BFG-Newsletter 2026/01

Inhaltsverzeichnis

Beihilfen / FLAG 
Einkommensteuer
Finanzstrafrecht
Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, Bodenschätzung, Grundsteuer, Glücksspiel
Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen
Umsatzsteuer
Verfahrensrecht
COVID-19 Rückerstattungsverfahren
Zoll und Außenwirtschaft

Beihilfen / FLAG

Dienstgeberbeitragspflicht in Bezug auf von § 49 Abs. 7 ASVG erfasste Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen

  • § 41 Abs. 1 FLAG 1967, § 49 Abs. 7 ASVG, § 4 Abs. 4 ASVG
  • BFG vom 05.01.2026, RV/7102214/2021 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen nach § 41 Abs. 1 FLAG besteht auch in Hinblick auf freie Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen, die die Voraussetzungen des § 49 Abs. 7 ASVG iVm § 1 Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen erfüllen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Streicher in BFGjournal 2026, 24

Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens im Falle eines über den BREXIT hinaus andauernden Schulbesuchs im Vereinigten Königreich

  • § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 53 Abs. 1 FLAG 1967, VO 883/2004
  • BFG vom 07.01.2026, RV/7103572/2024 (Aufhebung; Revision nicht zugelassen)

Der hier vorliegende Fall, in dem sich die Bf. aufgrund des ständigen Aufenthaltes ihres Sohnes in Großbritannien am Ende des Übergangszeitraumes auf § 53 Abs 1 Satz 2 FLAG 1967 bzw. Art 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen kann, ist sohin von Art. 32 Abs. 1 lit. d des Austrittsabkommens umfasst. Die genannte Bestimmung des Austrittsabkommens verhindert den Eintritt der in § 5 Abs. 3 FLAG 1967 vorgesehenen Rechtsfolge, wenn am Ende des in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeitraumes ein ständiger Aufenthalt im Vereinigten Königreich vorgelegen ist (z.B. für Zwecke eines bereits vor dem 31. Dezember 2020 aufgenommenen Studiums oder Schulbesuchs im Vereinigten Königreich). In solchen Situationen wird EU-Bürgern sowie ihren Familienangehörigen ermöglicht, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte weiterhin auszuüben.

Frühestmöglicher Zeitpunkt eines Studienbeginns gemäß § 2 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967

  • § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967
  • BFG vom 26.01.2026, RV/7101984/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Der frühestmögliche Zeitpunkt i.S.d. § § 2 (1) lit. d und e FLAG 1967 ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. VwGH, 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Das Gesetz verlangt damit die Unmöglichkeit eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung.

Handelsakademie für Berufstätige als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967?

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
  • BFG vom 09.02.2026, RV/7101994/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Damit der Besuch einer Handelsschule eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, muss diese Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und die Ausbildung muss die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

1. Kein Familienbeihilfenanspruch für ein nicht haushaltszugehöriges Kind
2. Bei mehreren Wohnsitzen vermittelt der überwiegende Aufenthalt pro Monat den Beihilfenanspruch
3. Objektive Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen

  • § 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 2 Abs. 5 FLAG 1967
  • BFG vom 10.02.2026, RV/7103366/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Im Falle des Vorhandenseins zweier Wohnungen ist monatsbezogen zu prüfen, wessen Haushalt das Kind jeweils überwiegend angehört hat.

Zusatztext:
Die Beantwortung der Frage, bei welcher Person ein Kind haushaltszugehörig ist, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt.

Kein Eigenanspruch des erheblich behinderten Kindes bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Ehepartner

  • § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 94 ABGB
  • BFG vom 17.02.2026, RV/7101318/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Für den Ausschluss des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe ist der Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem (früheren) Ehegatten ausreichend; ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird, ist dabei unbeachtlich (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077).

HAK für Berufstätige als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967?

  • § 8 Abs. 5 FLAG 1967, § 8 Abs. 6 FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
  • BFG vom 19.02.2026, RV/7103184/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Das Bundesfinanzgericht ist an Gutachten des BSB/SMS gebunden und sind diese nur insoweit zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten einander nicht widersprechen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).

Rechtssatz 2: Auch die Absolvierung einer Schule für Berufstätige kann eine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 darstellen, wenn der wöchentliche Zeitaufwand 30 Stunden oder mehr beträgt.

Einkommensteuer

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers

  • § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
  • BFG vom 29.12.2025, RV/4100402/2022 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)

Ist ein nicht wesentlich beteiligter Geschäftsführer auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung nicht absetzbar, kommt dies einer Weisungsfreiheit auf Grund einer gesellschaftsvertraglichen Sonderbestimmung gleich (§ 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988).

Nichtabzugsfähige Werbungskosten und Vorsteuern bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • § 138 Abs. 1 BAO, § 16 Abs. 1 EStG 1988, § 28 EStG 1988
  • BFG vom 12.02.2026, RV/3100236/2020 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Der bloße Umstand, dass der Abgabepflichtige seinen Mietern bestimmte Beträge als Betriebskosten verrechnet hat (mögen diese auch nicht dagegen Einspruch erhoben haben), kann nicht als Nachweis oder Glaubhaftmachung dafür herangezogen werden, dass er auch tatsächlich Ausgaben in der verrechneten Höhe getätigt hat, weil – insbesondere außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 21 und 22 MRG – kein notwendiger Zusammenhang zwischen den verrechneten Betriebskosten und den tatsächlichen Ausgaben des Bf. besteht.

Verwehrung des Sonderausgabenabzuges privater Spenden wegen Nichtbekanntgabe des Geburtsdatums

  • § 162 BAO, § 18 Abs. 8 EStG 1988
  • BFG vom 17.02.2026, RV/7102929/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 987/2026 anhängig.

Die Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgabe ist nach der Absicht des Gesetzgebers an die Voraussetzung geknüpft, dass der Leistende dem Empfänger seine Identifikationsdaten (Vor- und Zunamen in der für die Bildung von bPK erforderlichen Weise sowie Geburtsdatum) bekannt gibt; unterbleibt dies, kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht (ErläutRV 684 BlgNR XXV. GP, S 14 und 15). 
Der Einwand des Bf., dass eine Glaubhaftmachung auf Basis des § 162 BAO möglich sei, geht ins Leere, da im Bereich „private Spenden“ die Norm des § 18 Abs. 8 EStG 1988 gegenüber den verfahrensrechtlichen Vorschriften als lex specialis zu erachten ist.

Immobilienertragsteuer - Hauptwohnsitzbefreiung - Zeitpunkt der Anschaffung

  • § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988
  • BFG vom 20.02.2026, RV/6100356/2024 (Abänderung; Revision zugelassen)

Für die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z1 lit a EStG 1988, wonach die Liegenschaft ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben muss, ist erforderlich, dass der Hauptwohnsitz ab dem Zeitpunkt der Anschaffung unverzüglich begründet wird.
Stellt man auf den Zeitpunkt der Vollendung der „Anschaffung“ auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen ab, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vorauszusetzen. Die Frist muss angemessen sein. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit mehr als 30 Monate nach dem Verpflichtungsgeschäft stellt keine angemessene Frist dar.

Progressionsvorbehalt bei Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988

  • § 1 Abs. 4 EStG 1988
  • BFG vom 23.02.2026, RV/7104058/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Bei der Ausübung des Antragsrechts nach § 1 Abs 4 EStG 1988 ist im Wege einer gesetzlichen Fiktion von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich auszugehen, unabhängig davon, dass in sachlicher Hinsicht nur die Einkünfte gemäß § 98 EStG 1988 der österreichischen Besteuerung unterliegen, sodass ausländische Einkünfte bei der Berechnung des Durchschnittsteuersatzes zu berücksichtigen sind (Anwendung des Progressionsvorbehalts).

Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Deutschland nach § 67 EStG 1988 bei Anwartschaften und (Nicht-)Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse

  • § 67 Abs. 3 EStG 1988, § 23 AngG
  • BFG vom 25.02.2026, RV/3100205/2024 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 2: Soweit der Bf. hinsichtlich der gesamten Abfindungszahlung (ca. 26 Monatsgehälter für die Dauer der gesamten Dienstzeit von ca. 15,5 Jahren zum Konzern) die Besteuerung von 15 Monatsgehältern unter Hinweis auf §§ 9 und 10 deutsches Kündigungsschutzgesetz als gesetzliche Abfertigung beansprucht, ist dem Grunde nach davon auszugehen, dass diese Abfindungszahlung mit einer Abfertigung nach dem AngG vergleichbar ist, zumal im vorliegenden Fall die Kündigung über Initiative des Arbeitgebers erfolgte. Ausgehend davon, dass beim ersten Dienstverhältnis Anwartschaftszeiten gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BMSVG) bestehen (hier: Anwartschaftszeiten von 10 Jahren und 7 Monaten für das erste Dienstverhältnis zu einer österreichischen Konzerngesellschaft) und beim direkt anschließenden zweiten Dienstverhältnis keine solche Anwartschaftszeiten gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse bestehen (hier: keine Anwartschaftszeiten für die Dauer von 4 Jahren und 11 Monaten beim zweiten Dienstverhältnis zu einer deutschen Konzerngesellschaft), können 2 Monatsgehälter begünstigt nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % besteuert werden (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2022/15/0076, uHa § 23 AngG).

Mittelpunkt der Lebensinteressen bei zeitlich begrenzter Auslandsentsendung

  • Art. 4 Abs. 2 DBA I (E, V)
  • BFG vom 02.03.2026, RV/7104388/2020 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Eine Person, die einen Wohnsitz in einem Staat unterhält, dann aber einen zweiten Wohnsitz in einem anderen Staat begründet, behält ihren Lebensmittelpunkt im ersten Staat bei, es sei denn, die Umstände haben sich so geändert, dass sich der Lebensmittelpunkt nachweislich verlagert hat.

Finanzstrafrecht

Jährliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, vorsätzliche Meldepflichtverletzung, keine strafaufhebende Selbstanzeige vor Begehung eines Finanzvergehens

  • § 5 WiEReG, § 29 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 02.12.2025, RV/7300025/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Eine strafaufhebende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erfordert die Offenlegung eines bereits bewirkten Finanzvergehens. Es ist auch zulässig, zu Meldepflichtvergehen nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister nach § 29 FinStrG eine Selbstanzeige zu erstatten.
Eine Eingabe an das FAÖ, man sei nicht in der Lage eine elektronische Meldung vorzunehmen, nach Zustellung und Kenntnisnahme einer ersten Erinnerung nach einer Säumnis zu einer jährlich elektronisch vorzunehmenden Meldung nach § 5 WiEReG kann keine strafaufhebende Wirkung erzielen, da diese Säumnis erst mit ungenütztem Ablauf der in einer zweiten Erinnerung genannten Nachfrist strafbar wird. Beginn des Dauerdeliktes ist der Ablauf der zweiten Nachfrist.

Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Verbandsverantwortlichkeit, Eintritt der Strafbarkeit, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit

  • § 5 WiEReG, § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG
  • BFG vom 11.12.2025, RV/2300013/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Strafbarkeit einer Meldepflichtverletzung zu einer jährlich vorzunehmenden Meldung tritt nicht bereits bei Säumnis ein, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten ordnungsgemäß zugestellten Erinnerung, dass einer unverwechselbar bezeichneten Meldepflicht nachzukommen war, verstrichen ist.
Vorsatz liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine meldepflichtige Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen in Kenntnis der Erinnerungen und der Nachfrist nach der zweiten Erinnerung nicht vor dem Ablauf dieser Frist meldet.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schmutzer in BFGjournal 2025, 445;       
Starl in ZWF 2026, 100

Amtswegige Ermittlungen bei Zahlungserleichterungsansuchen im Finanzstrafverfahren

  • § 172 Abs. 1 FinStrG, § 212 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 12.01.2026, RV/7300077/2025 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Auch wenn der Begünstigungswerber die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (vgl VwGH 12.6.1990, 90/14/0100), schließt dies amtswegige Ermittlungen keinesfalls aus, insbesondere dann nicht, wenn - wie gegenständlich - die unvertretene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Nachweise für ihre persönliche und wirtschaftliche Situation angeboten hat (vgl VwGH 8.2.1989, 85/13/0001).

Pfändung eines Sparbuches gemäß § 65 AbgEO; für die Pfändung derartiger Forderungen gilt die Sonderregelung des § 67 AbgEO

  • § 172 FinStrG, § 67 AbgEO, § 65 AbgEO
  • BFG vom 13.01.2026, RV/7300075/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Forderungen aus einem Sparbuch können nicht gemäß § 65 AbgEO gepfändet werden. Für derartige Forderungen aus Sparurkunden (Sparbücher) gilt die Sonderregelung des § 67 AbgEO.

Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichterkenntnis, wenn das in der mündlichen Verhandlung der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltene Erkenntnis wegen Ausscheidens der Verhandlungsleiterin von einem anderen Amtsorgan unterzeichnet wird

  • § 137 lit. f FinStrG
  • BFG vom 20.01.2026, RV/7300038/2025 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz wie RV/7300032/2024-RS1: Ein von einem anderen Organ – als der Verhandlungsleiterin – unterfertigtes Erkenntnis nach einer von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung erfüllt nicht die Erfordernisse des § 137 FinStrG, auch wenn das andere Organ grundsätzlich eine Approbationsbefugnis hat.

Rechtssatz 2: Das FinStrG enthält keine Bestimmung, dernach ein anderes Amtsorgan als der Verhandlungsleiter das Erkenntnis unterzeichnen darf, wenn bei Einzelbeamtenzuständigkeit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Nur dann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dürfen der Vorstand der Finanzstrafbehörde oder ein anderes Amtsorgan mit entsprechender Approbationsbefugnis ein Erkenntnis unterzeichnen (§ 137 lit f FinStrG).

Zusatztext:
Scheidet der Verhandlungsleiter nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, jedoch vor Ausfertigung des Erkenntnisses aus dem Dienststand aus, hat das sodann zuständige Amtsorgan erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in weiterer Folge das Erkenntnis zu unterfertigen.

Rechtssatz 3: Irrelevant ist, aus welchem Grund die Verhandlungsleiterin das Erkenntnis nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht unterfertigte.

Verwarnungsbescheid gem § 25 Abs 1 FinStrG - unklarer Spruch

  • § 25 Abs. 1 FinStrG, § 138 Abs. 2 FinStrG
  • BFG vom 30.01.2026, RV/6300007/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Auch ein Verwarnungsbescheid gem § 25 Abs 1 FinStrG muss im Spruch den als erwiesen angenommenen Tatbestand genau bezeichnen. Dies erfordert bei der Verbandsverantwortlichkeit einen Ausspruch einer Verantwortlichkeit für eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat eines Entscheidungsträgers (§ 3 Abs 1 und 2 VbVG) oder einer Verantwortlichkeit für eine rechtswidrige Sachverhaltsverwirklichung, die einem gesetzlichen Tatbild entspricht, durch einen Mitarbeiter (§ 3 Abs 3 VbVG) ausgesprochen sowie dass durch die Anlasstat Interessen des Verbandes betroffen waren.

Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, Bodenschätzung, Grundsteuer, Glücksspiel

Dienstbarkeitsgebühr:
1. Gebührenpflicht bei Vertragsübernahme, bei der der ausscheidende, der neueintretende und der verbleibende Vertragspartner uno acto die Vertragsübernahme vereinbaren und darüber eine Urkunde errichten
2. Keine Befreiung nach § 35 Abs 7 GebG, wenn Entgelte für Leitungsrechte nicht in der Urkunde vereinbart sind

  • § 33 TP 9 GebG 1957, § 35 Abs. 7 GebG 1957, § 17 Abs. 1 GebG 1957
  • BFG vom 30.12.2025, RV/7102807/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Nach § 35 Abs 7 GebG idF BGBl I 62/2018 sind Rechtsgeschäfte, die die Grundlage für die Erzielung von Einkünften im Zusammenhang mit Leitungsrechten (§ 107 EStG) darstellen, von den Bestandvertrags- und Dienstbarkeitsgebühren befreit. Für die Festsetzung der Gebühren ist nach § 17 GebG ausschließlich der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schriften (Urkunden) maßgebend.
Wird ein Entgelt für ein eingeräumtes Leitungsrecht nicht urkundlich vereinbart, kann die Befreiung von der Rechtsgeschäftsgebühr nicht zur Anwendung gelangen.

Vorliegen einer Neugründung iSd NeuFöG

  • § 2 NeuFöG
  • BFG vom 29.01.2026, RV/3100201/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Von einer Neugründung eines Betriebes (nach Konkurs des Elternbetriebes) kann trotz Gründung einer neuen GmbH nicht ausgegangen werden, wenn
- der Betriebsstandort samt Infrastruktur gleich bleibt
- der Tätigkeitsbereich in der gleichen Branche liegt
- nennenswerte Investitionen nicht erfolgen und
- die handelnden Personen, wenn auch in anderen offiziellen Funktionen, im Wesentlichen gleich bleiben.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Kuprian in BFGjournal 2026, 66

Gebühr für eine Bürgschaft (Haftung als Bürge und Zahler) zu einem Mietvertrag

  • § 33 TP 7 GebG 1957, § 17 GebG 1957, § 19 GebG 1957
  • BFG vom 23.02.2026, RV/7102759/2024 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz wie RV/7102661/2012-RS1 (hier: Haftung für alle Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag gegen die Mieterin als Bürge und Zahler): Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt übernimmt der Bürge für die Mieterin die uneingeschränkte und solidarische Haftung für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Demzufolge wurden in der Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes und somit selbständig gebührenpflichtig sind.

Festsetzung von Erbschaftssteuer für den Erwerb einer Kunstsammlung von Todes wegen; Höhe des gemeinen Werts

  • § 10 BewG 1955, § 10 Abs. 2 BewG 1955
  • BFG vom 05.03.2026, RV/6100456/2022 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Unter der bei der Ermittlung des gemeinen Werts (§ 10 BewG 1955) zu berücksichtigenden Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (vgl VwGH 28.4.1994, 93/16/0186; 22.10.1992, 91/16/0044; vgl auch BFH 17.1.1975, III R 68/73, zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland). Der Umstand, dass ein Wirtschaftsgut seinem Eigentümer auf unrechtmäßige Weise vom Steuerpflichtigen oder von einem Rechtsvorgänger des Steuerpflichtigen entzogen wurde, stellt keine Eigenschaft dar, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen ist. Ein solcher Umstand findet daher bei der Ermittlung des gemeinen Werts keine Berücksichtigung.

Körperschaftsteuer / Umgründungen / Stiftungen

Anwendung der Verlustverrechnungsgrenzen im Rahmen der Gruppenbesteuerung

  • § 2 Abs. 2b EStG 1988, § 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988, § 9 Abs. 6 KStG 1988, § 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988
  • BFG vom 23.12.2025, RV/7105348/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
    Die Entscheidung wird gemäß § 23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlicht.

Befindet sich nur die Gruppenträgerin in einem Sanierungsverfahren, so ist bei der Ermittlung des Einkommens der Unternehmensgruppe hinsichtlich jener Einkommensteile, die aus den festgesetzten Einkommen der Gruppenmitglieder stammen, die 75%-ige Verlustverrechnungsgrenze zu beachten. Die Ausnahme von dieser Begrenzung (§ 2 Abs 2b EStG idF vor BGBl. I Nr. 13/2014) kann nur in Höhe des positiven Einkommens der in einem Sanierungsverfahren befindlichen Gruppenträgerin angewendet werden.

Verschmelzungsbedingter Schuldnerwechsel, der zum Nachteil der übernehmenden Körperschaft zum Wiedererlangen der Werthaltigkeit einer Forderung der Gesellschafter führt, stellt verdeckte Ausschüttung dar

  • § 27 EStG 1988, § 8 Abs. 2 KStG 1988
  • BFG vom 30.12.2025, RV/6100258/2019 (Abänderung; Revision zugelassen)

Ein verschmelzungsbedingter Schuldnerwechsel, der für die übernehmende Körperschaft wirtschaftlich nachteilig ist und für die Gesellschafter zur Werthaltigkeit einer Forderung führt, stellt eine verdeckte Ausschüttung dar.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Gleiss in BFGjournal 2026, 55

Ausmaß der anrechenbaren Auslandssteuern in einem Feststellungsbescheid Gruppenträger

  • § 24a Abs. 1 Z 2 vierter Teilstrich KStG 1988, § 24a Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich KStG 1988, § 24a Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988, Art. 1 DBA BR (E, V)
  • BFG vom 11.02.2026, RV/6100117/2025 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/15/0049.

Rechtssatz 1: Eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG stellt weder eine Person iSd Art. 1 DBA Brasilien dar, noch unterliegt die Unternehmensgruppe in Österreich als solche der unbeschränkten Steuerpflicht. Sie kann sich daher nicht auf die Vorschriften dieses Doppelbesteuerungsabkommens berufen (vgl. auch VwGH 30.10.2014, 2011/15/0112).

Rechtssatz 2: Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist für die Anrechenbarkeit von Auslandssteuern auf Ebene des Feststellungsbescheides Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger nur dessen "eigenes Einkommen" maßgeblich. Wird kein positives "eigenes Einkommen" erzielt und fällt daher isoliert betrachtet keine österreichische Körperschaftsteuer an, kann es zu keiner Anrechnung ausländischer Steuern kommen, selbst wenn in einer Gesamtbetrachtung das Gruppenergebnis positiv ist (vgl. VwGH 30.10.2014, 2011/15/0112).

Rechtssatz 3: Die nachzuversteuernden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder zählen nicht zum "eigenen Einkommen" iSd § 24a Abs. 1 KStG 1988.

Ertragsteuerliche Behandlung des Abschichtungsmehrbetrags bei vorzeitiger Beendigung eines Substanzgenussrechts

  • § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988, § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988
  • BFG vom 02.03.2026, RV/7103837/2023 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Substanzgenussrechts liegt bis zur Höhe des Standes des Surrogatkapital-Subkontos eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung iSd. § 4 Abs. 12 EStG 1988 vor. Der darüberhinausgehende Abschichtungsmehrbetrag, der dem fiktiven Liquidationserlös zum Zeitpunkt der vorzeitigen Abschichtung entspricht, stellt einen Beteiligungsertrag gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStG 1988 dar und unterliegt der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 KStG 1988.

1. Sind in das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs. 1 Z 7 EStG dem Grunde nach auch Entschädigungen aus einem Wettbewerbsverbot einzubeziehen?
2. Bejahendenfalls, sind diesbezüglich gebildete Rückstellungen in die Berechnung des Entgelts gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 jenes Jahres einzubeziehen, in dem die Dotierung erfolgt ist?

  • § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988, § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
  • BFG vom 09.03.2026, RV/5100586/2024 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Aufwendungen für die Dotierung von Rückstellungen im Zusammenhang mit zukünftigen Zahlungen aus einem Wettbewerbsverbot, sind im Jahr der Dotierung der Rückstellung als Entgelt iSd § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 für die Berechnung der 500.000-Euro-Grenze zu berücksichtigen.

Mindestkörperschaftsteuerpflicht kann nicht vor Löschung der GmbH im Firmenbuch enden

  • § 4 Abs. 2 KStG 1988, § 24 Abs. 4 KStG 1988
  • BFG vom 17.03.2026, RV/7100621/2026 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die (Mindest-)Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH kann nicht vor ihrer Löschung aus dem Firmenbuch enden, weil davor ihre Rechtspersönlichkeit im Außenverhältnis noch nicht untergegangen ist.

Umsatzsteuer

Bewirtschaftung eines Luxuschalets: Umsatzsteuerliche Liebhaberei oder Beherbergungsleistung mit Vorsteuerabzug?

  • Art. 135 Abs. 1 lit. l RL 2006/112/EG, Art. 135 Abs. 2 lit. a RL 2006/112/EG, § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 6 Liebhabereiverordnung, § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung
  • BFG vom 24.10.2025, RV/3100061/2021 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0004.

Rechtssatz 3: Die Unterbringung von Gästen in eingerichteten Ferienwohnungen oder Chalets ist grundsätzlich nach unionsrechtlichem Verständnis keine Vermietungs-, sondern eine Beherbergungsleistung ("Gewährung von Unterkunft [...] in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung", vgl. Fritzenwallner, SWK 2010, 70).

Rechtssatz 4: § 1 Abs. 2 LVO ist unionsrechtskonform dahingehend zu interpretieren, dass es sich dabei um eine Ausnahme von der nationalen Steuerpflicht von Vermietungsleistungen und sohin eine unechte Steuerbefreiung im Sinne des Art. 135 Abs. 1 lit. l MwStSystRL handelt (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082). Deshalb kann diese Bestimmung aber nicht zur Anwendung kommen, wenn gar keine Vermietungs-, sondern Beherbergungsleistungen erbracht werden (vgl. Fritzenwallner, SWK 2010, 70).

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2025, 431

Die Durchführung eines auf Spaß und Unterhaltung ausgelegten Gesamtevents mit Musikumrahmung stellt keine dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegende Musikaufführung dar.

  • § 21 BAO, § 10 Abs. 3 Z 6 UStG 1994, § 115 Abs. 1 BAO, § 119 Abs. 1 BAO, § 138 BAO, § 166 BAO, § 10 Abs. 1 UStG 1994, § 167 Abs. 2 BAO, § 10 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 05.12.2025, RV/7102260/2022 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
    Die Entscheidung wird gemäß § 23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlicht.

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/13/0056.

Werden im Rahmen eines Festes am Abend kostenpflichtige Veranstaltungen mit Musik dargeboten, um die Gäste in Feierlaune zu versetzen und zur Konsumation von angebotenen - dem Veranstaltungskonzept des Festes entsprechenden - typischen Speisen und Getränken zu animieren, liegt keine dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegende Musikaufführung vor.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: BFGjournal 2026, 36

1. Zahlungen an ein Betrugsunternehmen, das kein Scheinunternehmen ist, als Betriebsausgaben
2. Vorsteuern aus Rechnungen, in denen eine bereits begrenzte UID-Nummer angeführt war
3. Keine Betriebsausgaben oder Vorsteuern aus tatsächlich nicht erbrachten Leistungen
4. Keine Wertberichtigung, wenn die Voraussetzungen in dem jeweiligen Jahr nicht nachgewiesen werden
5. Verträge zwischen "nahen Angehörigen"

  • § 12 Abs. 1 UStG 1994, § 11 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 17.12.2025, RV/7101877/2021 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/13/0021.

Formelle Mängel wie das Fehlen der UID-Nummer des Leistungsempfängers oder des leistenden Unternehmers können nach ständiger EuGH-Rechtsprechung unschädlich sein, sofern die Steuerverwaltung über alle notwendigen Daten verfügt, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu prüfen (EuGH C‑438/09 Dankowski; EuGH C‑516/14 Barlis 06).

Zusatztext:
Der Vorsteuerabzug kann bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen grundsätzlich zustehen, auch wenn in einer Rechnung eine nicht mehr gültige UID-Nummer des Rechnungsausstellers enthalten ist und dieser anhand dieser ungültigen UID-Nummer identifiziert werden kann. Das Unternehmen muss daher insbesondere tatsächlich wirtschaftlich tätig gewesen sein und darf ein Wissen oder Wissen-Müssen einer Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug nicht vorgelegen haben. Strittig waren im Verfahren der Umsatzsteuerbescheid 2015 und der Umsatzsteuer- Festsetzungsbescheid 01.2016-10.2016. Im Beschwerdefall wurde die UID-Nummer der Rechnungsausstellerin mit 26.08.2016 „zum Hintanhalten weiterer malversiver Handlungen“ begrenzt, obwohl die Rechnungsausstellerin tatsächlich noch wirtschaftlich tätig gewesen ist. Ein Wissen oder Wissen müssen der beschwerdeführenden Gesellschaft um eine Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug lag im Prüfungszeitraum nicht vor.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Flament in BFGjournal 2026, 105

Innergemeinschaftlicher Erwerb von Pferden, Verwendung der UID-Nummer durch eine pauschalierte Landwirtin

  • Art. 1 Abs. 5 UStG 1994
  • BFG vom 16.03.2026, RV/7103267/2019 (Abweisung und Abänderung; Revision zugelassen)

Aus der Bestimmung des Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes abgeleitet werden, dass bei einem Kauf unter Verwendung der UID-Nummer jedenfalls von einem Kauf im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auszugehen ist, der der Erwerbsbesteuerung in Österreich zu unterwerfen ist. Auch wenn der erworbene Gegenstand tatsächlich nicht im Rahmen der Landwirtschaft eingesetzt wird (vgl. dazu auch die Ausführungen von Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG3 Art 1 Rz 44, zum Erwerb für das Unternehmen, wonach im Falle des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat, der ig Erwerb zur Gänze der USt unterliegen wird, auch wenn der Gegenstand nicht oder nur teilweise dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll. Im Beschwerdefall liegt in der Verwendung der UID-Nummer und dem Auftreten im Namen der Landwirtschaft eindeutig ein Hinweis auf eine unternehmerische Nutzung).

Verfahrensrecht

Aufhebung aufgrund Unzuständigkeit

  • § 61 BAO
  • BFG vom 26.11.2025, RV/7102657/2023 (Aufhebung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/13/0006.

Rechtssatz 2: Gem. § 61 BAO ist für die Begründung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe und die Ermittlung der Grenze - abgesehen von den Umsätzen gem. UStG - der Begriff der Umsatzerlöse gem. § 189a Z 5 UGB Tatbestandsmerkmal.

1. Voraussetzung für die Kenntniserlangung als Basis für den Übergang der Zuständigkeit (§ 58 BAO)
2. Allgemeine Folgen der falschen Reihenfolge der Zustellung des Aufhebungsbescheides (§ 299 BAO) und des ersetzenden Sachbescheides sowie
3. Auswirkung auf die Begründung des Aufhebungsbescheides

  • § 98 Abs. 2 BAO, § 97 BAO, § 61 Abs. 1 Z 3 BAO, § 58 BAO, § 12 VPDG, § 2 Z 6 VPDG, § 299 BAO, § 299 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 01.12.2025, RV/7100567/2024 (Aufhebung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0015.

Rechtssatz 1: Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die „Databox" (VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112 unter Hinweis auf ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13 und VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105).

Rechtssatz 2: Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ist nicht für den Zeitpunkt der Genehmigung einer Erledigung zu prüfen, sondern für den Zeitpunkt ihrer Zustellung.

Rechtssatz 3: Das FAG erlangt dadurch Kenntnis (§ 58 BAO) vom elektronischen Eingang eines CbCR (länderbezogener Bericht gem. § 2 Z 6 VPDG), dass dieser in die Datenbanken VKSA bzw. VKE eingestellt wird. Die Kenntnis bezieht sich auf den vollen, lesbaren Umfang inkl. aller Steuerjurisdiktionen.

Zusatztext: vgl. auch ZustRL Rz 59

Rechtssatz 4: Erfolgt die Zustellung des ersetzenden (neuen) Sachbescheides schon vor dem Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO), so derogiert der neue Bescheid dem aufzuhebenden (alten) Sachbescheid und entfernt diesen - rechtswidrig - aus dem Rechtsbestand (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008). Der Aufhebungsbescheid richtet sich in der Folge gegen den nun nicht mehr existenten (alten) aufzuhebenden Bescheid, geht damit ins Leere und ist auch rechtswidrig.

Rechtssatz 5: Wird der ersetzende Sachbescheid vor dem Aufhebungsbescheid (§ 299 BAO) zugestellt, so verhindert das die Verbindung dieser beiden Bescheide. Damit ist weder § 299 Abs. 3 BAO noch § 261 Abs. 2 BAO anwendbar. Auch der Rechtsprechung des VwGH, wonach bei der Beurteilung der Begründung der Rechtswidrigkeit im Aufhebungsbescheid die Begründung im Sachbescheid mit zu berücksichtigen ist (VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119) wird damit der Boden entzogen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2026, 115;      
Loser/Urtz in ÖStZ 2026/122

1. Beurteilung der Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Sachbescheid
2. Beweiswürdigung bei geänderter Argumentation
3. Einkünfte aus LuF oder aus GW bei erheblichen Zukäufen
4. Ermittlung des Gewinns und der USt-Zahllast

  • § 23 EStG 1988, LuF-PauschVO 2015
  • BFG vom 22.12.2025, RV/5101067/2021 (Gegenstandsloserklärung/Abweisung/Aufhebung/Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2026/15/0044.

Wenn sich infolge des Hervorkommens von erheblichen Handelsumsätzen herausstellt, dass der Beschwerdeführer statt Einkünften aus LuF tatsächlich Einkünfte aus GW erzielt hat und so seinen Gewinn nicht nach der luf PauschVO und seine USt-Zahllast nicht gem. § 22 UStG 1994 ermitteln hätte dürfen, erweisen sich die nova reperta als entscheidungsrelevant (als zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führend). Die Wiederaufnahme erfolgte somit zu Recht und die Beschwerden dagegen sind abzuweisen. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt den neu hervor gekommenen Tatsachenkomplex rechtlich anders gewürdigt hat.

Haftung als (faktischer) Geschäftsführer

  • § 9 BAO, § 9a BAO, § 224 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 22.12.2025, RV/7101661/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 4: Nach § 224 Abs. 1 BAO ist der Haftungspflichtige aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Hierdurch wird nach hA eine eigene Fälligkeit gegenüber dem Haftungspflichtigen begründet (Ritz/Koran, BAO8 § 224 BAO Rz 8). Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird (vgl. zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 24.6.2010, 2010/16/0014). Einem Haftungspflichtigen in einem Schuldenregulierungsverfahren ist deshalb eine Zahlungsfrist von einem Monat zu setzen, auch wenn (außerhalb des Haftungsverfahrens) die insolvenzrechtlichen Fälligkeitsregelungen vorgehen.

Bindung an ein Strafurteil hinsichtlich Einkommensteuer

  • § 116 BAO
  • BFG vom 23.12.2025, RV/7103964/2020 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
    Die Entscheidung wird gemäß § 23 Abs. 3 BFGG nicht veröffentlicht.

Wurde ein Steuerpflichtiger wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung verurteilt, so ist das BFG zwar an die im bezughabenden Strafurteil festgestellten Tatsachen gebunden, nicht aber an die dem strafbestimmenden Wertbetrag zu Grunde liegende Ermittlung der Einkommensteuer.

1. § 48 BAO
2. Übertragung von Anteilen an spanischer Immobiliengesellschaft an Privatstiftung im Erbweg;
3. Keine Anrechnung von todeswegig anfallender spanischer Körperschaftsteuer auf Stiftungseingangssteuer

  • § 48 BAO
  • BFG vom 29.12.2025, RV/7103107/2020 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Eine Gleichartigkeit von Steuern liegt dann vor, wenn sich die von den Staaten erhobenen Steuern in ihrer Natur entsprechen. Eine vollständige Identität der Steuern aufgrund der unterschiedlichen Struktur der einzelnen Steuersysteme ist nicht erforderlich. Das steuerauslösende Ereignis ist dabei ein entscheidendes Kriterium.

Rechtssatz 2: Die Billigkeit ist an internationalen Grundsätzen zu messen. Dabei ist beispielsweise das OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern heranzuziehen. Der Abschluss eines diesbezüglichen Abkommens mit einer Steueroase entspricht dabei nicht dem internationalen Standard.

Rechtssatz 3: Ein Verzicht der österreichischen Steuerverwaltung auf die Stiftungseingangssteuer ist weder international üblich geworden noch beinhaltet die Erhebung dieser Steuer eine unübliche Reichweite.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Herdin-Winter in BFGjournal 2026, 32;   
Schmidjell-Dommes in SWI 2026, 133

Widerruf einer Löschung

  • § 235 Abs. 3 BAO, § 294 Abs. 1 lit. a BAO
  • BFG vom 12.01.2026, RV/5100166/2025 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Nach § 294 Abs. 1 lit. a BAO ist die Änderung oder Zurücknahme eines Begünstigungsbescheides nur zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind. Bedingung sind also Veränderungen in den Sachgegebenheiten, die von der Rechtskraft des Bescheides, um dessen Änderung oder Zurücknahme es geht, eingeschlossen sind. In der Zukunft liegende und völlig ungewisse Sachgegebenheiten können daher nicht von der Rechtskraft des Löschungsbescheides umfasst sein.

Rechtssatz 3: Gutschriften aus zukünftigen Veranlagungen können nur dann zu einem (anteiligen) Widerruf der Löschung berechtigen, wenn dies in einem konkreten Widerrufsvorbehalt ausdrücklich ausbedungen wurde. Ein solcher Widerrufsvorbehalt steht auch in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit Sinn und Zweck einer Löschung und lässt den Abgabepflichtigen klar erkennen, unter welchen Umständen er mit einem (teilweisen) Widerruf der Löschung rechnen muss.

Ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO liegt nur dann vor, wenn das Ereignis nach der Erlassung des zu ändernden Bescheides eintritt (hier: Antrag auf Familienbonus Plus durch zweiten Bezugsberechtigten).

  • § 295a BAO
  • BFG vom 14.01.2026, RV/6100190/2025 (Aufhebung; Revision nicht zugelassen)

Beantragt der zweite Anspruchsberechtigte (z.B. der unterhaltsabsetzbetragsberechtigte Vater) den Familienbonus Plus, verringert dies den Anspruch des ersten Anspruchsberechtigten (z.B. der Mutter) auf die Hälfte. Ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO liegt dabei für die Mutter nur dann vor, wenn der Antrag des Vaters erst nach der Wirksamkeit ihres Einkommensteuerbescheides gestellt wurde (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2022/15/0057).

Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung): Werbungskosten (ua. berufliche Fahrten und Arbeitszimmer, Literaturaufwand und Bekleidung)

  • § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988, § 38 BWG, § 38 Abs. 1 BWG, § 9 Abs. 2 RAO, § 119 BAO
  • BFG vom 16.01.2026, RV/7102540/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 3: Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO erstreckt sich auf dem Rechtsanwalt anvertraute Angelegenheiten und die diesem sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Zum Beweis dafür, dass es sich bei Fahrtkosten um abziehbare Betriebsausgaben (des Rechtsanwalts) bzw. Werbungskosten (der Hilfskraft) handelt, hat der Rechtsanwalt bzw. die Hilfskraft nachzuweisen, dass die Fahrten jeweils durch die berufliche Tätigkeit veranlasst waren. Die Offenlegung von Klienten oder Kunden betreffenden ANGELEGENHEITEN ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041, zu den Bewirtungsspesen eines Wirtschaftstreuhänders). Dasselbe gilt für das Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG, das sich auf Geheimnisse erstreckt, die dem Kreditinstitut bzw. seinen Beschäftigten ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden bekannt geworden sind.

1. Zurückweisung eines gegen die ersetzende Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrages als unzulässig geworden infolge Aufhebung des aufhebenden Bescheides
2. Deutung eines Rechtsmittels

  • § 291 BAO, § 264 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 19.01.2026, RV/7100154/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 3: Erfolgt die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung nach Einbringung eines Vorlageantrages, aber vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, so ist die Aufhebungs- und Abänderungssperre des § 300 Abs. 1 BAO noch nicht eingetreten.

Zurückweisung Vorlageantrag mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidung

  • § 101 Abs. 3 BAO, § 191 Abs. 3 BAO, § 97 Abs. 1 lit. a BAO, § 188 BAO, § 191 Abs. 1 lit. c BAO, § 281 Abs. 1 BAO, § 263 Abs. 4 BAO
  • BFG vom 29.01.2026, RV/6100439/2025 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Eine Beschwerdevorentscheidung, mit der eine Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO abgewiesen wird, ist nur wirksam, wenn sie die Namen aller von der Einkünftezurechnung betroffenen Personen beinhaltet und die Erledigung diesen auch (möglicherweise unter Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 Abs. 3 BAO) zugestellt wird.

Folgen der falschen Zustellreihenfolge des verfahrensrechtlichen Bescheides (§ 299 BAO oder § 303 BAO) und des "neuen" Sachbescheides, der den "alten" ersetzen soll

  • § 97 Abs. 1 BAO, § 98 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 06.02.2026, RV/6100162/2025 (Aufhebung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0020.

Rechtssatz 2: Erfolgt die Zustellung des ersetzenden (neuen) Sachbescheides schon vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid (§§ 299 oder 303 BAO), so derogiert der neue Bescheid dem zu ersetzenden (alten) Sachbescheid und entfernt diesen - rechtswidrig - aus dem Rechtsbestand (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008). Er ist deshalb im Beschwerdeverfahren aufzuheben.

Zusatztext:
Hier waren die verfahrensrechtlichen Bescheide nicht bekämpft und schon in Rechtskraft erwachsen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Hell in BFGjournal 2026, 115;      
Loser/Urtz in ÖStZ 2026/122

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Nichtbescheid, da auf der Erledigung als bescheiderlassende Behörde das FAG angeführt ist, die Approbation erfolgte durch das FAÖ

  • § 96 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 10.02.2026, RV/3100685/2025 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein automationsunterstützt erzeugter Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein.

Rechtssatz 2: § 96 BAO geht grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Diese gesetzliche Regelung setzt voraus, dass der einzelne Bescheid tatsächlich durch den Organwalter der Behörde veranlasst wird. Einer Abgabenbehörde können nur solche Erledigungen zugeordnet werden, die von der Behördenleiterin oder vom Behördenleiter approbiert worden sind oder die von einer Person unterzeichnet worden sind, der von dessen Behördenleiterin oder von dessen Behördenleiter eine Approbationsbefugnis erteilt worden ist.

Rechtssatz 3: Zur Genehmigung (Approbation) ist die Person berufen, die den behördlichen Willen in den betreffenden Angelegenheiten zu bilden hat. Handelt eine Person, die nicht dazu ermächtigt ist, „für die Behörde“ Bescheide zu erlassen, dann fehlt die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln und der gesetzte Akt ist als Bescheid absolut nichtig. Der von einem solcherart nichtapprobationsbefugten Bediensteten unterschriebene Bescheid wird der Behörde nicht zugerechnet.

Mutwillige Einbringung eines Vorlageantrages

  • § 112a BAO, § 20 BAO
  • BFG vom 16.03.2026, RV/5100125/2026 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Verhängung der Mutwillensstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen (§ 20 BAO). Dabei ist die Neigung der Antragstellerin zur Geltendmachung aussichtsloser Erledigungsansprüche oder der verursachte Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (BFG 27.4.2016, RV/5100601/2016; 6.9.2024, AO/5100023/2024). Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass es sich beim verspätet eingebrachten Vorlageantrag um ein bewusst und rechtsmissbräuchlich gestaltetes Anbringen handelt, da ohnehin dem Beschwerdebegehren bereits vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Der einzige Zweck des Vorlageantrages ist die Behelligung des Bundesfinanzgerichtes, da ein weiterer Sinn dieses Anbringens nicht erkennbar ist. Zudem wurde dieses Anbringen trotz Vorhaltes in keiner Weise erläutert, sodass von der bewussten Behelligung des Gerichtes als einzigen Grund für das Aufrechterhalten des Vorlageantrages auszugehen ist.

COVID-19-Rückerstattungsverfahren

Nach dem 30.6.2022 beantragter Ausfallbonus III - fehlender Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe

  • VO 2023/2831, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV
  • BFG vom 17.12.2025, RV/2100755/2025 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2026/15/0023.

Ohne Nachholung der in Artikel 7 Abs. 4 der De-minimis-Verordnung 2024 der Kommission vorgesehenen Offenlegungen durch den Beihilfenempfänger (die geforderten Offenlegungen entsprechen innerstaatlich den in Punkt 4.2.1. der Spätantragsrichtlinie vorgesehenen Offenlegungen) kann der nach dem 30.6.2022 beantragte Ausfallbonus III für März 2022 nicht auf die De-Minimis-Vorordnung der Kommission gestützt werden. Die Auszahlung eines nach dem 30.6.2022 beantragten Ausfallbonus III verstößt daher bei fehlendem Umwidmungsantrag gegen das Beihilfenrecht der Union und es kommt nicht darauf an, ob ein – eben gerade nicht gestellter – Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe erfolgreich gewesen wäre.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Holzmann-Brandstätter in BFGjournal 2026, 69

Rückerstattung nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG, wenn kein Umwidmungsantrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde, weil die E-Mail-Einladung der COFAG nicht zugegangen ist

Beachte: Revisionen eingebracht.

Anmerkung: Abweichend BFG vom 04.09.2025, RV/7101856/2025

Rechtssatz 1: § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union erlassenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. Da kein Antrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde, konnte eine Umwidmung in eine beihilfenrechtskonforme Variante auch nicht stattfinden.

Rechtssatz 2: Die VO Ausfallsbonus III wurde von Vornherein als Beihilfe auf Grund des Befristeten Beihilfenrahmens und nicht als De-Minimis-Beihilfe begeben. Der De-Minimis-Rahmen kann erst nach rechtzeitiger Antragstellung iSd Spätantragsrichtlinien greifen. Eine Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe kann daher nicht stattfinden, wenn kein Antrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde.

Rechtssatz 3: Auch wenn die COFAG keine Kenntnis von der Nichtzustellung der E-Mail mit der Einladung zur Stellung eines Spätantrages erlangt hat, weil die Einladung über eine „Noreply“-Adresse versandt wurde, ist sie durch den Versand an die vom Bf. selbst bekannt gegebenen E-Mailadresse ihrer verordnungsmäßigen Verpflichtung nachgekommen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Holzmann-Brandstätter in BFGjournal 2026, 69

Zoll und Außenwirtschaft

Zollwertermittlung bei der Wareneinfuhr auf Konsignation

  • Art. 74 UZK, Art. 142 UZK-IA
  • BFG vom 08.01.2026, RV/7200041/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Werden Waren mit der Absicht, sie zum bestmöglichen Preis in der Gemeinschaft zu verkaufen, eingeführt, liegt kein Kaufgeschäft im Sinne des Art.70 UZK vor. Der Zollwert der Waren ist nach Art. 74 UZK zu ermitteln.

Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel durch einen Vertriebenen

  • § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG
  • BFG vom 11.03.2026, RV/7200055/2025 (Aufhebung; Revision nicht zugelassen)

Eine aus der Ukraine geflüchtete Person mit Vertriebenenstatus iSd Vertriebenen-VO, die regelmäßig in ihr Heimatland zurückkehrt und dort noch über einen Wohnsitz verfügt, ist selbst dann berechtigt, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Beförderungsmittel unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch zu nehmen, wenn sich diese Person schon seit Jahren in Österreich aufhält, sofern sie alle anderen dabei zu beachtenden gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt.