beförderungsmittel zu eigenen, im Konsulentenvertrag geregelten beruflichen Zwecken, fehlt ohne Arbeitsverhältnis im Sinn des Art 215 Abs 3 UZK-DelVO die Voraussetzung für eine abgabenfreie vorübergehende Verwendung. Eine konkludente Gestellung scheidet aus; wiederholtes Verbringen ohne ordnungsgemäße Anmeldung/Gestellung erfüllt den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG. Die Rückwarenbefreiung nach Art 203 UZK kommt bei endgültiger Ausfuhr mit Statuswechsel zur Nichtunionsware und ohne Unionsausführer ebenso wenig in Betracht.

Rechtssatz 2: Die Einbringung von im Drittland zugelassenen Personenkraftwagen in das Zollgebiet der Union im Verfahren der vorübergehenden Verwendung setzt gemäß Art. 139 UZK-DelVO voraus, dass der Anmelder – oder der tatsächlich Handelnde – zum Zeitpunkt der (konkludenten) Zollanmeldung den Willen hat, das Fahrzeug nur befristet im Zollgebiet zu verwenden und es nach Ablauf der zulässigen Frist wieder auszuführen. Dieses subjektive Element muss sich im objektiven Verhalten widerspiegeln und durch die tatsächlichen Nutzungsumstände bestätigt werden.
Eine wirksame konkludente Zollanmeldung liegt daher nur dann vor, wenn sowohl der Wille zur zeitlich beschränkten Nutzung als auch die tatsächliche befristete Verwendung gegeben sind. Fehlt einer dieser beiden Aspekte, etwa wenn das Fahrzeug dauerhaft im Zollgebiet genutzt wird oder faktisch in eine im Zollgebiet ansässige dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit eingegliedert ist, geht die konkludente Anmeldung ins Leere. Gleiches gilt, wenn von vornherein keine Wiederausfuhr beabsichtigt ist oder die Nutzung über die zulässige Dauer hinaus erfolgt.

Erstattung oder Erlass von Einfuhrabgaben in Sonderfällen; Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld

  • § 83 ZollR-DG, Art. 239 ZK, § 237 BAO
  • BFG vom 10.11.2025, RV/7200062/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Es bedarf keiner Nachsicht, wenn Härten aus der Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann.

Dreijähriges Lagern von Abfällen und anderer Zwischenlagerort?

  • § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG
  • BFG vom 19.11.2025, RV/5200042/2020 (Stattgabe; Revision zugelassen)

§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG knüpft nach der Rechtsprechung des VwGH an das Regelungsgefüge des AWG 2002 an und verfolgt in lit. b den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist. Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006, mwN).
§ 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 stellt auf den Begriff der „Anlage“ ab. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass behördlich gesondert genehmigte, voneinander räumlich getrennte und nicht in Zusammenhang stehende Anlagen zur Zwischenlagerung im Hinblick auf die in § 2 Abs. 7 Z. 4 lit. b AWG 2002 genannte Zeitdauer als eine einzige Anlage anzusehen wären, wenn Abfälle in diesen Anlagen zeitlich aufeinanderfolgend vor einer Verwertung zwischengelagert werden.