BFG-Newsletter 2025/01

Inhaltsverzeichnis

Beihilfen / FLAG
Einkommensteuer 
Finanzstrafrecht
Gebühren und Verkehrsteuern
Körperschaftsteuer / Umgründungen
Normverbrauchsabgabe, Kfz-Steuer
Umsatzsteuer
Verfahrensrecht 
COVID-19 Rückerstattungsverfahren 
Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten
Zoll und Außenwirtschaft

Beihilfen / FLAG

Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - mehrere ärztliche Gutachten

  • § 6 Abs. 1 FLAG 1967, § 8 Abs. 5 FLAG 1967
  • BFG vom 29.10.2024, RV/3100775/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Das Finanzamt und auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gebunden und dürfen diese nur hinsichtlich Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen (vgl zB VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, oder VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068).

Rechtssatz 2: Sachverständige haben fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl zB VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).

Rechtssatz 3: Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl VwGH 28.4.2021, Ra 2018/16/0022, VwGH 27.11.2020, Ra 2020/16/0094, VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170, und VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).

Rechtssatz 4: Der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Rehabilitationsgeld setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden hat.

§ 5 Abs 3 FLAG 1967 gilt uneingeschränkt für Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

  • § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 5 Abs. 1 Religionsunterrichtsgesetz, Art. 15 StGG, § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, § 8 Abs. 2 Z 3 FLAG 1967, § 8 Abs. 3 Z 3 FLAG 1967, § 198 BAO, § 279 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 27.12.2024, RV/7105285/2018 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: § 5 Abs 3 FLAG 1967 zählt zu den in Artikel 15 StGG genannten allgemeinen Staatsgesetzen, denen auch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage unterworfen ist.

Rechtssatz 2: Der Rückforderungsbescheid gemäß § 26 FLAG 1967 ist ein Abgabenbescheid iSd § 198 BAO. Gemäß dessen Absatz 2 haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Bemessungsgrundlagen eines Rückforderungsbescheides sind die gesetzlichen Monatsbeträge (§ 8 Abs 2 bis 4 FLAG, § 33 Abs 3 EStG 1988), Anzahl und Alter der von der Rückforderung betroffenen Kinder und der Zeitraum.

Rechtssatz 3: Verringern sich oder entfallen iZm einer Rückforderung nach § 26 FLAG 1967 die Erhöhungsbeträge des § 8 Abs 3 FLAG 1967 (Alterszuschlag), so ist die Berechnung der Korrektur der Geschwisterstaffel im Spruch nachvollziehbar darzustellen. Diesen Anforderungen genügt ein Bescheid, der im Spruch den korrigierten Alterszuschlag und den Grundbetrag des Kindes, für das die Rückforderung erfolgte, als Summe mit der Bezeichnung „FB“ ausweist, nicht, wenn die Bemessungsgrundlagen (§ 8 Abs 2 und 3 FLAG 1967 idjgF) und die Berechnung auch nicht in der Begründung oder in einem Beiblatt, auf das im Bescheidspruch verwiesen wird, dargestellt sind.

Rechtssatz 4: Ergibt sich die Korrektur der Alterszuschläge (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) nicht unmittelbar aus dem Spruch des Rückforderungsbescheides oder mittelbar anhand der Begründung oder einem Beiblatt, auf das im Bescheidspruch verwiesen wird, ist es der im Bescheidbeschwerdeverfahren angerufenen Instanz in Hinblick auf die Sache des Beschwerdeverfahrens (§ 279 BAO) verwehrt, diesen Mangel des Bescheidspruches zu sanieren.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 26

Keine Zuständigkeit Österreichs ab Ruhendmeldung des Gewerbes und Einstellung von Versicherungsleistungen

  • § 2 Abs. 1 WKG 1998, § 8 Abs. 2 lit. c ASVG, § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 2 FLAG 1967, § 53 FLAG 1967
  • BFG vom 06.01.2025, RV/7104140/2023 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 5 GewO 1994, § 339 Abs. 1 GewO 1994, § 2 Abs. 1 WKG, § 93 Abs. 1 GewO 1994, § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 8 Abs. 2 lit. c ASVG ergibt sich, dass nach österreichischem Recht bei einer ruhenden Gewerbeberechtigung und tatsächlicher Nichtausübung eines Gewerbes nicht vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 gesprochen werden kann.

Umfangreiche Teilzeitbeschäftigung steht Berufsausbildung i.S.v. FLAG 1967 entgegen

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
  • BFG vom 13.01.2025, RV/7100091/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Nach der Entscheidungspraxis des BFG können rund 20 Wochenstunden Anwesenheit bei Kursen etwa in einer Maturaschule für das Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 2 lit. b FLAG 1967 ausreichend sein, aber nur deshalb, weil davon auszugehen ist, dass zu diesen Anwesenheiten bei den Kursen noch Vorbereitungszeiten, Nachbereitungszeiten und allgemeine Lernzeiten zu Hause hinzutreten, sodass in Summe wenigstens 30 Wochenstunden für die Berufsausbildung insgesamt aufgewendet werden. „Nur“ Lernen allein im Umfang von 20 Wochenstunden, ob zu Hause, ob in einer Schule oder einem Kurs oder ob beides kombiniert, ist jedenfalls nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zu wenig, um von einer Inanspruchnahme der „vollen“ (wohl: weitaus überwiegenden) Zeit des Kindes zu sprechen.

Rechtssatz 2 (Folgerechtssatz zu RV/7101383/2024-RS1): Der Vorbereitungskurs für den Aufnahmetest zum Medizinstudium kann Berufsausbildung sein, wenn der Kurs die volle Zeit des Kindes, d.h. 20 bis 30 Wochenstunden zuzüglich Lernaufwand zu Hause, in Anspruch nimmt.

Rechtssatz 3: Ist dem Kind neben der Vorbereitung auf einen Test eine Berufsausübung im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden möglich, stand die in Form der Testvorbereitung erfolgte Berufsausbildung nicht der Ausübung eines Berufes i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 entgegen. Auch eine Teilzeitbeschäftigung (oder wie hier mehrere Teilzeitbeschäftigungen), die insgesamt mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers umfasst, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 relevante Berufsausübung und steht der Annahme, dass die Berufsausbildung die „volle Zeit“ des Kindes in Anspruch genommen habe, entgegen.

1. Auch mit einem Aufenthaltstitel "Student" kann ein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich vorliegen   
2. Ein Masterstudium ist von einem zuvor abgeschlossenen Bachelorstudium völlig getrennt zu betrachten   
3. Aus einer Studienbehinderung durch COVID 19 im Laufe eines Bachelorstudiums resultiert keine Verlängerung des Anspruchszeitraumes im darauffolgenden Masterstudium

  • § 2 Abs. 1 lit. b, j FLAG 1967, § 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 2 Abs. 9 FLAG 1967, § 6 Abs. 7 FLAG 1967
  • BFG vom 14.01.2025, RV/7101767/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein Bachelor- und daran anschließendes Masterstudium sind in Bezug auf die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht zusammenzurechnen, auch wenn für die Ausübung des angestrebten Berufs die Absolvierung des Masterstudiums erforderlich ist.
Zusatztext: hier: Bachelorstudium und Masterstudium Psychologie

Rechtssatz 2: Im Unterschied zu BFG 25.03.2024, RV/7102529/2023 und BFG 01.01.2024, RV/7102773/2023 bewirken auf Grund dessen, dass es sich bei einem Bachelor- und einem Masterstudium um zwei völlig voneinander getrennt zu betrachtende Studien handelt, Studienbehinderungen durch COVID 19 im Laufe des Bachelorstudiums keine Verlängerungen der Anspruchszeiträume beim Masterstudium, wenn beim Masterstudium selbst keine Studienbehinderungen vorgelegen haben.

Überwiegende Unterhaltskostentragung - keine Zusammenrechnung der Unterhaltsbeiträge beider Elternteile

  • § 7 FLAG 1967, § 2 Abs. 2 FLAG 1967
  • BFG vom 20.01.2025, RV/5100046/2025 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Keine Zusammenrechnung der Unterhaltsleistungen von Mutter und Vater: Für den Anspruch einer Person auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 ist ausschließlich auf die von der den Anspruch auf Familienbeihilfe erhebenden Person getragenen Unterhaltskosten des Kindes abzustellen. Die Geldunterhaltsleistungen beider Elternteile sind nicht zusammenzurechnen. Ob das Kind seine Unterhaltskosten selbst überwiegend trägt, ist nicht von Belang.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Wanke in BFGjournal 2025, 78

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

  • § 45 AVG, § 166 BAO, § 167 BAO, § 8 Abs. 6 FLAG 1967, § 46 AVG, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 23 BFGG
  • BFG vom 28.01.2025, RV/7100587/2023 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: § 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht die Nachweisführung über den Grad der Behinderung oder das Vorliegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mittels Bescheinigung des Sozialministeriumservice vor. Insoweit besteht eine Beschränkung der Beweismittel. Allerdings muss das Verfahren vor dem Sozialministeriumservice allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen, wozu auch die Unbeschränktheit der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel (§ 45 AVG, § 46 AVG; § 166 BAO, § 167 BAO) gehört. Weder das AVG noch die BAO sehen eine Beschränkung der Beweismittel auf bestimmte Beweismittel, nämlich ausschließlich ärztliche Befunde, vor. Es sind daher alle zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeigneten und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlichen Beweismittel heranzuziehen (§ 46 AVG, § 166 BAO). In einer Zusammenschau all dieser Beweismittel ist dann zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG, § 167 Abs. 2 BAO), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Gutachten, dass ausschließlich auf das Vorliegen ärztlicher Befunde aus der Vergangenheit abstellt, ohne auch auf andere bekannte Beweismittel Bedacht zu nehmen, wäre daher unschlüssig.

Rechtssatz 2: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht. Die Feststellung, dass Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht, hängt dagegen nicht davon ab, ob bereits über den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag entschieden wurde. Das Bundesfinanzgericht kann über den Anspruch auf den Grundbetrag entscheiden, ohne an die Abweisung des Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag durch das Finanzamt gebunden zu sein.

Rechtssatz 3: Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen innerem Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtssatz 4: Gemäß § 23 Abs. 1 BFGG sind grundsätzlich alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes im Volltext im Internet zu veröffentlichen. Nur wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen, hat eine Veröffentlichung zu unterbleiben. Die Zugänglichmachung im Internet dient der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts. Durch die umfassende Anonymisierung der veröffentlichen Entscheidung im Internet ist für nicht mit dem Fall befasste Personen nicht ersichtlich, um wen es sich bei dem von der Entscheidung Betroffenen handelt und ist daher auch die Bekanntgabe besonders geschützter Gesundheitsdaten rechtmäßig, da diese von Außenstehenden keiner bestimmten Person zugeordnet werden können. Da in Verfahren betreffend eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit und bezüglich der Beurteilung der Schlüssigkeit von Gutachten die (in der veröffentlichten Fassung anonymisierten) medizinischen und sonstigen persönlichen Daten von entscheidender Bedeutung sind, sind auch diese im Allgemeinen, unter Beachtung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 BFGG, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Vier Monate Vorbereitungszeit je Teilprüfung (auch für Wiederholungsprüfungen) und daher Berufsausbildung bei der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung

  • § 26 FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
  • BFG vom 18.02.2025, RV/7101981/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Auch die Vorbereitung auf eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung der Externistenreifeprüfung kann Berufsausbildung sein, da der Prüfungserfolg in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Kriterium ist.

Einkommensteuer

Kosten einer In-Vitro-Fertilisation einer alleinstehenden Frau als außergewöhnliche Belastung

  • § 3 FMedG, § 8 FMedG, § 2 FMedG, § 34 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 16.12.2024, RV/7100935/2024 (Abänderung; Revision zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 317-318/2025 anhängig.

Kosten einer In-Vitro-Fertilisation, die eine Frau in einem anderen Land der EU durchführen ließ, sind jedenfalls nicht als zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG 1998 anzusehen, wenn diese Art der medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Österreich gem. § 2, § 3, und § 8 Fortpflanzungsmedizingesetz nicht zulässig gewesen wäre.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 81; Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Knechtl in BFGjournal 2025, 91

Für an Feiertagen geleistete Arbeit bezahlter (Grund)Stundenlohn kein Zuschlag für Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs. 1 EStG 1988

  • § 68 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 19.12.2024, RV/3100544/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz entsprechende Entgelt, ist kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988.

Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar - Übertragung des Überschreitungsbetrages in das Folgejahr

  • § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988
  • BFG vom 07.01.2025, RV/7101397/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Bei Überschreitung des Höchstbetrages gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 kann der Überschreitungsbetrag in einem Folgejahr nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Folgejahr zumindest 26 Homeoffice-Tage geleistet hat.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Straka in BFGjournal 2025, 65

Prozesskosten aus einem Gerichtsverfahren gegen die eigene Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten

  • § 16 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 07.01.2025, RV/6100121/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wenn aufgrund einer Falschangabe im Antragsformular die Versicherungsgesellschaft vom Versicherungsvertrag (hier Rechtsschutzversicherung) zurücktritt, liegt die Ursache für die Prozesskosten des Gerichtsverfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit des Vertragsrücktritts nicht in der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, sondern in der Falschangabe im Antragsformular. Mangels Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stellen die Prozesskosten in der Folge keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 dar.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 60

Haftung nach § 82 EStG iVm § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung ohne Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte

  • § 82 EStG 1988, § 5 Abs. 3 DBA-Entlastungsverordnung
  • BFG vom 14.01.2025, RV/3100842/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Für Arbeitskräfteüberlassungen ins Inland sieht § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005 idF BGBl II Nr 44/2006) eine Entlastung an der Quelle vor, wenn sichergestellt ist, dass das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder der inländische Gestellungsnehmer für die überlassenen Arbeitskräfte die Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der §§ 76, 78, 79, 80, 82, 84 und 87 EStG wahrnimmt. Die DBA-Entlastungsverordnung steht im Rang einer Durchführungsverordnung und kann das originär innerstaatliche Einkommensteuerrecht nicht abändern. Besteht im Inland keine Betriebsstätte iSd § 81 EStG 1988 ist eine Haftung gem § 82 EStG 1988 nicht zulässig. Die DBA-Entlastungsverordnung ist deshalb so auszulegen, dass sie auf die Überwachung des „freiwilligen Lohnsteuerabzugs“ (wie in der Verwaltungspraxis auch vor Neufassung des § 47 Abs 1 EStG 1988 mit BGBl I 2019/91 üblich) durch ein Finanzamt abstellt, ohne den Arbeitskräfteüberlasser ausdrücklich zur Haftungsübernahme zu verpflichten.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 35

Anwendungsbereich der Handelsvertreterpauschalierungsverordnung; Tragung von Aufwendungen durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer im Interesse der GmbH

  • § 17 Abs. 4 EStG 1988, § 1 Abs. 1 HVertrG 1993
  • BFG vom 25.02.2025, RV/6100030/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Nach der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl II 2000/95 idF BGBl II 2003/635, können bei „einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993“ (§ 1 leg cit) ua im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen angesetzt werden (Handelsvertreterpauschalierung). Im Bereich der Versicherungsvermittlung ist ausschließlich eine Tätigkeit als Versicherungsagent vom Anwendungsbereich der VO erfasst, nicht aber auch eine Tätigkeit als Versicherungsmakler, da dessen Tätigkeit nicht der in § 1 Abs 1 HVertrG 1993 umschriebenen Tätigkeit entspricht. Für Versicherungsmakler kommt eine Inanspruchnahme der Pauschalierung somit nicht in Betracht.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Leitner in BFGjournal 2025, 101

Vorliegen einer "ausländischen Pensionskasse" iSd § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988

  • § 5 Z 4 PKG, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
  • BFG vom 07.03.2025, RV/6100129/2023 (Abänderung; Revision zugelassen)

Der Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 erfasst nicht nur ausländische Pensionskassen, sondern auch ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes. Durch diese Einbeziehung geht der Gesetzgeber über die enge Definition einer Pensionskasse nach dem PKG hinaus und legt den Begriff weiter aus. Somit kann der Begriff der „ausländischen Pensionskasse“ nicht mit der gesetzlichen Definition einer Pensionskasse nach dem PKG gleichgesetzt werden. Entscheidend für die Einstufung als ausländische Pensionskasse ist daher primär eine funktionale Vergleichbarkeit mit einer inländischen Pensionskasse und somit, ob Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung erbracht werden.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 108

Anwendung der steuerlichen Begünstigung des § 67 Abs. 1 EStG 1988 iZm grenzüberschreitend überlassenen Arbeitnehmern trotz monatlich, neben dem laufenden Bezug ausbezahlter Sonderzahlungen

  • § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, § 67 Abs. 10 EStG 1988, § 3 Abs. 4 LSD-BG, § 47 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 17.03.2025, RV/7103198/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Einschränkung der steuerlichen Begünstigung des § 67 Abs.1 EStG 1988 auf Sonderzahlungen, die sich aufgrund der tatsächlichen Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden, ist in Kombination mit § 3 Abs. 4 LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz) dazu geeignet, Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bei grenzüberschreitender Überlassung ihrer Dienstnehmer nach Österreich in ihrer Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu benachteiligen.
Werden Sonderzahlungen daher aufgrund der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Norm des § 3 Abs. 4 LSD-BG aliquot (in diesem Fall monatlich) neben den laufenden Bezügen ausbezahlt, so ist die steuerliche Begünstigung der Sonderzahlungen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 dennoch zu gewähren.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 96

Finanzstrafrecht

Aufhebung wegen gerichtlicher Zuständigkeit, da nach Ansicht des Senates Abgabenhinterziehungen vorliegen - verfahrensleitende Verfügung; bei behaupteter konkludenter Selbstanzeige wurde keine Täternennung des Beschuldigten vorgenommen

  • § 54 Abs. 1 FinStrG, § 29 Abs. 1 FinStrG, § 29 Abs. 5 FinStrG
  • BFG vom 10.12.2024, RV/7300049/2024 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Unzuständigkeiten sind in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Wenn der Senat des Bundesfinanzgerichts auf Grund einer Beschwerde einer Amtsbeauftragten mit dem Antrag, Finanzvergehen bei der Umsatzsteuer nicht als Finanzordnungswidrigkeiten, sondern als Abgabenhinterziehungen zu werten, nach dem Beweisverfahren zu dem Schluss kommt, dass demnach bei richtiger rechtlicher Beurteilung gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, ist das Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen.

Rechtssatz 2: Eine nur über FinanzOnline durch den Steuerberater eingebrachte konkludente Selbstanzeige einer abgabepflichtigen Gesellschaft kann mangels Täternennung des Geschäftsführers als Beschuldigter keine strafaufhebende Wirkung erzielen. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass der Geschäftsführer dazu (im Innenverhältnis) jeweils Voranmeldungen in Papierform unterfertigt hat, da diese der Behörde nicht mit der konkludenten Selbstanzeige vorgelegt wurden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Brandl in ZWF 2025, 88

Verweigerung der Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Finanzstrafverfahren - Erledigungsentwurf oder Aktenvermerk?

  • § 79 FinStrG
  • BFG vom 12.12.2024, RV/3300003/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Entgegen dem Wortlaut des § 79 Abs. 1 FinStrG ist ein besonderes finanzstrafrechtliches oder abgabenrechtliches Interesse für die Gewährung der Akteneinsicht nicht erforderlich, da die entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 90 BAO (VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021) auf das Finanzstrafverfahren übertragbar ist.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Starl in ZWF 2025, 85

Zu niedriges Ratenangebot eines Finanzstraftäters, welcher zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vermittelbar ist

  • § 212 Abs. 1 BAO, § 172 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 07.01.2025, RV/7300075/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Auch wenn der Bestrafte zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nicht vermittelbar ist, ändert sich nichts an dem Umstand, dass für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes maßgeblich ist. Eine Zahlungsfrist von 22 Jahren wird dem keinesfalls gerecht.

1. Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG; Zeuge widerlegt die "Schutzbehauptungen" des Beschuldigten   
2. Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige iZm Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG (derzeit keine Frist vorgesehen)   
3. Keine Befangenheit, wenn über Finanzvergehen eines Beschuldigten als Geschäftsführer zweier GmbHs gem. § 61 FinStrG in einem Verfahren entschieden wird

  • § 29 Abs. 2 FinStrG, § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, § 29 FinStrG, § 23 FinStrG, § 61 FinStrG
  • BFG vom 14.01.2025, RV/7300035/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: § 29 Abs. 2 FinStrG behandelt ausschließlich Abgabenverkürzungen oder sonstige Einnahmenausfälle und normiert unter anderem eine Frist zur Entrichtung der von der Selbstanzeige umfassten Abgabenbeträge, was bei einer reinen Meldepflichtverletzung nicht gegeben ist, daher kann diese Bestimmung (mit der Einräumung einer Zahlungsfrist) auf Meldepflichtverletzungen keine Anwendung finden.

Rechtssatz 2: Hätte der Gesetzgeber auch zusätzlich zu einem Einbekennen einer Verfehlung und einer Offenlegung von bereits zu melden gewesenen Daten gemäß WiEReG eine elektronische Nachmeldung an die Registerbehörde innerhalb einer bestimmten Frist gewünscht, um damit einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen, wäre dies im WiEReG oder in § 29 FinStrG zu normieren gewesen.

Rechtssatz 3: Eine elektronische Nachmeldungsverpflichtung für Selbstanzeigen nach dem WiEReG innerhalb einer bestimmten Frist ist weder aus § 29 Abs. 1 FinStrG noch aus § 29 Abs. 2 FinStrG ableitbar.

Rechtssatz 4 (Folgerechtssatz zu RV/7300007/2018-RS1): Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Wird eine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht insoweit eingeschränkt, dass sie sich nur mehr ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen richtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 29.7.1999, 98/14/0177).

Rechtssatz 5: Sachliche Differenzen führen für sich genommen nicht zur Befangenheit eines Organwalters. In dem Umstand, dass sich die Rechtsansicht eines Organwalters nicht mit jener der Partei deckt, ist daher grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken; der Anschein einer Befangenheit wird noch nicht damit begründet, dass ein Organwalter eine gewisse Rechtsmeinung vertritt. Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nämlich nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Organwalters. Die Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und grundsätzlich keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl. VwGH 28.5.2015, 2012/15/0167, mwN); VwGH 14.05.2024, Ro 2022/08/0014).

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schmutzer in BFGjournal 2025, 36; Starl in ZWF 2025, 84

Gebühren und Verkehrsteuern

Bestandvertrag mit bestimmter Dauer von mehr als 18 Jahren und anschließender unbestimmter Dauer ist maximal vom 18-fachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zu vergebühren

  • § 33 TP 5 Abs. 3 GebG 1957, § 26 GebG 1957, § 15 BewG 1955
  • BFG vom 05.12.2024, RV/7101660/2022 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/16/0004.

Ein Größenschluss spricht dafür, dass nicht nur bei Bestandverträgen auf immerwährende Dauer (Bewertung nach § 15 Abs. 2 BewG 1955 iVm § 26 GebG) und bei Verträgen auf eine bestimmte Dauer, sondern auch bei Verträgen mit einer Kombination einer bestimmten Dauer von mehr als 18 Jahren und anschließender unbestimmter Dauer die Festsetzung der Bestandvertragsgebühr unter Beachtung der Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG maximal vom 18-fachen der wiederkehrenden jährlichen Leistungen zu erfolgen hat.

Gebührenpflicht eines Erbübereinkommens mit Sicherstellungsvereinbarung

  • § 19 Abs. 2 GebG 1957, § 33 TP 18 GebG 1957, § 15 Abs. 3 GebG 1957
  • BFG vom 04.02.2025, RV/5100692/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Rechtssatz 1: Ein Erbteilübereinkommen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 5.12.1951, 2691/50, VwSlg. 503/F).

Rechtssatz 2: Zur Verwirklichung des Regelungszweckes des § 15 Abs. 3 GebG ist es weder erforderlich noch folgerichtig, Teile des Entgeltes weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr zu unterziehen. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr (dem Entgelt) ist somit jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr. Maßgeblich für das Ausmaß der Gebührenbefreiung ist somit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 16.9.1991 90/15/0080, mwN).

Rechtssatz 3: Der 'Wert' des Erbübereinkommens ergibt sich aus den gemeinen Werten sämtlicher Vermögenswerte nach Abzug der Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist in Verhältnis zur (gesamten) Bemessungsgrundlage der mit dem Übereinkommen verwirklichten Erwerbstatbestände nach dem GrEStG zu setzen, wobei sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach der Rechtslage im Erwerbszeitpunkt richtet. Der so ermittelte Anteil unterliegt einer anderen Verkehrsteuer. In diesem Ausmaß ist die Hypothekarverschreibung nach § 19 Abs. 2 GebG gebührenfrei.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 81

Vertragsdauer bei KFZ-Leasingverträgen

  • § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957, § 33 TP 5 Abs. 2 GebG 1957
  • BFG vom 27.02.2025, RV/7101483/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Vereinbarung darüber, dass der Leasingnehmer den Bestandzins bzw. beträchtliche Teile davon für eine gewisse Bestanddauer (Grundmietzeit, Kalkulationsbasisdauer) zu leisten hat, ist der Erklärung eines Kündigungsverzichtes für diese bestimmte Zeit gleichzuhalten.

Rechtssatz 2: Es liegen zunächst gebührenrechtlich auf bestimmte Dauer abgeschlossene Verträge vor, welche nach Ablauf der Kalkulationsbasisdauer in auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Verträge übergehen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Pöschmann-Bernhauser in BFGjournal 2025, 116

Körperschaftsteuer / Umgründungen

Fremdwährungsverluste iZm Dividendenausschüttungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung

  • § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, § 12 Abs. 2 KStG 1988
  • BFG vom 13.12.2024, RV/7100927/2020 (teilw. Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2025/13/0014.

Rechtssatz 1: Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation im Zeitpunkt der Ausschüttungsbeschlussfassung (und nicht erst Ausschüttung) anfallen, unterliegen nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG 1988, sondern sind steuerwirksam. Etwas Anderes könnte lediglich dann gelten, wenn der Kursverlust aufgrund einer vertraglichen Regelung von vornherein festgestanden wäre.

Rechtssatz 2: Für einen mit Rückzahlung eines Darlehens, das zur Finanzierung der Ausschüttung einer Dividendenforderung gewährt wurde, entstandenen Fremdwährungsverlust kann nichts Anderes gelten als für einen Fremdwährungsverlust aus einer bereits realisierten Dividendenforderung selbst. Auch dieser war das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den steuerfreien Beteiligungserträgen aufweist, wenngleich das Darlehen selbst unmittelbar der Finanzierung der Dividendenforderung diente. Ein Fremdwährungsverlust ist somit steuerwirksam.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Adriouich/Koo in BFGjournal 2025, 70

Steuerwirksamkeit von Wechselkursschwankungen iZm nach § 10 KStG 1988 steuerbefreiten Ausschüttungen in Fremdwährung; keine Verrechnung mit Vor- und Außergruppenverlusten eines Gruppenmitglieds von iSd § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 nachzuversteuernden Verlusten eines ausländischen beschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds

  • § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988, § 12 Abs. 2 KStG 1988, § 9 Abs. 6 Z 7 KStG 1988, § 9 Abs. 6 Z 1 KStG 1988
  • BFG vom 13.12.2024, RV/7103249/2021 (teilw. Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision (Amtsrevision und Parteienrevision) beim VwGH anhängig zu Zl. Ro 2025/13/0012, Ro 2025/13/0013.

Rechtssatz 1: Der – nach Realisation der Dividende – eintretende Währungsverlust hängt von der Fremdwährungsverwaltung ab und steht in keinem – für den Beteiligungsertragsbegriff maßgeblichen – Kausalitätsverhältnis zur ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Folglich unterliegen Kursgewinne und -verluste, die nach ihrer Realisation anfallen, nicht mehr der Bestimmung des § 10 KStG 1988, sondern sind steuerwirksam.

Rechtssatz 2: Durch die Zurechnung des nachzuversteuernden Betrages iSd § 9 Abs 6 Z 7 KStG 1988 wird das (eigene) „Ergebnis“ iSd § 9 Abs 6 Z 1 KStG 1988 des inländischen Gruppenmitglieds, das mit dem ausländischen Gruppenmitglied ausreichend finanziell verbunden ist, nicht erhöht. Der nachzuversteuernde Betrag geht vielmehr gesondert in das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe ein.

Höhe der Gutschrift der Zwischensteuer gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 KStG 1988, wenn der Zwischensteuer unterliegende Einkünfte negativ sind

  • § 24 Abs. 5 Z 3 lit. a KStG 1988
  • BFG vom 11.02.2025, RV/5100851/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Der Unterschiedsbetrag gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 lit. a KStG 1988 kann maximal die Summe der Zuwendungen im Sinn des § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 im Gutschriftsjahr betragen.

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988

  • § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c KStG 1988, Art. 49 AEUV
  • BFG vom 07.03.2025, RV/7102685/2022, RV/7103283/2023 (Stattgabe; Revision zugelassen)

RV/7102685/2022

Rechtssatz 1: Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV.
Zusatztext: Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 wirkt hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit faktisch zwischen inlands- und auslandsansässigen Empfängern diskriminierend. Die Rechtfertigung dieser Diskriminierung scheitert an der fehlenden Anwendbarkeit auf rein künstliche Konstrukte sowie am pauschal ausgestalteten Abzugsverbot, welches nicht bloß den fremdunüblichen Teil der Zinsen oder Lizenzgebühren erfasst. Im Übrigen ist die Möglichkeit eines Gegenbeweises in der inländischen Regelung nicht vorgesehen.
Das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 ist iSd geltungserhaltenden Reduktion auf Fälle des Missbrauchs und Fälle, in denen ein ungewöhnlich hoher, fremdunüblicher Zinssatz zur Anwendung gelangt, einzuschränken.

Rechtssatz 2: Die Bestimmung des Art. 54 des liechtensteinischen SteG betreffend den Eigenkapital-Zinsabzug normiert fiktive Betriebsausgaben. Es handelt sich dabei um eine Steuerermäßigung iSd Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988. Das Vorliegen einer Steuerermäßigung iSd Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 führt zur vollen Nichtabzugsfähigkeit der betroffenen Zinszahlungen.

RV/7103283/2023

Rechtssatz 1 (Folgerechtssatz zu RV/7102685/2022-RS1)

Rechtssatz 2: Keine Steuerermäßigung iSd Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG liegt vor, wenn die empfangende Körperschaft eigene Verluste mit den Zinseinkünften verrechnen kann, sofern diese Verluste nicht auf eine Steuerermäßigung iSd erwähnten Bestimmung zurückzuführen sind.

Normverbrauchsabgabe, Kfz-Steuer

Kfz-Händlerin in der "Kette" als Erwerberin gem. § 6 Abs. 7 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG) BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 13/2014 vergütungsberechtigt

  • § 6 Z 7 NoVAG 1991
  • BFG vom 12.03.2025, RV/7100754/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Folgerechtssatz zu RV/6100341/2023-RS3: 
Der Anspruch auf eine Vergütung gem. § 6 Abs. 7 bzw. 9 (ab 1.7.2021) NoVAG 1991 entsteht erst, wenn die NoVA (erstmals) für die Berechnung des umsatzsteuerlichen Entgelts einbezogen wird. Das ist nicht schon beim Ankauf des Fahrzeuges durch den Anspruchsberechtigten der Fall, sondern erst, wenn die Umsatzsteuerpflicht für das unmittelbar folgende Rechtsgeschäft entsteht.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerpflicht für nicht konsumierte (weil infolge Zahlungsverzugs gesperrte) Leistungen im Rahmen eines Abovertrages

  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c RL 2006/112/EG
  • BFG vom 07.01.2025, RV/7100647/2018 (Abänderung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Für die Frage der Qualifikation als umsatzsteuerpflichtige Leistung macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag in Folge einer vom Leistungsempfänger zu vertretenden Leistungsstörung beendet wird und der Leistungsempfänger die bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer noch ausstehenden (Monats)Beträge entrichten muss, oder ob der Vertrag zwar weiterhin aufrecht ist, der Leistungserbringer jedoch für die Zeit der vom Leistungsempfänger zu vertretenden Leistungsstörung sein Angebot deaktiviert.

Verfahrensrecht

Mining von Kryptowährungen vor 2022

  • § 23 EStG 1988, § 29 BAO
  • BFG vom 10.12.2024, RV/2100420/2023 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Aktive Mining-Tätigkeit wird selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt und führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 (Rechtslage vor 2022).

Rechtssatz 2: Die Anmietung von Speicherkapazitäten auf einem Virtual Private Server vermag – wie es bereits das Wort „Virtual“ vermuten lässt – keine Betriebsstätte in Form einer festen Geschäftseinrichtung zu begründen, da keine Verfügungsgewalt über die körperliche Einrichtung des Servers, sondern nur über die Rechenkapazitäten erlangt wird.

Geltendmachung von Zeugengebühren bei internationalen Amtshilfeersuchen; zweiwöchige Fallfrist

  • § 176 BAO
  • BFG vom 17.12.2024, RV/7100933/2021 (Abweisung; Revision zugelassen)

Die zweiwöchige Fallfrist zur Geltendmachung von Zeugengebühren gem. § 176 Abs. 2 BAO beginnt mit der Übermittlung von Informationen an die Behörde aufgrund eines internationalen Amtshilfeersuchens auch dann zu laufen, wenn im Auskunftsverlagen kein Hinweis gem. § 91 Abs. 2 letzter Satz BAO erfolgt ist.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Herdin-Winter in BFGjournal 2025, 33

Rückwirkend festgesetzte ag Belastung; Wiederaufnahmegrund; verfrühter Vorlageantrag

  • § 303 BAO
  • BFG vom 19.12.2024, RV/7102632/2024 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 2: Dass die Abgabenbehörde nicht berechtigt ist, die Vorfrage des Grades der Behinderung selbst zu entscheiden, ändert nichts daran, dass es sich um eine solche handelt. Denn gemäß § 116 Abs 1 BAO ist maßgeblich, dass es sich um eine Hauptfrage des Verfahrens einer anderen Behörde handelt. Die Berechtigung der Abgabenbehörde, selbst eine Vorfrage zu beurteilen, steht ihr nur zu, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen. Letzteres ist hier der Fall. § 303 Abs 1 lit c BAO wiederum stellt ganz allgemein darauf ab, dass die Vorfrage nunmehr anders entschieden wurde. Ob die Änderung gegenüber der eigenen Beurteilung der Abgabenbehörde oder gegenüber einer ursprünglich anderen Beurteilung der in der Hauptfrage zuständigen Behörde eingetreten ist, darauf kommt es nicht an.

Zwangsstrafe trotz eines Kanzleiversehens der steuerlichen Vertretung

  • § 111 BAO, § 16 Abs. 1 WiEReG
  • BFG vom 02.01.2025, RV/5100617/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Im Beschwerdefall hat die beschwerdeführende Partei dargelegt, dass die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 5 WiEReG auf Grund eines Kanzleiversehens nicht zeitgerecht erfolgt ist. Unterblieben ist jedoch ein Vorbringen, dass die dem berufsmäßigen Parteienvertreter obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Dass der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten wäre, wurde im Beschwerdeverfahren folglich nicht dargetan, sodass sich die Ermessensübung (§ 20 BAO) der belangten Behörde, die in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich begründet wurde, als zutreffend erweist.

Vertreterhaftung für Glückspielabgabe - Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

  • § 274 BAO
  • BFG vom 16.01.2025, RV/5100689/2023 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 524/2025 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.3.2025 abgelehnt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die (bloß) auf „Krankheit“ lautet, für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen an einer mündlichen Verhandlung darzutun (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0094), zumal auch keine Bettruhe verordnet wurde (VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076).

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 26

Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO mangels Einschreitens einer Abgabenbehörde

  • § 49 BAO, § 283 BAO
  • BFG vom 22.01.2025, RM/7200001/2025 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Das Einschreiten der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Zollabfertigung und der Rücksendung einer Postsendung kann nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO werden, weil keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde vorliegt.
Die Österreichische Post AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: OGH 07.05.1997, 13Os211/96). Es handelt sich dabei keinesfalls um eine Behörde und damit auch nicht um eine Abgabenbehörde. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: OGH 29.03.2017, 6 Ob 58/16x).

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Schober in BFGjournal 2025, 122

Zweckmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem WiEReG

  • § 111 BAO, § 16 Abs. 1 WiEReG, Art. 126b B-VG
  • BFG vom 11.02.2025, RV/5100715/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Zur „Zweckmäßigkeit“ iSd § 20 BAO gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie (zB Ritz, ÖStZ 1996, 70). Bei der Ermessensübung ist auch das, ua aus Art 126b B-VG ableitbare (zB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten (Ritz, ÖStZ 1996, 70; Werndl in Hofer-Zeni-FS, 278f; BFG 7.12.2015, RV/3100339/2015). Dies spricht etwa dagegen, Zwangsstrafen festzusetzen, wenn die Abgabennachforderung beim Abgabepflichtigen selbst sowie bei allfälligen Haftungspflichtigen uneinbringlich ist (vgl zB Ritz in Holoubek/Lang, Die allgemeinen Bestimmungen der BAO, 113).

Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben

  • Art. 51 Abs. 8 B-VG, Art. 126b B-VG
  • BFG vom 19.02.2025, RV/5100235/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die belangte Behörde durch eine mangelhafte Verfahrensführung einen im Verhältnis zum Streitwert nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und Aufwand im gerichtlichen Verfahren verursacht hat. Das aus Art 126b B-VG und Art 51 Abs 8 B-VG ableitbare Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Vollziehung (zB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg 5421) wäre auch durch die belangte Behörde zu beachten gewesen.

Abgeleitete Einkommensteuerbescheide, Anpassungsbedarf, Verjährung

  • § 295 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 28.02.2025, RV/7102266/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Ein nachträglicher Feststellungsbescheid führt nur dann zur Erlassung eines neuen, abgeleiteten Einkommensteuerbescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO, wenn aus dem Feststellungsbescheid ein im Spruch anderer Einkommensteuerbescheid resultiert. Aus Änderungen unterhalb der Ebene des Gesamtbetrages der Einkünfte (z.B. Verteilung auf unterschiedliche Einkunftsarten oder einander gegenseitig neutralisierende Änderungen an Einkünften, nicht ausgleichsfähigen Verlusten und verrechenbar gewordenen Verlusten), d.h. keinen Spruchbestandteilen, resultiert kein Anlass, die Einkommensteuerveranlagung mittels eines neuen Bescheides anzupassen.

Urlaub eines Rechtsanwaltes als Wiedereinsetzungsgrund

  • § 308 Abs. 1 BAO, § 308 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 04.03.2025, RV/5100288/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein Urlaub ist vorhersehbar und planbar. Rechtsanwälte sind verpflichtet, für eine angemessene Vertretung während ihrer Abwesenheit zu sorgen, um die Interessen ihrer Mandanten nicht zu gefährden.

Rechtssatz 2: Wenn ein Rechtsanwalt es versäumt, für eine ausreichende Vertretung während seines Urlaubs zu sorgen, kann dies als Organisationsverschulden angesehen werden, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

Keine Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO für "Altfälle"

  • § 205c Abs. 1 Z 1 BAO, § 323 Abs. 75 BAO
  • BFG vom 06.03.2025, RV/7104435/2024 (Abweisung; Revision zugelassen)

Nach § 323 Abs. 75 BAO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 205c BAO bereits verbuchte bzw. rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuergutschriften nicht vom (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 205c BAO erfasst. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen. Eine Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 205c BAO auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits abgeschlossene Verfahren widerspricht Wortlaut und Sinn der nationalen Regelungen.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 112

COVID-19 Rückerstattungsverfahren

Ist § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG hinsichtlich der Verzinsung der Rückerstattung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verfassungswidrig?

  • § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, § 1000 ABGB
  • BFG vom 20.01.2025, RV/7103637/2024 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die in § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG normierte Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung ist nach allgemein gültiger Rechtslage nicht verfassungswidrig im Sinne einer Verletzung des Gleichheitssatzes, weil sie keinen atypischen Vermögenseingriff von erheblichem Gewicht darstellt und die Empfänger rechtswidrig bezogener Beihilfen nicht auf eine Zinsenfreiheit oder eine spätere Auslösung des Zinsenlaufes vertrauen durften.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Fellner in BFGjournal 2025, 82

Entscheidungen im Zusammenhang mit Förderanträgen in Angelegenheiten der in § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG genannten Verordnungen

  • Art. 130 Abs. 1 B-VG, Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 1 BFGG, § 6 COFAG-NoAG, § 10 COFAG-NoAG
  • BFG vom 25.02.2025, RS/2100005/2025 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Bei behaupteten Ansprüchen im Zusammenhang mit Förderanträgen auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 COFAG-NoAG ist außerhalb des Rückerstattungsverfahrens im Sinne des 3. Abschnitts des genannten Gesetzes eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 121

Landes- und Gemeindeabgaben, Verwaltungsstrafangelegenheiten

Zahlungsaufschub bei voraussichtlich vorübergehender Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung der Geldstrafen

  • § 54b VStG
  • BFG vom 30.08.2024, RV/7500329/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Bewilligung des Aufschubes für die Zahlung einer Geldstrafe wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung setzt die grundsätzliche Zahlungsfähigkeit des Antragstellers voraus, d.h. dass er in absehbarer Zeit die Geldstrafe voraussichtlich wird bezahlen können. Die (grundsätzliche) Zahlungsfähigkeit kann auch auf andere Weise - als der von der belangten Behörde geforderten Zahlung eines Teilbetrages - nachgewiesen bzw. festgestellt werden.

Rechtssatz 2: Der Aufschub der Zahlung (bzw. die Bewilligung von Teilzahlungen) ist hinsichtlich der dem Bestraften auferlegten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (Beitrag zu den verwaltungsbehördlichen Kosten, ggfs. Beitrag zu den verwaltungsgerichtlichen Kosten, ggfs. Mahngebühren) in § 54b Abs. 3 VStG nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Zusatztext: Eine allfällige Uneinbringlichkeit der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens führt nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

Parkometerabgabe Verwaltungsstrafverfahren: der einem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen fällt in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte (Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer Beschwerde)

  • § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 54b VStG 1991, Art. 83 Abs. 1 und 2 B-VG
  • BFG vom 08.01.2025, RV/7500605/2024 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Bei einem Rückstand an Verwaltungsstrafen iZm Zahlungserleichterungsansuchen ist die Identität der Sache nur dann gegeben, wenn nach einer rechtskräftigen Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens im darauffolgenden Zahlungserleichterungsansuchen nach Art und Höhe derselbe Rückstand den Gegenstand eines weiteren Zahlungserleichterungsverfahrens bilden soll.

Rechtssatz 2: Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid, der über einen solcherart gemischten Rückstand abspricht, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Kommunalsteuer für den zu 70% am Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH

  • § 2 lit. a KommStG 1993, § 22 Z 2 EStG 1988, § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993, § 47 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 15.01.2025, RV/7400106/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Bestimmung des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 ordnet Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu.
Zusatztext: Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine klar erkennbare Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft vor, sind alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant.

Rechtssatz 2: In welche zivilrechtliche Form die Leistungsbeziehung zwischen dem wesentlich Beteiligten und der Gesellschaft gekleidet ist, ist für die Beurteilung der steuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte als solche gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 ohne Aussagekraft (Hinweis auf VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018, verstärkter Senat).

Rechtssatz 3: Dass ein Geschäftsführer nicht nur Aufgaben der (handelsrechtlichen) Geschäftsführung wahrnimmt, sondern auch Tätigkeiten im operativen Bereich ausübt, die "fachlich einer Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entsprechen", steht der Qualifikation der Einkünfte als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 1 FLAG 1967 und die Vorschrift des § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten abstellen (vgl. zB VwGH 15.9.2011, 2011/15/0083;26.3.2014, 2012/13/0052 und 2013/13/0123, sowie zuletzt den Beschluss VwGH 25.3.2015, Ra 2014/13/0027).

Rechtssatz 4: Betriebsausgaben des Gesellschafter-Geschäftsführers schmälern die Bemessungsgrundlage grundsätzlich nicht (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260, VwSlg 8411/F).

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen: Flament in BFGjournal 2025, 109

Parkometerabgabe: Ladetätigkeit in der Ladezone mit Kombinationskraftwagen (Stattgabe)

  • § 52 Z 13b StVO 1960, § 52 lit. a Z 13d StVO 1960
  • BFG vom 21.01.2025, RV/7500583/2024 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Ein Kombinationskraftwagen (KOMBI) ist dann als "Lastfahrzeug" anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird und sie auf die "vorwiegende" Güterbeförderung umgestellt sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hinter der ersten Sitzreihe eine für die Aufnahme von Gütern bestimmte feste und unbewegliche Ladefläche hergestellt und die hintere Sitzreihe umgelegt worden ist (vgl. Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung, § 52, Rz.23).

Ausgleichsabgabe gemäß Wiener Baumschutzgesetz: Bindung an die rechtskräftige Feststellung des Ausmaßes der nicht erfüllbaren Ersatzpflanzung

  • § 9 Wiener Baumschutzgesetz, § 14 Wiener Baumschutzgesetz
  • BFG vom 17.02.2025, RV/7400008/2023 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Der Abgabenanspruch ist mit der Entfernung der Bäume abstrakt entstanden (§ 14 Abs 1 Wiener Baumschutzgesetz). § 9 Abs 4 Wiener Baumschutzgesetz regelt hingegen bloß die Festsetzung der Ausgleichsabgabe. Der Grundlagenbescheid, der über die nicht erfüllbare Ersatzpflanzung in geänderter Höhe abspricht, hat nur eine Bedeutung für die konkrete Abgabenfestsetzung bzw. in weiterer Folge für die Entrichtung der Abgabe, aber nicht für die Entstehung des abstrakten Abgabenanspruches.

Zoll und Außenwirtschaft

Registrierung eines Speditionsunternehmens als "registrierter Ausführer"

  • Art. 37 Z 21 UZK-DA, Art. 68 Abs. 1 UZK-IA
  • BFG vom 27.08.2024, RV/1200011/2023 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Wenn ein in der Union ansässiges Speditionsunternehmen Partei des Vertrages mit dem im Drittland ansässigen Verkäufer über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist und deshalb als Ausführer nach Art. 1 Z 19 Buchst. b sublit. ii UZK-DA tätig wird, ist das Speditionsunternehmen, wenn es den Ursprung der Waren nachweisen kann, auch präferenzrechtlicher Ausführer und kann den Status als "registrierter Ausführer" im Sinne des Art. 37 Z 21 UZK-DA erlangen.

Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von aus China stammenden Stahlrohren in Indien

  • Art. 60 UZK
  • BFG vom 14.11.2024, RV/7200013/2022 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die in Indien vorgenommene Kaltumformung eines aus China stammenden zu Unterposition 7304 49 der KN gehörenden Erzeugnisses, in ein Erzeugnis mit denselben Formen, das in die Unterposition 7304 41 der KN einzureihen ist, gilt als ursprungsbegründend iSd Art. 60 UZK.

Zollschuldentstehung wegen unzulässiger Benützung des "Grünkanals" am Flughafen

  • § 91 Abs. 2 FinStrG, Art. 218 UZK-IA, Art. 2 RL 2006/112/EG
  • BFG vom 05.03.2025, RV/7200019/2024 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Für die Durchfuhr eines in einem Drittland steuerfrei erworbenen hochpreisigen Schmuckstücks durch das Zollgebiet der Union, die ausschließlich dem Zweck dient, diese Ware im Zollgebiet der Union einem Dritten weiterzugeben und anschließend in einem anderen Drittland zu verzollen, sehen die unionsrechtlichen Bestimmungen die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung nicht vor.

Rechtssatz 2: Wird der Tatgegenstand eines versuchten Schmuggels beim Grenzzollamt beschlagnahmt und der Verfügungsgewalt des Reisenden entzogen, ist dieser nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. Ist darüber hinaus weder ein Verbrauch noch eine Verwendung im Zollgebiet geplant bzw. tatsächlich erfolgt, liegt kein Einfuhrumsatzsteuertatbestand vor (VwGH 29.02.2024, Ra 2021/16/0077).

Rechtssatz 3: Über den Anspruch auf Herausgabe eines beschlagnahmten Gegenstandes gem. § 91 Abs. 2 FinStrG hat jene Behörde zu entscheiden, die die Beschlagnahme verfügt hat (VwGH 29.4.2002, 96/17/0431).

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2025, 115