BFG-Newsletter 2026/02
Inhaltsverzeichnis
Beihilfen / FLAG
Einkommensteuer
Finanzstrafrecht
Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, Bodenschätzung, Grundsteuer, Glücksspiel
Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen
Verfahrensrecht
COVID-19 Rückerstattungsverfahren
Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten
Zoll und Außenwirtschaft
Beihilfen / FLAG
1. Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen mangels eines erforderlichen Studienerfolges
2. Die Tätigkeit des Kindes in einem Studierendenverein ersetzt den für den Beihilfenbezug erforderlichen Studienerfolg auch dann nicht, wenn für diese Tätigkeiten in diesem Verein im geringfügigen Ausmaß (7 ECTS-Punkte in 5 Semestern) als Wahlfächer zuerkannt werden
3. Bindung des Bundesfinanzgerichts an den "Gegenstand des Beschwerdeverfahrens"
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 279 Abs. 1 BAO
- BFG vom 09.01.2026, RV/7102617/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Ein Familienbeihilfenanspruch ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen. Die Tätigkeit des Kindes für einen Studierendenverein im Ausmaß von 40 Wochenstunden ersetzt den erforderlichen Studienerfolg auch dann nicht, wenn für die Tätigkeit in diesem Verein im geringfügigen Ausmaß (insgesamt 7) ECTS-Punkte für ein Wahlfach angerechnet werden.
Zusatztext: Das Kind hat während 5 Semestern Vollzeit für/in einem Studierendenverein gearbeitet und in dieser Zeit außer den 7 ECTS-Punkten, die für diese Tätigkeit als Wahlfach zuerkannt worden sind, keinerlei Prüfungen abgelegt. Auch ist das Kind in diesen 5 Semestern zu keinen Prüfungen angetreten.
Rechtssatz 2: Die Befugnis des Bundesfinanzgerichts gemäß § 279 BAO, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist durch „die Sache“ begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat.
Zusatztext: Obgleich das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO angefochtene Bescheide in jede Richtung abändern kann, ist es dem Gericht sohin verwehrt, den Rückforderungszeitraum eines Familienbeihilfen-Rückforderungsbescheides auszudehnen, selbst wenn das Gericht zu der Erkenntnis gelangt sollte, dass von der belangten Behörde die Beihilfen für einen zu kurzen Zeitraum rückgefordert worden sind.
1. Bei getrennt lebenden Eltern hat jener Elternteil den Anspruch auf Familienbeihilfe, bei dem die Kinder haushaltszugehörig sind
2. Eine überwiegende Unterhaltskostentragung vermittelt keinen Beihilfenanspruch eines Elternteils, wenn die Kinder beim anderen Elternteil haushaltszugehörig sind
3. Ein Verzicht auf den Beihilfenanspruch ist nur bei einem gemeinsamen Haushalt der Eltern möglich
4. Der Verzicht auf die Familienbeihilfe kann ausdrücklich oder konkludent widerrufen werden
- § 2a FLAG 1967
- BFG vom 13.02.2026, RV/7102968/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1: Ein Verzicht eines Elternteils auf die Familienbeihilfe setzt den gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern voraus.
Rechtssatz 2: Der Verzicht eines Elternteils auf die Familienbeihilfe ist widerrufbar.
Zusatztext: Dieser Widerruf kann ausdrücklich oder konkludent (etwa durch Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe durch den Elternteil, der vormals auf die Beihilfe verzichtet hatte) erfolgen.
1. Anrechnung polnischer Familienleistungen im Sinne der VO (EG) 883/2004 auf österreichische Ausgleichszahlungen
2. Polnisches Pflegegeld und polnisches Behindertenpflegegeld sind Familienleistungen im Sinne der VO (EG) 883/2004
3. Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen
Art. 67 VO 883/2004, Art. 68 VO 883/2004, § 4 Abs. 1 bis 6 FLAG 1967, § 5 Abs. 4 FLAG 1967
BFG vom 23.02.2026, RV/7101518/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser)
Rechtssatz 2: Es ist weder aus der VO (EG) 883/2004 noch aus dem österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz zu entnehmen, dass bestimmten polnische Familienleistungen nur von bestimmten österreichischen Transferzahlungen abgezogen bzw. nur mit bestimmten österreichischen Leistungen „verrechnet“ werden dürften.
1. Eigenanspruch eines minderjährigen Kindes, dessen Unterhalt in einigen Monaten zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wird und für das der Kindesvater in einigen (wenigen) Monaten Kostenbeiträge leistet, auf Familienbeihilfe
2. Monatliche Prüfung des Beihilfenanspruches
3. Bescheid ohne Endzeitpunkt
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 6 Abs. 1 FLAG 1967, § 10 Abs. 2 FLAG 1967
- BFG vom 26.02.2026, RV/4100110/2026 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Ein Eigenanspruches des minderjährigen Kindes besteht auch, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (VwGH 31.01.2023, Ro 2020/16/0048).
Rechtssatz 2: Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065).
§ 5 Abs 3 FLAG: Glaubhaftmachung des zeitlichen Überwiegens der Aufenthalte in Österreich bei Drittlandsstudium
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967
- BFG vom 27.02.2026, RV/7102742/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Es wurde nachgewiesen, dass kein „typischer Auslandsstudienfall“ vorliegt, bei dem lediglich kurze Inlandsaufenthalte zu klassischen Ferienzeiten oder sonstige bloß kurzfristige Unterbrechungen im Sinne vorübergehender Abwesenheiten (zB Besuch der Eltern, Arzt- und Amtswege) gegeben sind. Vielmehr verbringt die Tochter eindeutig und überwiegend mehr Zeit im Inland als lediglich während der Ferien oder an einzelnen Wochenenden. Hält sich die Tochter der BF – wie nachgewiesen – im Jahr 2024 an 78 Tagen und 2025 lediglich an 110 von 365 Tagen am Studienort in Edinburgh auf, konnte aufgrund des Vorbringens sowie der nachgereichten Unterlagen ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Winkler in BFGjournal 2026, 146
Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe: 3 schlüssige Gutachten (auch bei Einreihung der psychischen Erkrankung unter unterschiedliche Richtsatzpositionen). Nachweis, dass Autismusspektrumstörung seit Geburt vorliegt, nicht erbracht
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967
- BFG vom 02.03.2026, RV/2100951/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die Einordnung der psychischen Erkrankung unter unterschiedliche Richtsatzpositionen ist medizinisch nachvollziehbar begründet und es ergibt sich daraus ein konsistenter Behinderungsgrad von mindestens 50 %. Psychische Erkrankungen (z. B. affektive Störungen, Angststörungen, Persönlichkeitsstörungen) weisen regelmäßig Überschneidungen in den Richtsatzpositionen auf. Die Wahl der konkreten Position hängt u. a. ab von:
- Schweregrad
- Dauer und Verlauf
- Funktionellen Einschränkungen
- Therapiebedürftigkeit und -erfolg
- Auswirkungen auf Alltag, Ausbildung oder Erwerbsfähigkeit.
Es muss daher sachlich vertretbar sein, dass zwei (bzw. drei) Gutachten dieselbe Erkrankung unter verschiedene Positionen subsumieren, etwa weil ein Gutachten stärker auf den aktuellen Funktionszustand abstellt, das andere stärker auf den Langzeitverlauf oder Komorbiditäten.
Die bloße Inskription eines Studiums vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, daher ist die spätere Inskription eines anderen Studiums kein Studienwechsel
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
- BFG vom 05.03.2026, RV/4100190/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die bloße Inskription eines Studiums vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, daher ist die spätere Inskription eines anderen Studiums kein Studienwechsel.
Kein schädlicher Studienwechsel i.S.d. § 17 StudFG, wenn im neuen Studium sämtliche Prüfungen aus dem Vorstudium anerkannt werden
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 17 StudFG 1992
- BFG vom 17.03.2026, RV/1100220/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Kein beihilfenschädlicher Studienwechsel liegt vor, wenn sämtliche Prüfungen des vor dem Wechsel betriebenen Studiums auf das Neustudium angerechnet werden und in 3 Semestern 63 ECTS-Punkte absolviert worden sind.
Rechtssatz 2: Das FLAG 1967 enthält selbst keine Definition eines Studienwechsels und enthält auch § 17 StudFG keine abschließende Definition eines Studienwechsels. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel vorliegt (vgl. z.B. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).
1. Rückforderung von Familienbeihilfe wegen fehlenden Studienerfolges
2. Familienbeihilfe im zweiten Studienjahr nach erfolgreicher Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
- BFG vom 17.03.2026, RV/7100892/2026 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Anspruch für das zweite Studienjahr besteht auch dann, wenn alle Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (im Ausmaß von mindestens 14 ECTS-Punkten) bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgenden Semester (also bis 30. November des Folgejahres; vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036) abgelegt werden.
Rechtssatz 2: Der Studienerfolg ist durch Bestätigungen der im § 3 des StudFG1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (VwGH 4.9.2003, 2000/09/0011).
Maturaschule für Externistenreifeprüfung – keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung ohne Antreten zu Zulassungsprüfungen
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 10 Abs. 2 FLAG 1967, § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 FLAG 1967
- BFG vom 20.03.2026, RV/7104379/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Wurde einer Beschwerde gegen einen Rückforderungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und richtet sich der Vorlageantrag nur gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung, ist also der stattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr die mit Vorlageantrag angefochtene Rückforderung.
Rechtssatz 2: Zweifelsohne ist der Besuch einer Maturaschule dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG anzusehen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen erkennbar sein.
COVID-Verlängerungssemester bei Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022; nur 1 Toleranzsemester bei Bachelorstudium
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 9 FLAG 1967
- BFG vom 23.03.2026, RV/5100093/2026 (Abweisung; Revision zugelassen)
Folgerechtssatz wie RV/5100732/2024-RS1: (Dies gilt auch für Fälle mit Studienbeginn Wintersemester 2021/2022.)
Ein COVID19-Verlängerungssemester nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 steht aufgrund allgemein vorgelegener, COVID19-bedingter Studienerschwernisse auch für im Wintersemester 2020/2021 betriebene Studien zu, ohne dass im Einzelnen die Dauer der Beeinträchtigung nachgewiesen werden muss. Eine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 ist dem Normtext nicht zu entnehmen.
Anspruch auf Familienbeihilfe für eine Drittstaatsangehörige nach Art 14 Abs 2 Amtssitzabkommen ICMPD bejaht
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, § 4 Abs. 1 FLAG 1967, § 53 Abs. 2 FLAG 1967
- BFG vom 31.03.2026, RV/7104199/2015 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Zum Begriff „ausländisch" in § 4 Abs 1 FLAG hat der OGH ausgeführt, dass dieser die „Bedeutung" von „in einem anderen Staat" und nicht „von einem anderen Völkerrechtssubjekt" hat (OGH 17.03.2009, 10ObS35/09h, hier: IAEO). Ob die Bf vom ICMPD eine der Familienbeihilfe vergleichbare Leistung bezogen hat, ist daher irrelevant und bedarf keiner Ermittlungen. Die österreichische Familienbeihilfe darf angesichts dieser Rechtsprechung nicht gemäß § 4 Abs 2 FLAG 1967 gekürzt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtssitzabkommen keine Antikumulierungsvorschrift normiert. Da eine internationale Organisation kein Staat ist, zu dem eine Nahebeziehung bestehen könnte, ist Österreich als einziger Staat in diesem Vertragsverhältnis vorrangig zur Leistung verpflichtet.
Rechtssatz 2: § 53 Abs 2 FLAG 1967 ist auf das Amtssitzabkommen ICMPD nicht anwendbar, weil Art 14 Abs 2 des Abkommens nach seinem klaren Wortlaut ausschließlich jene Fälle erfasst, „soweit [ein Amtssitzabkommen] für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen“. Art 14 Abs 2 des Amtssitzabkommens nimmt jedoch Drittstaatsangehörige mit einem ständigen Wohnsitz in Österreich vom Ausschluss aus, und sieht damit für die Bf gerade keinen Ausschluss vor. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsanschauung bewirkt im Ergebnis die Unanwendbarkeit von Art 14 Abs 2 des Abkommens ICMPD, zu dessen Einhaltung sich Österreich durch konsensualen Vertrag verpflichtet hat.
Anmerkungen: Abweichend: BFG 21.01.2025, RV/7101163/2024, anhängig zur Zahl VwGH Ra 2025/16/0037; UFS 19.01.2011, RV/1231-W/10
Familienbeihilfe ist höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967
- BFG vom 09.04.2026, RV/7102511/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Mit Ablauf dieser Frist von fünf Jahren ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. VwGH 11.7.1963, 0512/63).
Rechtssatz 2: Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.
Beihilfenanspruch für ein Kind: 1. das wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen und 2. das ausschließlich bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und zeitweise einen eigenständigen Haushalt geführt hat
- § 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967
- BFG vom 16.04.2026, RV/7101329/2025 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Auf Grund der "oder-Verknüpfung" in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist es für einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausreichend, wenn eine der beiden Tatbestandselemente (Eintreten der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres ODER während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres) vorliegt.
Rechtssatz 2: Führt ein erheblich behindertes Kind, das nicht fähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, einen eigenständigen Haushalt, soll die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen (z.B. VwGH 01.06.2021, Ro 2020/10/0002 mit Verweis auf die Begründung des Initiativantrages 386/A BlgNR 26. GP S. 2f).
1. Kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne erhebliche Behinderung und ohne voraussichtliches dauerndes Außerstandesein des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
2. Bindung auch des BFG an schlüssige, vollständige und untereinander widerspruchsfreie Gutachten des BSB/SMS
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967
- BFG vom 20.04.2026, RV/5100930/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Kein Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ohne Anspruch auf den Grundbetrag.
1. Kein "frühestmöglicher Studienbeginn" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bei Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für das Wunschstudium (hier Zahnmedizin)
2. Die Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung kann nur dann eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen, wenn durch diese Vorbereitung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
- BFG vom 22.04.2026, RV/3100383/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen Zugangsbeschränkungen erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe / Differenzzahlung in Österreich bei Wohnmitgliedstaat der Familie in Tschechien und wesentlichem Teil der Erwerbstätigkeit in Tschechien
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004
- BFG vom 29.04.2026, RV/7101480/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 kann nur dann zu leisten sein, wenn die Ansprüche zweier oder mehrerer Familienangehöriger nach Unionsrecht gegen zwei oder mehrere unterschiedliche Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Rückforderung von Familienbeihilfe bei nicht nachgewiesener Studienbehinderung durch Studienplanwechsel Rechtswissenschaften / Studienbehinderung, unabwendbares/unvorhergesehenes Ereignis; Mitnahme Toleranzsemester
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3 FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967
- BFG vom 11.06.2026, RV/2100796/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Nach § 2 Abs 1 lit b Satz 3 FLAG 1967 kann ein nicht verbrauchtes Toleranzsemester in den folgenden Studienabschnitt mitgenommen werden, wenn der vorangegangene Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Mindeststudienzeit absolviert wurde (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 81). Das Gesetz sieht jedoch lediglich einen Vortrag eines nicht verbrauchten Toleranzsemesters in einen nachfolgenden Studienabschnitt vor; ein „Rücktrag“ eines in einem späteren Studienabschnitt eingesparten Semesters auf einen früheren Studienabschnitt ist dem Gesetz hingegen fremd. Wäre ausschließlich auf die Gesamtstudiendauer abzustellen, bestünde für die Regelung des § 2 Abs 1 lit b Satz 3 FLAG 1967 kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wonach nur nicht verbrauchte Toleranzsemester aus früheren Studienabschnitten auf spätere übertragen werden können, setzt vielmehr voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen abschnittsbezogen zu beurteilen sind.
Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe sind daher die im aktuellen Studienplan vorgesehenen Studienabschnitte und deren vorgesehene Studiendauer. Ein Anspruch auf Übertragung eines in einem früheren Curriculum nicht verbrauchten Toleranzsemesters in einen neu geschaffenen Studienabschnitt besteht nach dem Gesetz nicht.
Rechtssatz 2: Besonders wesentlich erscheint weiters, dass der Sohn der BF nicht zwangsweise in das Curriculum 2022 überführt wurde, sondern sich selbst für einen Wechsel entschieden hat. Selbst wenn die Fakultät einen Umstieg empfohlen haben sollte, blieb die Entscheidung dem Studierenden überlassen. Die Folgen einer freiwillig getroffenen Studienentscheidung können nicht nachträglich als unabwendbares Ereignis qualifiziert werden. Eine Studienplanreform stellt keinen außergewöhnlichen Vorgang dar, sondern einen im Hochschulbetrieb typischen und vorhersehbaren Umstand. Studierende müssen grundsätzlich damit rechnen, dass Studienpläne geändert, Lehrveranstaltungen umgestaltet oder Studienabschnitte neu strukturiert werden. Derartige Änderungen gehören zum allgemeinen Organisations- und Studienrisiko und können daher nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert werden.
Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht an den individuellen Arbeitsaufwand oder die subjektiv empfundene Schwierigkeit eines Studienabschnittes, sondern ausschließlich an die vorgesehene Studienzeit einschließlich des gesetzlich eingeräumten Toleranzsemesters. Dass einzelne Studienplanreformen zu einer anderen Verteilung von Lehrveranstaltungen oder ECTS-Anrechnungspunkten zwischen den Studienabschnitten führen, vermag daran nichts zu ändern.
Die Äquivalenzbestimmungen galten für sämtliche Studierende, die in das Curriculum 2022 wechselten. Es handelte sich um eine generelle Übergangsregelung und nicht um einen individuell den Sohn der BF betreffenden außergewöhnlichen Umstand. Eine allgemeine, für alle Betroffenen gleichermaßen geltende Studienorganisation begründet regelmäßig keine individuelle Studienbehinderung. Eine Studienbehinderung setzt jedoch voraus, dass die Absolvierung des Studiums objektiv erschwert oder verhindert wird. Die bloße Änderung der Zuordnung von ECTS-Punkten zu Studienabschnitten hindert weder die Teilnahme an Lehrveranstaltungen noch die Ablegung von Prüfungen.
Das Vorbringen der BF läuft letztlich darauf hinaus, dass die Verteilung der ECTS-Punkte auf die Studienabschnitte als „ungerecht" empfunden werde. Der Gesetzgeber stellt jedoch nicht auf die subjektive Belastung oder den tatsächlichen Arbeitsaufwand eines Studienabschnittes ab, sondern auf die im Curriculum festgelegte Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes. Unterschiede in der Belastung einzelner Studienabschnitte sind daher familienbeihilfenrechtlich unbeachtlich.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Winkler in BFGjournal 2026, 241
Einkommensteuer
1. Fahrten zum Familienwohnsitz bei vorübergehend doppelter notwendiger Haushaltsführung
2. Periodengerechte Abgrenzung einer zugeflossenen Pensionsnachzahlung
- § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988, § 20 EStG 1988
- BFG vom 20.01.2026, RV/5100847/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Wird einem Arbeitnehmer unabhängig von seinen persönlichen Vorlieben ein Wohnsitz am Beschäftigungsort infolge der beruflichen (oder hier rehabilitationsbedingten) Notwendigkeit ohne Kosten überlassen und muss dieser auch regelmäßig genutzt werden, kann die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz für die Begründung der doppelten Haushaltsführung keine Rolle spielen. Die Kosten der - nach den konkreten Umständen angemessenen - Fahrten zum Familienwohnsitz können Werbungskosten darstellen.
Zulässigkeit der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für eine Entschädigungszahlung wegen Erwerbsverlust (Verkauf von Grundflächen aufgrund einer drohenden Enteignung)
- § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 9 Abs. 3 EStG 1988, § 5 EStG 1988, § 5 Abs. 1 EStG 1988
- BFG vom 17.03.2026, RV/5100541/2025 (Abweisung/teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für die beschwerdegegenständliche Entschädigung für Erwerbsverlust ist nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht zulässig, da dieser nur für zeitraumbezogene Gegenleistungen erforderlich und zulässig ist.
Tagesgeld bei eintägigen Dienstreisen
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
- BFG vom 23.03.2026, RV/5101570/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Werbungskosten aus Verpflegungsmehraufwand nach § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988 stehen auch bei eintägigen Dienstreisen zu.
Anmerkungen: Abweichend zB UFSG 26.04.2007, RV/0278-G/03; BFG 6.5.2014, RV/7103150/2012; BFG 15.7.2014, RV/1100045/2011; BFG 10.9.2014, RV/7101458/2013; BFG 23.3.2018, RV/1100544/2016; BFG 06.3.2024, RV/3100570/2022; BFG 27.1.2023, RV/3100033/2023
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Beißer in BFGjournal 2026, 175
Verzicht auf Optionsrecht wird als Gegenleistung für erbrachte Treuhandleistung und als sonstige Leistung gem. § 29 Z 3 EStG gewertet / Zuflusszeitpunkt
- § 29 Z 3 EStG 1988
- BFG vom 02.04.2026, RV/7102917/2020 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Für die Beurteilung der Frage, ob der Option ein Wert beizumessen sei, kommt es auf den Zeitpunkt der Optionseinräumung eben nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Option im Zeitpunkt des "Abschlusses des Veräußerungsgeschäftes" werthaltig gewesen sei (vgl. dazu VwGH 24.2.2016, 2013/13/0012). Zu Recht bemängelt der BF daher in seiner Beschwerde, dass das Finanzamt mit der Einkünfteerfassung im Jahr 2006 das Endergebnis aus dem Mai 2008 auf den Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs und Abschluss des Optionsvertrages projiziert und dieser Vorgang einem unzulässigen Blick in die Glaskugel ähnelt. Zudem kennt das EStG keine Besteuerung fiktiver Einnahmen außerhalb ausdrücklich normierter Fälle. Auch die Anwendung des § 21 BAO erlaubt lediglich eine sog. „Umqualifikation“, aber keine Vorverlagerung der Besteuerung. Eine Besteuerung eines bloßen Wertpotentials bzw. ein Ersatz des fehlenden Zuflusses durch Bewertung ist abgabenrechtlich unzulässig. Der innere Wert des eingeräumten Optionsrechts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vermag für sich allein keinen steuerlich relevanten Zufluss zu begründen. Mangels Leistungsaustausches im Abschlussjahr fehlt es an einem Entgelt iSd § 29 Z 3 EStG. Eine Besteuerung bloßer Wertsteigerungspotentiale widerspräche dem im Einkommensteuerrecht geltenden Realisations- und Zuflussprinzip.
Rechtssatz 2: Zum Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus einer eingeräumten Option wird vom VwGH weiters auf das Erkenntnis vom 15.12.2009, 2006/13/0136 und das Urteil des BFH vom 20.11.2008, VI R 25/05, verwiesen. Gemäß dieser Rechtsprechung bewirkt die Einräumung einer Option noch keinen (steuerpflichtigen) Vorteil beim Optionsnehmer; dies gelte für nicht handelbare Optionen und für handelbare Optionen gleichermaßen. Auf eine solche Unterscheidung komme es folglich nicht an. Für den steuerlich maßgeblichen Zuflusszeitpunkt sei unerheblich, ob das Optionsrecht ein Wirtschaftsgut darstelle: auch wenn dies der Fall ist, erwirbt der Optionsnehmer mit der Einräumung der Option nur eine Chance, die erst mit der Ausübung realisiert wird und zu diesem Zeitpunkt zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünften führt; nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlangt ein Optionsnehmer durch die Einräumung eines solchen Optionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance; der in Geld messbare Vorteil aus der Option fließt dem Optionsnehmer erst mit der Ausübung der Option zu (vgl. BFG vom 09.02.2026, RV/7104032/2025).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Verzicht auf ein Recht als eine Veräußerung des Rechtes (siehe zum Fruchtgenussrecht VwGH 31.3.2017, Ra 2016/13/0029) bzw. als eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung (siehe zum Verzicht auf ein Optionsrecht VwGH 24.2.2016, 2013/13/0012) zu beurteilen.
1. Private Grundstücksveräußerung gem. § 30 EStG 1988 bei einem iZm einer Betriebsaufgabe entnommenen Gebäude
2. Aufgabe eines luf Betriebes bei dauernder Einstellung der Tätigkeit, Verpachtung der luf Nutzflächen unter Zurückbehaltung unbrauchbar gewordener Wirtschaftsgebäude
- § 24 EStG 1988, § 21 EStG 1988
- BFG vom 07.04.2026, RV/5100220/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Wird eine organisierte betriebliche Einheit zur Erzielung von Einkünften aus LuF durch Einstellung der Viehhaltung, Verpachtung sämtlicher luf Nutzflächen unter Zurückbehaltung unbrauchbar gewordener ehemaliger Wirtschaftsgebäude "zerschlagen" und ist infolge des Alters der ehemaligen Betreiber der LuF und der weiteren Umstände eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit auszuschließen, gelten sämtliche bisher betrieblich genutzten und nicht verkauften Wirtschaftsgüter als entnommen. Die Nutzflächen werden zur Erzielung nicht betrieblicher Einkünfte aus VuV verwendet. Es gibt keinen Betrieb mehr, dem die Flächen oder Gebäude zugerechnet werden könnten.
Glaubhaftmachung der Bezahlung von Werbungskosten
- § 4 EStG 1988, § 19 EStG 1988
- BFG vom 09.04.2026, RV/7101993/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Für die Glaubhaftmachung der endgültigen Tragung von Werbungskosten genügt es nicht, wenn deren Zahlung durch Banküberweisung im Namen des Steuerpflichtigen erfolgt ist.
Haftungsinanspruchnahme des Parteienvertreters gem. § 30c Abs. 3 dritter Satz EStG
- § 224 Abs. 1 BAO, § 30c Abs. 3 EStG 1988
- BFG vom 04.05.2026, RV/6100333/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1: Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 09.02.2022, Ro 2022/15/0004).
Rechtssatz 2: Tatbestandsmäßige Voraussetzung der Haftung nach § 30c Abs. 3 dritter Satz EStG 1988 ist, dass die ImmoESt wider besseren Wissens auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wurde (VwGH 09.02.2022, Ro 2022/15/0004).
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Obmascher in BFGjournal 2026, 218
Finanzstrafrecht
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens infolge einer gemäß § 173 zweiter Satz FinStrG gegenstandslos gewordenen Beschwerde
- § 173 FinStrG
- BFG vom 24.02.2026, RV/7300045/2025 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: § 173 zweiter Satz FinStrG schließt eine Erbenhaftung betreffend die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten aus, weshalb die Gegenstandslosigkeit einer diesbezüglichen Beschwerde ex lege eintritt.
Rechtssatz 2: Eine Beschwerde gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens betreffend rückständige Strafen und Geldansprüche aufgrund einer rechtskräftigen Strafverfügung gegen den verstorbenen Bestraften ist nach Maßgabe des § 173 zweiter Satz FinStrG gegenstandslos, weil kein Rechtsträger mehr vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die nicht auf die Erben übertragbare Verbindlichkeit zur Entrichtung des Rückstandes am Strafkonto fortsetzt.
Rechtssatz 3: Wegen der ex lege eingetretenen Gegenstandslosigkeit bedarf es keiner Gegenstandsloserklärung (anders § 86 VfGG und § 33 Abs. 1 VwGG). Das Beschwerdeverfahren ist infolge der ex lege eingetretenen Gegenstandslosigkeit mit einem verfahrensleitenden Beschluss einzustellen.
1. Verkürzung von Eingangsabgaben durch Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges durch einen Inländer
2. Zollrechtliche Erkundigungen bei Steuerberaterin eingeholt, kein grob fahrlässiges Verhalten
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, § 36 Abs. 2 FinStrG
- BFG vom 19.03.2026, RV/7300036/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Der Satz „Nach Beratung verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis.“ in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Spruch und die Begründung sind gemäß § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zumindest in groben Umrissen zu dokumentieren. Darin wird nicht einmal ansatzweise erwähnt, worauf sich der Schuldspruch bezieht oder ein Tatzeitpunkt oder Zeitraum bzw. strafbestimmende Wertbeträge erwähnt, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG zumindest erahnen hätten lassen.
Rechtssatz 2 (Folgerechtssatz wie RV/7300061/2024-RS1): Man kann von Abgabepflichtigen nicht verlangen, sich jeweils an ausgewiesene Spezialisten für bestimmte (ihre) Berufsgruppen zu wenden, da davon ausgegangen werden darf, dass sich Parteienvertreter mit der entsprechenden Materie (hier die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Begleitagenturen) umfangreich auseinandersetzen und nicht nur ihre Klienten vorerst beruhigen wollen.
Anmerkungen: Zu Beginn der Verhandlung wurde festgestellt, dass allen anwesenden Parteien die Sache des Verfahrens klar ist, sodass – angesichts der vorliegenden Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat – verhandelt werden konnte.
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG – Strafbemessung – Prozessparteien – mangels qualitativer oder quantitativer Reduktion des Tatvorwurfes kein beneficium cohaesionis bei richtiger Gesetzesanwendung
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, § 161 Abs. 3 FinStrG
- BFG vom 27.03.2026, RV/7300060/2025 (teilweise Stattgabe/Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Das Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG stellt darauf ab, dass trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der Meldung nach Ablauf der vierwöchigen Meldefrist des § 5 Abs. 1 WiEReG bis zum Ablauf der Nachfrist keine Meldung vom Rechtsträger abgegeben wird.
Rechtssatz 2: § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG pönalisiert, dass eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewirkte Meldepflichtverletzung nicht durch Nachholung der Meldung beseitigt wird. Folglich ist die Tathandlung die Nichtvornahme einer Meldung nach § 5 WiEReG, die nur in einem Unterlassen liegen kann. Es handelt sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
Rechtssatz 3: Das gesetzliche Tatbild des § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erschöpft sich nicht in der Nichtmeldung binnen des maßgeblichen Meldezeitraums (Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes), sondern erfasst auch die weiter andauernde Meldepflichtverletzung trotz zweimaliger Aufforderung zur Nachholung der pflichtwidrig unterlassenen Meldung (Aufrechterhaltung des herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes). Bestraft wird eine zeitliche Beharrlichkeit hinsichtlich der bereits seit dem Säumnistag vorliegenden Meldepflichtverletzung, die auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt wird, sondern weiterbesteht. Damit wird neben der Bewirkung einer Meldepflichtverletzung auch ein Verhalten nach Eintritt der Meldepflichtverletzung bestraft. Deshalb stellt diese Strafbestimmung ein Dauerdelikt dar.
Rechtssatz 4: Die Meldepflichtverletzung besteht ab dem Säumnistag. Säumnistag ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die vierwöchige Meldefrist abgelaufen ist. [...] Im Zeitraum zwischen dem Säumnistag und dem Tag der Nachfrist ist die bereits am Säumnistag eingetretene Meldepflichtverletzung bewirkt, allerdings noch nicht strafbar. Deshalb beginnt der Tatzeitraum einer WiEReG-Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit dem Tag nach Ablauf der Nachmeldefrist entsprechend der zweiten Aufforderung und endet mit dem Tag der verspäteten Nachmeldung.
Rechtssatz 5: Nur die im Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien können wirksame Prozesshandlungen im Verfahren setzen. Die Prozessparteien im Beschwerdeverfahren in Finanzstrafsachen sind (beschwerdeführende) Beschuldigte, ggf der (beschwerdeführende) belangte Verband, ggf die gemäß § 151 Abs. 1 lit c FinStrG beschwerdeführenden Nebenbeteiligten, die Amtsparteien (Finanzstrafbehörde bzw Bundesministerium für Finanzen als belangte Behörde und Amtsbeauftragter nach § 159 FinStrG) und ggf die gemäß § 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten (vgl § 163 Abs. 1 FinStrG in Zusammenschau mit § 141 Abs. 1 FinStrG).
Abgabenhinterziehungen eines Rechtsanwaltes
- § 33 Abs. 1 FinStrG
- BFG vom 07.04.2026, RV/6300004/2023 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Da der Komplementär kraft seiner Mitunternehmerstellung und nicht (auch) der Kommanditist oder die KG selbst Abgabenschuldner und damit Abgabepflichtiger im materiellen sowie im formellen Sinn ist, kommt diesem die originäre Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Steuererklärungen hinsichtlich der KG zu. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschuldigte als Kommanditist mangels Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen der KG nicht gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Feststellung der Einkünfte gem § 188 BAO verstoßen. Mangels Verletzung einer Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht hat der Beschuldigte (= Kommanditist) daher keine objektive Tathandlung gesetzt, die unter § 33 Abs 1 FinStrG zu subsumieren wäre, zumal sich in diesem Punkt auch die Einkommensteuererklärung des Beschuldigten als nicht unrichtig erwiesen hat, weil die Auflösung von Rückstellungen im Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der KG gem § 188 BAO zu erfassen gewesen wären.
Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG durch Strohmann – Strafbemessung – beneficium cohaesionis
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, § 8 Abs. 2 FinStrG, § 8 Abs. 3 FinStrG
- BFG vom 14.04.2026, RV/7300011/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz wie RV/7300060/2025-RS4): Die Meldepflichtverletzung besteht ab dem Säumnistag. Säumnistag ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die vierwöchige Meldefrist abgelaufen ist. [...] Im Zeitraum zwischen dem Säumnistag und dem Tag der Nachfrist ist die bereits am Säumnistag eingetretene Meldepflichtverletzung bewirkt, allerdings noch nicht strafbar. Deshalb beginnt der Tatzeitraum einer WiEReG-Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG mit dem Tag nach Ablauf der Nachmeldefrist entsprechend der zweiten Aufforderung und endet mit dem Tag der verspäteten Nachmeldung.
Rechtssatz 2: Dies gilt für die Verletzung aller drei nach § 5 WiEReG vorgesehenen Meldeverpflichtungen (Erstmeldung, Jahresmeldung oder eine Meldung infolge Wegfalls der Meldebefreiung).
Rechtssatz 3: Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar (BFG 11.12.2025, RV/2300013/2025).
Rechtssatz 4: Ein Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen und muss sicherstellen, dass er entweder selbst die via FinanzOnline in die Databox zugestellten Nachrichten abrufen kann oder dass jemand die Nachrichten für ihn abruft und an ihn weiterleitet.
Rechtssatz 5: Keine Kenntnisnahme von rechtswirksamen Erinnerungen ist nicht schädlich. Es ist nicht erforderlich, dass der Bf. nachweislich Kenntnis von den Erinnerungen hatte, es genügt, dass er grob fahrlässig keine Kenntnis von rechtswirksamen Erinnerungen erlangt hat.
Abgabenhinterziehungen und Verwendung einer gefälschten Rechnung iSd § 51b FinStrG
- § 51b FinStrG
- BFG vom 05.05.2026, RV/7300013/2026 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller (vgl. Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 196).
Rechtssatz 2: Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird („Lugurkunde“, vgl. Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 293 Rz 19).
Rechtssatz 3: Verfälscht werden kann nur ein Beleg, der bereits existiert. Verfälschen bedeutet, dass der Inhalt des Belegs nachträglich unbefugt abgeändert wird, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller des Belegs oder der Beleg von einem anderen Aussteller. (Vgl ErlRV 2598 BlgNR 27. GP, 2, mit Verweis auf Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK StGB2, § 223 Rz 196.)
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Prillinger in SWK 16/2026, 718
Eine über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde ist im Bereich des Finanzstrafrechtes unbeachtlich und daher zurückzuweisen
- § 56 Abs. 2 FinStrG, § 5 FOnV 2006
- BFG vom 27.05.2026, RV/7300037/2026 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Eine Eingabe an die Finanzstrafbehörde kann nach der geltenden Rechtslage im Wege von FinanzOnline nicht rechtswirksam eingebracht werden, weil eine derartige Bestimmung in der FinanzOnline-Verordnung für das Finanzstrafverfahren bis dato nicht erlassen wurde, die Eingabe daher gemäß § 5 FOnV 2006 unbeachtlich ist.
Zusatztext: Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise nach Wegfall von Telefax ab 1.1.2027 andere als schriftliche Eingaben an das ABB/BFG möglich sein werden.
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2026, 236
Beschwerde einer Leasingnehmerin als (vermeintliche) Nebenbeteiligte (Eigentümerin ist unverändert die Leasinggeberin) ist mangels Eigentumsrecht nicht zulässig
- § 76 Abs. 1 FinStrG
- BFG vom 08.06.2026, RM/1300001/2026 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Die beschwerdeführende Leasingnehmerin – die sich selbst „nur“ als Verfügungsberechtigte bezeichnet – ist zwar Besitzerin oder Inhaberin des Fahrzeuges gewesen, damit ist jedoch kein Eigentum verbunden. Daher kommt der Leasingnehmerin die Stellung einer Nebenbeteiligten im Sinne des § 76 Abs. 1 FinStrG nicht zu.
Strafbemessung bei Finanzvergehen nach § 51b FinStrG
- § 51b Abs. 1 FinStrG, § 51b Abs. 2 FinStrG
- BFG vom 09.06.2026, RV/7300078/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Neben den herkömmlichen Strafzumessungsgründen ist beim § 51b FinStrG auch der aus der Tat gezogene oder erwartete Nutzen in der Strafbemessung zu berücksichtigen. Eine zu starke Gewichtung des tatsächlichen oder möglichen Schadens bei der Strafbemessung ist aber nicht geboten, zumal es sich beim § 51b FinStrG um ein Vorbereitungsdelikt zum klassischen Erfolgsdelikt des § 33 FinStrG handelt und sich daher das Tatbestandsmerkmal des § 51b Abs 1 FinStrG ausschließlich auf konkrete Tathandlungen (Verfälschen von Belegen, Herstellen falscher oder unrichtiger Belege oder das Verwenden verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege) bezieht und die nachfolgende Verwendung des unrichtigen, verfälschten oder falschen Beleges in einer Abgabenerklärung ohnehin gesondert als Finanzvergehen nach §§ 33 ff FinStrG zu sanktionieren ist.
Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, Bodenschätzung, Grundsteuer, Glücksspiel
Keine rückwirkende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei erneuter Antragstellung nach Ablaufen eines Behindertenpasses
- § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953
- BFG vom 17.02.2026, RV/5100750/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Menschen mit Behinderungen gem. § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG setzt die Stellung eines Befreiungsansuchens in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle voraus.
Keine Verfassungswidrigkeit der Einführung einer motorbezogenen Versicherungssteuer für E-Autos ab 1.4.2025
- § 12 Abs. 3 Z 35 VersStG 1953, § 6 VersStG 1953
- BFG vom 27.03.2026, RV/7102746/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1107/2026 anhängig.
Durch das am 18.3.2025 kundgemachte Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, BGBl. I Nr. 7/2025, wurde § 4 Abs 3 Z 6 VerStG novelliert und sind seit 1.4.2025 elektrisch angetriebene PKW nicht mehr von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Das Versicherungssteuergesetz ordnet keine Rückwirkung an, sondern besteht die Steuerpflicht mit einem speziellen Steuersatz (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a VersStG nF) erst für Zeiträume ab dem Inkrafttreten. Durch die Novellierung wurden allenfalls zuvor bestehende Ungleichbehandlungen beseitigt (Steuerfreiheit für Luxus E-Autos vs Steuerpflicht für kleinste PKWs). Für das Bundesfinanzgericht sind keine derartigen gewichtigen Gründe ersichtlich, dass die betroffene Norm als verfassungswidrig angesehen wird und besteht somit keine Veranlassung einen Antrag auf Gesetzprüfung nach Art 140 Abs 7 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu richten.
Zur Gebührenpflicht datenschutzrechtlicher Eingaben: Keine Befreiungswirkung durch DSG/DSGVO, Einordnung des Dolmetschregisters und der Kompetenzprüfungen des BMI in den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis, Abgrenzung zur Sicherheitsverwaltung sowie Gebührenpflicht wiederholter Ansuchen
- § 14 TP 6 GebG 1957, § 12 Abs. 1 GebG 1957, § 42 Abs. 6 DSG, § 36 Abs. 2 Z 8 DSG, Art. 12 Abs. 5 VO 2016/679, Art. 16 Abs. 2 AEUV, Art. 113 AEUV
- BFG vom 17.04.2026, RV/7104174/2025 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Prüfung, ob zwischen mehreren Ansuchen ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, der gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 die Entrichtung der Gebühr lediglich für ein einziges Ansuchen zur Folge hat, setzt das Vorliegen mehrerer Ansuchen in einer einzigen Eingabe voraus. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachten Eingaben lässt die Gebührenpflicht für jedes dieser Ansuchen gesondert entstehen, weshalb eine Prüfung des inhaltlichen Zusammenhanges in diesen Fällen unterbleiben kann.
Rechtssatz 2: Die in § 42 Abs. 6 DSG normierte Unentgeltlichkeit von Informationen, Mitteilungen und Maßnahmen bezieht sich ausschließlich auf Entgelte im Sinne einer Gegenleistung für die administrative Tätigkeit des Verantwortlichen. Sie stellt keinen Befreiungstatbestand für Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dar, da diese als öffentliche Abgaben an den formalen Akt der Einreichung einer Eingabe anknüpfen und mangels Entgeltcharakters nicht unter den Begriff der Unentgeltlichkeit fallen. Gegen eine Befreiungswirkung spricht zudem, dass über Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit der jeweilige "Verantwortliche" (§ 36 Abs. 2 Z 8 DSG) zu entscheiden hat, während die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und die Entscheidung über Gebührenbefreiungen ausschließlich dem Finanzamt Österreich obliegt.
Rechtssatz 3: Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist im Lichte der unionsrechtlichen Kompetenzverteilung (Art. 16 Abs. 2 iVm Art. 113 AEUV) dahin auszulegen, dass die darin normierte Unentgeltlichkeit keine Befreiung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für schriftliche Eingaben bewirkt. Da die DSGVO auf Basis der allgemeinen Datenschutzkompetenz (Art. 16 Abs. 2 AEUV) und nicht nach dem für steuerliche Harmonisierungen zwingenden Einstimmigkeitsprinzip (Art. 113 AEUV) erlassen wurde, umfasst der unionsrechtliche Begriff der "Unentgeltlichkeit" lediglich das Leistungsentgelt im Verhältnis zwischen Betroffenen und Verantwortlichen, nicht jedoch die nationale Besteuerung im Rahmen der Eingabengebühren.
Erlöschen des Baurechts, neuer Baurechtsvertrag, Bemessungsgrundlage
- § 17 GrEStG 1987, § 3 BauRG
- BFG vom 20.04.2026, RV/4100089/2021 (Abweisung; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Bei Erlöschen des Baurechtes durch Zeitablauf (80 Jahre) fällt das Bauwerk kraft Gesetzes an den Grundeigentümer (§ 9 BauRG). Der Grundeigentümer wird durch diesen Erwerbsvorgang „ipso iure“ grundbücherlicher Eigentümer des Bauwerkes. Der grundbücherlichen Einverleibung der Löschung kommt bloß deklarative Wirkung zu. Das Grundeigentum und das Baurecht stellen als Rechtsobjekt zwei verschiedene unbewegliche Sachen dar.
Die neuerliche Einräumung eines Baurechts bewirkt keine Rückabwicklung iSd § 17 GrEStG dieses Erwerbsvorganges. Es wird nämlich ein neues Recht eingeräumt. Der Grundeigentümer bleibt Eigentümer des Bauwerkes. Damit findet durch die neuerliche Bestellung des Baurechtes zwischen denselben Parteien keine vollständige Rückabwicklung iSd § 17 GrEStG dieses Erwerbsvorganges statt. Die neuerliche Einräumung des Baurechtes über 50 Jahre bewirkt auch keine Verlängerung des durch Zeitablauf (80 Jahre) erloschenen Baurechtsvertrages. Dem steht des Baurechtsgesetz entgegen, wonach Baurechte auf höchstens auf 100 Jahre bestellt werden können (§ 3 BauRG).
Gebührenpflicht von Adoptionsverträgen und Relevanz von Doppelbesteuerungsabkommen
- § 33 TP 1 GebG 1957
- BFG vom 21.04.2026, RV/5100588/2024 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision und Parteienrevision).
Ein dem OECD-MA entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen ist auf die Annahmegebühr gem. § 33 TP 1 GebG 1957 anwendbar und wirkt sich auf deren Bemessungsgrundlage aus.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Streicher in BFGjournal 2026, 164
Keine Rückerstattung der Versicherungssteuer nach einem sog. Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Versicherer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat
- § 1 VersStG 1953, § 9 Abs. 1 VersStG 1953
- BFG vom 15.05.2026, RV/7104390/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer bereits einen Ablebensschutz gewährt hat, führt der Spätrücktritt von einem Versicherungsvertrag (hier: fondsgebundene Lebensversicherung) nicht dazu, dass der Versicherer sog. "unverdiente Prämien" erhalten hätte. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages ex tunc mit Rückzahlung des Großteils der bezahlten Prämien an den Versicherungsnehmer (hier: auf Grund eines Vergleiches) beseitigt nicht die gegen Leistung eines Versicherungsentgeltes erfolgte Wagnisübernahme durch den Versicherer. Es ist hinsichtlich des rückgezahlten Betrages nicht danach zu differenzieren, welcher Teil der Versicherungsprämie auf den Ablebensschutz entfällt (Risikoprämie), welchem Teil eine Ansparfunktion zukam (Rückkaufswert) und welcher Teil der Prämie sonstige Kosten abdecken sollte und besteht daher kein Anspruch - auch keine aliquoter - auf Rückerstattung der Versicherungssteuer.
Glücksspielabgabe nach § 58 Abs. 3 GSpG für länderübergreifendes Gewinnspiel – Bewertung von Gutscheinen
- § 58 Abs. 3 GSpG, § 10 BewG 1955
- BFG vom 10.06.2026, RV/7103560/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz wie RV/7100887/2017-RS1): Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildet nach § 58 Abs. 3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.
Rechtssatz 2: Bei einem Gewinnspiel als Gewinn in Aussicht gestellte Gutscheine sind grundsätzlich mit dem Nominalwert der Gutscheine in die Bemessungsgrundlage nach § 58 Abs. 3 BewG einzubeziehen. Bei der Bewertung ist nicht der subjektive Nutzen der Gewinner maßgeblich, sondern ist ein objektiver Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Vermittelten die Gutscheine den Gewinnern unabhängig von einem Mindestumsatz oder dem Erwerb weiterer Waren einen Anspruch auf Erhalt einer Ware oder Dienstleistung im Wert des Nominalbetrages, kommt den Gutscheinen nicht bloß eine marktübliche Rabattfunktion zu.
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2026, 248
Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen
Sportwagen als außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft
- § 8 Abs. 2 KStG 1988
- BFG vom 03.03.2026, RV/3100518/2023 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Die Entscheidung wird gemäß § 23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlicht.
Jachten, Luxusfahrzeuge und Sportwagen gehören dann zum außerbetrieblichen Vermögen, wenn die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel vorliegen. Die Abgabenbehörde hat die Anschaffung von hochpreisigen Sportwagen privaten (Sammer)Interessen der Gesellschafter zugeordnet und das Vorliegen einer Wurzelausschüttung bejaht. Tatsächlich war die Nutzung der gegenständlichen Sportwagen (limitierte Sondermodelle) auf maximalen Werterhalt ausgerichtet (Lagerung im Innenbereich, Aufbocken auf Reifenschonern, Fahrten nur zur Vermeidung von Standschäden). Eine ausgeprägte Vorliebe aller oder einzelner Gesellschafter für Sportwagen des Luxussegments hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Maximale Fahrzeug-Wertbeständigkeit und die Auswahl von seltenen Fahrzeugen oder von limitierten Sondermodellen sprechen neben einem optimalen Zustand und einer langfristigen Haltedauer für ein alternatives Investment bzw. eine alternative Veranlagung, zumal der Wert derartiger Fahrzeuge durch die nachlassende Verfügbarkeit geprägt wird. Das Vorliegen von außerbetrieblichem Vermögen bzw. einer Wurzelausschüttung war daher zu verneinen.
Zitiert/besprochen in BFGjournal 2026, 248
Kein Übergang offener Teilwertsiebentel bei Verschmelzung ohne Objektverknüpfung
- § 4 UmgrStG
- BFG vom 18.03.2026, RV/5101268/2020 (Abweisung; Revision zugelassen)
Für die Frage, ob offene Siebentelabschreibungen bei einer Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, ist § 4 UmgrStG analog (Vgl. VwGH 14.10.2010. 2008/15/0212) anzuwenden. Das hat zur Folge, dass offene Siebentel einer vermögensverwaltenden und übertragenden Körperschaft aus der Teilwertabschreibung an einer Beteiligung, die das einzige wesentliche Vermögen dieser Gesellschaft darstellte und die im Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr vorhanden war, mangels Objektverknüpfung nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hirschler/Sulz/Oberkleiner/Bernwieser in BFGjournal 2026, 186
Aufwandskürzung bei Struktursicherungsbeitrag aus dem NPO-Fonds
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, § 5 Abs. 6 KStG 1988, § 20 Abs. 2 EStG 1988
- BFG vom 26.03.2026, RV/6100075/2023 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Der Struktursicherungsbeitrag aus dem Non-Profit-Organisationen-Unterstützungsfonds stellt eine steuerfreie Zuwendung dar, die zu einem Abzugsverbot der damit zusammenhängenden Betriebsausgaben führt.
Steuerpflicht von Zuwendungen einer liechtensteinischen Familienstiftung
- § 29 Z 1 EStG 1988
- BFG vom 30.03.2026, RV/7100218/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1: Wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG liegen dann vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehrend, nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen.
Rechtssatz 2: Wiederholte Zuwendungen einer Stiftung sind subsidiär, wenn diese also insbesondere nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind, als wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen.
Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung von Unternehmensanteilen
- § 12 Abs. 3 KStG 1988
- BFG vom 26.05.2026, RV/5100543/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Sinkt der Wert der Beteiligung und will ein Steuerpflichtiger daher eine Teilwertabschreibung geltend machen, hat er das Absinken des Teilwertes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (VwGH 25.6.2007, 2005/14/0121 m.w.N.; VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, m.w.N.; VwGH 28.5.2024, Ra 2022/15/0018), wobei auch der niedrigere Teilwert durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode zu ermitteln ist.
Rechtssatz 2: Der Steuerpflichtige trägt somit die Beweislast für:
• Das tatsächliche Absinken des Teilwerts;
• Die Höhe der Wertminderung;
• Den Zeitpunkt des Eintritts der Wertminderung;
• Die Ursachen für die Wertminderung.
Rechtssatz 3: Der Teilwert ist stichtagsbezogen auf den Bilanzschluss fixiert. Der Unternehmensnettowert für den Verkauf fließt dynamisch mit den aktuellen Verhandlungen und zukünftigen Business-Plänen zusammen. Beim realen Verkauf von Anteilen macht es einen riesigen Unterschied, ob man 51 % (Kontrolle) oder 10 % (Minderheit) verkauft. Beim steuerlichen Teilwert wird im Regelfall vom proportionalen Gesamtwert ausgegangen, während beim echten Verkauf hohe Zu- oder Abschläge verhandelt werden. Der Unternehmensnettowert ist daher als Grundlage für eine Teilwertabschreibung nicht geeignet, weil er zu einem anderen Zweck ermittelt wurde.
Rechtssatz 4: Der Ansatz des niedrigeren Teilwertes setzt voraus, dass die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0228). Das bloß allgemeine Vorbringen, dass bei der Tochtergesellschaft zum 31.12.2021 ein hoher Verlust eingetreten sei, rechtfertigt im Lichte der zitierten VwGH-Rechtsprechung keine Teilwertabschreibung bei einer im Jahr 2020 angeschafften Beteiligung, zumal keine Fehlmaßnahme behauptet oder nachgewiesen wurde.
Rechtssatz 5: Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker wirkt die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (vgl. VwGH 29.4.1992, 90/13/0292; 10.9.1998, 93/15/0051; 10.8.2005, 2002/13/0037; 26.7.2006, 2006/14/0016). Daher sind die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten zum Unternehmensnettowert nicht geeignet das Absinken des Teilwertes innerhalb kurzer Zeit (Erwerb 2020 / beantragte Teilwertabschreibung zum 31.12.2021) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Wiedereinsetzungsantrag ohne Nachholung der versäumten Handlung
- § 308 Abs. 3 BAO
- BFG vom 26.01.2026, RV/7101471/2024 (Abänderung/Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Wird die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, stellt dies keinen inhaltlichen Mangel i.S.d. § 309a BAO dar, sodass kein Mängelbehebungsverfahren i.S.d. § 85 Abs. 2 BAO einzuleiten ist, sondern der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist.
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen nach § 26 AbgEO
- § 26 Abs. 1 AbgEO, § 26 Abs. 2 AbgEO
- BFG vom 24.02.2026, RV/5100996/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Für das Verfahren betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen nach § 26 AbgEO ist irrelevant, aus welchem Grund eine Tilgung nicht oder erst nach Ausstellung des Rückstandsausweises erfolgt ist. Die nachträgliche Tilgung der im Rückstandsausweis angeführten Abgabe macht den Exekutionstitel nicht rechtswidrig und ist auch kein Grund für einer Aufhebung oder Herabsetzung der Gebühren und Auslagenersätze nach § 26 AbgEO.
Hemmung der Rechtsmittelfrist (Vorlageantrag)
- § 264 Abs. 4 lit. a BAO, § 264 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 4 lit. e BAO
- BFG vom 16.03.2026, RV/5100124/2026 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Der Lauf der Rechtsmittelfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird (vgl zB VwGH 8.3.1994, 91/14/0026). Dies gilt sinngemäß für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. a BAO).
Haftung gemäß § 9 BAO, keine Kausalität, wenn Zahlungen am Fälligkeitstag wegen einer Anfechtung im Insolvenzverfahren zurückgezahlt worden wären
- § 9 Abs. 1 BAO
- BFG vom 16.03.2026, RV/7103346/2021 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/13/0010.
Eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgaben ist zu verneinen, wenn davon auszugehen ist, dass Zahlungen wären sie am Fälligkeitstag geleistet worden, aufgrund einer erfolgten Anfechtung im Insolvenzverfahren wieder zurückgezahlt worden wären. In diesem Fall wäre eine Uneinbringlichkeit der Abgaben nämlich auch dann gegeben, wenn die Abgaben zum Fälligkeitstag entrichtet worden wären und somit keine schuldhafte Pflichtverletzung vorläge.
Bescheidaufhebung auf Antrag der Partei (§ 299 BAO): Aufhebung des Abweisungsbescheides, weil Abgabenbehörde über Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) abgesprochen hat
- § 303 Abs. 1 BAO, § 299 Abs. 1 BAO
- BFG vom 15.04.2026, RV/7101561/2026 (Aufhebung; Revision nicht zugelassen)
Hat die Abgabenbehörde nicht über den (die Sache des Verfahrens bildenden) Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO abgesprochen, sondern über eine nicht antragsgegenständliche (und daher nicht die Sache des Verfahrens bildende) Verfahrenswiederaufnahme, so ist der Abweisungsbescheid aufzuheben. Es kommt dem Bundesfinanzgericht nicht zu, im Beschwerdeverfahren abweichend vom angefochtenen Bescheid die Sache des Verfahrens auszutauschen.
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages mangels Nachforderung
- § 212a Abs. 1 BAO, § 212a Abs. 2b Z 2 BAO, § 212a Abs. 5 lit. b BAO
- BFG vom 22.04.2026, RV/5100156/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung konnte keine Nachforderung zur Folge haben, da der im Aussetzungsantrag angeführte Betrag von € 7.696,00 bereits auf Grund des dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024 zu Grunde liegenden Bescheides festgesetzt wurde. Die Rechtsfolge der Zurückweisung des in der Beschwerde gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung eingebrachten Antrages nach § 212a Abs. 1 BAO ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 2b Z 2 BAO.
Keine Zurechnung und Unternehmereigenschaft mangels Nachweisen
- § 270 Abs. 2 BAO
- BFG vom 29.04.2026, RV/7100569/2024 (Abweisung/Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zugelassen)
Da die Bf. der ihr obliegenden Verfahrensförderungspflicht nicht nachgekommen ist und auch nicht dartun konnte, weshalb bei ihr bereits vorhandene Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt und Beweisanträge fristgerecht gestellt werden konnten, waren die nunmehrigen Anträge abzuweisen und die verspätet vorgelegten Beweismittel abzulehnen.
Dem Haftungsschuldner iSd § 11 BAO muss über die – der Haftung nicht zugrundeliegenden – Abgabenansprüche Kenntnis verschafft werden
- § 248 BAO, § 11 BAO
- BFG vom 05.05.2026, RV/5100616/2025 (Aufhebung; Revision zugelassen)
§ 248 BAO ist auch auf Haftungsbescheide gemäß § 11 BAO anzuwenden. Daher ist auch ein Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO aufzuheben, wenn dem Haftungsschuldner nicht über den - der Haftung nicht zugrundeliegenden - Abgabenanspruch Kenntnis verschafft wird.
1. Aussetzung der Einhebung nach Erledigung des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens
2. Keine Aussetzungszinsen vor Eintritt der Fälligkeit
- § 212a Abs. 9 BAO
- BFG vom 06.05.2026, RV/5100613/2025 (Abweisung/teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die Verzinsung erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt ab Einlangen des Aussetzungsantrages beim Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheides. Langt der Aussetzungsantrag vor Fälligkeit der betreffenden Abgabe bei der Abgabenbehörde ein, so spricht der Wortlaut des § 212a Abs. 9 BAO idF des AbgÄG 2022 zwar dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume vor Fälligkeit festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8, § 212a Tz 32). Das zeitliche Ausmaß der Hemmung ist der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu berechnen sind (Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 212a BAO Rz 66). Vor Fälligkeit einer Abgabe wird aber noch kein Zahlungsaufschub in Anspruch genommen.
§ 201 BAO: Austausch des verfahrensrechtlichen Tatbestandes im Beschwerdeverfahren nicht möglich
- § 279 Abs. 1 BAO, § 201 BAO
- BFG vom 08.05.2026, RV/3100229/2026 (Aufhebung; Revision zugelassen)
„Sache“ einer Festsetzung gemäß § 201 BAO ist nicht nur die Festsetzung einer bestimmten Abgabe, sondern auch der jeweils konkret herangezogene Tatbestand des § 201 BAO (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 201 Anm 21). Daher ist es dem Gericht verwehrt, den von der Behörde herangezogenen Tatbestand des § 201 BAO durch einen anderen zu ersetzen, weil es dadurch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.
Aufhebung Haftungsbescheid gem. § 9 iVm 81 BAO (Geschäftsführerhaftung) wegen Beifügung eines nicht mehr existenten Grundlagenbescheides
- § 9 BAO, §§ 80 ff BAO, § 248 BAO
- BFG vom 13.05.2026, RV/6100058/2026 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 3: Die Information eines Haftungspflichtigen über Grundlagenbescheide kann durch die Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) der maßgeblichen Entscheidung über den Abgabenanspruch erfolgen, muss aber jedenfalls auch angeben, wer (z.B. Finanzamt Österreich oder Bundesfinanzgericht) die Entscheidung wann erlassen hat, da ihn nur das in die Lage versetzt, die Entscheidung gem. § 248 BAO auch wirksam bekämpfen zu können. Das Unterbleiben dieser Bekanntgabe macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145; BFG 16.9.2025, RV/2100725/2025; vgl auch Stoll, JBl 1982, 9), ohne dass das im Beschwerdeverfahren saniert werden kann.
Einstellungsbeschluss nach Aktenvorlage ohne Vorliegen einer Bescheidbeschwerde bzw. eines Vorlageantrages (Umdeutung von Parteierklärungen)
- § 265 BAO
- BFG vom 27.05.2026, RV/7102529/2024 (Einstellung; Revision zugelassen)
Stellte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht Akten zur Entscheidung vor (§ 265 BAO), obwohl sich nach dem objektiven Erklärungswert der Parteieingaben herausstellt, dass eine Bescheidbeschwerde bzw. ein Vorlageantrag gar nicht eingebracht wurde (sondern die Eingaben als Sachanträge an die Abgabenbehörde zu werten sind), hat das Bundesfinanzgericht das Verfahren mangels einer beim Gericht anhängigen Beschwerde mittels Beschlusses einzustellen.
Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
- § 1024 ABGB, § 83 Abs. 2 BAO
- BFG vom 02.06.2026, RV/7100647/2026 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Nach § 1024 ABGB gelten erteilte Vollmachten mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als aufgehoben. § 1024 ABGB ist zufolge der Bestimmung des § 83 Abs 2 BAO auch im Beschwerdefall anzuwenden (vgl VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0197).
COVID-19-Rückerstattungsverfahren
Rückforderung eines Fixkostenzuschusses I für Mietzinse
- § 13 COFAG-NoAG
- BFG vom 06.02.2026, RV/7102710/2025 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Ein nach der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2020 gewährter Fixkostenzuschuss für Mietzinse ist schon nach den im Antragszeitpunkt (hier: 22.11.2020) maßgeblichen Rechts- und Vertragsgrundlagen (ABBAG-Gesetz i.d.F. vor BGBl. I Nr. 228/2021, Verordnung BGBl. II Nr. 225/2020 i.d.F. vor BGBl. II Nr. 111/2022, Förderbedingungen i.d.F. vom 20.5.2020, „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ i.d.F. vom 1.10.2020) rückzuerstatten, wenn der Mietzins vorbehaltslos bezahlt wurde bzw. wenn er infolge Unbenutzbarkeit des Mietobjektes nicht bezahlt hätte werden müssen. Die Frage, ob durch die nachträgliche Änderung der Rechts- und Vertragsgrundlagen (Anpassung an die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auswirkung von Betretungsverboten i.Z.m. der COVID-19-Pandemie auf Bestandzinse) unzulässig in bestehende Rechte eingegriffen wurde, stellt sich daher nicht.
Kein Mindestbetrieb i.S.d. Pkt. 4.1.1 lit. m der VO (Richtlinien) über die Gewährung eines FKZ 800.000, wenn der Personalstand nur geringfügig reduziert wird und bestehende Aufträge abgearbeitet werden
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
- BFG vom 01.04.2026, RV/7102478/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)
Ein Mindestbetrieb i.S.d. Pkt. 4.1.1 lit. m der VO (Richtlinien) über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl. II Nr. 497/2020, liegt nur vor, wenn an sich eine Betriebsschließung geboten wäre, der Betrieb aber dennoch im unbedingt erforderlichen (Mindest-)Ausmaß aufrecht erhalten wird, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn ein Unternehmen seinen Personalstand nur geringfügig reduziert und bestehende Aufträge abarbeitet.
Personalaufwendungen und Fixkostenzuschuss 800.000
- § 14 COFAG-NoAG
- BFG vom 02.04.2026, RV/2100134/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)
Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1559/2026 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15.6.2026 abgelehnt.
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/16/0015.
Auch bei einem Hotel ist im Sinne der Wortinterpretation der Richtlinien zur Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (insbesondere Punkt 4.1.1. lit m) zwischen einem Mindestbetrieb und einem Normalbetrieb zu differenzieren.
Fixkostenzuschuss I & 800.000: Zur Sanierung einer gegen das Ausschüttungsverbot verstoßenden Gewinnausschüttung
- § 15 COFAG-NoAG, § 13 COFAG-NoAG, § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG, Anlage 1 Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Anlage 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
- BFG vom 23.04.2026, RV/3100146/2026 (Abweisung; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz wie RV/3100034/2025-RS2): Soweit eine Partei zu Unrecht finanzielle Leistungen auf Grundlage einer in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG aufgezählten Verordnung erhalten hat, entstand am 1.8.2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dieser Partei. Das Entstehen dieses Anspruchs ist grundsätzlich unabhängig vom Schicksal des vormals zivilrechtlichen Rückforderungsanspruches der COFAG, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG vorliegt.
Rechtssatz 2 (Folgerechtssatz wie RV/3100034/2025-RS1): (Gilt auch für die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 497/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000". Ob die FAQs Vertragsbestandteil der zivilrechtlichen Förderverträge mit der COFAG waren oder nicht, ist vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches vom vormaligen privatrechtlichen Anspruch der COFAG irrelevant.)
Die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 225/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" sind als integraler Bestandteil der Verordnung rechtsverbindlich, wohingegen die vom BMF veröffentlichten „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss“ (FAQs) keine Rechtsquelle, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung darstellen.
Rechtssatz 3: Die bescheidmäßige Festsetzung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches gemäß §§ 13 ff COFAG-NoAG ist abschließend in § 15 COFAG-NoAG geregelt. Sie liegt nicht im Ermessen der Behörde und ist zwingend vorzunehmen, wenn in objektiver Hinsicht "ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat" (§ 13 COFAG-NoAG) und ein Differenzbetrag im Sinne des § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG vorliegt, welcher die Betragsgrenze der jeweiligen Verordnung übersteigt. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO ist nicht erforderlich.
Rechtssatz 4: Eine Ausschüttung im Sinne von Punkt 6.2.2. der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss I bzw. Fixkostenzuschuss 800.000 liegt bereits dann vor, wenn die Gewinnanteile auf einem Verrechnungskonto, über das der Gesellschafter vereinbarungsgemäß verfügen kann, gutgeschrieben worden sind, und dieser damit die Verfügungsmacht erlangt hat.
COFAG-NoAG: Zinsenlauf beginnt mit Auszahlung und nicht erst mit Entstehung des Rückerstattungsanspruches
- § 16 COFAG-NoAG
- BFG vom 23.04.2026, RV/3100151/2026 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Nach der insoweit völlig klaren und verfassungskonformen (VfGH 19.9.2025, E 1733/2025) Bestimmung des § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG beginnt der Zinsenlauf mit der Auszahlung der von der COFAG gewährten Förderung.
COFAG-NoAG: Eine allfällige Säumnis der Behörde hat keinen Einfluss auf den Zinsenlauf
- § 15 COFAG-NoAG, § 16 COFAG-NoAG, § 284 Abs. 1 BAO
- BFG vom 23.04.2026, RV/3100145/2026 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Eine Säumnis bzw. Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne der Abgabenvorschriften (§ 284 Abs. 1 BAO) kann im Verfahren betreffend die Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 15 oder 16 COFAG-NoAG frühestens ab dem 1.2.2025 (sechs Monate nach Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches sowie Begründung der Zuständigkeit der Abgabenbehörde) vorliegen.
Rechtssatz 2: Die Zinsen gemäß § 16 COFAG-NoAG sollen mögliche Zinsvorteile ausgleichen, wobei bereits die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen genügt. Für die Verzinsung ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der Rückerstattungsbescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ergangen ist. Ein allfälliges Verschulden des Abgabepflichtigen ist dabei ebenso irrelevant wie ein allfälliges Verschulden der Behörde.
Fixkostenzuschuss 800.000: Abgrenzung einer Mietvorauszahlung auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner
- § 13 COFAG-NoAG, § 14 Abs. 2 COFAG-NoAG, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, Anlage 1 VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
- BFG vom 24.04.2026, RV/3100144/2026 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz wie RV/3100034/2025-RS2): Soweit eine Partei zu Unrecht finanzielle Leistungen auf Grundlage einer in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG aufgezählten Verordnung erhalten hat, entstand am 1.8.2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dieser Partei. Das Entstehen dieses Anspruchs ist grundsätzlich unabhängig vom Schicksal des vormals zivilrechtlichen Rückforderungsanspruches der COFAG, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG vorliegt.
Rechtssatz 2: Die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 497/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" sind als integraler Bestandteil der Verordnung rechtsverbindlich, wohingegen die vom BMF veröffentlichten „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000“ (FAQ) keine Rechtsquelle, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung darstellen.
Rechtssatz 3: Ob die FAQ Vertragsbestandteil der zivilrechtlichen Förderverträge mit der COFAG waren oder nicht, ist vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches vom vormaligen privatrechtlichen Anspruch der COFAG irrelevant. Selbst wenn sie Vertragsbestandteil waren, kommt es nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG nicht darauf an, welche Rechte dem Förderungsempfänger aufgrund des Fördervertrages zustanden, sondern ausschließlich darauf, welche Rechte dem Förderungsempfänger aufgrund „des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen“ zugestanden wären.
Berechnungsmethode des Umsatzersatzes im Fall der Erzielung differenzbesteuerter Umsätze
- 3. VO Lockdown-Umsatzersatz
- BFG vom 18.05.2026, RV/2100701/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)
Die Berechnungsmethode des vergleichbaren Jahresumsatzes nach Punkt 4.5.1 lit. c der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz ist auch dann anzuwenden, wenn das Unternehmen im Vergleich zum Jahresumsatz differenzbesteuerte Umsätze in nur geringfügigem Ausmaß erzielt.
Zeitpunkt des Abschlusses eines Fördervertrages mit der COFAG
- § 861 ABGB, § 863 ABGB, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 15 COFAG-NoAG
- BFG vom 01.06.2026, RV/5100167/2026 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die Gewährung der staatlichen Beihilfen erfolgte auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, und zwar durch einen „Fördervertrag“. Ein zivilrechtlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei angenommen wird (§ 861 ABGB), wobei sich konkludente Willenserklärungen auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung ergeben können (§ 863 ABGB).
FKZ 800.000: Rückforderung mangels Antragstellung auf Tranche 2
- VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
- BFG vom 11.06.2026, RV/3100123/2026 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Unterbleibt die Antragstellung für die Tranche 2 des Fixkostenzuschuss 800.000, so erfolgt die Rückforderung der Tranche 1 zu Recht.
Fixkostenzuschuss 800.000: Auslegung des Begriffes "Mindestbetrieb"
- § 13 COFAG-NoAG, § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG, § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), § 2 Abs. 2 CFPG, § 6 Abs. 2 CFPG, § 148 Abs. 3 BAO
- BFG vom 12.06.2026, RV/6100455/2025 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz wie RV/3100034/2025-RS2): Soweit eine Partei zu Unrecht finanzielle Leistungen auf Grundlage einer in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG aufgezählten Verordnung erhalten hat, entstand am 1.8.2024 ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes gegenüber dieser Partei. Das Entstehen dieses Anspruchs ist grundsätzlich unabhängig vom Schicksal des vormals zivilrechtlichen Rückforderungsanspruches der COFAG, soweit nicht einer der Ausnahmefälle des § 18 Abs. 1 COFAG-NoAG vorliegt.
Rechtssatz 2 (Folgerechtssatz wie RV/3100144/2026-RS2): Die im Anhang zur Verordnung BGBl. II 497/2020 enthaltenen "Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)" sind als integraler Bestandteil der Verordnung rechtsverbindlich, wohingegen die vom BMF veröffentlichten „Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss 800.000“ (FAQ) keine Rechtsquelle, sondern lediglich einen Auslegungsbehelf zur oben angeführten Verordnung darstellen.
Rechtssatz 3 (Folgerechtssatz wie RV/3100144/2026-RS3): Ob die FAQ Vertragsbestandteil der zivilrechtlichen Förderverträge mit der COFAG waren oder nicht, ist vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches vom vormaligen privatrechtlichen Anspruch der COFAG irrelevant. Selbst wenn sie Vertragsbestandteil waren, kommt es nämlich nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 Z 1 COFAG-NoAG nicht darauf an, welche Rechte dem Förderungsempfänger aufgrund des Fördervertrages zustanden, sondern ausschließlich darauf, welche Rechte dem Förderungsempfänger aufgrund „des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen“ zugestanden wären.
Rechtssatz 4: Prüfungs- bzw. Gutachtensaufträge nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) können nicht gegen das Wiederholungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO verstoßen, weil diese Bestimmung - offensichtlich bewusst - in der taxativen Aufzählung der sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der BAO in § 2 Abs. 2 CFPG fehlt.
Rechtssatz 5: Unter einem Mindestbetrieb gemäß Punkt 4.1.1. (m) der RL FKZ 800.000 kann nach dem allgemeinen Wortsinn im Gesamtzusammenhang der Regelung ein Unternehmen verstanden werden, das im kleinsten noch sinnvollen bzw. notwendigen Umfang betrieben wird. Dem Begriff „Mindestbetrieb“ ist eine Unterscheidung vom Normalbetrieb – konkret eine Verringerung des Umfangs im Vergleich zu diesem – inhärent.
Rechtssatz 6: Für die Frage, ob ein förderungswürdiger Mindestbetrieb gemäß Punkt 4.1.1. (m) der RL FKZ 800.000 vorliegt, kann es nicht darauf ankommen, ob der Mitarbeiterstand (die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer) deutlich reduziert wurde, weil die RL FKZ 800.000 an anderen Stellen ausdrücklich normiert, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben sollten.
Rechtssatz 7: Wenn ein Mindestbetrieb gemäß Punkt 4.1.1. (m) der RL FKZ 800.000 nur in einem Teil des gewählten Betrachtungszeitraumes vorliegt, können die diesem Teil des Betrachtungszeitraumes zuzurechnenden Personalaufwendungen für den Mindestbetrieb gefördert werden. Der RL FKZ 800.000 ist nämlich nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für einen Mindestbetrieb im ganzen gewählten Betrachtungszeitraum vorliegen müssen, um in den Genuss der Förderung zu kommen.
Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten
Rechtfertigung bezieht sich auf einen (anderen) Vorfall mit einem anderen Fahrzeug als dem beanstandeten Fahrzeug
- § 16 VStG 1991, § 19 VStG 1991
- BFG vom 01.06.2026, RV/7500283/2026 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die fortschreitende Inflation (Geldentwertung) hat keine Auswirkung auf den "Wert" (Unangenehmheit) einer Zeiteinheit der Ersatzfreiheitsstrafe. Es besteht daher kein Anlass, die immer weiter fortschreitende Inflation durch die Festsetzung von immer längeren Ersatzfreiheitsstrafen zu berücksichtigen, während der Strafrahmen für Ersatzfreiheitsstrafen gleich bleibt.
Keine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben mangels Vorliegens eines Irrtums der Zollbehörden im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK
- BFG vom 13.04.2026, RV/5200026/2021 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die Entscheidung wird gemäß § 23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlicht.
Nach Artikel 220 Abs 2 Buchst. b ZK haben die zuständigen Zollbehörden von einer Nacherhebung von Eingangsabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt.
Keine Aussetzung der Vollziehung, wenn das Bundesfinanzgericht in der (Haupt-)Sache entschieden hat
- Art. 43 UZK, Art. 45 Abs. 2 UZK, Art. 44 Abs. 2 UZK, Art. 44 Abs. 4 UZK
- BFG vom 16.04.2026, RV/7200079/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Wird eine Revision gegen eine in der (Haupt-)Sache ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eingebracht, dann ist Art. 45 Abs. 2 UZK nicht mehr anwendbar.
Rechtssatz 2: Art. 44 Abs. 2 UZK schreibt ein mindestens zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren vor. Die nationalen Gesetzgeber können weitere Stufen einrichten, ein "Rechtsbehelf der dritten Stufe" ist aber nicht verpflichtend vorzusehen. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wiederum einen Rechtsbehelf einzulegen, wird von Art. 44 Abs. 2 UZK nicht garantiert.
Rechtssatz 3: Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 2 UZK folgt, dass diese Vorschrift nur dem Zollamt die Befugnis einräumt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Ein in der (Haupt-)Sache beim Bundesfinanzgericht anhängiges Rechtsbehelfsverfahren berührt weder die Befugnis noch die Verpflichtung des Zollamtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen.
Rechtssatz 4: Aus Art. 44 Abs. 4 UZK ist ableitbar, dass es den nationalen Gesetzgebern obliegt, die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens zu regeln.
Einreihung von Schalungssystemen / Erforderlichkeit von Gutachten
- UZK, VO 952/2013
- BFG vom 03.06.2026, RV/6200006/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Bestehen im Verfahren über die zolltarifliche Einreihung von Waren Zweifel hinsichtlich der objektiven Beschaffenheit, der technischen Eigenschaften oder des wesentlichen Charakters der eingeführten Ware, hat die Abgabenbehörde die entscheidungsrelevanten technischen Fragen durch geeignete sachverständige Ermittlungen aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einreihung die Beurteilung spezieller technischer Funktionen oder konstruktiver Merkmale voraussetzt; vgl VwGH 15.12.2025, Ro 2023/16/0002.
Frachtbrief und Beförderungskosten im Zollrecht
- ZK-DVO, VO 2454/93
- BFG vom 16.06.2026, RV/5200039/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Umladung von Waren im Hafen Piräus von einem Hochseeschiff auf ein Feederschiff bewirkt keinen Wechsel der Beförderungsart im Sinne des Art. 164 lit. a ZK-DVO. Erfolgen sowohl die Beförderung bis zum Umladehafen als auch die Weiterbeförderung ausschließlich im Seeverkehr, stellt die Umladung lediglich einen logistischen Zwischenschritt innerhalb eines einheitlichen Seetransports dar. Der Einsatz unterschiedlicher Schiffstypen (Hochseeschiff und Feederschiff) ändert an der Einheitlichkeit der Beförderungsart nichts.
Rechtssatz 2: Ein Frachttarif erfüllt die Voraussetzungen des Art. 164 lit. a ZK-DVO nur dann, wenn er als allgemein verbindlicher Frachttarif anzusehen ist. Marktübliche, von einzelnen Reedereien angebotene oder allgemein akzeptierte Frachtraten reichen hierfür nicht aus, wenn ihnen die erforderliche Verbindlichkeit fehlt. Kann ein allgemein verbindlicher Frachttarif nicht nachgewiesen werden, sind die Beförderungskosten bei durchgehender Beförderung auf derselben Beförderungsart nach Maßgabe der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Union zurückgelegten Beförderungsstrecken aufzuteilen.