BFG-Newsletter 2024/04
Inhaltsverzeichnis
Beihilfen / FLAG
Einkommensteuer
Finanzstrafrecht
Gebühren und Verkehrsteuern
Körperschaftsteuer / Umgründungen
Normverbrauchsabgabe, Kfz-Steuer
Verfahrensrecht
Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten
Zoll und Außenwirtschaft
Beihilfen / FLAG
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - gemäß § 55 Abs. 19 lit. b FLAG ist § 2 Abs. 1 lit. k FLAG mit Ende 2020 ausgelaufen
- § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967, § 55 Abs. 19 FLAG 1967
- BFG vom 30.09.2024, RV/3100398/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: § 55 befindet sich im FLAG im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen. Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967 war eine Regelung, die sicherstellt, dass Kinder, die bereits für die Dauer der freiwilligen Tätigkeit (§2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967) Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) ausbezahlt bekommen haben, über das 24. Lebensjahr hinaus keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe haben, auch wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden. Lediglich dann, wenn während der freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) bestanden hat, war lit. k des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 aufgrund der genannten Übergangsregelung noch anwendbar und hat einen Anspruch um ein weiteres Jahr (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) begründet. Die Übergangsregelung sollte eindeutig sicherstellen, dass durch die Einführung des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 kein Kind doppelt begünstigt wurde (Familienbeihilfe während des Freiwilligendienstes und des Verlängerungsjahres) oder keinerlei Anspruch auf Familienbeihilfe (weder während des Freiwilligendienstes noch im Verlängerungsjahr) hatte.
Rechtssatz 2: § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 regelt die Verlängerung der Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter den dort angeführten Voraussetzungen. Aus § 55 Abs. 19 lit b FLAG 1967 ergibt sich eindeutig, dass § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 anwendbar ist auf Sachverhalte, die sich bis 31. Dezember 2020 verwirklicht haben. Für Sachverhalte nach Dezember 2020 ist § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 jedenfalls nicht mehr anwendbar.
Keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
- BFG vom 01.10.2024, RV/7104111/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Übersteigt das Einkommen des Kindes den Betrag von 15.000 €, führt dies nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Wird der Grenzbetrag überschritten, verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind zu bezahlen ist, im betreffenden Kalenderjahr um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 5 Rz 2). Es ist eine ex-post-Betrachtung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres anzustellen (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086). Verbleibt bei Anwendung der Einschleifregelung kein Betrag an Familienbeihilfe übrig, führt die Regelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 dazu, dass für dieses Jahr keine Familienbeihilfe zusteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, wonach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist, dem Grunde nach nicht erlischt, sodass es für die Zuerkennung der Familienbeihilfe für spätere Zeiträume, so ein Anspruch dem Grunde nach besteht, keines neuerlichen Antrags bedarf (vgl. VwGH 20.4.2023, Ro 2021/16/0003).
Rechtssatz 2: Der gleichzeitig mit der Familienbeihilfe gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 auszuzahlende Kinderabsetzbetrag setzt die Gewährung von Familienbeihilfe voraus, er ist aber nicht in die Berechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FLAG 1967 einzubeziehen. Wird zufolge der Einschleifregelung keine Familienbeihilfe gewährt, steht auch der Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Rechtssatz 3: Wird neben einer Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 ein Beruf ausgeübt, der über eine vergleichsweise geringe Teilzeitbeschäftigung hinausgeht, ergibt sich daraus, dass die Berufsausbildung offensichtlich nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat und daher schon deswegen kein Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 („...wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist“) besteht.
Rechtssatz 4: War das Kind vollzeitbeschäftigt, hat die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung offensichtlich nicht seine volle Zeit in Anspruch genommen, da die volle Zeit sein Beruf erforderte. Typischerweise erfolgt die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung berufsbegleitend, also bereits neben der Ausübung eines Berufs.
Rechtssatz 5: Verwaltungspraxis und Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zur Berufsreifeprüfung als Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 bezieht sich auf Fälle, in denen die Schüler keinem Beruf nachgingen oder nur in einem geringen Umfang berufstätig waren, sodass sie ihre volle Zeit der Prüfungsvorbereitung widmen konnten. Bei Personen, die Vollzeit oder in erheblichem Umfang berufstätig sind, und die neben ihrem Beruf eine weitere Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 absolvieren, kommt ein Familienbeihilfeanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 von vornherein nicht in Betracht.
Rechtssatz 6: Steht für die Schulausbildung keine Familienbeihilfe zu, weil die vom Gesetz in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geforderte zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung nicht gegeben war, kommt die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Fall 1 nicht zur Anwendung.
Keine Familienbeihilfe, wenn sich das Kind im Maßnahmenvollzug befindet und die Kosten des Unterhalts von der öffentlichen Hand getragen werden
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 26 FLAG 1967
- BFG vom 21.10.2024, RV/7101275/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Befindet sich ein Kind im Maßnahmenvollzug und wird der typischerweise anfallende Unterhalt ausschließlich durch die öffentliche Hand getragen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Vorbereitungskurs auf den Medizinaufnahmetest nur dann Berufsausbildung, wenn der Kurs die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
- BFG vom 15.11.2024, RV/7101383/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Der Vorbereitungskurs für den Aufnahmetest zum Medizinstudium kann Berufsausbildung sein, wenn der Kurs die volle Zeit des Kindes, d.h. 20 bis 30 Wochenstunden zuzüglich Lernaufwand zu Hause, in Anspruch nimmt.
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2024, 443
Einkommensteuer
Knie-TEP-Operation in privater Krankenanstalt als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit nicht nachgewiesen
- § 35 EStG 1988, § 34 Abs. 3 EStG 1988, § 1 Abs. 5 LuF-PauschVO 2015
- BFG vom 05.09.2024, RV/3100342/2024 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0071.
Kosten für Operationen in privaten Krankenanstalten, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, erwachsen dann zwangsläufig, wenn sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen. Die subjektive Sicht und der subjektive Leidensdruck des Patienten können eine medizinische Fachbeurteilung nicht ersetzen.
In der Selbstversicherung nach § 77 ASVG geleistete Beiträge sind ebenso wie die „Zusatzbeiträge“ für die Ehegattin nicht als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben darstellen.
- § 18 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, § 77 Abs. 1 ASVG, § 16 ASVG, § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
- BFG vom 26.09.2024, RV/3100994/2016 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die § 16 ASVG zufolge in der Selbstversicherung nach § 77 ASVG geleisteten Beiträge in der Krankenversicherung sind für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 der Höhe nach auf die insgesamt anfallenden Pflichtbeiträge begrenzt. Für jenen die Pflichtbeiträge übersteigenden Betrag besteht kein Werbungskostenabzug. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind freigebig für die die Ehepartnerin geleistete Pflichtbeiträge, die mit in Österreich nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Ausgaben darstellen.
20 Monate sind ein noch angemessener Zeitraum zur Begründung des Hauptwohnsitzes iSd § 30 Abs. 2 Z1 lit. a EStG
- § 30 Abs. 2 EStG 1988
- BFG vom 28.09.2024, RV/7100134/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Für die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs. 2 Z1 lit. b EStG 1988, wonach die Liegenschaft ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss, ist erforderlich, dass der Hauptwohnsitz ab dem Zeitpunkt der Anschaffung unverzüglich begründet wird. Die Verwaltungspraxis sieht für diese unverzügliche Hauptwohnsitzbegründung eine Toleranzfrist von 12 Monaten vor, im Einzelfall kann diese Frist jedoch - wenn eine raschere Hauptwohnsitzbegründung objektiv nicht möglich ist - auch länger sein (hier: 20 Monate).
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2024, 372
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Ehgartner/Knechtl in SWK 35/2024, 1386
Sonstige Bezüge eines Grenzgängers aufgrund einer mündlichen Vereinbarung
- § 67 Abs. 1 EStG 1988
- BFG vom 03.10.2024, RV/3100410/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1988 liegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter der doppelten Bedingung vor, dass sie erstens im Rechtstitel und darüber hinaus zweitens auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sind (VwGH 25.07.2018, Ro 2017/13/0005; VwGH 20.02.2008, 2005/15/0135). Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch nicht, dass einerseits eine schriftliche Vereinbarung zwingend erforderlich wäre oder andererseits eine schriftliche Vereinbarung bereits vor der ersten Auszahlung der Bezüge vorliegen müsste.
Sofortige Absetzbarkeit von anlässlich der Aufnahme eines Darlehens angefallenen Geldbeschaffungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988, § 16 Abs. 1 EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
- BFG vom 07.10.2024, RV/7102760/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Wird von der darlehensgewährenden Bank bei der Darlehensauszahlung ein den angefallenen Geldbeschaffungskosten entsprechender Teil des Darlehensnennbetrages einbehalten, gelten die Geldbeschaffungskosten beim Darlehensnehmer in diesem Zeitpunkt als abgeflossen und kann der Darlehensnehmer, der das Darlehen zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes aufgenommen hat, die Geldbeschaffungskosten sofort in voller Höhe als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Ehgartner in BFGjournal 2024, 388; Ehgartner/Knechtl in SWK 35/2024, 1386
Ehemaliger Mitarbeiter/Pensionist - Arbeitnehmer iSd § 3 Abs. 1 Z. 21 EStG
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, § 47 Abs. 1 EStG 1988, § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, § 15 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988
- BFG vom 15.10.2024, RV/3100422/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist ein Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Gemäß § 25 Z. 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Eine Unterscheidung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern ist aus den genannten Bestimmungen nicht ersichtlich, weshalb § 3 Abs. 1 Z. 21 EStG 1988 auch iZm ehemaligen, bzw. in den Ruhestand getretenen, Arbeitnehmern gewährten Mitarbeiterrabatten anzuwenden ist.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schuster in SWK 32-33/2024, 1336
Zuordnung der Bezüge aus der deutschen Versorgungsanstalt Bund und Länder im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Art. 18 DBA D (E, V), Art. 19 DBA D (E, V), Art. 21 DBA D (E, V), § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Art. 28 DBA D (E, V)
- BFG vom 21.10.2024, RV/7104445/2020 (teilw. Stattgabe; Revision zugelassen)
Gemäß Art 3 Abs 2 DBA D-Ö ist österreichisches Steuerrecht zur Auslegung der Begriffe heranzuziehen.
Zur Vermeidung der Nichtbesteuerung der Bezüge aus der deutschen Versorgungsanstalt Bund und Länder aufgrund unterschiedlicher Zuordnung der Abkommensbestimmungen Deutschland - Österreich, ist für eine Besteuerung Art 28 Abs 1 lit a DBA D-Ö anzuwenden.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Lang/Frenkenberger in BFGjournal 2024, 391
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt für behindertes Kind
- § 34 EStG 1988, Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
- BFG vom 25.10.2024, RV/7103251/2022 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Der Nachweis, dass die Kosten der Zahnbehandlung mit der die Behinderung verursachenden Erkrankung in einem direkten Zusammenhang stehen, ist durch das ausführliche Vorbringen im Hinblick auf die Gefährdung der Ansteckung mit Corona in Wartezimmern gegeben.
Steuerfreiheit von Restaurantgutscheinen und überwiegendes Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Durchführung von Betriebsveranstaltungen
- § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, § 15 Abs. 1 EStG 1988
- BFG vom 13.11.2024, RV/7102103/2022 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 2: Bei Vorteilen, die der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, handelt es sich nicht um Einnahmen des Arbeitnehmers. Bei (konzernzusammenhaltfördernden) üblichen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflügen überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Ausgestaltung der Veranstaltung deutlich gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer zieht folglich einen geringeren geldwerten Vorteil aus diesen Veranstaltungen als die dafür vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen.
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2024, 426
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Ehgartner/Knechtl in SWK 35/2024, 1386
Finanzstrafrecht
Versuchte Abgabenhinterziehung durch Nichteinreichung einer Einkommensteuererklärung, Steuerberater als unmittelbarer Täter
- § 13 FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG
- BFG vom 03.09.2024, RV/7300031/2024 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Einen Steuerberater kann kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden seines Mandanten treffen. Demnach ist er bei entsprechender Möglichkeit, alle für die Erstellung einer Jahreserklärung benötigten Unterlagen vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung zu bekommen, als unmittelbarer Täter einer versuchten Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Einreichung der Erklärung anzusehen.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schmutzer in BFGjournal 2024, 373
Vollendete Abgabenhinterziehung durch Unterlassung der Einreichung von Jahreserklärungen bei Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
- BFG vom 08.10.2024, RV/7300060/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Bei Unkenntnis der Behörde von der Entstehung eines Abgabenanspruches bei Ablauf der Erklärungsfrist liegt eine vollendete Abgabenhinterziehung vor, wenn der Beschuldigte sie ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schmutzer in BFGjournal 2024, 373
Gebühren und Verkehrsteuern
Grunderwerbsteuerberechnung bei Schenkungen im Allein- und Hälfteeigentum der Geschenkgeber
- § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987
- BFG vom 10.10.2024, RV/7103915/2020 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Besteht bei einer Alleinschenkung eines Elternteiles und einer gemeinsamen Schenkung beider Elternteile an das Kind auch eine wirtschaftliche Einheit, ist gemäß dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a GrEStG der vertikalen Zusammenrechnung der Vorrang einzuräumen und die bestehende wirtschaftliche Einheit für die Hälfteschenkung der Mutter gleichermaßen wie für die Hälfteschenkung des Vaters bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Keine Gebührenpflicht für Eingaben an den VfGH, die keine Anträge iSd § 15 Abs 1 VfGG darstellen
- § 15 Abs. 1 VfGG, § 17a VfGG
- BFG vom 10.10.2024, RV/2100415/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).
Eine Eingabengebührenpflicht nach § 17a VfGG besteht nur für Eingaben, die Anträge im Sinne des § 15 Abs 1 VfGG darstellen. Eingaben an den VfGH, die keinen Antrag enthalten, der darauf gerichtet ist ein Verfahren nach den Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten, unterliegen nicht einer Eingabengebührenpflicht nach § 17a VfGG.
Körperschaftsteuer / Umgründungen
Fonds für allgemeine Bankrisiken ist Teil der Bemessungsgrundlage
- § 43 BWG, § 2 Abs. 2 Z 2 StabAbgG
- BFG vom 05.11.2024, RV/7102463/2023 (Abweisung; Revision zugelassen)
Hätte der Gesetzgeber neben Rücklagen iSd Art 26 Abs 1 e CRR auch den Fonds für allgemeine Bankrisiken (Art 26 Abs 1 lit f CRR) bei der Bemessungsgrundlage zur Stabilitätsabgabe abziehen lassen wollen, hätte er ihn – weil er sowohl nach CRR als auch nach BWG ein eigener Gliederungsposten neben den Rücklagenposten ist – explizit in das Gesetz aufgenommen oder die Formulierung des § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG weiter gefasst, als den eindeutigen Ausdruck „Rücklagen“ zu verwenden. Diese Interpretation wird von den Gesetzesmaterialien gestützt, weil sie erläuternd nur jene Bilanzposten aufzählen, die das Wort „Rücklage“ enthalten (vgl 981 BlgNR XXIV. GP). Da weder im Gesetz noch in den Materialien an irgendeiner Stelle Bezug auf den „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ genommen wird, ist er nicht von der Bemessungsgrundlage des StabAbgG abzuziehen.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Edlbacher/Knesl/Renner in BFGjournal 2024, 422
Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung von einzelnen Aktien aus einer Beteiligung iSd § 189a UGB
- § 189a Z 2 UGB
- BFG vom 12.11.2024, RV/7100360/2023 (Abweisung; Revision zugelassen)
Veräußert eine GmbH einen Teil von Aktien aus einer Beteiligung iSd § 189a Z 2 UGB, sind dem Veräußerungserlös als Abgang die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen.
Normverbrauchsabgabe, Kfz-Steuer
Normverbrauchsabgabe:
1. Anzuwendender Tarif bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus einem Drittstaat nach Österreich gelangen
2. Nachweis des maßgeblichen CO2-Emissionswertes (kombinierten WLTP-Wertes der CO2-Emissionen) durch den Abgabepflichtigen
- § 6 Abs. 2 NoVAG 1991, § 6 Abs. 4 NoVAG 1991, § 6 Abs. 6 Z 2 NoVAG 1991, § 6 Abs. 6 Z 3 NoVAG 1991
- BFG vom 12.09.2024, RV/7103028/2024 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Anders als bei Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Unionsgebiet sieht § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus Drittstaaten nach Österreich gelangen, keine Anwendung der in Österreich zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im Drittstaat geltenden Rechtslage vor. Auf Gebrauchtfahrzeuge aus Drittstaaten ist daher stets der im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung geltende Tarif anzuwenden (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz 2. Auflage (2021), § 6 Rz 46, mit Judikaturnachweisen).
Keine NoVA-Pflicht für einen als Lkw einzustufenden Pferdetransporter
- § 3 KFG 1967, § 2 NoVAG 1991
- BFG vom 12.09.2024, RV/7102313/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0078.
Nach der ab 1. Juli 2021 geltenden Rechtslage ist für die Einordnung der Kraftfahrzeuge in Klassen § 3 KFG 1967 maßgeblich (vgl. § 2 Abs. 2 NoVAG 1991). Grundsätzlich ist die Klasse lt. Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank oder die EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung auch für Zwecke der Normverbrauchsabgabe heranzuziehen, dh. es erfolgt eine formale Anknüpfung an die bereits vorgenommene kraftfahrrechtliche Einordnung (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz 2. Auflage (2021), § 2 Rz 2x). Wurde für ein Kraftfahrzeug keine oder eine falsche Einordnung in einem entsprechenden Fahrzeugdokument vorgenommen, so sind nach § 2 Abs. 2 letzter Satz NoVAG 1991 für die Einordnung die kraftfahrrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Doch auch bei Vorliegen einer kraftfahrrechtlichen Einordnung in einer Klasse ist diese nicht maßgeblich und eine abweichende Einstufung für Zwecke der Normverbrauchsabgabe möglich, wenn die kraftfahrrechtliche Einstufung sich als "falsch erweist" (Haller, § 2 Rz 2x).
Aufgrund von § 2 Abs. 2 letzter Satz NoVAG 1991 steht es den Abgabenbehörden ebenso wie dem Steuerpflichtigen frei, die Unrichtigkeit der kraftfahrrechtlichen Einordnung geltend zu machen und für Zwecke der Normverbrauchsabgabe - auch ohne Änderung der kraftfahrrechtlichen Einstufung - die Besteuerung auf Basis einer anderen als für das Fahrzeug richtig erachteten Klasse zu verlangen (Haller, § 2 Rz 2x). Somit ist aufgrund der - wegen der Widerlegbarkeit der bestehenden kraftfahrrechtlichen Einstufung durch Partei oder Abgabenbehörde - im Ergebnis fehlenden formellen Anknüpfung an die kraftfahrrechtliche Einordnung erneut im Abgabenverfahren zu beurteilen, welche kraftfahrrechtliche Klasse für ein Fahrzeug tatsächlich zutreffend ist (Haller, § 2 Rz 2y).
Form der Entscheidung über Anträge auf
1. Vergütung gem. § 6 Abs. 7 bzw. 9 NoVAG 1991
2. Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991
- § 12 NoVAG 1991, § 12a NoVAG 1991, § 6 Abs. 9 NoVAG 1991, § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, § 201 BAO
- BFG vom 19.09.2024, RV/6100292/2024 (Abänderung; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Vergütungen gem. §§ 12 und 12a NoVAG 1991 sind antragsbedürftig. Über jeden Antrag ist getrennt in einem eigenen Bescheid abzusprechen, der auch die konkrete Höhe der zuerkannten Vergütung beinhalten muss (z.B. VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001 mwN). Sammelbescheide sind zulässig.
Rechtssatz 2: Vergütungen iSd § 6 Abs. 7 bzw. 9 (ab 1.7.2021) NoVAG 1991 sind durch den Unternehmer in die NoVA-Selbstberechnung und Anmeldung mit aufzunehmen. Korrekturen sind vom Finanzamt im Wege des § 201 BAO umzusetzen. Wird über solche Vergütungen vom Finanzamt in von der NoVA-Festsetzung losgelösten, getrennten Bescheiden abgesprochen, sind diese ersatzlos aufzuheben.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Haller in ÖStZ 2024, 257
NoVA-Festsetzung (Unternehmerfall) und Vergütungen gem. §§ 6 Abs. 7 bzw. 9, 12 und 12a NoVAG 1991
- § 12 NoVAG 1991, § 12a NoVAG 1991, § 6 Abs. 9 NoVAG 1991, § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, § 201 BAO
- BFG vom 19.09.2024, RV/6100341/2023 (Abänderung; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).
Rechtssatz 1: Vergütungen gem. §§ 12 und 12a NoVAG 1991 sind antragsbedürftig. Das Finanzamt darf dabei nur im Rahmen des im Antrag abgesteckten Umfanges tätig werden. Über jeden Antrag ist getrennt in einem eigenen Bescheid abzusprechen (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001 mwN).
Zusatztext: hier: Vorführwagen bis 30.6.2021 sowie Exportfahrzeuge
Rechtssatz 2: Vergütungen iSd § 6 Abs. 7 bzw. 9 (ab 1.7.2021) NoVAG 1991 sind zwingende, nicht antragsbedürftige Tarifbestimmungen. Sie sind durch Unternehmer in die Selbstberechnung mit aufzunehmen, aber auch - etwa im Falle notwendiger Korrekturen - von Amtswegen bei einer NoVA-Festsetzung gem. § 201 BAO zu berücksichtigen.
Zusatztext: hier: Tageszulassungen bis 30.6.2021 sowie ehemalige Leihwagen
Rechtssatz 3: Der Anspruch auf eine Vergütung gem. § 6 Abs. 7 bzw. 9 (ab 1.7.2021) NoVAG 1991 entsteht erst, wenn die NoVA (erstmals) für die Berechnung des umsatzsteuerlichen Entgelts einbezogen wird. Das ist nicht schon beim Ankauf des Fahrzeuges durch den Anspruchsberechtigten der Fall, sondern erst, wenn die Umsatzsteuerpflicht für das unmittelbar folgende Rechtsgeschäft entsteht.
Zusatztext: hier: ehemalige Leihwagen
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Haller in BFGjournal 2024, 427; Haller in ÖStZ 2024, 257
1. Vorsteuerberichtigung iZm der Veräußerung von dem WGG unterliegenden Immobilien
2. Automationsunterstützt erstellte Bescheide ohne Amtssignatur
3. Absolute Verjährungsfrist iZm Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994
- § 209 Abs. 3 BAO
- BFG vom 16.10.2024, RV/7102175/2021 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen; Gegenstandsloserklärung, Revision nicht zugelassen)
Da eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 in jenem Jahr durchzuführen ist, in welchem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches verjährt, tritt die absolute Verjährungsfrist gem. § 209 Abs. 3 BAO bezüglich etwaiger durchzuführender Vorsteuerberichtigungen spätestens 10 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes ein. Dies auch deshalb, da als Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 die Umsatzsteuer neu festzusetzen ist, und dies nur möglich ist, wenn die Festsetzung der Umsatzsteuer des betreffenden Veranlagungsjahres gem. § 209 Abs. 3 BAO noch nicht absolut verjährt ist.
Anmerkung: Parallelverfahren RV/4100285/2021 vom 8.1.2024 zur fehlenden Unterschrift beim VfGH unter E 629/2024 anhängig.
Parallelverfahren RV/7100423/2022 vom 23.6.2022 zur Verjährung beim VwGH unter Ro 2022/16/0020 anhängig. Zurückweisung mit Beschluss vom 24.10.2024.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Nussbaumer in BFGjournal 2024, 148 zur Parallelentscheidung RV/4100285/2021 vom 8.1.2024
Aufhebung eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO, weil entweder nur ein Beteiligter oder keiner der tatsächlichen Beteiligten angeführt wurde
- § 188 Abs. 1 und 3 BAO, § 191 Abs. 1 lit. a und c BAO
- BFG vom 28.10.2024, RV/7100501/2020 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Bei einer Bescheidbeschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO ist in diesem Zusammenhang unter der Sache, über welche das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs 1 BAO zu entscheiden hat, die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Feststellungsbescheides der Abgabenbehörde gebildet hatte. Bei einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO ist Gegenstand der Feststellung neben der Höhe der Einkünfte und der Einkunftsart gemäß Abs 1 auch gemäß § 188 Abs 3 BAO die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird somit ua durch die vom Feststellungsbescheid erfassten Personen begrenzt, für die von der Abgabenbehörde Einkünfte (in bestimmter Höhe) festgestellt wurden. Ein (vollständiges) Austauschen bzw Auswechseln der Teilhaber bzw Beteiligten durch das Verwaltungsgericht ist folglich unzulässig, wären doch andernfalls die von den Feststellungen durch das Verwaltungsgericht neu betroffenen Personen erstmals Gegenstand der Feststellung und waren diese bisher gar nicht Parteien des Verfahrens.
Rechtssatz 2: Sind an den Einkünften (im Beschwerdefall aus Gewerbebetrieb) nicht mehrere Teilhaber bzw Personen beteiligt, sondern werden diese nur von einer einzigen Person bzw einem einzigen Beteiligten bezogen bzw sind diese nur einer einzigen Person bzw einem einzigen Beteiligten zuzurechnen, hat kein Feststellungsbescheid zu ergehen. Person in diesem Sinne kann dabei auch eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie zB eine KG sein.
Körperschaftsteuer: Nichtanerkennung der beantragten Absetzungen (§ 162 BAO) und Zuschlag zur Körperschaftsteuer (§ 22 Abs. 3 KStG 1988)
- § 265 Abs. 3 BAO, § 303 Abs. 1 BAO, § 162 BAO, § 4 Abs. 4 EStG 1988, § 22 Abs. 3 KStG 1988
- BFG vom 15.11.2024, RV/7100637/2021 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Darstellung des Sachverhaltes im Vorlagebericht soll dem Verwaltungsgericht ua. einen ausreichenden Überblick über den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt (einschließlich der wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) verschaffen. Die bloße Bekanntgabe der Streitpunkte oder der bloße Verweis auf irgendwelche Akteninhalte entspricht den Anforderungen an die Darstellung des Sachverhaltes nicht (vgl. Ritz, BAO7, § 265 Tz 2a).
Rechtssatz 3: Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. z.B. VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031).
Rechtssatz 4: Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2021, Ra 2019/13/0074, hat der VwGH ausgesprochen hat, dass ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, wobei er auch auf das Erkenntnis vom 27.11.2020, Ra 2018/13/0059, verwiesen hat, wonach Feststellungen darüber zu treffen sind, welche Unterlagen üblicherweise bei derartigen "Bauvorhaben" beim Auftraggeber vorhanden sind und damit vorgelegt werden können. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2015/13/0054, auch ausgesprochen, dass die Feststellung, dass vom Auftraggeber zu erwarten sei, dass er sich vor der Erteilung des Auftrages Klarheit darüber verschaffe, ob die ihm bis dahin unbekannten Firmen an den vermeintlichen Firmenstandorten tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübten, nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar ist, solange in der Begründung nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche - bzw. bei kommerziellen Bauvorhaben - im Streitzeitraum üblich war. Die grundsätzlichen Aussagen der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gelten nicht nur für die Baubranche, sondern für alle Branchen.
Rechtssatz 7: § 162 BAO beruht auf dem Grundsatz, dass das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen versteuert werden muss, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben TROTZ FESTSTEHENDER SACHLICHER BERECHTIGUNG abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, dass der Steuerpflichtige den Empfänger konkret genannt hat (vgl. VwGH 16.03.1988, 87/13/0252).
Rechtssatz 13: Ist die Anwendung des § 162 BAO zulässig, so bleibt unter Berücksichtigung des Grundsatzes, auf welchem § 162 BAO beruht, für eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen im Sinne des § 138 BAO bzw. für eine Schätzung der Aufwendungen gemäß § 184 BAO kein Raum, weil sonst das Ziel des § 162 BAO nicht erreicht würde (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0040).
Kommunalsteuerpflicht eines Vereins, der eine Fachhochschule betreibt
- § 3 Abs. 1 KommStG 1993, § 3 Abs. 2 KommStG 1993, § 6 UStG 1994, § 11 Abs. 3 KommStG 1993
- BFG vom 27.09.2024, RV/7400047/2017 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Ein Verein, der Fachhochschullehrgänge anbietet, verfügt in dem Umfang über einen unternehmerischen Bereich, in dem für die Teilnahme an den Lehrgängen Studiengebühren zu entrichten sind. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet die Löhne und Gehälter aller in diesen Lehrgängen Vortragenden, soweit diese nichtselbständig im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 oder als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG tätig sind.
Parkometerabgabe - fehlende Aktivierung einer Parkscheinbuchung
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
- BFG vom 30.09.2024, RV/7500381/2024 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Erfolgt vom Betreiber eines elektronischen Parksystems keine Rückmeldung über die Parkscheinbuchung in das von der Stadt Wien vorgesehene Abrufsystem, so findet keine Aktivierung eines elektronischen Parktickets im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 33/2008, statt.
Parkometerabgabe - keine Aktivierung eines elektronischen Parkscheines
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
- BFG vom 02.10.2024, RV/7500351/2024 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Findet sich im System der elektronischen Parkraumbewirtschaftung der Stadt Wien betreffend ein bestimmtes KFZ-Kennzeichen keine entsprechende Buchung, so ist davon auszugehen, dass die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht erfolgt ist.
Abweisung eines Antrages auf Zahlungsaufschub im Verwaltungsstrafverfahren
- § 54b Abs. 2 VStG
- BFG vom 06.11.2024, RV/7500401/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Kann der Beginn eines zukünftigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nachgewiesen werden, ist von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Sinne des § 54b Abs. 2 VStG auszugehen.
Abstellen des von einer Ärztin gelenkten Kraftfahrzeuges zur Leistung ärztlicher Hilfe
- § 24 Abs. 5 StVO 1960, § 54 ÄrzteG 1998, § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung
- BFG vom 08.11.2024, RV/7500428/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Parkometergebühr gemäß § 6 lit. d Parkometerverordnung betreffend Ärzte, die zum Zweck der Leistung ärztlicher Hilfe ein Fahrzeug lenken und abstellen, ist zumindest glaubhaft zu machen.
Gewährung der Pauschalierung der Parkometerabgabe sowie Abschluss einer Pauschalierungsvereinbarung, weil Service im Außendienst gem. § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe vorliegt
- § 3 Abs. 6 lit. b Wiener Pauschalierungsverordnung
- BFG vom 21.11.2024, RV/7400086/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Unter einem Service im Außendienst im Sinne § 3 Abs. 6 lit. b Pauschalierungsverordnung-Parkometerabgabe ist eine Leistung, die ein Unternehmen einem anderen im Außendienst erbringt, also eine außerhalb von Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten erbrachte Dienstleistung, zu verstehen.
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2024, 431
Zoll und Außenwirtschaft
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer bei kostenlosen Lieferungen mit einem Wert unter € 150,00
- § 59 ZollR-DG
- BFG vom 14.08.2024, RV/7200017/2024 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Für Einwendungen gegen die Höhe der von der Post nach der Zollabfertigung im Zuge der Ausfolgung eingeführter Waren an den Empfänger eingehobenen Kosten besteht keine Zuständigkeit der Zollbehörden.
Haftung gem. § 11 BAO
- § 207 BAO, § 11 BAO, § 209 BAO, § 224 BAO
- BFG vom 22.08.2024, RV/7200001/2024 (teilw. Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Ist hinsichtlich einer hinterzogenen Abgabe beim Abgabenschuldner bereits die Festsetzungsverjährung gem. § 207 BAO eingetreten, kommt die Heranziehung des wegen Verkürzung dieser Abgabe rechtskräftig verurteilten Täters als Haftender gem. § 11 BAO nicht mehr in Betracht.