BFG-Newsletter 2026/03

Inhaltsverzeichnis

Normenprüfungsanträge
Einkommensteuer
Finanzstrafrecht
Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, Bodenschätzung, Grundsteuer, Glücksspiel
Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen 
Umsatzsteuer 
Energieabgabenvergütung 
Verfahrensrecht
COVID-19 Rückerstattungsverfahren 
Zoll und Außenwirtschaft

Normenprüfungsanträge

Normenprüfungsantrag zur Vereinbarkeit der Bestimmungen des EKBSG betreffend Erhebungszeitraum 3 mit dem Gleichheitssatz und Sachlichkeitsgebot des Art 7 B-VG

BFG vom 30.09.2026, RN/7100004/2026 
Beim VfGH anhängig zur Zahl G 231/2026.

Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Verlängerung des Energiekrisenbeitrag-Strom (Erhebungszeiträume 3 bis 7)

BFG vom 01.10.2026, RN/7100003/2026
Beim VfGH anhängig zur Zahl G 232/2026.

Normprüfungsantrag nach Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof betreffend Vorauszahlung des EKBSG für den Erhebungszeitraum 3

BFG vom 01.10.2026, RN/7100005/2026 
Beim VfGH anhängig zur Zahl G 230/2026.

Antrag an den VfGH auf Aufhebung von Teilen der Zuzugsbegünstigungsverordnung (ZBV) 2016

BFG vom 17.07.2026, RN/7100001/2026, RN/7100002/2026 
Beim VfGH anhängig zur Zahl V 74/2026, V 75/2026.

Einkommensteuer

Außergewöhnliche Belastungen teils im Zusammenhang mit Behinderung, Gegenrechnung von Pflegegeld

  • § 34 EStG 1988, § 35 EStG 1988
  • BFG vom 06.07.2026, RV/3100592/2025 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)

Bezogene Pflegegelder sind nur aliquot für jene Tage mit den Pflegeheimkosten gegenzurechnen, an denen eine externe, stationäre Pflege erfolgt. Die Gegenverrechnung des Pflegegeldes eines gesamten Jahres bei einem nicht einmal einmonatigen Aufenthalt in einem Pflegeheim würde zu einer groben Benachteiligung führen.

Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen bei ständiger Tätigkeit eines Dienst­nehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers des Arbeitgebers auch im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

  • § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, § 26 Z 4 EStG 1988, § 274 Abs. 1a BAO, § 16 Abs. 1 EStG 1988, § 12 AÜG
  • BFG vom 23.06.2026, RV/5100212/2026 (Abweisung, Revision zugelassen)

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0033.

Auch beim Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung kommt eine Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 nicht in Frage, wenn die ständige Dienstverrichtung der überlassenen Mitarbeiter an einem festen Arbeits­platz erfolgt. Die Aussagen in der Entscheidung des VwGH vom 29.5.2024, Ro 2022/15/0019 sind auch auf den Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung anzuwenden.

Zitiert/besprochen in: Stöger-Frank, Keine steuerfreie Reiseaufwandsentschädigung bei ständiger Arbeits­kräfteüberlassung an gleichen Beschäftigerbetrieb, BFGjournal 2026, 263;        
Rothe, Abgabenrechtliche Aspekte der Arbeitskräfteüberlassung, PV-Info 9/2026, 18

Substanzabgeltung beim Zuwendungsfruchtgenuss

  • § 26 Abs. 2 ZustG, § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
  • BFG vom 22.06.2026, RV/3100306/2026 (Abänderung, Revision zugelassen)

Bei Einräumung eines Zuwendungsfruchtgenusses unter Vereinbarung der Zahlung einer Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA liegt eine laufende Rente vor.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG sind Unterhaltsrenten (Gegenleistung weniger als 50% oder mehr als 200% des gemeinen Wertes) steuerlich unbeachtlich.
Die Zahlungen für Substanzabgeltung sind nicht abzugsfähig.

Zitiert/besprochen in: Musack, Zahlungen für Substanzabgeltung beim Zuwendungsfruchtgenuss, BFGjournal 2026, 260

All-In-Vereinbarung, Gleitzeit und steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen nach § 68 EStG 1988

  • § 68 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 16.07.2026, RV/7100496/2026 (Stattgabe, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Die mit § 2 Abs 2 Z 9 iVm § 2g AVRAG eingeführte Verpflichtung zur gesonderten Ausweisung des Grundgehaltes unterscheidet nach dem 1. Jänner 2016 abgeschlossene All-In-Vereinbarungen wesentlich von den Sachverhalten, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Anerkennung von Überstundenpauschalvereinbarungen zugrunde lagen. Ist das Grundgehalt betragsmäßig bestimmbar, besteht die Gefahr einer bloß rechnerischen Herauslösung des Überstundenzuschlages aus einem unbestimmten Grundlohn nicht.

Rechtssatz 2: Wird nach dem Dienstvertrag eine durchschnittliche Mehr- und Überstundenleistung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum geschuldet und abgegolten und ist diese nicht Bestandteil des ausgleichsfähigen Gleitzeitguthabens, steht eine Gleitzeitvereinbarung der Anwendung des § 68 Abs 2 EStG 1988 vor Ablauf der Gleitzeitperiode nicht entgegen. Eine Aufrollung von Zeitguthaben stellt sich in einem solchen Fall nicht.

Zitiert/besprochen in: Shubshizky, Steuerfreie Überstundenzuschläge bei pauschal angeordneten Überstunden im Zusammenhang mit Gleitzeit, ASoK 2026, 344; 
Stöger-Frank, Amtsrevision: Gleitzeit und steuerliche Begünstigung von Überstundenzuschlägen nach § 68 EStG (All-in-Vereinbarung), BFGjournal 2026, 310

Kosten für eine Polkörperdiagnostik und In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung

  • § 35 EStG 1988, § 2 FMedG, § 65 Z 4 GTG, § 69 GTG, § 2a Abs. 1 FMedG, § 34 EStG 1988, § 68 GTG, § 4 Außergewöhnliche Belastungen
  • BFG vom 11.08.2026, RV/1100089/2024 (Stattgabe, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Kosten für eine medizinisch indizierte Polkörperdiagnostik und In-Vitro-Fertilisation mittels ICSI zur Vermeidung der Vererbung einer monogenetischen Erkrankung der Mutter sind Krankheitskosten und stellen eine außer­gewöhnliche Belastung dar.

Verzinsung von Bankguthaben zu Mitarbeiterkonditionen: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?

  • § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, § 15 EStG 1988, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, § 27 EStG 1988, § 27a Abs. 1 EStG 1988, § 1 Abs. 1 Z 1 Endbesteuerungsgesetz
  • BFG vom 11.08.2026, RV/3100180/2026 (Stattgabe, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Zahlt eine Bank ihren (aktiven und ehemaligen) Mitarbeitern Zinsen für Bankguthaben zu besonders guten Konditionen, stellen diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 anzusehen sind. Inwieweit ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, ist – analog zu VwGH 21.5.2014, 2010/13/0196 – durch Vergleich mit den besten marktüblichen Konditionen zu ermitteln.

Rechtssatz 2: Profitieren neben dem (aktiven oder ehemaligen) Mitarbeiter auch dessen Angehörige von Mitarbeiterkonditionen, sind die Vorteile dieser Angehörigen für Zwecke der Besteuerung dem Mitarbeiter zuzurechnen (vgl. Jakom/Ebner/Marschner EStG, 2026, § 15 Rz 9; VwGH 19.9.1995, 91/14/0240; 20.3.2024, Ro 2022/15/0038).

Rechtssatz 3: Soweit Zinsen auf Bankguthaben unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu sub­sumieren sind, liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weshalb insoweit der besondere Steuersatz von 25 % und die Endbesteuerungswirkung nicht zur Anwendung kommen.

Rechtssatz 4: Stellen Zinszahlungen des Arbeitgebers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, können diese nicht als "Mitarbeiterrabatt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 angesehen werden, da schon nach dem allgemeinen Begriffsverständnis kein "Rabatt" (= Preisnachlass) vorliegt.

Zitiert/besprochen in: Hell, Vorteil aus dem Dienstverhältnis bei Verzinsung von Bankguthaben zu Mitarbeiterkonditionen, BFGjournal 2026, 304

Beitrag zu einer Zusatzpension einer Kammer auch bei möglicher Beitragsreduktion zur Gänze Werbungskosten

  • § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988
  • BFG vom 14.08.2026, RV/7100847/2026 (Abänderung, Revision zugelassen)

Es erschiene nicht sachgerecht, einen einheitlich vorgeschriebenen und durchsetzbaren Beitrag in zwei Teile aufzuteilen, nämlich einerseits jenen Teil, den die Beschwerdeführerin jedenfalls hätte zahlen müssen, der somit eindeutig Werbungskostencharakter hat, und andererseits jenen Teil, der ihr bei rechtzeitig gestelltem Antrag nicht vorgeschrieben worden wäre, der somit von ihrer Disposition abhängig war und für sich gesehen aufgrund der dispositionsbedingt fehlenden Zwangsläufigkeit als Sonderausgabe zu behandeln wäre.
Im Vordergrund steht der Zwang, Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der KWS zu zahlen. Dass hypothetisch ein Teil dieser Beiträge hätte erlassen werden können, vermag am steuerlichen Grundcharakter als Werbungs­kosten nichts zu ändern.

Ausgaben für ein Ersatzauto als außergewöhnliche Belastung aufgrund eines Hochwasser­schadens

  • § 34 Abs. 6 EStG 1988
  • BFG vom 30.06.2026, RV/7100648/2026 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Sind die nach einem Hochwasserereignis von Dritter Seite gewährten Kostenerstattungen nicht auf die Behebung eines Katastrophenschadens im Zusammenhang mit einem PKW gerichtet, so ist der getätigte Aufwand für die Ersatzbeschaffung eines KFZ zur Gänze als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu qualifizieren.

Antragslose Veranlagung: Aufhebung des Aufhebungsbescheids im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988) aufgrund fehlender Abgabe einer Abgabenerklärung

  • § 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988, § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988
  • BFG vom 10.09.2026, RV/7103680/2026 (Stattgabe, Revision zugelassen bzw. Zurückweisung, Revision nicht zugelassen)

Die Übermittlung einer Kontrollmitteilung durch einen Dritten erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal der Abgabe einer Abgabenerklärung im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988) und bietet daher keine Grundlage für die Aufhebung eines antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheids.

Antragslose Veranlagung: Wegfall des geänderten Sachbescheids bereits mit Aufhebung des Aufhebungsbescheids im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988)

  • § 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988, § 279 Abs. 2 BAO, § 261 Abs. 1 lit. a BAO
  • BFG vom 11.09.2026, RV/7101930/2025 (Gegenstandsloserklärung, Revision zugelassen)

Mit der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids im Sinne des § 41 Abs. 2 Z 2 lit. c EStG 1988 aF (§ 41 Abs. 2a Z 3 EStG 1988) durch das Bundesfinanzgericht scheidet aufgrund der Rückwirkungsanordnung gemäß § 279 Abs. 2 BAO und des unlösbaren rechtlichen Zusammenhangs auch der darauf beruhende Einkommen­steuerbescheid ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Dabei kann eine gegen diesen Einkommensteuerbescheid gerichtete Beschwerde – durch das Wiederaufleben des antragslos ergangenen Einkommensteuerbescheids – mit einer Gegenstandsloserklärung im Sinne des § 261 Abs. 1 lit. a BAO erledigt werden.

Hausbesorgerin erzielt aus erhaltenen Vertreterentschädigungszahlungen gemäß Haus­besorgergesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten, § 17 Abs. 1 EStG 1988, § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, § 23 Abs. 1 EStG 1988, § 252 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 30.06.2026, RV/7100838/2022 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)

Hinsichtlich der Qualifizierung als selbständige Betätigung (§ 23 EStG 1988) schuldete die Beschwerdeführerin ihre Leistung auch nicht ihrem Dienstgeber, sondern der vertretenen Hausbesorgerkollegin. Sie erbrachte diese aufgrund eines eigenständigen Auftragsverhältnisses, zu deren Begründung die Vertretene und nicht der Hauseigentümer gesetzmäßig verpflichtet war (§ 17 Abs 1 HBG).

Einstufung der Spekulation mit Optionen über einen Online-Broker als Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung

  • § 27 Abs. 4 EStG 1988, § 32 BAO, § 28 BAO, § 22 EStG 1988, § 27 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, § 23 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 13.07.2026, RV/7101459/2023 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 3: Die Einstufung des Handels mit Optionen über einen Online-Broker als Gewerbebetrieb oder als Vermögensverwaltung ist unter fortgesetzter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes danach vorzunehmen, ob sich das Bild eines Gewerbebetriebes nach (aktueller) Verkehrs­auffassung bietet bzw. ob ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Die nach den heutigen Verhältnissen notwendige Anpassung im Detail hinsichtlich der Anzahl der Transaktionen ermöglicht es erst, weiterhin vom vorerwähnten "Bild" auszugehen. Bei Nutzung eines Online-Brokers deuten Hunderte von jährlichen Transaktionen nicht mehr so auf die Erzeugung des Bildes eines Gewerbebetriebes hin, wie es noch in dem Fall mit den Streitjahren 1948 und 1949, der dem Erkenntnis VwGH 26.6.1953, Zl. 1862/52, SlgNF 792/F, zugrundegelegen ist, gewesen ist.

Wettterminalabgabe nach dem WWAG für Geräte, mit denen eine Wette abgeschlossen werden kann, auch wenn vorher mit SMS bestätigt werden muss (Steuerschuldner Geräte­eigentümer)

  • § 199 BAO, § 4 Abs. 1 WWAG, § 1 WWAG
  • BFG vom 13.07.2026, RV/7400160/2018 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Wird eine Wette an einem Gerät gespielt, das für den Kunden allgemein zugänglich ist und mehr als ein Wettinfoterminal kann, nämlich eine Wette abschließen, indem Wettgegenstand und Wetteinsatz vom Spieler ausgewählt werden kann, handelt es sich bei diesem Gerät auch dann um eines, das der Abgabepflicht des WWAG unterliegt, wenn danach noch ein Tätigwerden eines Mitarbeiters oder eine SMS-Bestätigung für den Bezahlvorgang erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt auf die Möglichkeit der selbständigen Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch den Kunden ab; ein zwischenzeitiges Einschalten des Betreibers dient bloß der Entrichtung des Entgelts und ist dem Vorliegen eines Wettterminals nicht abträglich, weil die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente (Wettgegenstand und Wetteinsatz) unmittelbar dem Kunden vor­behalten bleibt.

Finanzstrafrecht

Abweisung der Beschwerde gegen Zurückweisung eines verspätet gegen eine Straf­verfügung eingebrachten Einspruchs

  • § 17 Abs. 3 ZustG, § 145 Abs. 4 FinStrG, § 17 Abs. 1 ZustG
  • BFG vom 22.06.2026, RV/7300013/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruchs hat sich das Bundesfinanzgericht lediglich mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auseinanderzusetzen und nicht, ob die Strafverfügung recht- bzw gesetzmäßig ergangen ist.

Maßnahmen-Säumnisbeschwerde eines Unvertretenen, der sich gegen alles und jedes wehren will. Ausführungen, weshalb eine Säumnis in Finanzstrafangelegenheiten vorliegen sollte, sind nicht vorgebracht.

  • § 89 Abs. 2 FinStrG, § 152 Abs. 3 FinStrG, § 44 FinStrG
  • BFG vom 02.07.2026, RM/7300007/2026 (Zurückweisung, Revision nicht zugelassen)

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem BFG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.

Beschwerde einer Leasingnehmerin als (vermeintliche) Nebenbeteiligte (Eigentümerin ist unverändert die Leasinggeberin) ist mangels Eigentumsrecht nicht zulässig

  • §§ 353 ff ABGB, § 89 Abs. 2 FinStrG, § 76 Abs. 1 FinStrG, § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
  • BFG vom 08.06.2026, RM/1300001/2026 (Zurückweisung, Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2512/2026 anhängig.

Die beschwerdeführende Leasingnehmerin – die sich selbst „nur“ als Verfügungsberechtigte bezeichnet – ist zwar Besitzerin oder Inhaberin des Fahrzeuges, damit ist jedoch kein Eigentum verbunden. Der Leasing­nehmerin kommt daher die Stellung einer Nebenbeteiligten im Sinne des § 76 Abs. 1 FinStrG nicht zu.
Zusatztext: Die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeuges hat keine Beschwerde eingebracht.

Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zur Höhe der Geldstrafe bei § 15 Abs. 1 WiEReG bei Vorsatz

  • § 5 WiEReG, § 28a FinStrG, § 3 Abs. 2 VbVG, § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, § 28a Abs. 2 FinStrG, § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG
  • BFG vom 09.07.2026, RV/2300001/2026 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Allein um den erforderlichen Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und (hier) Vorsatz auch entsprechend im Strafausmaß darzustellen erscheint es erforderlich, eine entsprechende Anhebung der Geldstrafe nach oben vorzunehmen. Auch wenn sich der Strafrahmen von € 100.000 bei grober Fahrlässigkeit auf € 200.000 bei Vorsatz erhöht, ist damit nicht automatisch eine Verdopplung der üblicherweise für grobe Fahrlässigkeit verhängten Geldstrafe verbunden.

Erkenntnisse sind mit einer dem § 137 lit. f FinStrG entsprechenden Unterschrift zu versehen

  • § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, § 137 lit. f FinStrG, § 21 Abs. 3 FinStrG
  • BFG vom 18.08.2026, RV/3300005/2025 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht

Schriftliche Ausfertigungen von Erkenntnissen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift mit einer Amtssignatur versehen sein (vgl. § 137 lit. f FinStrG). Eine qualifizierte elektronische Signatur der Vorsitzenden des Spruchsenates entspricht nicht diesem gesetzlichen Erfordernis, da die Rechts­wirkung der elektronischen Signatur nur hinsichtlich des signierten elektronischen Dokumentes, nicht aber auf dessen Ausdruck, besteht.

Entscheidung durch einen örtlich unzuständigen Finanzstrafsenat, Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückstellung zur Entscheidung durch den örtlich zuständigen Spruchsenat

  • § 161 Abs. 1 FinStrG, § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG, § 62 Abs. 2 FinStrG, § 161 Abs. 4 FinStrG
  • BFG vom 17.09.2026, RV/7300063/2026 (Aufhebung und Zurückstellung, Revision nicht zugelassen)

Durch eine örtliche Unzuständigkeit eines sachlich zuständigen Spruchsenates ist zwar nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt, doch stellt dies eine einfachgesetzlich relevante Rechtswidrigkeit dar, bezüglich welcher im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG mit einer Aufhebung der Entscheidung der unzuständigen Behörde vor­zugehen ist.

Verletzung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG, Strafbemessung bei andauernder schwerer Krankheit

  • § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, § 7 FinStrG
  • BFG vom 08.09.2026, RV/7300045/2026 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht in der Nichtmeldung binnen des maßgeblichen Meldezeitraums (Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes), sondern erfasst auch die weiter andauernde Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unter­lassenen Meldung (Aufrechterhaltung des herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes). Bestraft wird eine zeit­liche Beharrlichkeit hinsichtlich der bereits seit dem Säumnistag vorliegenden Meldepflichtverletzung, die auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt wird, sondern weiterbesteht. Damit wird neben der Bewirkung einer Meldepflichtverletzung auch ein Verhalten nach Eintritt der Meldepflichtverletzung bestraft. Deshalb stellt diese Strafbestimmung ein Dauerdelikt dar.

Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, Bodenschätzung, Grundsteuer, Glücksspiel

"Nachtrag" durch Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien

  • § 33 TP 5 GebG
  • BFG vom 09.07.2026, RV/7100847/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Schließen die Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Parteien eines Mietvertrages eine Vereinbarung, mit der verschiedene Bestimmungen des Mietvertrages abgeändert werden, ist diese Vereinbarung nicht als Nachtrag i.S.d. § 21 GebG zu qualifizieren, sondern als - voll gebührenpflichtiger - neuer Vertrag bzw. als erst­malige Beurkundung des nun zwischen den Rechtsnachfolgern bestehenden Vertrages.

Zitiert/besprochen in: Palensky, Vertragsnachtrag durch Einzelrechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien, BFGjournal 2026, 284

GrESt: Mehrere Erwerbsvorgänge in einer Vertragsurkunde; nur hinsichtlich eines Erwerbs­vorgangs davon mit einer grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (übernommenes Frucht­genussrecht betreffend nur ein Grundstück)

  • § 7 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, § 5 GrEStG 1987, § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, § 6 Abs. 1 GrEStG 1987, § 6 Abs. 4 GrEStG 1987, § 1 Abs. 1 GrEStG 1987
  • BFG vom 03.09.2026, RV/7102041/2024 (Stattgabe, Revision zugelassen)

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist jeder Erwerbsvorgang gesondert auf seine Grunderwerbsteuerpflicht hin zu prüfen. Eine Vertragsurkunde kann eine Vielzahl von Übereignungsansprüchen begründen, es liegen dabei dann so viele Erwerbsvorgänge vor, wie Grundstücke übertragen wurden.
Werden mit einer Vertragsurkunde Grundstücke von verschiedenen Eigentümern (an ein und dieselbe Übernehmerin) übergeben und ist (nur) eines dieser Grundstücke mit einem Fruchtgenussrecht belastet, betrifft diese als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung zu qualifizierende Belastung nur diesen einen konkreten Erwerbsvorgang.
Erfolgt vom Finanzamt, wie im gegenständlichen Fall, eine konkrete bescheidmäßige Aufteilung nach den entsprechenden Erwerbsvorgängen, wird also je nach Übergeber ein eigener Bescheid (jeweils an dieselbe Übernehmerin) erlassen, so kann die angesprochene grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nur in jenem Bescheid erfasst werden, der auch tatsächlich den konkreten Erwerbsvorgang betrifft.

Zitiert/besprochen in: Ehgartner, Begründet eine Vertragsurkunde mehrere Übereignungsansprüche, liegen grunderwerbsteuerlich gesondert zu beurteilende Erwerbsvorgänge vor, BFGjournal 2026, 324

Entstehen der Gebührenschuld bei Insichgeschäften

  • § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG, § 17 Abs. 1 GebG, § 33 TP 5 Abs. 1 bis 3 GebG, § 18 Abs. 1 GmbHG, § 18 Abs. 2 GmbHG, § 15 Abs. 1 GebG, § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG
  • BFG vom 21.08.2026, RV/5101088/2025 (Abänderung, Revision nicht zugelassen)

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die beschwerdeführende Partei als Geschäftsführerin der Vermieterin ist von einer Aushändigung an sie als Mieterin auszugehen (vgl. dazu auch VwGH 20.09.1977, 0011/77). Die Judikatur hat diese Konstellation bereits behandelt: Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der ausstellenden Gesellschaft und dem Empfänger der Urkunde von einer Aushändigung auszugehen ist, solange sich die Urkunde im Machtbereich der betreffenden Person befunden hat. Konkret führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass wenn der Geschäfts­führer sowohl für die ausstellende als auch für die empfangende Gesellschaft tätig ist, die Behörde nur dann von einer fehlenden Aushändigung ausgehen könnte, wenn sich die Urkunde zu keinem Zeitpunkt nach der Unterfertigung im Machtbereich der betreffenden Person befunden hätte (vgl. VwGH 19.12.2013, 2010/16/0017).

Unternehmereigenschaft für Sportwetten gegeben, auch wenn keine Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 GSpG besteht

  • § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, § 2 Abs. 2 GSpG
  • BFG vom 10.09.2026, RV/7102958/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2982/2026 anhängig.

Wenn Sportwetten unternehmerisch angeboten werden, besteht Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, auch wenn die Anbieter nicht gleichzeitig Glücksspielunternehmer sind. Da Tatbestandsvoraussetzung für die Gebührenpflicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG ist und nicht „gemäß § 2 Abs 2 GSpG“ sind die Unternehmereigenschaften auf Wettanbieter umzulegen.

Entgeltliche Einräumung eines Fruchtgenusses iZm Teilverkauf eines Einfamilienhauses ist nicht nach § 15 Abs 3 GebG gebührenbefreit

  • § 33 TP 9 GebG, § 15 Abs. 3 GebG
  • BFG vom 04.09.2026, RV/7100790/2025 (Abänderung, Revision nicht zugelassen)

Beim Verkauf von Liegenschaftsanteilen gegen Vorbehalt eines entgeltlichen Fruchtgenussrechtes an den Liegenschaftsanteilen unterliegt die Dienstbarkeitseinräumung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG vom Wert des bedungenen Entgeltes. Die Verpflichtung der Fruchtgenussberechtigten (= Verkäufer), neben dem monatlichen Entgelt sämtliche liegenschaftsbezogenen Kosten zu tragen, beruht zum Teil auf der Miteigentümerstellung der Verkäufer und steht nur der dem Anteil der Käuferin entsprechende Teil der Kostenübernahme in einem Austauschverhältnis zur Fruchtgenusseinräumung. Die Nebenleistungen sind daher nicht zur Gänze, sondern nur entsprechend dem Anteil der Verkäuferin in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen.
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nur der Kaufpreis der erworbenen Liegenschaftsanteile und haben weder der Wert des eingeräumten Fruchtgenussrechtes noch die Höhe des für die Dienstbarkeits­einräumung vereinbarten Entgeltes einen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage der Grunderwerb­steuer. Es kommt deshalb hier zu keiner Doppelbesteuerung. Es werden nicht Teile der identen Bemessungs­grundlage mit Grunderwerbsteuer und Gebühr belastet und ist deshalb kein anteiliger Betrag wegen Anwendung der Befreiung nach § 15 Abs. 3 GebG aus der Bemessungsgrundlage der Gebühr auszuscheiden.

Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen

Zur steuerlichen Anerkennung von Eventmarketing, zum Empfängerbenennungsverlangen nach § 22 Abs 3 KStG 1988 und zum Neuerungsverbot nach § 270 BAO

  • § 162 BAO, § 270 Abs. 2 BAO, § 22 Abs. 3 KStG 1988, § 270 BAO, § 269 Abs. 1 BAO, § 270 Abs. 1 BAO, § 4 Abs. 4 EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988
  • BFG vom 09.09.2026, RV/7103344/2024 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Nach § 270 Abs 1 BAO sind neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung nur bis zu deren Schließung zu berücksichtigen. Werden dem Bundesfinanzgericht erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung im Wege einer Offenlegung gemäß § 29 FinStrG neue, für die Höhe der im Beschwerdeverfahren strittigen Abgabe relevante Umstände bekannt, greift das Neuerungs­verbot des § 270 Abs 1 BAO und sind der Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

Rechtssatz 2: Ein Empfängerbenennungsverlangen nach § 22 Abs 3 KStG 1988 setzt eine nach ihrem objektiven Inhalt erkennbare Aufforderung voraus, hinsichtlich bestimmter oder zumindest hinreichend bestimm­barer Beträge deren Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Die bloße Anforderung von Unterlagen zu anderen Prüfungszwecken genügt hierfür nicht.

Rechtssatz 3: Bewirtungsaufwendungen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, wenn sie nach ihrem objektiven Gesamtbild keinen eigenständigen Repräsentationsaufwand darstellen, sondern integraler Bestandteil einer betrieblichen Eventmarketingmaßnahme sind.

Umsatzsteuer

1. Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die abgabenfestsetzende Stelle bei erst­maliger Bescheiderlassung über die entscheidungswesentlichen Tatsachen bereits Kenntnis hat;   
2. Ein Bewilligungsbescheid zur Durchführung von Vorarbeiten erfüllt nicht das rechtliche Erfordernis eines Baubewilligungsbescheides zur Errichtung eines Gebäudes iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994

  • § 6 Abs. 2 UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 303 Abs. 1 lit. b BAO, § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994
  • BFG vom 24.06.2026, RV/3100512/2020 (Stattgabe, Revision zugelassen bzw. Gegenstandslos­erklärung, Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0034.

Ein Bewilligungsbescheid zur Durchführung von Vorarbeiten erfüllt nicht das rechtliche Erfordernis eines Baubewilligungsbescheides zur Errichtung eines Gebäudes iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994.

Zitiert/besprochen in: Mandahus, Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten ist keine Baubewilligung iSd § 28 Abs 38 Z 1 UStG, BFGjournal 2026, 268

Ermäßigter Umsatzsteuersatz (Naturpark) für einen Baumwipfelpfad

  • § 10 Abs. 3 Z 6 lit. c UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 UStG 1994, § 28 Abs. 52 UStG 1994
  • BFG vom 11.08.2026, RV/5100438/2024 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Aus den Naturschutzgesetzen, dem allgemeinen Sprachgebrauch, der Literatur und Verwaltungs­praxis ergibt sich, dass ein „Naturpark“ im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 6 lit. c UStG 1994 folgende Merkmale aufweist (vgl. auch BFG 05.11.2025, RV/3100156/2021; 04.12.2025, RV/3100243/2021):
- Bei einem Naturpark handelt es sich um einen Landschaftsbereich, der sich durch besondere landschaftliche Eigenart und Schönheit auszeichnet (Natur- oder Kulturlandschaften).
- Zum Naturpark besteht ein allgemeiner Zugang (wenn auch mit Eintritt).
- Die Landschaft weist einen besonderen Erholungswert auf und ist zur Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet. Durch entsprechende Ausstattung, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen wird der Erholungs- und Bildungswert noch gesteigert.
Gebiete, die durch Verordnung eines Landes als Naturpark, Landschafts- und Naturschutzgebiet gewidmet werden, stellen jedenfalls einen Naturpark im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 6 lit. c UStG 1994 dar.

Rechtssatz 2: Von der Begünstigung nach § 10 Abs. 3 Z. 6 lit. c UStG 1994 erfasst sind Leistungen, die regel­mäßig mit dem Betrieb eines Naturparks verbunden sind.
Welche Leistungen unter die Begünstigung des § 10 Abs. 3 Z. 6 lit. c UStG 1994 in Bezug auf Naturparks fallen, ergibt sich dabei unter Berücksichtigung der obigen Definition des Begriffs „Naturpark“. Die begünstigten Leistungen müssen Aspekte, die einen Naturpark ausmachen (Landschaftsbereich von besonderer Eigenart und Schönheit, allgemeiner Zugang, Angebot von Erholung, Wissensvermittlung) beinhalten und einen Bezug zu einem Naturpark haben. Darüber hinaus müssen diese Leistungen „regelmäßig“ mit dem Betrieb eines Naturparks verbunden sein.

Rechtssatz 3: Zu den Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Naturparks verbunden sind und damit dem begünstigten Steuersatz unterliegen, zählen demnach unter anderem:
- der Eintritt in einen Naturpark;
- Leistungen, die der Erholung und der Bildung (bezogen auf einen Naturpark) dienen, zB durch Einrichtungen, die ein Verweilen ermöglichen oder durch die man Tiere, Natur oder Aussichtunmittelbarer erleben kann.

Anmerkungen: Abweichend bei anderem Sachverhalt RV/3100156/2021 vom 05.11.2025, RV/3100243/2021 vom 04.12.2025 (Revisionen beim VwGH Ro 2026/15/0011, Ro 2026/15/0019)

Unionsrechtlich gebotene Umsatzsteuerzinsen vor Inkrafttreten des § 205c BAO

  • § 205c BAO, § 205a BAO, § 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, § 205 BAO
  • BFG vom 15.09.2026, RV/7103009/2025 (Abweisung, Revision zugelassen)

Rechtssatz 3: Der inländische Abgabepflichtige, der aufgrund der Prüfung seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen Zinsverlust durch damit verbundene verzögerte Auszahlung erleidet, ist am ehesten jenem ausländischen Abgabepflichtigen vergleichbar, der ebenfalls auf Basis einer Selbstberechnung einen Zinsverlust dadurch hinzunehmen hat, dass die Abgabenbehörde seinen Erstattungsantrag prüft.
Es erscheint somit unionsrechtlich geboten, § 3 Abs 5 und 6 der Erstattungs-V auch auf im Inland ansässige Unternehmer anzuwenden, die im Stadium der Umsatzsteuervoranmeldung in einem vergleichbaren Rechts­schutzbedürfnis stehen, weil in der Erstattungs-V im Wege der Gesamtanalogie eine passende innerstaatliche Norm zur Verfügung steht.

Rechtssatz 4: Unionsrechtlich kann ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung bestehen (vgl. etwa EuGH 12.5.2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10; 24.10.2013, Rafinaria Steaua Romana, C-431/12; 6.7.2017, Glencore Agriculture, C-254/16; und 28. 2.2018, Nidera BV, C-387/16), der den Beginn des Verzinsungszeitraumes verschiebt (VwGH 30.6.2021, Ro 2017/15/0035). Die in § 3 Abs 6 ErstattungsV vor­gesehenen Fristverlängerungen erachtet das Bundesfinanzgericht für angemessen im Sinne dieser Recht­sprechung.

Rechtssatz 5: Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung darf die Herstellung eines unionsrechts­konformen Zustandes nicht dadurch vom nationalen Gericht erzwungen werden, dass die innerstaatlichen Bestimmungen contra legem ausgelegt und angewendet werden; somit ist eine Ausdehnung des § 205c BAO über den Geltungszeitraum gemäß § 323 Abs 75 BAO hinaus ausgeschlossen (BFG 06.03.2025, RV/7104435/2024).

Energieabgabenvergütung

Energieabgabenvergütung für einen im Bereich des Entlackens von Metallteilen tätigen Betrieb

  • § 3 Abs. 6 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, § 2 Abs. 1 Energie­abgabenvergütungsgesetz
  • BFG vom 29.06.2026, RV/5100860/2024 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/15/0162.

Rechtssatz 1: Die Entlackung von nicht mehr benutzbaren genormten Metallkomponenten für die Wieder­verwendung im Beschichtungsprozess ist aufgrund der Entstehung eines Produktes anderer Marktgängigkeit eine Tätigkeit im Bereich der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter.

Rechtssatz 2: Für die Bestimmung des Schwerpunktes eines Betriebes iSd § 2 Abs. 1 EAVG ist nicht alleine auf eine Umsatzgrenze abzustellen, sondern das Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich, in dem auch die ÖNACE-Einordnung zu beachten ist.

Zitiert/besprochen in: Streicher, Energieabgabenvergütung für "Entlackung" von Metallteilen, BFGjournal 2026, 333

Verfahrensrecht

Aufhebung des Widerrufs einer Löschung - Eine spätere Abänderung der vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeiten durch eine nachträgliche Vereinbarung ist nicht möglich

  • § 235 BAO, § 294 BAO, § 294 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 20.07.2026, RV/7102745/2026 (Stattgabe, Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/13/0018.

Der in einem Löschungsbescheid zur Determinierung der Widerrufsmöglichkeiten enthaltene Verweis auf eine Vereinbarung kann nur als statischer Verweis verstanden werden. Eine nachträgliche Änderung der Verein­barung mit der Wirkung, dass sich dadurch auch die Widerrufsmöglichkeiten ändern, ist nicht möglich. Dies würde den in der BAO vorgesehenen Bestimmungen zu nachträglichen Bescheidabänderungen (§ 293 ff BAO) zuwiderlaufen.

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages, Überlegungen zur (hier nicht gebotenen) Umdeutung

  • § 85 BAO, § 98 Abs. 2 BAO, § 264 BAO
  • BFG vom 22.07.2026, RV/3100345/2026 (Zurückweisung, Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Bei der Auslegung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Partei­schrittes. Wenn eine Partei – insbesondere eine unvertretene – ein Anbringen als „Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO“ über FinanzOnline einbringt, ist daher nicht schon allein aus diesem Grund zwingend davon auszu­gehen, dass es sich dabei auch tatsächlich um einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO handelt.

Rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit Verfahrenshilfeanträgen

  • § 17 Abs. 3 ZustG, § 292 Abs. 12 BAO, § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 260 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 21.07.2026, RV/5100480/2026 (Zurückweisung, Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Aus dem Zweck der in § 292 Abs. 12 BAO normierten Unterbrechung der Frist ergibt sich, dass ein Neubeginn der Beschwerdefrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen vor Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe keine Beschwerde eingebracht wurde. Ebenso kann ein Neubeginn der Vorlageantragsfrist im Falle der Bewilligung der Ver­fahrenshilfe nur in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen - nach entsprechender Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - vor Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe kein Vorlageantrag eingebracht wurde (Peter Unger, Verfahrenshilfe in Abgabensachen (Teil I), taxlex 2017, 161, Punkt 21).

Rechtssatz 2: Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist nach (oder hier: gleichzeitig mit) einer Beschwerde vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingebracht, so ist der in § 292 Abs. 12 BAO vorgesehene Neubeginn der Beschwerdefrist nicht anwendbar, da der erkennbare Sinn und Zweck dieser Regelung darin liegt, für die Einbringung der Beschwerde durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bzw. der Einbringung einer Beschwerde ohne bestellten Verfahrenshelfer durch die Partei im Falle einer nicht gewährten Verfahrenshilfe, die volle Beschwerdefrist von einem Monat zur Verfügung zu stellen, dies unabhängig vom Einbringungszeitpunkt des Antrags auf Verfahrenshilfe (Peter Unger, Verfahrens­hilfe in Abgabensachen (Teil II), taxlex 2017, 191, Punkt B, 2. Fall).

Rechtssatz 3: Liegt bereits eine Beschwerde vor, muss selbst im Falle einer gewährten Verfahrenshilfe und somit bei Vorliegen aller Voraussetzungen keine (Beschwerde-)Frist mehr erfüllt werden. Jeglicher vom Verfahrenshelfer eingebrachte Schriftsatz würde als ergänzender Schriftsatz im Verfahren gewertet werden und müsste mangels eines im Abgabenverfahren geltenden Neuerungsverbots auch vom Gericht berücksichtigt werden (Peter Unger, a.a.O.).

Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache gem § 278 BAO – Sachverhalt nicht ermittelt

  • § 162 BAO, § 278 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 11.08.2026, RV/7102062/2026 (Zurückverweisung, Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Unterlässt die Abgabenbehörde jegliche eigenen Ermittlungen zu konkreten Leistungs­beziehungen und stützt sie ihre Feststellungen ausschließlich auf Feststellungsbescheide gemäß § 8 SBBG, mit denen eine Scheinunternehmereigenschaft rückwirkend festgestellt wurde und die Leistungszeiträume allesamt vor deren Erlassung liegen, ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ermittelt. Dies kann im Einzelfall die Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache gem § 278 Abs 1 BAO an die Abgabenbehörde rechtfertigen.

Kein Wiederaufnahmegrund wegen Rechtsirrtum aufgrund künstlicher Intelligenz

  • § 115 BAO, § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, § 303 Abs. 1 lit. a BAO, § 116 Abs. 1 BAO, § 303 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 10.06.2026, RV/7101070/2026 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Eine Änderung der Rechtsmeinung, gleichgültig wie diese herbeigeführt wurde, sei es durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde oder durch künstliche Intelligenz, kann keinen Grund für eine Wieder­aufnahme des Verfahrens darstellen.

Zitiert/besprochen in: Fraberger, Sonderfragen des KI-Einsatzes im Steuerrecht (anhand BFG-Rechtsprechung 2026), BFGjournal 2026, 297

Keine Aussetzung der Einhebung bei wenig erfolgversprechender Beschwerde

  • § 212a BAO
  • BFG vom 09.06.2026, RV/5100841/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

§ 212a BAO ermöglicht eine Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens für die Zeit, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Bescheidbeschwerde vorliegen. Dies gilt nach VwGH 29.3.2023, Ra 2021/15/0119, zwar auch für ein Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages (etwa wegen Versäumung der Beschwerdefrist). In diesem Fall sind jedoch die Erfolgsaussichten dieses Nebenverfahrens zu prüfen, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, durch ein wenig erfolgversprechendes Nebenverfahren die Aussetzung der Einhebung im Hauptverfahren zu erreichen.

Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG und Antragslegitimation des Sozialhilfeträgers nach § 239 Abs. 1 BAO

  • § 239 BAO
  • BFG vom 16.07.2026, RV/7104263/2024 (Stattgabe, Revision zugelassen)

Ein aus der (Arbeitnehmer-)Veranlagung von Pensionsansprüchen resultierendes Abgabenguthaben geht im Wege der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn und soweit der Steuerpflichtige im betreffenden Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung auf Kosten des Sozialhilfeträgers betreut wurde. Der Sozialhilfeträger ist legitimiert, dieses Guthaben durch Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO selbst und im eigenen Namen geltend zu machen.

Zwangsstrafe wegen unterlassener Meldung nach dem WiEReG

  • § 111 BAO, § 16 WiEReG, § 5 WiEReG
  • BFG vom 26.08.2026, RV/5100690/2026 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Der bloße Verweis auf einen technischen Fehler ohne Nachweis entsprechender Sorgfalt und Bemühungen zur Problemlösung reicht nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer Zwangsstrafe erfolgreich in Frage zu stellen. Maßgeblich sind vielmehr:
- War die Meldung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zwangsstrafenbescheides bei der Behörde tatsächlich vorhanden?
- Wurden die gebotenen Sorgfaltspflichten (Kontrolle des Übermittlungsprotokolls, Beachtung von Fehler­meldungen) eingehalten?
- Wurden bei technischen Problemen zeitgerecht alternative Lösungsmöglichkeiten in Anspruch genommen?

Gegenstandsloserklärung nach § 300 BAO, keine Rechtswidrigkeit bei Verstoß gegen das Verbindungsgebot gemäß § 300 Abs. 3 BAO

  • § 261 Abs. 1 lit. a BAO, § 300 Abs. 1 BAO, § 300 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 05.08.2026, RV/3100460/2024 (Gegenstandsloserklärung, Revision nicht zugelassen)

Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden. Die Verletzung des Verbindungsgebotes belastet den neuen Sachbescheid aber nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. Zorn, RdW 2026, 498 [501] mwN).

Schätzung von Vorsteuern

  • § 184 BAO, § 167 BAO, § 12 UStG 1994
  • BFG vom 20.08.2026, RV/7100753/2020 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Ist als erwiesen anzunehmen, dass einem Unternehmer, der einen Vorsteuerabzug geltend macht, Rechnungen im Sinne des § 11 UStG ausgestellt worden sind, so kommt eine Schätzung der Höhe der darin ausgewiesenen Vorsteuern in Frage.

§ 98 Abs. 2 BAO: Zustellung in welche FinanzOnline-Databox?

  • § 98 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 19.08.2026, RV/3100457/2026 (Zurückweisung, Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

"Empfänger" im Sinne des § 98 Abs. 2 BAO ist (wie im Zustellrecht allgemein) nicht zwangsläufig der Bescheid­adressat, sondern die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solche bezeichnete Person (vgl. § 2 Z 1 ZustG). Bei der elektronischen Zustellung "zu Handen" erfolgt die Zustellung daher richtigerweise in die FinanzOnline-Databox jener Person, zu deren Handen die Zustellung verfügt wurde, und nicht in die FinanzOnline-Databox des Bescheidadressaten.

Zustellung des Finanzamtes nach § 35 ZustG (elektronische Zustellung mit Zustellnachweis), Beschwerde verspätet

  • § 100 BAO, § 28 Abs. 2 ZustG, § 35 ZustG, § 98 BAO
  • BFG vom 17.08.2026, RV/3100402/2026 (Zurückweisung, Revision nicht zugelassen)

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG (elektronische Zustellung) sind im Anwendungsbereich der BAO grundsätzlich gemäß § 98 Abs. 1 BAO nicht anwendbar. Liegen aber die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vor oder soll eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis im Sinne des § 35 ZustG erfolgen, sind gemäß § 100 Abs. 1 BAO die Bestimmungen des 3. Abschnittes des ZustG anwendbar und richtet sich auch der Zustellzeitpunkt nach diesen Bestimmungen und nicht nach § 98 Abs. 2 BAO.

Unionsrechtlich gebotene Umsatzsteuerzinsen vor Inkrafttreten des § 205c BAO

  • § 205c BAO, § 205a BAO, § 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, § 205 BAO
  • BFG vom 15.09.2026, RV/7103009/2025 (Abweisung, Revision zugelassen)

Rechtssatz 3: Der inländische Abgabepflichtige, der aufgrund der Prüfung seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen Zinsverlust durch damit verbundene verzögerte Auszahlung erleidet, ist am ehesten jenem ausländischen Abgabepflichtigen vergleichbar, der ebenfalls auf Basis einer Selbstberechnung einen Zinsverlust dadurch hinzunehmen hat, dass die Abgabenbehörde seinen Erstattungsantrag prüft.
Es erscheint somit unionsrechtlich geboten, § 3 Abs 5 und 6 der Erstattungs-V auch auf im Inland ansässige Unternehmer anzuwenden, die im Stadium der Umsatzsteuervoranmeldung in einem vergleichbaren Rechts­schutzbedürfnis stehen, weil in der Erstattungs-V im Wege der Gesamtanalogie eine passende innerstaatliche Norm zur Verfügung steht.

Rechtssatz 4: Unionsrechtlich kann ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung bestehen (vgl. etwa EuGH 12.5.2011, Enel Maritsa Iztok 3, C-107/10; 24.10.2013, Rafinaria Steaua Romana, C-431/12; 6.7.2017, Glencore Agriculture, C-254/16; und 28. 2.2018, Nidera BV, C-387/16), der den Beginn des Verzinsungszeitraumes verschiebt (VwGH 30.6.2021, Ro 2017/15/0035). Die in § 3 Abs 6 ErstattungsV vor­gesehenen Fristverlängerungen erachtet das Bundesfinanzgericht für angemessen im Sinne dieser Recht­sprechung.

Rechtssatz 5: Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung darf die Herstellung eines unionsrechts­konformen Zustandes nicht dadurch vom nationalen Gericht erzwungen werden, dass die innerstaatlichen Bestimmungen contra legem ausgelegt und angewendet werden; somit ist eine Ausdehnung des § 205c BAO über den Geltungszeitraum gemäß § 323 Abs 75 BAO hinaus ausgeschlossen (BFG 06.03.2025, RV/7104435/2024).

Aufhebung und Zurückverweisung: Sachverhalt völlig unklar

  • § 278 Abs. 1 BAO, § 115 BAO, § 269 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 17.09.2026, RV/3100191/2026 (Zurückverweisung, Revision nicht zugelassen)

Unterlässt das Finanzamt die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes auch noch nach Erteilung eines Ermittlungsauftrages gemäß § 269 Abs. 2 BAO, ist die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 Abs. 1 BAO geradezu geboten.

COVID-19-Rückerstattungsverfahren

Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen

  • § 93 Abs. 3 lit. a BAO, § 2 Abs. 8 COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Art. 7 B-VG, § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG, §§ 13 ff COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV, Art. 5 StGG, Art. 107 AEUV, Art. 108 AEUV, § 13 COFAG-NoAG, Art. 2 StGG, AGVO, § 15 COFAG-NoAG, § 14 COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Art. 108 Abs. 3 AEUV
  • BFG vom 23.06.2026, RV/7101521/2025 (Abweisung, Revision zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2570/2026 anhängig. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/16/0028.

Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, C(2020) 1863 final, ABl EU 2020 C 91 I/1 idgF („Befristeter Rahmen“) sieht für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital eine Obergrenze von 2,3 Mio Euro „je Unternehmen“ vor (Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens Rn 22 lit a). „Unternehmen“ im Sinn des Befristeten Rahmens und der auf dessen Grundlage erteilten Genehmigungen der Kommission ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Einheit (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 52). Mehrere formal getrennte recht­liche Einheiten sind als ein Unternehmen in diesem Sinne anzusehen, wenn diese nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) genannten Kriterien miteinander „verbunden“ sind.

Zitiert/besprochen in: BFGjournal 2026, 271

Nicht Covid-bedingter Umsatzausfall wegen Kündigung eines Bestandvertrages für einen zweiten Standort des Unternehmens und Annahme der Kündigung durch die Bestandgeberin noch vor Beginn der Covid-Epidemie

  • § 13 COFAG-NoAG, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV, Art. 108 Abs. 3 AEUV, § 14 COFAG-NoAG
  • BFG vom 27.05.2026, RV/2100669/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Voraussetzung für die Gewährung von Umsatzersätzen, Ausfallsboni und des FKZ 800.000 ist das Vorliegen eines coronabedingten Umsatzausfalls.
Umsätze, die wegen der Kündigung des Bestandvertrages für einen Standort des Unternehmens und Annahme der Kündigung durch die Bestandgeberin vor Beginn der Corona-Epidemie wegfallen, können in die Berechnung der Umsatzförderungen nicht miteinbezogen werden.

Nur COVID-19-bedingte Umsatzausfälle sind mit Corona-Hilfen abfederbar, allgemeine oder branchenimmanente Risiken (hier: Baubranche) nicht

  • § 16 COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 107 AEUV, § 13 COFAG-NoAG
  • BFG vom 20.07.2026, RV/2100326/2026 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Umsatzausfälle, die nicht COVID-19 basiert sind, sondern auf allgemeinen wirtschaftlichen Problemen und branchenimmanenten Risiken beruhen, können nicht mit Corona-Hilfen aufgefangen werden.
Zusatztext: hier: Baubranche

Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG

  • § 1 VO Ausfallsbonus III, § 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 1 Richt­linien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 1 VO Ausfallsbonus, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 2 Abs. 9 Z 10 COFAG-NoAG, § 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
  • BFG vom 06.08.2026, RV/6100512/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Übte ein Vertragspartner der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) tatsächlich keine operative Tätigkeit, die zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des EStG 1988 führt, sondern nur reine Vermögensverwaltung in Österreich aus, besteht ein Rückerstattungsanspruch auf die auf Grundlage des Fördervertrages mit der COFAG ausbezahlten Beträge.

Keine Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen nach Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses I

  • § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG, § 252 Abs. 2 BAO, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 14 COFAG-NoAG, § 252 Abs. 1 BAO, § 15 COFAG-NoAG, § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG, §§ 6 ff ABGB, § 3 Abs. 2 BAO, § 13 COFAG-NoAG, § 16 COFAG-NoAG, Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
  • BFG vom 27.07.2026, RV/2100765/2025 (Abweisung, Revision zugelassen)

Beim Fixkostenzuschuss entsprechend den Richtlinien FKZ I (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) BGBl II 2020/225) handelt es sich um eine einheitliche Förderung, die gegebenenfalls in mehreren Tranchen ausbezahlt wird. Eine Beantragung und Auszahlung lediglich der ersten Tranche auf der Grundlage einer Schätzung des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie der Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I sehen die Richtlinien FKZ I nicht vor, sondern steht eine solche Auszahlung der ersten Tranche stets unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und einer allfälligen inhaltlichen Korrektur (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche. Wird ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt, werden die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt und besteht daher nach § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG ein Rückerstattungsanspruch (vgl IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10).

1. Keine Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen nach Auszahlung der ersten Tranche des FKZ I; 
2. Nichtvorliegen einer Bestätigung der Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche des FKZ 800.000; 
3. Verzinsung des Rückerstattungsbetrags – Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Entscheidungen

  • § 15 COFAG-NoAG, Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, § 14 COFAG-NoAG, § 252 Abs. 1 BAO, § 16 COFAG-NoAG, § 252 Abs. 2 BAO, § 16 Abs. 3 COFAG-NoAG, § 3 Abs. 2 BAO, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 13 COFAG-NoAG, § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG
  • BFG vom 05.08.2026, RV/5101013/2025 (Abweisung, Revision zugelassen)

Rechtssatz 1 (wie RV/2100765/2025-RS1): Beim Fixkostenzuschuss entsprechend den Richtlinien FKZ I (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) BGBl II 2020/225) handelt es sich um eine einheitliche Förderung, die gegebenenfalls in mehreren Tranchen ausbezahlt wird. Eine Beantragung und Auszahlung lediglich der ersten Tranche auf der Grundlage einer Schätzung des Umsatzausfalles gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I sowie der Fixkosten gemäß Punkt 4.1 der Richtlinien FKZ I sehen die Richtlinien FKZ I nicht vor, sondern steht eine solche Auszahlung der ersten Tranche stets unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen und einer allfälligen inhaltlichen Korrektur (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls gemäß Punkt 4.2 der Richtlinien FKZ I, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche. Wird ein Antrag auf eine weitere Auszahlungstranche nicht gestellt, werden die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt und besteht daher nach § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG ein Rückerstattungsanspruch (vgl IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10).

Rechtssatz 2: Beim Fixkostenzuschuss entsprechend den Richtlinien FKZ 800.000 (Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 497/2020) handelt es sich um eine einheitliche Förderung, die in bis zu zwei Tranchen ausbezahlt wird. Die Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 steht dabei unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Beantragung der zweiten Tranche und allfälliger im Zuge der Antragstellung vorzunehmender inhaltlicher Korrekturen. Steht dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung gemäß Punkt 4.3.4 der Richtlinien FKZ 800.000 nicht offen, muss die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten im Auszahlungsersuchen betreffend die zweite Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Wird dies unterlassen, werden die Voraussetzungen der Förderrichtlinie nicht (vollständig) erfüllt und besteht daher nach § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG ein Rückerstattungsanspruch (vgl IA 1470/A BlgNR XXVII. GP 20; AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10).

GesbR als Antragstellerin eines Fixkostenzuschusses 800.000

  • § 13 COFAG-NoAG, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, § 16 COFAG-NoAG
  • BFG vom 27.08.2026, RV/2100861/2026 (Abweisung, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) besitzt nach österreichischem Zivilrecht keine eigene Rechts­persönlichkeit und ist nicht rechtsfähig. Die Beantragung von Förderungen im Zusammenhang mit COVID-19 konnte daher nur durch die Beteiligten der GesbR, nicht aber durch die GesbR selbst erfolgen.

Rückerstattungsansprüche gemäß COFAG-NoAG – Bestehen eines behördlichen Betretungs­verbotes

  • COVID-19-MV, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 3b ABBAG-Gesetz, § 1 COFAG-NoAG, § 3 Abs. 4 und 5 COFAG-NoAG, § 3 Abs. 4 COFAG-NoAG, § 16 COFAG-NoAG, § 2 Z 1 COVID-19-MG, § 3 COFAG-NoAG, Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 13ff COFAG-NoAG, § 3b Abs. 5 bis 7 ABBAG-Gesetz, § 252 Abs. 2 BAO, § 295 Abs. 2 BAO, § 13 ff COFAG-NoAG
  • BFG vom 24.08.2026, RV/5100517/2025 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)

Bereits aus der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II Nr. 98/2020, in den jeweils geltenden Fassungen ergibt sich im Zeitraum vom 16. März bis 30. April 2020 ein Betretungsverbot.

Rückerstattung nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG bei nach dem 30. Juni 2022 einge­brachtem Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III; erstmalige Einbringung eines Umwidmungsantrages iSd Spätantragsrichtlinien im Beschwerdeverfahren

  • Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, §§ 13 ff COFAG-NoAG, VO 2023/2831, § 39 Abs. 4 EStG 1988, § 8 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 1 BFGG, Art. 108 AEUV, VO Ausfallsbonus III, § 103 Abs. 2 lit. a BAO, § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, § 13 COFAG-NoAG, § 14 COFAG-NoAG, § 15 COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV, Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 3 AEUV, Art. 108 Abs. 1 AEUV, § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Art. 130 B-VG
  • BFG vom 13.08.2026, RV/2100844/2025 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe gemäß Art 3 Abs 3 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl L, 2023/2831 vom 15.12.2023) unterliegt dem geltenden nationalen Recht, sodass die Mitgliedstaaten über einen großen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Verfahrens zur Beihilfengewährung verfügen (vgl EuGH 28.10.2020, C-608/19, INAIL, EU:C:2020:865, Rn 39 zur gleich lautenden Bestimmung in Art 3 Abs 4 der Verordnung Nr 1407/2013). Nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl II 2023/348 idgF, ist für die Umwidmung einer auf der Grundlage eines sog Spätantrags ausbezahlten Beihilfe in eine De-minimis-Beihilfe ua die Einbringung eines Umwidmungsantrages durch den Beilhilfeempfänger bis spätestens 1. April 2024 erforderlich.

Rechtssatz 2: Bei einem Umwidmungsantrag iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl II 2023/348 idgF, handelt es sich um ein Angebot auf Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Umwidmung einer finanziellen Maßnahme in eine De-minimis Beihilfe nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien oder in einen Schadensausgleich nach Punkt 6 der Spätantragsrichtlinien (s Punkt 9.6 der Spätantrags­richtlinien). Gemäß § 8 Abs 2 COFAG-NoAG obliegt die privatwirtschaftliche Entscheidung über einen derartigen Antrag seit 1. August 2024 grundsätzlich dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle.

Anmerkung: Abweichend BFG vom 04.09.2025, RV/7101856/2025

Rückerstattung von Pachtzinsen, die während des behördlichen Betretungsverbotes ange­fallen sind

  • § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG, § 3 Abs. 4 COFAG-NoAG, § 3 COFAG-NoAG, Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
  • BFG vom 02.09.2026, RV/2100007/2026 (Abänderung, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Rechtssatz 1: Werden Pachtzinsen, die auf Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes im Jahr 2020 entfallen, nach Punkt 4.1.3 der Fixkostenzuschuss-VO idF BGBl II 111/2022 zurückgefordert, so stellt dies eine Rückforderung aufgrund einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung dar (VfGH 2.10.2024, G 69/2024, V 42/2024).

Rechtssatz 2: Nach § 3 Abs 4 COFAG-NoAG idF BGBl I 86/2024 (bzw. gleichlautend § 3b Abs 5 ABBAG-G idF BGBl I 2021/228) bestehen Rückforderungsansprüche aufgrund solcher anteiligen finanziellen Maßnahmen nur insoweit, als sie die betragliche Grenze von 12.500 Euro/Monat überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war.
Die betragliche Grenze für Rückforderungen besteht aufgrund des Gesetzes und ist unabhängig von der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs 4 COFAG-NoAG erster Satz unmittelbar anwendbar.

Rechtssatz 3: Soweit das Betretungsverbot nicht das gesamte Kalendermonat betrifft, ist die betragliche Grenze für Rückerstattungen (12.500 Euro/Monat) zu aliquotieren, da sie "pro Kalendermonat" anwendbar ist (vgl. die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung § 3b Abs 5 bis 7 ABBAG-Gesetz, BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021: „Zu diesem Zweck wird eine betragliche Grenze pro Unternehmen und Kalendermonat geschaffen, die gleichsam als Relevanzgrenze anzusehen ist. Betreffen behördliche Betretungsverbote und daraus resultierende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten nicht volle Kalendermonate, so ist die betragliche Grenze entsprechend zu aliquotieren“).
aA OLG Wien 30.6.2026, 4 R 1/26k.

Fixkostenzuschuss 800.000 und Vorschüsse: Maßgeblicher Zeitpunkt für Vorliegen einer "operativen Tätigkeit" bei Betriebsaufgabe

  • § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 15 COFAG-NoAG, § 13 COFAG-NoAG, Anlage 1 VO Ausfallsbonus, Anlage 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
  • BFG vom 24.09.2026, RV/3100350/2026 (Abweisung, Revision zugelassen)

Rechtssatz 1 (wie RV/3100034/2025-RS2): Soweit eine Partei zu Unrecht finanzielle Leistungen auf Grundlage einer in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG aufgezählten Verordnung erhalten hat, entstand am 1.8.2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dieser Partei. Das Entstehen dieses Anspruchs ist grundsätzlich unabhängig vom Schicksal des vormals zivilrechtlichen Rückforderungsanspruches der COFAG, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG vorliegt.

Rechtssatz 2 (wie RV/3100144/2026-RS2): Die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 497/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" sind als integraler Bestandteil der Verordnung rechts­verbindlich, wohingegen die vom BMF veröffentlichten „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000“ (FAQ) keine Rechtsquelle, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung dar­stellen.
Zusatztext: Dasselbe gilt sinngemäß für die VO Ausfallsbonus und die "Informationen zum Ausfallsbonus – Fragen und Antworten" (FAQ zum Ausfallsbonus).

Rechtssatz 3 (wie RV/3100144/2026-RS3): Ob die FAQ Vertragsbestandteil der zivilrechtlichen Förderverträge mit der COFAG waren oder nicht, ist vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rück­erstattungsanspruches vom vormaligen privatrechtlichen Anspruch der COFAG irrelevant. Selbst wenn sie Vertragsbestandteil waren, kommt es nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG nicht darauf an, welche Rechte dem Förderungsempfänger aufgrund des Fördervertrages zustanden, sondern ausschließlich darauf, welche Rechte dem Förderungsempfänger aufgrund „des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen“ zugestanden wären.
Zusatztext: Entgegen der mehrfach vom BFG vertretenen Ansicht, wonach die FAQ rechtsverbindlich seien, kann infolge der Derogation des § 6 Abs. 1 COFAG-NoAG durch §§ 13 ff COFAG-NoAG als "leges speciales" nicht von einer Weitergeltung der lediglich vertraglich vereinbarten Rechtsverbindlichkeit der FAQ ausgegangen werden, zumal der aus dem privatrechtlichen Vertrag abgeleitete Rückforderungsanspruch gemäß § 18 Abs. 2 COFAG-NoAG mit dem Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches erloschen ist.

Rechtssatz 4: Eine "operative Tätigkeit" im Sinne des Punktes 3.1.2 der RL FKZ 800.000 liegt nicht bereits dann vor, wenn Einkünfte aus einer betrieblichen Einkunftsart erzielt werden, sondern erfordert zusätzlich einen aufrechten Betrieb.

Rechtssatz 5: Das Erfordernis einer "operativen Tätigkeit" muss nicht im Zeitpunkt der Beantragung, sondern im Zeitpunkt der Auszahlung des Fixkostenzuschusses 800.000 erfüllt sein. Erst durch die Auszahlung kam der Fördervertrag mit der COFAG zustande. Waren die Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, erfolgte die Gewährung der Förderung "zu Unrecht" im Sinne des § 13 COFAG-NoAG, was eine Rückforderung recht­fertigt.

Rechtssatz 6: Beim Fixkostenzuschuss 800.000 und den Vorschüssen auf ebendiesen gemäß der RL Ausfalls­bonus handelt es sich um eine einheitliche Förderung. Die Vorschüsse sind zwingend auf den Fixkosten­zuschuss 800.000 anzurechnen bzw. zurückzuerstatten, soweit sie den letztlich zustehenden Fixkosten­zuschuss 800.000 übersteigen. Steht überhaupt kein Fixkostenzuschuss 800.000 zu, sind folglich die gesamten Vorschüsse zurückzuerstatten.

Zoll und Außenwirtschaft

Verfahren 42 – Vertrauensschutz – Aufhebung und Zurückverweisung

  • § 278 BAO, § 83 ZollR-DG, Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, Art. 239 ZK
  • BFG vom 07.07.2026, RV/5200024/2025 (Zurückverweisung, Revision nicht zugelassen)

IZm Vertrauensschutz im Verfahren 42 ist das Vorliegen eines besonderen Falles sowie das Fehlen offen­sichtlicher Fahrlässigkeit für jeden Einfuhrfall gesondert und anhand einer Gesamtwürdigung aller maß­geblichen Umstände zu prüfen. Der Schwerpunkt der Sorgfaltsprüfung liegt dabei auf den Geschäfts­beziehungen des Spediteurs als indirekter Vertreter zu seinen Auftraggebern und Vertretenen sowie den im Zeitpunkt der Zollabfertigung erkennbaren Umständen dieser Rechtsbeziehungen; VwGH 26.11.2025, Ra 2023/16/0053. Geringfügige formelle Mängel einzelner Fracht- oder Abliefernachweise rechtfertigen für sich allein weder den Ausschluss des Vertrauensschutzes noch die Annahme offensichtlicher Fahrlässigkeit; maßgeblich ist vielmehr, ob für einen verständigen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der Gesamtheit der objektiven Umstände Anlass zu weitergehenden Nachforschungen bestand.

Verbringen eines drittländischen Beförderungsmittels in das Zollgebiet der Union ohne Anmeldung zu einem Zollverfahren

  • Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, Art. 250 UZK, Art. 158 Abs. 1 UZK, Art. 219 UZK-IA, § 5 ZollR-DG, Art. 141 Abs. 1 Buchstabe d sublit. iv UZK-DA
  • BFG vom 20.08.2026, RV/1200007/2026 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)

Ist die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung eines Beförderungsmittels von den Einfuhr­abgaben mangels Erfüllens der Voraussetzungen (hier Verwendung des Beförderungsmittels durch eine in der Union ansässige Person ohne Vorliegen eines in Art. 215 UZK-DA genannten Sonderfalles) unzulässig, handelt es sich nicht um ein in den Art. 208 - 2016 UZK-DA genanntes Beförderungsmittel. Die Fiktion des Art. 141 UZK-DA betreffend Zollanmeldung konnte nicht greifen, die Zollschuld ist sohin entstanden (Art. 219 UZK-IA).

Präferenzbehandlung nach Überprüfungsverfahren in gleichgelagerten Fällen

  • Art. 56 Abs. 1 UZK, Art. 44 Abs. 1 UZK-DA, Art. 92 UZK-IA, Art. 107 UZK-IA, Art. 109 UZK-IA, Anhang 22 bis 07 UZK-IA
  • BFG vom 05.08.2026, RV/2200007/2025 (Abweisung, Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2963/2026 anhängig.

Ist bei einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen ein Nachprüfungsverfahren nicht beantwortet worden, so ist in gleichgelagerten Fällen ohne Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens die Präferenzbehandlung zu versagen.