BFG-Newsletter 2020/04

Inhaltsverzeichnis

Beihilfen/FLAG

Kurzfristige Unterbrechung einer gewöhnlich ausgeübten Beschäftigung

  • Art. 59 VO 987/2009
  • BFG vom 27.10.2020, RV/7100577/2016
    (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wird eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum gewöhnlich in einem einzigen Mitgliedstaat ausgeübt, bleibt dieser weiter zur Erbringung von Familienleistungen zuständig, auch wenn für einen kurzen Zeitraum gar keiner Beschäftigung nachgegangen oder gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sofern nicht in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgegangen oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sohin eine kurzfristige Unterbrechung der eigentlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit vorliegt.

Familienbeihilfenanspruch für die Zeit zwischen Matura und Präsenzdienst, wenn nach Ende des Präsenzdienstes zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen wird

  • § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
  • BFG vom 29.10.2020, RV/5100765/2020
    (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Im Falle der Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes wird dem § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 durch die lex specialis des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 insoweit derogiert als die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn der Berufsausbildung betroffen ist. Im Übrigen bleibt die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 (als lex generalis) jedoch unberührt, sodass dieser für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Zivildienstes grundsätzlich anwendbar bleibt. Wird die weitere Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ nach Abschluss eines verpflichtend zu absolvierenden Präsenz- oder Zivildienstes begonnen, steht auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 somit auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Zivildienstes Familienbeihilfe zu, wenn ein früherer Beginn der Berufsausbildung infolge des Präsenz- oder Zivildienstes nicht möglich war (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke [Hrsg], FLAG 2. Auflage § 2 Rz 120). Dies entspricht insbesondere auch dem mit der Einführung dieser Bestimmung verfolgten Zweck der Vermeidung einer familienbeihilfenrechtlichen Lücke während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung (vgl ErläutRV 981 BlgNR XXIV. GP 224) und dient der Gleichstellung mit jenen Fällen, in denen eine unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung frühestmöglich begonnene weitere Berufsausbildung in Folge der Verpflichtung zur Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes unterbrochen wird.

§ 40 EStG 1988 hat ab 1.1.2016 keinen Anwendungsbereich mehr (StRefG 2015/16)

  • § 48a BAO, § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, § 33 Abs. 8 Z 1 und 5 EStG 1988
  • BFG vom 04.11.2020, RV/7103031/2020
    (Abweisung; Revision zugelassen)

Das besondere Erstattungsverfahren des § 40 EStG 1988 wurde mit Budgetbegleitgesetz 2009 eingestellt, wonach aus Gründen der Verwaltungsökonomie die Erstattung von Absetzbeträgen ausschließlich mit Veranlagung erfolgen sollte. Ab dem Steuerreformgesetz 2015/2016 legt bereits § 33 Abs. 8 Z 5 EStG 1988 die Art und Weise der Erstattung des Alleinverdiener- und des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie der SV-Rückerstattung abschließend fest. Demnach hat eine Erstattung zwingend gem. § 41 EStG 1988 zu erfolgen. Das gilt unabhängig davon, ob im relevanten Veranlagungszeitraum überhaupt veranlagungsfähiges Einkommen erzielt worden ist. Für eine Veranlagung gem. § 39 bleibt kein Raum. § 33 Abs. 8 Z 5 derogiert dem § 40 vollständig, sodass diese Bestimmung ab 1.1.2016 keinen Anwendungsbereich mehr hat (Jakom/Peyerl EStG 2019, § 40 Rz 1 und 2 mwN). Ebenso wird die neue Rechtslage von Doralt beurteilt (Kirchmayr/Sturma in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 40 Rz 2).

Zuzugsfreibetrag setzt Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Inland voraus - Lebensmittelpunkt am Familienwohnsitz

  • § 103 Abs. 1a EStG 1988
  • BFG vom 18.11.2020, RV/7104303/2020
    (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Antrag auf die Steuerbegünstigung nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 iVm. § 1 Abs. 2 ZBV 2016 ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug – also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland – bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.

Einkommensteuer

Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung betreffend eines elektrisch verstellbaren Lattenrostes im Rahmen einer Dialysebehandlung

  • § 34 Abs. 6 EStG 1988, § 35 Abs. 1 EStG 1988, Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
  • BFG vom 01.10.2020, RV/5101412/2019
    (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Ein elektrisch verstellbarer Lattenrost kann aufgrund erforderlicher Positionsveränderungen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Dialysebehandlung eine behindertenspezifische Vorrichtung und somit eine außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt darstellen. Hinsichtlich der restlichen Anschaffungskosten des erworbenen Schlafsystems wurde ein für jedermann nutzbarer Gegenwert geschaffen und liegt diesbezüglich kein endgültiger Vermögensabfluss, sondern lediglich eine Vermögensumschichtung (Geldmittel gegen allgemein verwendbares Wirtschaftsgut) vor.

Fehlender Nachweis bei diversen Werbungskosten eines Vizebürgermeisters

  • § 184 BAO, § 16 EStG 1988
  • BFG vom 16.09.2020, RV/7105561/2016
    (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Zweck eines Fahrtenbuchs besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich für die jeweilige Fahrt das eigene Kraftfahrzeug verwendet worden ist und nicht etwa mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren oder eine Mitfahrgelegenheit in Anspruch genommen worden ist.

Auslagen oder Werbungskosten? Kein Abfluss bei Kreditkartenzahlung

  • § 19 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 16.10.2020, RV/7103916/2019
    (Abweisung; Revision zugelassen)
  • Beachte: Revision eingebracht.

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 19 Abs. 2 EStG). Mit dem Belasten der Kreditkarte des Bf ist ihm im Jahr 2014 lediglich eine Verbindlichkeit erwachsen. Der tatsächliche Abfluss durch Zahlung dieser Verbindlichkeit hat jedoch nicht im Beschwerdejahr stattgefunden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 458

Körperschaftsteuer und Umgründungen

GrESt-Verwirklichung der Anteilsvereinigung/rechtliche Anteilsübertragung iS des § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch

  • § 6 Abs. 5 UmgrStG, § 96 GmbHG, § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG 1987
  • BFG vom 03.08.2020, RV/7100614/2013
    (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wird ein Grundstück vor Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch verkauft, liegt keine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung vor. Daher kann es auch nicht einer grunderwerbsteuerlichen Festsetzung im Rahmen der Umgründung unterzogen werden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 411

Doppelter Verlustdeckel und ergänzende Feststellung aufgrund einer Außenprüfung im offenen Rechtsmittelverfahren

  • § 9 KStG 1988, § 26c Z 32 KStG 1988, § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988
  • BFG vom 21.10.2020, RV/5100559/2017
    (Abweisung; Revision zugelassen)

Werden Auslandsverluste aus der Absetzung für Abnutzung durch das Zusammenspiel von Periodenabweichungen zwischen inländischem und ausländischem Steuerrecht und § 9 Abs. 6 Z 6 erster Satz KStG teilweise nicht berücksichtigt, kann das zu einer ungewollten Ungleichbehandlung führen (siehe EuGH 13. 12. 2005, C- 446/03, Slg 2005, I-10837, Marks &Spencer und EuGH 15. 5. 2008, C-414/06, Slg 2008, I-3601, Lidl Belgium). Nichtberücksichtigte Verluste aus der Absetzung für Abnutzung werden in Österreich schlagend, sobald sie im Ausland nicht mehr berücksichtigt werden können. Endgültig verloren wären diese Verluste erst dann, wenn sie (wegen Liquidation oder Insolvenz) nicht mehr im Ausland mit positiven späteren Einkünften ausgeglichen werden könnten.

Körperschaftsteuer: Liebhaberei bei mit Gesamtverlusten beendeter Bewirtschaftung von Motoryachten

  • § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung
  • BFG vom 22.09.2020, RV/2101062/2017
    (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Nicht ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, hat als Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens von Einkünften zu gelten. Es muss somit der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Betätigung nicht entgegenstehen, wenn das vermietete Wirtschaftsgut vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0177). Beinhaltet der Plan jedoch das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein (vgl. VwGH 23.03.2000, 97/15/0009). Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige konkret geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0177).

Normverbrauchsabgabe

NoVA: Diebstahl eines begünstigt genutzten Kfz

  • § 1 Z 4 NoVAG 1991
  • BFG vom 02.11.2020, RV/7101080/2018
    (Stattgabe; Revision zugelassen)

Einen steuerbaren Vorgang in Bezug auf eine Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen kann nur der Unternehmer tätigen, der nach § 4 Z 1 NoVAG 1991 auch allein als Abgabenschuldner in Betracht kommt (VwGH 9.2.2005, 2001/13/0042). Wurde einem Unternehmer ein Kraftfahrzeug gestohlen, das dieser zuvor für einen begünstigten Zweck eingesetzt hatte, lag das Ende der begünstigten Nutzung nicht in dessen Sphäre. Daher setzte er keinen steuerbaren Vorgang in Bezug auf eine Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen.

Umsatzsteuer

Keine Kleinunternehmerregelung bei Vermietung aus dem Ausland

  • § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347, RL 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331, DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77, Art. 11 Abs. 2 DVO 282/2011
  • BFG vom 28.09.2020, RV/3100131/2016
    (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
  • Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0116.

Die Vermietung einer Wohnung im Inland führt nicht zu einer umsatzsteuerlichen Ansässigkeit, wenn im Inland weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung festgestellt werden kann.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 468

1. Stattgabe wegen Nichtgewährung einer anteiligen positiven Vorsteuerberichtigung anlässlich der Vermietung eines Amtshauses an die Gemeinde;
2. Überführung des früher teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes vom nichtunternehmerischen in den unternehmerischen Bereich

  • § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 10 UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 2 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 27.05.2020, RV/7101102/2018
    (Stattgabe; Revision zugelassen)

Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer in Anspruch nehmen kann, wenn der Gegenstand beim Erwerb sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte (EuGH 25.7.2018, C-140/17). Daher ist ein ausgegliedertes Gebäude aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 im Jahr des entsprechenden Herstellungs- und Großreparaturaufwands zur Gänze dem Unternehmensbereich zuzuordnen. Das Gebäude gehört zu 100% zum Unternehmensvermögen und eine Vorsteuerberichtigung zulässig.

Anmerkung: Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH 15.09.2016, C-400/15 (Landkreis Potsdam-Mittelmark) und EuGH 25.07.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo) sowie des Bundesfinanzgerichts BFG 2.04.2019, RV/5101020/2013 (Revision zugelassen, jedoch nicht erhoben).

Säumniszuschlag: Vorliegen eines groben Verschuldens, Prüfung der Gültigkeit einer UID bei Dreiecksgeschäften mit Reverse Charge

  • § 217 Abs. 7 BAO, Art. 25 Abs. 1 UStG 1994, Art. 25 Abs. 2 UStG 1994, Art. 25 Abs. 3 UStG 1994, Art. 25 Abs. 5 UStG 1994, Art. 28 Abs. 2 UStG 1994, Art. 25 Abs. 4 UStG 1994, Art. 25 Abs. 6 UStG 1994
  • BFG vom 07.10.2020, RV/7104888/2019
    (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Eine Anfrage zur Überprüfung der Gültigkeit einer UID-Nummer ist nur im Falle des Bestehens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers angebracht. Eine Überprüfung bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft ist nicht vorgeschrieben.

Vorsteuer: Rechnungsfehler

  • § 11 Abs. 3 lit. f UStG 1994, § 11 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994, § 11 Abs. 3 lit. e UStG 1994, Art. 168 Art. 178 Art. 226 RL 2006/112/EG
  • BFG vom 28.03.2020, RV/4100556/2019
    (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht zwar gleichzeitig mit dem Steueranspruch selbst, es kann aber erst dann ausgeübt werden, wenn der Steuerpflichtige im Besitz einer berichtigten Rechnung ist. Wurde somit in einer Rechnung - da man irrtümlich von der Steuerfreiheit einer Leistung ausging - der anzuwendende Steuersatz mit 0% angegeben und ein auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag - als Folge dieses Irrtums - gar nicht erst aufgenommen, so kann das Recht auf Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens einer berichtigten Rechnung vorgenommen werden.

Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 letzter Satz UStG 1994 am Tag der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wirksam.
Auch eine verspätet abgegebene UVA führt zu keiner Säumnis hinsichtlich der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

  • § 26 Abs. 5 lit. b UStG 1994, § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, § 26 Abs. 5 lit. a UStG 1994, § 20 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, § 217 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 03.03.2020, RV/2100004/2019
    (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Durch Einbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto kann diese direkt mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug gegenverrechnet werden. Es entfällt daher die tatsächliche Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und spätere Rückforderung. Dadurch, dass am Fälligkeitstag der Einfuhrumsatzsteuer auch die Vorsteuer aus dieser gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 wirksam wird, kann es zu keiner Säumnis kommen, selbst wenn die UVA, in der die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wird, verspätet eingereicht wird.

Vorsteuerabzug bei einer einheitlichen steuerfreien Grundstückslieferung

  • § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
  • BFG vom 04.03.2020, RV/7104503/2017
    (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Lieferung der nicht im Kaufvertrag der Wohnung inkludierten Sonderausstattung anstatt der Standardausstattung teilt als Nebenleistung das rechtliche Schicksal der Lieferung der Wohnung. Ist der leistende Unternehmer ident, kann auch eine getrennte Rechnungslegung nichts an der Einheitlichkeit der Lieferung ändern. Im Fall einer steuerfreien Grundstückslieferung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994 ist auch die Lieferung der Sonderausstattung ein steuerfreier Umsatz.

Verfahrensrecht

Gegenstandsloserklärung, da dem Beschwerdebegehren materiell Rechnung getragen wurde

  • § 261 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 09.10.2020, RV/5100232/2016
    (Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zugelassen)

Beantragt die beschwerdeführende Partei die (teilweise) Aufhebung der Aussetzung der Einhebung, dann ist diesem Begehren durch Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung materiell Rechnung getragen worden. Die Beschwerde ist nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären.

Zurückweisung mangels Zustellung an Vertreter

  • § 101 Abs. 3 BAO, § 81 BAO
  • BFG vom 27.05.2020, RV/4100306/2017
    (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Die bloße Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten (nach dem ZustG) ist nicht mit der Namhaftmachung einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person gleichzusetzen. Das bedingt, dass die Zustellung einer Erledigung an einen bloßen Zustellungsbevollmächtigten nicht die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO auslöst. Die Angabe einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person ist nämlich für die Anwendung der Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO konstitutive Voraussetzung (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0061).

Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung

  • § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 166 BAO, § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991
  • BFG vom 16.10.2020, RV/3100408/2018
    (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Im Hinblick auf den in § 166 BAO normierten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel stellen auch Aussagen von Parteien Beweismittel dar. Da für dieses Beweismittel keine besonderen Formvorschriften vorgesehen sind, kann die Parteienvernehmung auch schriftlich erfolgen (VwGH 22.4.2009, 2008/15/0283). Der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 kann sohin auch durch Partei- und Zeugenaussagen erbracht werden. Ein Abstellen auf das Vorliegen von (ordnungsgemäß geführten) Fahrtenbüchern bzw. von sonstigen Dokumenten (Aufstellungen über betriebliche und private Fahrten) stellt eine unzulässige Einschränkung der Beweismittel dar.

Verzögerungen bei Übermittlung von Unterlagen durch den steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen

  • § 245 Abs. 1 BAO, § 109 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 97 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 13.10.2020, RV/5101107/2018
    (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei kommt die gleiche Wirkung zu, wie der Zustellung an die Partei selbst (VwGH 13.6.1960, 0349/60 unter Hinweis auf B 27.5.1947, 175/47, VwSlg 95 A/1947). Verzögerungen, die sich durch die Übermittlung von Unterlagen durch den steuerlichen Vertreter an den Abgabepflichtigen ergeben, haben keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist.

Erhöhter gerichtlicher Verfahrensaufwand durch unzulängliche Aktenvorlage

  • § 266 BAO
  • BFG vom 27.10.2020, RV/5101789/2018
    (Beschwerdeverfahren eingestellt; Revision nicht zugelassen)

Die Nichteinhaltung der Rechtspflichten des § 266 BAO bei der Aktenübermittlung der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht bewirkte einen unnötigen zusätzlichen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, der bei entsprechender Aktenaufbereitung vermeidbar gewesen wäre.

Zwangsstrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung

  • § 91 BAO
  • BFG vom 01.10.2020, RV/7101174/2020
    (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich auch die Befugnis zur Ladung an einem Ort außerhalb ihres Amtsgebäudes. Mit dem Behördenbegriff des § 91 BAO wird nicht die Örtlichkeit des Amtsgebäudes einer Behörde bezeichnet, sondern sind die ihre Hoheitsgewalt ausübenden Amtsträger gemeint. So kann beispielsweise für Zwecke eines Augenscheins gemäß § 182 BAO ein Stpfl. oder eine Auskunftsperson an einen Ort außerhalb des Amtsgebäudes erzwingbar vorgeladen werden.

Arbeitnehmerveranlagung: Ermittlungspflicht betreffend Werbungskosten und Sonderausgaben

  • § 167 BAO, § 165 BAO, § 115 Abs. 1 BAO, § 115 Abs. 2 BAO, § 161 Abs. 1 BAO, § 138 BAO, § 161 Abs. 2 BAO, § 161 Abs. 3 BAO, § 166 BAO
  • BFG vom 21.08.2020, RV/7102864/2020
    (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Erst wenn der Abgabepflichtige trotz eines ausreichend konkreten Verlangens zu einem Beweisthema oder nach einem Beweismittel zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, unterliegt dies der freien Beweiswürdigung.

Säumnisbeschwerde betreffend Löschung gemäß § 235 BAO

  • § 235 BAO, § 284 BAO
  • BFG vom 23.09.2020, RS/5100011/2020
    (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Löschung gemäß § 235 BAO ist von Amts wegen zu verfügen. Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (Ritz, BAO, § 235 Tz 2 mit Hinweis auf VwGH 6.6.1972, 1610/70). Ein „Antrag“ auf Löschung kann daher lediglich als Anregung gewertet werden und unterliegt nicht der Entscheidungspflicht (Ellinger, BAO, § 85a Tz 4 und § 235 Tz 10; Stoll, BAO, 2414).

Rechtssatz 2: Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides allein wegen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 BAO gegeben ist, sondern in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben ist, gelangt § 284 Abs. 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig. Damit kommt es auch zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 3 BAO.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 480

Geschäftsführerhaftung: Nachweis der Nichtbenachteiligung des Abgabengläubigers bei Zahlungen

  • § 9 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 12.11.2020, RV/2100999/2020
    (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Hat der Beschwerdeführer die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt, hat ihn die Abgabenbehörde zu Recht zur Haftung herangezogen. Der Beschwerdeführer ist für Abgaben zur Gänze zur Haftung heranzuziehen, weil er weder die Quote errechnet noch dargestellt hat, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die Behörde ist nicht gehalten, im Wege der Schätzung auf das Ausmaß der Ungleichbehandlung zu schließen, wenn dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wird.

Erfordernis der Originalunterschrift am Web-Antragsformular bei Rückzahlungsverfahren gemäß § 240a BAO

  • § 240a BAO
  • BFG vom 12.11.2020, RV/7104182/2020
    (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Das Erfordernis der eigenhändigen Originalunterschrift auf dem Ausdruck des Web-Rückzahlungsantrages wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 für alle Rückzahlungs- und Erstattungsverfahren nach § 240a BAO im Absatz 2 dieser Bestimmung explizit normiert. Der Gesetzeswortlaut, dass der Antrag […] ausschließlich mittels des mit einer Übermittlungsbestätigung versehenen, unterfertigten […] Ausdruckes der Vorausmeldung (Abs. 1) gestellt werden kann“, ist eindeutig. In den Gesetzesmaterialien wurde dazu ausgeführt, dass „der Antrag selbst eigenhändig zu unterfertigen ist“. Es bleibt somit kein Spielraum für Zweifel, am Vorliegen dieser Antragsvoraussetzung.
Das Vorliegen einer eigenhändigen Originalunterschrift am Antragsende – an der am Antragsformular vorgesehenen Stelle – dient einer eindeutigen Zuordnung des Erklärungsinhaltes an eine natürliche Person, die für die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit dieser Angaben verantwortlich ist.

Rechtsmittelverfahren: Unzulässigkeit einer Vorlageerinnerung im Fall der Nichtvorlage der Bescheidbeschwerde dem BFG innerhalb von drei Monaten trotz beantragten Unterbleibens der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 2 BAO)

  • § 262 Abs. 2 BAO, § 264 Abs. 6 BAO
  • BFG vom 28.10.2020, RV/2101109/2020
    (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Wie der Bestimmung des § 264 Abs. 6 BAO zu entnehmen ist, ist eine Vorlageerinnerung nur in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (nicht aber im Fall des § 262 Abs. 2 BAO) zulässig, weshalb eine Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen ist.