BFG-Newsletter 2023/03

Im vorangegangenen Studienjahr erreichte ECTS-Punkte maßgebend

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
  • BFG vom 02.08.2023, RV/7101468/2022 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 12. Satz ist nicht nur für das zweite Studienjahr, sondern für jedes Studienjahr nach dem ersten Studienjahr ein Erfolgsnachweis von (grundsätzlich) wenigstens 16 ECTS-Punkten zu erbringen.

Rechtssatz 2: Für die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kommt es ab dem zweiten Studienjahr auf die ECTS-Punkte im jeweils vorangegangenen Studienjahr an.

Keine Haushaltsgemeinschaft und keine überwiegende Kostentragung bei Unterbringung des Kindes in einer sozialpädagogischen Einrichtung

  • § 6 Abs. 5 FLAG, § 2 Abs. 5 lit. c FLAG, § 2 Abs. 2 FLAG, § 2a FLAG
  • BFG vom 14.08.2023, RV/7101369/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Mangels eines Leidens oder Gebrechens des Kindes i. S. v. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 begründet ein Beitrag der Mutter zu den Unterhaltskosten zumindest in Höhe der Familienbeihilfe keine Beibehaltung der Haushaltszugehörigkeit zur Mutter.

Rechtssatz 2: Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist – abgesehen von den Fällen des § 2a FLAG 1967 oder des Art. 60 VO 987/2009 – nicht disponierbar.

Studienwechsel nach dem vierten Semester

  • § 2 ABGB, § 33 EStG 1988, § 26 FLAG, § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
  • BFG vom 16.08.2023, RV/7102712/2022 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die behauptete Unkenntnis der Rechtslage hindert die Rückforderung nicht.

Rechtssatz 2: Werden im zweiten Studium keine Prüfungen aus dem ersten Studium angerechnet und hat das erste Studium vier Semester gedauert, besteht im zweiten Studium eine Wartezeit von vier Semestern.

Keine überwiegende zeitliche Inanspruchnahme durch Berufsschulbesuch oder Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung

  • § 6 Abs. 2 lit. a FLAG
  • BFG vom 09.08.2023, RV/7102709/2022 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Ein Berufsschulbesuch nimmt bei einer ganzjährigen Berufsschule rund 20% der Ausbildungszeit des Kindes in Anspruch, die restliche Ausbildungszeit wird im Lehrbetrieb verbracht. Wird außerhalb eines Lehr­verhältnisses nur einmal wöchentlich die Berufsschule besucht, steht mangels überwiegender zeitlicher Auslastung des Kindes Familienbeihilfe nicht zu. Gleiches gilt für die bloße Vorbereitung oder auf das Warten auf die Lehrabschlussprüfung ohne Berufsschulbesuch.

Vorbereitung (welcher Art immer) auf eine spätere mögliche Missionarsausbildung

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
  • BFG vom 31.07.2023, RV/7101152/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen zur Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage VwGH 27.3.2003, 99/15/0080 und VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021 ausgeführt hat, kommt es bei der Berufsausbildung als Religionslehrer dieser Kirche darauf an, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind, wobei, wenn sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit erweist und die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen besteht, eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliege.

Arbeitstraining "On the Job" Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967?

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
  • BFG vom 26.07.2023, RV/7100495/2023, (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Die höchstgerichtliche Rechtsprechung verlangt den Antritt zu und das Ablegen von Prüfungen nur dort, wo solche in der jeweiligen Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind. Sieht eine Ausbildung keine Ablegung einer förmlichen Prüfung vor, schließt das für sich allein nicht das Vorliegen einer Berufsausbildung aus, wenn die Eignung als Berufsausbildung auf andere Weise sichergestellt ist.

Rechtssatz 2: Die Vorbereitung auf eine Aufnahme zu einer Berufsausbildung kann, die entsprechende zeitliche Inanspruchnahme vorausgesetzt, Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sein.

Rechtssatz 4: Da das Arbeitstraining „On the job“ konkret für eine weitere Berufsausbildung vorbereitet und die weitaus überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, liegt im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor.

"Schädlicher" Studienwechsel

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, § 17 StudFG
  • BFG vom 17.07.2023, RV/7101724/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Selbst wenn im neuen Studium „Toleranzsemester“ nicht in Anspruch genommen werden sollten, weil innerhalb der Mindeststudiendauer das Studium beendet wird, verkürzen diese nicht verwendeten „Toleranz­semester“ nicht die Wartezeit nach einem sogenannten „schädlichen“ Studienwechsel.

Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs 2 EStG 1988

  • § 47 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 14.07.2023, RV/3100104/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Nach der Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG sind für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwei Elemente entscheidend: Einerseits die Weisungsgebundenheit und andererseits die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers (vgl. Ebner in Jakom EStG, 2023, § 47 Rz 5).
Wird eine für ein Unternehmen tätige Person erfolgsunabhängig nach Stunden bezahlt, werden die Stunden vom Geschäftsführer des Unternehmens aufgezeichnet und werden die Arbeiten stets persönlich ausgeführt, so unterliegt die tätige Person der Kontrolle des Unternehmens. Werden zudem die gleichen Arbeiten wie von den übrigen Arbeitnehmern verrichtet, regelmäßig Firmenfahrzeuge für den Transport verwendet und die Baustoffe und Arbeitsmittel nahezu ausschließlich vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, ist diese Person in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens derart eingegliedert, dass zweifelsfrei ein Dienst­verhältnis vorliegt.

Familienbeihilfe für die Ferien zwischen Ende der 7. Klasse am Gymnasium und Fortsetzung der Ausbildung an der Maturaschule

  • § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG
  • BFG vom 11.07.2023, RV/7101207/2022 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Aus § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 („für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung“) ergibt sich, dass der Gesetzgeber des FLAG 1967 die Schulausbildung als eine eigene Form der Berufsausbildung sieht. Somit ist die „Schulausbildung“ – verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung – jedenfalls auch eine „Berufsausbildung“, während nicht jede „Berufsausbildung“ als „Schulausbildung“ angesehen werden kann.

Rechtssatz 2: Der Unterricht an einem 20 Wochenstunden umfassenden Vorbereitungskurs für die Externistenreifeprüfung ist gemäß der Rechtsprechung „Schulausbildung“.

Rechtssatz 3: Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unter­brechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien.

Rechtssatz 4: Der Besuch einer Maturaschule dient ebenso wie der Besuch einer höheren Schule der Vorbereitung auf die Matura.

Rechtssatz 5: Wurde die Schulausbildung nach Beendigung der 7. Klasse Gymnasium unmittelbar mit dem Vorbereitungskurs auf die Externistenreifeprüfung fortgesetzt, liegt hier eine durchgehende Schulausbildung vor und steht auch für die Monate Juli und August Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Keine Familienbeihilfe vier Monate nach Ende der Schulausbildung im Mai 2022, da § 2 Abs. 1 lt. d FLAG 1967 erst am 1.6.2022 in Kraft trat

  • § 2 Abs. 1 lit. d FLAG
  • BFG vom 26.06.2023, RV/7101261/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Endet die Schulausbildung mit der Abschlussprüfung an der HTL im Mai 2022, das Schuljahr jedoch im Juni 2022, steht die Familienbeihilfe dennoch nicht vier weitere Monate zu, weil § 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF BGBl. I Nr. 220/2021 mit 1.6.2022 in Kraft trat und überdies auf das Ende der Schulausbildung und nicht auf das Ende des Schuljahres abstellt.

Lohnnebenkosten im Zusammenhang mit Sozialplanzahlungen

  • § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988, § 41 Abs. 4 lit. b FLAG, § 41 Abs. 1 FLAG, § 67 Abs. 6 EStG 1988
  • BFG vom 19.06.2023, RV/7101445/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Zahlungen für "Freiwillige Abfertigung der fiktiven Kündigungsfrist" aufgrund von Sozialplänen lösen keine DB‑/DZ-Pflicht aus.

Der Rückforderungsbescheid nach § 26 FLAG 1967 ist ein Sammelbescheid

  • § 26 FLAG, § 263 Abs. 1 BAO, § 2 Abs. 1 lit. b und i FLAG, § 138 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 14.06.2023, RV/7100390/2019 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 2: Gibt die Beihilfebehörde einer gegen den Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967, der als Sammelbescheid anzusehen ist, gerichteten Bescheidbeschwerde hinsichtlich einiger Zeiträume statt, weil nach der Sachlage für diesen Zeitraum ein Rückforderungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, so hat der Spruch der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 Abs 1 BAO auf Aufhebung der isoliert rechtskraftfähigen Monatsbescheide zu lauten.

Rechtssatz 3: Die pauschale und ohne auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt eingehende Beurteilung des Falles an Hand des zur Berufsreifeprüfung ergangenen Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 29.6.1998, FB 100, GZ510104/4-VI/1/98, starr vorgegebenen Vier-Monats-Zeitraum entspricht weder den Vorgaben des Gesetzes noch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl UFS 09.03.2010, RV/0236-I/09).

Entschiedene Sache bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens

  • § 303 Abs. 1 lit. b BAO, § 303 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 05.06.2023, RV/7101089/2021 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Ob im wieder aufzunehmenden Verfahren die bekannten Tatsachen und Beweismittel richtig beurteilt wurden, also ob vielleicht auf Grund dieser Tatsachen und Beweismittel kein Abweisungsbescheid nach § 13 FLAG 1967 ergehen hätte dürfen, ist im Wiederaufnahmeverfahren nicht zu beurteilen.

Behinderungsbedingte Fehlstunden können die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, begründen

  • § 8 Abs. 6 FLAG
  • BFG vom 22.05.2023, RV/7101685/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Fallen aufgrund einer chronischen Behinderung bereits während der Schulausbildung regel­mäßig in einem Ausmaß Fehlstunden an, sodass das Kind dem Unterricht nicht mehr zu folgen in der Lage ist, wodurch der schulische Erfolg ausbleibt, und ist davon auszugehen, dass die chronische Behinderung im Arbeitsverhältnis regelmäßig zu überdurchschnittlich vielen Krankenständen führen wird, kann das im Einzelfall die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs 6 FLAG 1967 begründen. Ist für das Kind darüber hinaus eine Intelligenzminderung festgestellt worden, die für sich alleine ebenfalls eine Behinderung darstellt, so ist iVm der zuvor genannten Erkrankung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, geradezu als gewiss anzunehmen.

Rechtssatz 2: Die Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes (SMS) haben die Fehlzeiten und die durch eine chronische Erkrankung verursachten, regelmäßig anfallenden Krankenstände zu erheben und medizinisch unter Berücksichtigung der auf dem fremdüblichen, allgemeinen Arbeitsmarkt bestehenden Chancen und Arbeitsplatzlage zu beurteilen. Verfügt das Bundessozialamt (SMS) nicht über das dafür erforderliche Fachwissen, hat es entweder im Wege der Amtshilfe die Sachverständigengutachter der PVA einzubinden oder sich das erforderliche Fachwissen anders zu besorgen. Andernfalls ist das BFG befugt, mit der Begutachtung einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.

Rechtssatz 3: Der Wortlaut des § 8 Abs 6 FLAG 1967 kann auch dahin ausgelegt werden, dass das BSA aufgrund eines von einem anderen Sachverständigen erstellten Gutachtens eine Bescheinigung ausstellt.

Einkommensteuer

Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten

  • § 34 Abs. 1 EStG 1988, § 34 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 20.06.2023, RV/5100724/2022 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Als Nachweis der Zwangsläufigkeit von Therapiekosten ist eine vorfeldmäßige ärztliche Verordnung zur Abgrenzung zu den allgemeinen Kosten der Lebensführung erforderlich, wenn derartige Therapien auch von Gesunden zur Steigerung ihres Wohlbefindens oder ihrer Fitness und dergleichen anwenden. In anderen Fällen ist in freier Beweiswürdigung die Notwendigkeit der Therapie und somit das Vorliegen triftiger Gründe dafür zu prüfen.

Abgrenzung Herstellungsaufwand und Instandhaltungsaufwand (Erhaltungsaufwand)

  • § 28 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 21.06.2023, RV/7100726/2023 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wird ein Dachstuhl mit Formrohrsäulen, Dachsparren und konstruktiven Dachstahlbaurahmen saniert und werden für einen späteren Dachausbau bereits die baulichen Dispositionen getroffen, liegt Herstellungs­aufwand vor. Wird eine Kellerdecke mit Eisenträgern, sowie mit Kopf- und Stoßplatten verschraubt, handelt es sich ebenfalls um Herstellungsaufwand.

Eine Widmung in Bauland/Aufschließungszone gem. NÖ Raumordnungsrecht stellt keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 dar

  • § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 05.05.2023, RV/5102157/2015 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision mit Beschluss vom 1.8.2023 zurückgewiesen.

Die Widmung als Bauland/Aufschließungszone nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsrecht stellt für sich allein noch keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 dar, da mit dieser Widmung noch keine Möglichkeit der Bebauung, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht, einhergeht. Erst durch die nachfolgende Freigabe der Aufschließungszone zur Bebauung mittels Verordnung der Gemeinde ist eine solche Möglichkeit der Bebauung gegeben und stellt erst dieser Vorgang eine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 dar.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Brandstetter in BFGjournal 2023, 240

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei einer vereinbarten Doppeloption (Put- und Call-Option)

  • § 24 Abs. 1 lit. d BAO, § 31 EStG 1988, § 31 Abs. 6 EStG 1988
  • BFG vom 25.07.2023, RV/7100581/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Geht es im Ergebnis bei der Möglichkeit einer vorzeitigen Ausübung der Option (Doppeloption) um eine koordinierte Willensbildung zur Interessenswahrnehmung und Unterstützung des Mehrheitsgesellschafters (Käuferin) und war infolgedessen eine Interessenswahrnehmung der Beschwerdeführerin gegen den Willen der Käuferin vertraglich nicht mehr möglich, sind mit Vertragsabschluss die Gesellschaftsrechte und infolgedessen das wirtschaftliche Eigentum der Anteile auf die Erwerberin übergegangen. Eine Gewinnrealisierung war zu diesem Zeitpunkt anzunehmen (vgl. VwGH 06.04.1995, 94/15/0194).

Rechtssatz 2: Der gleiche Ausübungspreis (Kaufpreis) der Anteile und die vereinbarten übereinstimmenden Laufzeiten der Optionen zeigen eine sehr enge Bindung der Vertragsparteien auf. Demzufolge würden im vereinbarten Optionszeitraum entweder die Verkäufer zur Abwendung eines Vermögensverlustes oder die Käuferin zur Realisierung eines Vermögenszuwachses von ihren Optionsrechten Gebrauch machen (vgl. BFH 11.7.2006, VIII R 32/04). Mit der gegengleichen Einräumung der Optionsrechte blieb die Beschwerdeführerin zwar während des Optionszeitraumes beteiligt, die Parteien garantierten jedoch von Beginn an in ihrer gemeinsamen Handlungsweise die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Transaktion. Insoweit war bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftervereinbarung mit der Ausübung der Option tatsächlich zu rechnen.

Gebühren und Verkehrsteuern

Keine Anwendung des § 3 Abs. 2 GrEStG 1987 bei Realteilung einer Liegenschaft, die aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht

  • § 3 Abs. 2 GrEStG 1987
  • BFG vom 06.06.2023, RV/5101457/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Steuerbefreiung des § 3 Abs 2 GrEStG 1987 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht mehr von einer Teilung des Grundstückes der Fläche nach gesprochen werden, sondern ist von einer nicht mehr steuerbefreiten Vermögensauseinandersetzung auszugehen.
Ein Grundbuchskörper kann aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten bestehen. Im Hinblick auf die endgültige Bestimmung des Grundstücksbegriffes im Abgabenrecht ist eine Auslegung nach außersteuerlichen Regelungen – z.B. nach grundbuchsrechtlichen Bestimmungen – ausgeschlossen (siehe VwGH 19.09.2001, 2001/16/0402).

Bestandvertrag und Franchisevertrag als Einheit; Einbeziehung des Franchiseentgeltes in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr

  • § 33 TP 5 Abs. 1 GebG
  • BFG vom 11.07.2023, RV/7103400/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Sind ein Bestandvertrag über Betriebsräumlichkeiten und ein Franchisevertrag über die für den Betrieb des Unternehmens in den Räumlichkeiten erforderlichen Leistungen so eng miteinander verknüpft, dass sie nur gemeinsam abgeschlossen werden können und gemeinsam beginnen und enden können, und nehmen sie auch sonst mehrfach aufeinander Bezug, stellen sie insgesamt eine Unternehmenspacht dar. In die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG 1957 ist daher auch das Franchise-Entgelt einzubeziehen.

Körperschaftsteuer

Subsidiarität einer Direktvorschreibung nach § 95 Abs. 4 EStG 1988

  • § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, § 95 Abs. 1 EStG 1988, § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, § 95 Abs. 4 EStG 1988
  • BFG vom 21.07.2023, RV/7103906/2015 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Schon die Gesetzesdiktion des § 95 Abs. 4 EStG 1988, demgemäß die Kapitalertragsteuer dem Empfänger der Kapitalerträge „ausnahmsweise“ vorzuschreiben ist, erhellt, dass die Direktvorschreibung vom Gesetz­geber als nachrangiges Instrument zur Geltendmachung der Haftung gegenüber der ausschüttenden Körper­schaft konzipiert wurde. Mit anderen Worten kommt angesichts vorstehend angeführter Subsidiarität eine Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer nur dann zum Tragen, wenn – so wie in zahlreichen an das BFG herangetragenen Sachverhalten – die Einbringung der Kapitalertragsteuer bei der ausschüttenden Gesellschaft, wie etwa im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. einer bereits – ob Vermögens­losigkeit – erfolgten Löschung der Körperschaft im Firmenbuch als erschwert, wenn nicht als gänzlich ausgeschlossen zu betrachten ist. Handelt es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft jedoch um ein „finanz­kräftiges“ Unternehmen, entbehrt die Direktvorschreibung jeglicher Rechtsgrundlage und ergo dessen sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Ryda in BFGjournal 2023, 244

Umsatzsteuer

Kein Dreiecksgeschäft bei ungültiger UID-Nummer des Empfängers in Rechnung

  • Art. 25 UStG 1994
  • BFG vom 26.06.2023, RV/7104948/2019 (Abweisung; Revision zugelassen)

Wenn an einem Umsatzgeschäft, das als Reihengeschäft gilt, drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind, können die Sondervorschriften für Dreiecksgeschäfte gemäß Art. 25 UStG zur Anwendung gelangen. Nach Art. 25 Abs. 4 UStG muss dafür in der Rechnung u.a. die UID-Nummer des Empfängers der Lieferung enthalten sein. Ist diese nicht gültig, ist die Rechnung mangelhaft und es wurde eine materielle Voraussetzung für die Vereinfachung durch Dreiecksgeschäfte nicht erfüllt. Somit ist der Umsatzvorgang anhand der Regelungen für Reihengeschäfte zu beurteilen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Bayer in BFGjournal 2023, 251

Vorsteuerberichtigung bei steuerfreiem Verkauf eines ungenutzten Gebäudeteiles in einem insgesamt bereits genutzten Gebäude

  • § 12 Abs. 10 UStG 1994, § 12 Abs. 11 UStG 1994, § 2 GrEStG 1987, Art. 184 ff RL 2006/112/EG
  • BFG vom 09.06.2023, RV/3100077/2015 (Abweisung; Revision zugelassen)

Ein selbständig nutzbarer – insbesondere ein parifizierbarer – Gebäudeteil stellt für Zwecke der Vorsteuer­berichtigung ein selbständiges Objekt dar. Wurde ein solcher selbständiger Gebäudeteil eines insgesamt bereits genutzten Gebäudes nie tatsächlich genutzt, ist im Falle seines steuerfreien Verkaufs nicht § 12 Abs. 10 UStG, sondern § 12 Abs. 11 UStG anzuwenden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2023, 255

Keine Verlagerung des Leistungsortes von Deutschland nach Österreich bei Rechnungs­mängeln und Nichtabgabe von zusammenfassenden Meldungen in Österreich

  • § 3a Abs. 5 UStG 1994, § 3a Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 31.03.2023, RV/5100024/2023 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Analog zum Urteil des EuGH vom 27.10.2022, C-641/21, Climate Corporation Emissions Trading GmbH (Einbindung einer Dienstleistung in eine Steuerhinterziehung ändert nichts am gesetzlichen Leistungsort) können auch die gegenständlichen sonstigen Leistungen nicht vom Empfängerort in Deutschland nach Österreich (Sitzort) mit der Begründung verlagert werden, dass für diese Leistungen keine ZM abgegeben, die Besteuerung in Deutschland nicht nachgewiesen wurde und/oder die Rechnung mangelhaft ist.

Verfahrensrecht

Haftungsinanspruchnahme gem. § 12 BAO iVm §§ 128 und 130 UGB nach Änderung der Gesellschafterstellung von beschränkt haftend (Kommanditist) auf unbeschränkt haftend, sowie Rechtsformwechsel von KG auf OG

  • § 12 BAO, § 123 UGB, § 128 UGB, § 20 BAO, § 130 UGB
  • BFG vom 24.05.2023, RV/3100137/2023 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

§ 130 UGB (Haftung des eintretenden Gesellschafters) ist weit auszulegen. Die Haftungsbestimmung erfasst auch einen vormaligen Kommanditisten, der unbeschränkt haftender Gesellschafter wird. Ein solcher haftet somit nach Maßgabe des § 128 UGB auch für Abgabenschuldigkeiten, die vor seinem "Eintritt", was in diesem Fall Wechsel der Gesellschafterstellung bedeutet, entstanden sind.

Wirkung einer Zustellungsbevollmächtigung – Berufung eines WT auf erteilte Vollmacht über FinanzOnline

  • § 9 Abs. 1 ZustG
  • BFG vom 12.06.2023, RV/3100393/2017 (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Die Berufung eines berufsmäßigen Parteienvertreters auf die erteilte (Zustell-)Vollmacht im Wege von FinanzOnline kann nur Wirkung in solchen Verfahren entfalten, die den Teilnehmern von FinanzOnline zur Verfügung stehen.

Inanspruchnahme des Vermittlers gem. § 59 (5) GSpG für Glücksspielabgabe

  • § 201 BAO
  • BFG vom 12.06.2023, RV/2100011/2022 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Festsetzung der Glücksspielabgabe gegenüber dem Aufsteller von Glücksspielautomaten als Gesamt­schuldner entfaltet auch gegenüber anderen Gesamtschuldnern eine verjährungsverlängernde Wirkung.

Berechnung von Aussetzungszinsen je Aussetzungsantrag und Aussetzungsbescheid

  • § 212a Abs. 9 BAO
  • BFG vom 20.06.2023, RV/5100329/2022 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Stellen Abgabepflichtige hinsichtlich mehrerer Abgaben verschiedene Aussetzungsanträge, kommt die Festsetzungsfreigrenze jeweils für jeden dieser Anträge zur Anwendung, wenn über die Anträge mit getrennten Bescheiden abgesprochen wurde.

Schriftliche Meldung an Finanzamt erfüllt nicht die Vorschriften des WiEReG und kann mit Zwangsstrafe belegt werden

  • § 5 WiEReG
  • BFG vom 21.06.2023, RV/7101582/2022 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020).
Die zu §§ 85 ff BAO ergangene Rechtsprechung erscheint auch im Zusammenhang mit Meldungen nach dem WiEReG als stichhaltig. Nach der BAO gelten "Vorbringen", die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht (VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081). Der Gesetzgeber hat [§§ 85, 86a BAO betreffend] nicht auf das Erscheinungsbild des letztlich vorliegenden Schrift­stückes abgestellt, sondern auf den Weg der Einreichung (vgl. VwGH 17.4.2023, Ra 2023/16/0016 mwN). Auch § 5 Abs 2 WiEReG sieht einen speziellen Weg der Einreichung vor, dessen Nichteinhaltung genauso bewirken muss, dass die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als nicht ein­gebracht anzusehen ist.

Keine Akteneinsicht gem. § 90 Abs. 1 BAO in zwischenstaatliches Amtshilfeverfahren

  • § 90 BAO
  • BFG vom 17.07.2023, RV/7102590/2022 (Abweisung; Revision zugelassen)

Bei einem auf Artikel 54 der VO 904/2010/EU gestützten Amtshilfeverfahren handelt es sich nicht um ein Abgabenverfahren iSd § 90 Abs. 1 BAO, sondern um ein Verfahren, das lediglich die Sphären der beteiligten Behörden betrifft. Daraus ergibt sich, dass das zwischenstaatliche Amtshilfeverfahren schon insofern einer Akteneinsicht nicht zugänglich ist.

Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages; Hybrider Rückschein

  • § 22 Abs. 4 ZustG, § 93 Abs. 4 BAO, § 97 Abs. 1 lit. a BAO
  • BFG vom 06.07.2023, RV/7102177/2023 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Initiiert durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die Österreichische Post AG steht der sogenannte hybride Rückscheinbrief seit 1. November 2011 zur Verfügung.
Nachweisliche Zustellungen (RSb) werden nun regelmäßig mittels hybrider Rückscheine versendet, d.h. Rückmeldungen an den Versender (hier: FA) erfolgen auf elektronischem Weg.

Rechtssatz 2: Unter hybridem Rückscheinbrief wird eine Form der Zustellung mit Zustellausweis verstanden, die Elemente der physischen und der elektronischen Zustellung miteinander kombiniert. Zum Einsatz kommt der hybride Rückschein bei Sendungen über das Poststraßenservice.
Für diese Form der Zustellung wird ein Sichtfensterkuvert in Kombination mit einer sogenannten Zustellkarte verwendet. Auf der Zustellkarte ist der eigentliche Zustellvorgang festgehalten. Die Informationen zum Zustell­status (Daten aus dem Zustellnachweis über eine erfolgte oder verhinderte Zustellung) werden von der Post elektronisch an die Behörde gemeldet. Anschließend wird die Zustellkarte eingescannt und als PDF an die Behörde übermittelt.

Rechtssatz 3: Damit die Gültigkeit der Zustellung durch das Entscheidungsorgan jederzeit überprüft werden kann, werden in der jeweiligen Anwendung zu jeder einzelnen Zustellung alle Statusinformationen angezeigt. Die Zustellkarte dient einerseits dem Empfänger als Verständigung von einer Hinterlegung. Die Post über­mittelt der Behörde andererseits, als Information bei einer Zustellung durch Übergabe oder Ausfolgung nach Hinterlegung, den Scan einer mit entsprechenden Daten ausgefüllten und vom Empfänger unterschriebenen Zustellkarte in Form eines PDF-Dokuments.
Das Rücklaufkuvert ist das von der Post nach einem Zustellhindernis oder bei Nichtbehebung im Fall der Hinterlegung nach Ablauf der Abholfrist rückübermittelte Originalpoststück, auf dem der Zusteller allfällige Informationen über die Zustellung vermerken kann. Dieses wird eingescannt und der Behörde digital zur Verfügung gestellt (siehe dazu: https://zustellungen.justiz.gv.at/edikte/km/kmhlp05.nsf/all/zustellungen).

Zulässigkeit von Beschwerden

  • § 262 Abs. 2 lit. a und b BAO, § 83 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 31.07.2023, RV/5101123/2020 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die in § 262 Abs. 2 lit. a und lit. b BAO angeführten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung müssen kumulativ erfüllt sein (VwGH 25.1.2022, Fr 2021/16/0005). Entscheidet die belangte Behörde trotz eines Antrages nach § 262 Abs. 2 lit a BAO über die Bescheidbeschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung, so bewegt sie sich im Rahmen der vom Gesetzgeber eingeräumten Entschei­dungsbefugnis.

Rechtssatz 2: Beruft sich ein zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter Vertreter (hier: Notar) auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, so ist für den Umfang seiner Vertretungsmacht (§ 83 Abs. 2 BAO) seine Behauptung maßgebend (vgl VwGH 24.6.1999, 97/15/0131).

Haftung für KESt von verdeckten Ausschüttungen; Verletzung des Verbindungsgebots gemäß § 299 Abs. 2 BAO im Zuge einer Bescheidaufhebung

  • § 299 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 27.07.2023, RV/3100144/2023 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Erlassung des Ersatzbescheides erst rund zweieinhalb Monate nach Ergehen eines Aufhebungs­bescheides gemäß § 299 BAO verletzt das Verbindungsgebot gemäß § 299 Abs. 2 BAO. Dies führt aber nicht dazu, dass der Ersatzbescheid vom Bundesfinanzgericht ersatzlos aufzuheben wäre.

Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet

  • § 260 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 17.08.2023, RV/7104886/2018 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO 3. Auflage (2021) § 260 Rz 7, unter Verweis auf VwGH 31.3.1998, 97/13/0160).

Eine wiederholte Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO aufgrund desselben Wiederaufnahmegrundes ist unzulässig (vgl. VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104)

  • § 303 Abs. 1 lit. b BAO, § 305 BAO
  • BFG vom 11.08.2023, RV/7103681/2022 (Stattgabe bzw. Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zugelassen)

Der Umstand, dass der Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid (mit Beschwerdevorentscheidung) durch Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides Folge gegeben wird, steht einer neuerlichen Wiederaufnahme nur dann nicht entgegen, wenn sich die neuerliche Wiederaufnahme auf einen anderen Wiederaufnahmegrund stützen kann.

Antrag auf Berichtigung der Einkunftsart von Vermietung und Verpachtung auf gewerbliche Einkünfte (gewerblicher Grundstückshandel) gemäß § 293a BAO

  • § 293a BAO
  • BFG vom 09.08.2023, RV/5100354/2023 (Abweisung; Revision zugelassen)

Die als Ergänzung zu § 293 BAO geschaffene Regelung des § 293a BAO soll dazu dienen, eine Korrektur der in der Begründung eines Abgabenbescheides enthaltenen unrichtigen rechtlichen Qualifikation von Einkünften zu ermöglichen, nicht aber eine Korrektur des Spruches des Abgabenbescheides.

Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten

Zustellung der Aufforderung zur Auskunft (Lenkererhebung) gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 direkt per Post in der Schweiz

  • § 11 Abs. 1 ZustG, Art. 9 Abs. 1 B-VG, § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006
  • BFG vom 09.06.2023, RV/7500245/2023 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Zustellung der Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 zur Bekanntgabe der Person, welcher das Kraftfahrzeug überlassen wurde, ist wegen der Strafdrohung durch § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ein mit Zwangsgewalt verbundener Hoheitsakt. Die Zustellung einer solchen Aufforderung in der Schweiz erfordert die Zustimmung der Schweiz, was eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts und gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG Bestandteil des österreichischen Bundesrechtes ist (unter Hinweis auf VwGH 27.10.1997, 96/17/0348, betreffend die Bundesrepublik Deutschland).

Rechtssatz 2: Die Zulässigkeit der direkten Postzustellung einer durch § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 strafbewehrten Lenkererhebung in der Schweiz lässt sich aus den sechs vorgefundenen, nachfolgend aufgelisteten Abkommen nicht ableiten:
a) Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (StF: BGBl. 41/1969);
b) Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (StF: BGBl. 716/1974);
c) Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (StF: BGBl 67/1983);
d) Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (StF: BGBl. III 193/2014);
e) Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz betreffend Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (StF: BGBl. 64/1975);
f) Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und der Schweiz betreffend Nachlass- und Erbschaftssteuern (StF: BGBl. 63/1975)

Vollstreckungsverfügung zwecks Fahrnisexekution bei Uneinbringlichkeit

  • Art. 126b Abs. 5 B-VG, § 54b VStG
  • BFG vom 29.08.2023, RV/7500456/2023 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 3: Die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, welche auf Fahrnisexekution abzielt, ist bei evidenter Uneinbringlichkeit der Forderung bei der verpflichteten Partei, die überdies zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert wurde, unzweckmäßig und unwirtschaftlich. Dies steht im Gegensatz zu den aus Art. 126b Abs. 5 B-VG abzuleitenden Anforderungen an das Handeln der Gebietskörperschaften und ihrer Behörden.

Zoll

Befugnis eines Dritten zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde

  • § 26 Abs. 3 ZollR-DG, § 246 Abs. 1 BAO, § 44 ZollR-DG
  • BFG vom 13.04.2023, RV/7200027/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die unionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 44 UZK überlagern die nationalen Regelungen des § 246 Abs. 1 BAO und § 44 ZollR-DG und erweitern somit den Kreis der zur Einbringung eines Rechtsbehelfs legitimierten Personen auf unmittelbar und persönlich betroffene Dritte.
Ein Wirtschaftsbeteiligter, der in der Zollanmeldung als Empfänger vermerkt ist, diese Zollanmeldung selbst in Auftrag gegeben hat und dem durch die Beschlagnahme der angemeldeten Wirtschaftsgüter das Recht auf die intendierte Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr verwehrt wird, ist als unmittelbar und persönlich Betroffener iSd Art. 44 UZK selbst dann befugt, gegen einen Beschlagnahmebescheid Beschwerde zu erheben, wenn er in diesem Bescheid nicht als Bescheidadressat genannt ist.

Nebenprodukteeigenschaft von Bodenaushub oder das Ende der Abfalleigenschaft

  • § 7 ALSaG, § 5 ALSaG, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG
  • BFG vom 31.05.2023, RV/3200004/2020 (Abweisung; Revision zugelassen)

Die Nebenprodukteeigenschaft von Bodenaushub oder das Ende der Abfalleigenschaft – in beiden Fällen sind entsprechende Nachweise erforderlich, um im Sinne des ALSaG berücksichtigt werden zu können.

Ansässigkeit und (kein) Vorrang der persönlichen Bindungen

  • Art. 212 Abs. 3 UZK-DA
  • BFG vom 26.06.2023, RV/1200006/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Art 212 Abs 3 lit a und b UZK, der auf die Ansässigkeit im Drittstaat abstellt, lässt nicht erkennen, dass persönliche Bindungen (im Zweifel) eine besondere (ausschlaggebende) Bedeutung haben sollten. Die Ansässigkeit ist unionsrechtlich nach dem Zweck der UZK-DA auszulegen; für einen Vorrang der persönlichen Bindungen im Zuge der Prüfung der Ansässigkeit bleibt kein Raum.