BFG-Newsletter 2021/01

Inhaltsverzeichnis

Beihilfen / FLAG

Die Wohnsitzfiktion des Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 macht eine Beschäftigung mit der Frage entbehrlich, ob sich die betroffene Person nach den Bestimmungen des NAG rechtmäßig im Inland aufhalten würde

  • Art. 67 VO 883/2004, Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, § 2 Abs. 3 FLAG 1967
  • BFG vom 11.12.2020, RV/5101540/2019 (Abweisung; Revision zugelassen)

Durch Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird fingiert, dass alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Es wird also unwiderleglich angenommen, dass im konkreten Beschwerdefall alle beteiligten Personen in Österreich wohnen, weshalb es auch keine Rolle spielen kann, ob den nicht in Österreich wohnhaften Personen ein tatsächlicher Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des NAG möglich wäre oder nicht.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2021, 49

Ein Polizeischüler ist kein Lehrling

  • § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
  • BFG vom 02.02.2021, RV/7104446/2020 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Rechtssatz 8: Bei einem Bruttomonatsbezug von € 1.740 und danach € 2.194 bei Polizeischülern kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht mehr von einem Bezug, der einer Lehrlingsentschädigung (einem Lehrlingseinkommen) vergleichbar ist, gesprochen werden. Es ist daher das erzielte Einkommen als Polizeiaspirant nicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 außer Ansatz zu lassen.

Kein Bezug von Familienbeihilfe durch die Bf., wenn der getrennt lebende Ehegatte ein nicht der Bf. zuzurechnendes Konto, auf das die Familienbeihilfe überwiesen wurde, bekannt gegeben hat

  • § 25 FLAG 1967, § 26 Abs. 1 FLAG 1967
  • BFG vom 01.02.2021, RV/5100279/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Überweisung der Familienbeihilfe erfolgte aufgrund der Angaben des Kindesvaters auf ein Konto, das nicht der Bf. zuzurechnen ist; die Bf. hat dieses Konto gegenüber dem Finanzamt nicht als ein Konto, auf das die Familienbeihilfe für sie auszuzahlen ist, angegeben. Daher ist dieses Konto ihr auch nicht zuzurechnen. Somit war sie nicht Bezieherin der Familienbeihilfe. Die Gefahr einer Fehlanweisung trägt das Finanzamt.

Rechtssatz 2: Die Verletzung der Meldepflicht nach § 25 FLAG 1967 ist nach § 29 FLAG 1967 eine Verwaltungsübertretung. § 25 FLAG 1967 führt aber nicht dazu, dass bei Verletzung der Meldepflicht jemand, der Familienbeihilfe nicht bezogen hat, diese zurückzuzahlen hat.

Rückforderung nur, soweit Familienleistungen zu Unrecht bezogen wurden

  • § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 27.01.2021, RV/7105147/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Ein Rückforderungsbescheid, der „aus verfahrenstechnischen Gründen“ für einen bestimmten Zeitraum sämtliche ausbezahlte Familienleistungen rückfordert, obwohl nur ein Teil dieser Leistungen zurückzufordern wäre, ist rechtswidrig, auch wenn gleichzeitig hinsichtlich des Teils, der zu Unrecht rückgefordert wurde, eine Mitteilung über auszuzahlende Familienleistungen ergeht. Im Beschwerdeverfahren ist bei teilweise zu Unrecht erfolgtem Bezug der Spruch des Rückforderungsbescheids auf den tatsächlichen Rückforderungsbetrag richtigzustellen. Dabei macht es für das Rückforderungsverfahren keinen Unterschied, ob die Familienleistungen als „Familienbeihilfe“ einschließlich Kinderabsetzbetrag oder als „Ausgleichszahlung“ oder „Differenzzahlung“ gezahlt worden sind.

Grundausbildung für den Exekutivdienst als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 10 Abs. 2 FLAG 1967
  • BFG vom 10.02.2021, RV/5100126/2020 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Die ersten drei Teile der im Ausbildungsplan der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Grundausbildung für den Exekutivdienst angeführten Teile (Basisausbildung, Berufspraktikum I und Vertiefung der Basisausbildung samt Dienstprüfung) stellen eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. Das nach Ablegung der Dienstprüfung zu absolvierende Berufspraktikum ist dagegen vergleichbar mit dem von einer Absolventin eines Lehramtsstudiums geleisteten Unterrichtspraktikum am Arbeitsplatz. Insofern liegt keine Berufsausbildung mehr vor, sondern bereits eine Einschulung im Beruf des Polizisten am Arbeitsplatz.

Rechtssatz 2: Unter einem "anerkannten Lehrverhältnis" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG ist ein "anerkanntes Ausbildungsverhältnis" zu verstehen, welches durch generelle Normen (z.B. Gesetz oder Verordnung) geregelt ist. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst ist durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 153/2017, geregelt. Der Ausbildungsbeitrag, den Polizeischüler während der Berufsausbildung erhalten, ist einer Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FLAG gleichzuhalten.

Kein Anspruch eines Sozialwaisen auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bei gänzlicher Tragung des Unterhaltes aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe

  • § 279 Abs. 1 Satz 2 BAO, § 6 Abs. 5 Satz 1 FLAG 1967
  • BFG vom 16.02.2021, RV/7104484/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wird für einen minderjährigen Sozialwaisen durch eine lediglich Obsorge berechtigte Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt, so obwalten angesichts einschlägiger Rechtsprechung des OGH zwar keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vertretungsbefugnis, dessen ungeachtet sind jedoch die in § 6 Abs. 5 Satz 1 FLAG 1967 determinierten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, wobei im Falle einer Unterbringung in - zur Gänze aus Landesmitteln budgetierten - sozialpädagogischen Einrichtungen ein derartiger Anspruch nicht zum Tragen kommt.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2021, 95

Frühestmöglicher Studienbeginn bei Bewerbung bei mehreren Universitäten

  • Art. 9 Abs. 2 VO 2016/679, § 26 FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 63 Abs. 1 VwGG, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988, § 269 Abs. 3 BAO, § 115 BAO, § 143 BAO, § 158 BAO, Art. 9 Abs. 1 VO 2016/679
  • BFG vom 11.02.2021, RV/7103432/2020 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Bundesabgabenordnung sieht nicht vor, gemäß § 269 Abs. 2 BAO aufgetragene „Erhebungen vom Beschwerdeführer vornehmen zu lassen“. Ein Beschwerdeführer kann zwar im Rahmen von der Abgabenbehörde zu führender Erhebungen in Erfüllung seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 119, 143 BAO um Auskünfte ersucht werden, Erhebungen (Ermittlungen) vorzunehmen ist jedoch Sache der Behörde und nicht der Partei nach § 78 BAO.

Rechtssatz 2: Studiendaten sind keine sensiblen personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Rechtssatz 3: Wird das tatsächlich ausgeübte Studium an einer Universität nicht zum frühestmöglichen Termin nach Beendigung der Schulausbildung begonnen, weil zur Zulassungsprüfung nicht zum frühestmöglichen Termin angetreten worden ist, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt, auch wenn zum frühestmöglichen Termin zu einer Zulassungsprüfung eines vergleichbaren Studiums an einer anderen Universität angetreten worden ist, aber dort eine Zulassung zum Studium nicht erfolgt ist.

Einkommensteuer

Alleinverdienerabsetzbetrag nur für Alleinverdiener mit Kindern nicht verfassungswidrig; keine Vorlagepflicht des BFG an den EuGH

  • § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 23.02.2021, RV/7102750/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Durch die dem VwGH in § 34 VwGG eingeräumte Möglichkeit, eine Revision allenfalls auch zurückzuweisen, wird das BFG nicht zu einem "vorlagepflichtigen" Gericht i.S. des Art. 267 AEUV.

Teilweise Anrechnung des erhaltenen Pflegegeldes bei stationärem Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung

  • § 34 Abs. 6 EStG 1988, § 35 EStG 1988, § 4 Außergewöhnliche Belastungen
  • BFG vom 09.03.2021, RV/7100091/2021 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Ein Pflegegeldbezug ist für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Pflegeeinrichtung nur anteilsmäßig gegenzuverrechnen und kürzt nur anteilsmäßig die anzuerkennenden Kosten bei außergewöhnlichen Belastungen.

Operationskosten in Privatklinik als außergewöhnliche Belastung

  • § 34 EStG 1988, § 34 Abs. 1 EStG 1988, § 34 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 18.01.2021, RV/1100276/2020 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Die Kosten für eine Operation und einen Aufenthalt in der Privatklinik sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn dafür triftige medizinische Gründe vorliegen. Mehrere Schreiben zweier Ärzte und bereits auftretende Lähmungserscheinungen beweisen die Dringlichkeit einer unverzüglichen Operation. Ein Zuwarten auf einen Termin in einem öffentlichen Krankenhaus hätte daher ernsthafte gesundheitliche Nachteile nach sich gezogen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2021, 93

Außergewöhnliche Belastung:

1. Kosten für Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der Betreuungseinrichtung für beeinträchtigte Personen

2. Mehraufwendungen bei zwingenden Unterbrechungen einer zustehenden Vollverpflegung in einem Vollinternat

  • Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, § 34 EStG 1988
  • BFG vom 09.12.2020, RV/5100678/2016 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Rechtssatz 2: Mehraufwendungen iSd § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, iZm Abholungen einer unterhaltsberechtigten Person, der eine ganzjährige Vollverpflegung in einem Vollinternat zusteht, aus dieser Einrichtung zum Familienwohnsitz sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen als diese Mehraufwendungen zwangsläufig erwachsen und außergewöhnlich sind. Für die Tage, an denen die mögliche Unterbringung im Vollinternat aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen wird, kann ohne Nachweis der Außergewöhnlichkeit und des Anfalles von Kosten ein Dreißigstel des Pauschales gem. § 5 Abs. 1 der genannten VO (€ 262,00; Dreißigstel: € 8,73) in Abzug gebracht werden.

Anschaffung von Nahrungsergänzungsmitteln als außergewöhnliche Belastung

  • § 34 EStG 1988
  • BFG vom 26.11.2020, RV/7101229/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Kosten für ein Nahrungsergänzungsmittel sind als zwangsläufig i.S. des § 34 EStG anzusehen, wenn nachvollziehbare medizinische Gründe für die Notwendigkeit der Behandlung einer Krankheit mit diesem Präparat festgestellt werden. Diese medizinischen Gründe können sich auch aus medizinischer Fachliteratur und ärztlichen Befunden ergeben (§ 167 Abs 2 BAO).

Tie-Breaker der "ständigen Wohnstätte" gem Art 4 Abs 2 lit a DBA Ö-Slowakische Republik; Begriff der "ständigen Wohnstätte"

  • Art. 10 DBA SK (E, V), Art. 21 DBA SK (E, V), Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA SK (E, V), § 303 Abs. 1 lit. b BAO, § 303 Abs. 4 BAO, § 26 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 03.12.2020, RV/7103140/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Eine Wohnung, bei der es möglich ist, über längere Zeiträume (Wochen oder Monate) nicht zurückzukehren, ohne Gefahr zu laufen, dass beispielsweise Lebensmittel verderben oder Pflanzen eingehen und in die man für einen längeren Aufenthalt (Wochen oder Monate) nicht ohne Mitnahme persönlicher Gegenstände (Kleidung) zurückkehren kann, erfüllt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht die typischerweise einer „ständigen Wohnstätte“ zukommenden Kriterien.

Rechtssatz 2: Anders als beim Begriff „Wohnsitz“ iSd BAO, bei dem es lediglich darum geht, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Nutzung zu Wohnzwecken besteht, bringt der Begriff „ständige Wohnstätte“ die subjektive Bestimmung der in ihr wohnenden Person zum Ausdruck, die Stätte zum ständigen und eben nicht nur gelegentlichen Wohnen bei sich bietender Gelegenheit benützen zu wollen (vgl Lang/Schuch/Staringer in Die Ansässigkeit im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, IV. Bedeutung der „Ständigkeit“ der Wohnstätte, S. 149f).

Besteuerungsrecht an diversen Rentenzahlungen (Ruhegeldkasse, Direktzusage) nach DBA-Deutschland

  • Art. 19 Abs. 2 DBA D (E, V)
  • BFG vom 22.12.2020, RV/3100139/2020 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die beherrschende Beteiligung einer Gebietskörperschaft an einem privatwirtschaftlich organisierten Verkehrsunternehmen macht dieses nicht zu einer Gebietskörperschaft oder juristischen Person öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 19 DBA-Deutschland.

Rechtssatz 2: Die Rentenzahlungen aus einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betriebliche Altersvorsorge sind unter Artikel 18 (allenfalls Artikel 21) DBA-Deutschland einzuordnen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2021, 55

Gebühren und Verkehrsteuern

§ 59 Abs 4 lit a GSpG: Keine Haftung für einen bloßen Vermieter von Räumlichkeiten

  • § 59 Abs. 4 lit. a GSpG, Art. 7 B-VG
  • BFG vom 23.12.2020, RV/7103149/2020 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Nach § 59 Abs 4 lit a GSpG haftet derjenige, der die Durchführung einer Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt, für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand. Nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht kann diese Bestimmung nicht derart ausgelegt werden, dass dadurch ein bloßer Vermieter zur Haftung für Glücksspielabgaben seines Mieters herangezogen werden kann. Das Bundesfinanzgericht gelangt zu dieser Beurteilung durch eine vorgenommene Wortlautinterpretation, eine historische Interpretation sowie eine verfassungskonforme Auslegung der Norm.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2021, 32

Körperschaftsteuer und Umgründungen

Keine verdeckte Ausschüttung bei fehlender Absicht zur Vorteilszuwendung

  • § 7 Abs. 1 EStG 1988, § 167 Abs. 2 BAO, § 8 Abs. 1 KStG 1988
  • BFG vom 09.03.2021, RV/5101598/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Es darf nicht nur aus einem überhöhten Kaufpreis auf die Zuwendungsabsicht geschlossen werden, wenn andere dagegen sprechende Umstände vorgebracht werden, die den Preis aus der maßgeblichen Sicht der kaufenden Gesellschaft als fremdüblich erscheinen lassen (VwGH vom 27.7.1999, 94/14/0018).

Rechtssatz 2: Ein zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft vereinbarter Preis, der über dem Wert laut eines in Auftrag gegebenen Gutachtens liegt, führt zu keiner verdeckten Ausschüttung, wenn aufgrund der näheren Umstände eine subjektive Vorteilszuwendungsabsicht nicht erkennbar bzw. auszuschließen ist.

Normverbrauchsabgabe

Abgabenschuldner bei erstmaliger Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland

  • § 4 Z 2 NoVAG 1991
  • BFG vom 27.11.2020, RV/3100758/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wurde von einer Privatperson bei einem italienischen Fahrzeughändler ein gebrauchter Pkw gekauft und nach der Überstellung nach Österreich an einen Dritten im Inland weiterverkauft und hat dieser die Nova für diesen Pkw entrichtet, den Pkw aber wegen angeblicher Mängel an den Verkäufer wieder zurückgestellt, worauf dieser den Pkw im eigenen Namen erstmals zum Verkehr im Inland zugelassen hat, so hat das Finanzamt zu Recht den (Wieder)verkäufer als Abgabenschuldner nach § 4 Z 2 NoVAG angesehen und diesen die Nova vorgeschrieben, auch wenn der Dritte (Käufer) für diesen Pkw bereits Nova entrichtet hat.

Normverbrauchsabgabepflicht bei Einbringung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen ins Inland

  • § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 36 KFG 1967, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 79 KFG 1967
  • BFG vom 13.01.2021, RV/7101589/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Bei Einbringung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen ins Inland entsteht gem. §§ 36, 79, 82 KFG die Zulassungsverpflichtung und die dauernde Standortvermutung mit Hauptwohnsitz im Inland. Die Nutzung eines solchen Kfz zur Tätigung von Privatfahrten stellt eine (widerrechtliche) Verwendung dar und führt gem. § 1 Z 3 NoVAG 1991 zur Normverbrauchsabgabepflicht zum Zeitpunkt der Einbringung.

1. Einhaltung der zustellrechtlichen Covid 19-Maßnahmen

2. Widerrechtliche Verwendung

3. Widerlegung der Standortvermutung nicht erfolgt, tatsächlicher Standort im Inland

4. Beweiswürdigung, wenn ein für den Beschwerdeführer günstiger und naheliegender Umstand (regelmäßige Ausbringungen) trotz wiederholter Aufforderung weder behauptet noch glaubhaft gemacht wird

5. Verwender bei mehreren Mithaltern

6. Ermessensübung bei der Feststellung des NoVA-Schuldners (Verwender oder Zulassungsbesitzer)

7. Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe und darf frühestens nach dem 31.3. des Folgejahres festgesetzt werden

  • § 167 Abs. 2 BAO, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 201 BAO, § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 20 BAO
  • BFG vom 27.01.2021, RV/5100230/2015 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wenn der Verwender des Fahrzeuges trotz mehrmaliger Aufforderung und erhöhter Mitwirkungspflicht einen für ihn günstigen und grundsätzlich auch naheliegenden Umstand (hier: regelmäßige Ausbringungen eines Fahrzeuges) weder schlüssig behauptet noch glaubhaft macht, ist davon auszugehen, dass er dafür Gründe hat und der für ihn günstige Sachverhalt doch nicht vorliegt.

Rechtssatz 2: Grundsätzlich soll als Verwender eines Fahrzeuges dessen Halter iSd EKHG herangezogen werden. Treffen die dafür maßgeblichen Kriterien (Nutzen aus der Verwendung, Kostentragung, Verfügungsmacht) auf mehrere Personen zu, werden diese zu Mithaltern des Fahrzeuges. Im Rahmen der Ermessensübung zur Feststellung des Schuldners der NoVA und Kfz-Steuer wird man nach dem Zweck der jeweiligen Auffangbestimmungen des NoVAG 1991 und des KfzStG 1992 abwägend feststellen, welcher Halter aufgrund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit zu dem Fahrzeug die größte Nähe hat.

Rechtssatz 3: Wenn der festgestellte Verwender und der Zulassungsbesitzer nicht ident sind, sind diese Personen gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991 Gesamtschuldner der NoVA. Die Inanspruchnahme als Abgabenschuldner liegt im Ermessen, das in der Entscheidung zB nach den von Ritz, BAO, § 6 Tz 6ff und § 20, aufgestellten Kriterien zu begründen ist.

Verfahrensrecht

Zahlungserleichterung: Keine Bewilligung der Stundung ohne ausreichend konkrete Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

  • § 212 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 10.11.2020, RV/2101112/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Ausweis des positiven Einkommensüberschusses steht der Bewilligung der Stundung der Abgabenschuldigkeiten ebenso entgegen wie der Umstand, dass den Eingaben des Beschwerdeführers im Zahlungserleichterungsverfahren nicht zu entnehmen ist, welche Wohnungen in seinem Eigentum stehen und ob eine Abgabenzahlung mittels Kreditfinanzierung unter Belastung dieser Wohnungen oder seiner Beteiligungen möglich ist. Verfügt ein Abgabepflichtiger nämlich über die Möglichkeit, seine Abgabenschuldigkeiten mit Hilfe eines Kredites zu entrichten, ist eine Stundung nicht zu bewilligen.

Nachsicht: Das dem Nachsichtsansuchen zugrundeliegende Leistungsgebot ist nicht an den Antragsteller ergangen

  • § 236 Abs. 1 BAO, § 97 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 15.12.2020, RV/7102669/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Spricht ein Einkommensteuerbescheid sowohl über konkursfreies Vermögen als auch über Forderungen ab, die als Masseforderungen anzusehen sind, ist dieser Bescheid dem Abgabepflichtigen und dem Masseverwalter zuzustellen. Ergeht mangels Zustellung des Einkommensteuerbescheides an ihn kein Leistungsgebot an den Abgabepflichtigen, entsteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten, daher sind sie in einem vom Beschwerdeführer angestrebten Nachsichtsverfahren nicht nachsehbar.

Verhängung einer Zwangsstrafe nachdem das Finanzamt den angeforderten Vertrag von amtswegen beschaffen konnte

  • § 111 BAO
  • BFG vom 27.11.2020, RV/3100758/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Die Zwangsstrafe ist nicht ein Mittel zur Ahndung eines unrechtmäßigen Verhaltens (eines Ungehorsams), sondern dient einzig und allein dazu, ein Leistungsverhalten unter Zwang herbeizuführen. Sie darf daher nicht nach erbrachter Leistung festgesetzt werden, dies gilt auch wenn die betreffende Leistung (wie zB eine Urkundenvorlage) in der Zwischenzeit durch amtswegige Ermittlungen von der Abgabenbehörde selbst oder durch einen Dritten erbracht wurde (vgl. Stoll, aaO., 1201; Ritz, BAO6, § 111 Tz 3).
Kommt der Abgabepflichtige der Aufforderung des Finanzamtes einen im Ausland abgeschlossenen Kaufvertrag vorzulegen trotz Androhung einer Zwangsstrafe nicht nach, gelingt es dem Finanzamt aber letztendlich den Vertrag über amtswegige Ermittlungen zu beschaffen, so ist es unzulässig nach der amtswegigen Beschaffung des Kaufvertrages eine Zwangsstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022).

Vorliegen der Gründe für eine ausnahmsweise Aufhebung unter Zurückverweisung

  • § 278 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 09.02.2021, RV/5101549/2016 (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Wenn nach der Rechtsprechung des VwGH eine Aufhebung unter Zurückverweisung nach der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzung zwar nur äußerst restriktiv angewandt werden darf, muss für Fälle mit besonders gravierenden Ermittlungslücken ein Anwendungsbereich für die Kassation bleiben, andernfalls man eine derartige Möglichkeit gar nicht normiert hätte. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn eine Verlagerung der üblicherweise im verwaltungsbehördlichen Verfahren gesetzten Maßnahmen zum Verwaltungsgericht erhebliche Verfahrensverzögerungen und einen Anstieg der damit verbundenen Kosten zur Folge hätten.

Zustellung durch Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 ZustG

  • § 8 Abs. 1 ZustG, § 8 Abs. 2 ZustG, § 260 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 28.12.2020, RV/4100414/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Befassung des Central Liaison Office for International Cooperation (CLO), einer zwischenstaatlichen Nachforschungsstelle, erfüllt aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht das Erfordernis gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, wonach „ohne Schwierigkeiten" und „mit einfachen Mitteln" die Ermittlung einer Abgabestelle des mit unbekanntem Ziel verzogenen BF möglich gewesen wäre.

Akteneinsicht bei Polizeigrundausbildung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

  • § 90 BAO
  • BFG vom 17.02.2021, RV/5101016/2020 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 2: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Berechtigung eines Antrages auf Akteneinsicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei nicht an, da die Partei das Recht haben soll, die Akten und Aktenteile, die sich auf ihre Sache beziehen, unabhängig davon einzusehen, ob ihre Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist oder nicht (VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021). Diese Auslegung der Bestimmung des § 90 Abs. 1 BAO geht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes aber zu weit, da auch eine nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebotene, einen Gleichklang mit § 17 Abs. 1 AVG bewirkende Interpretation des § 90 Abs. 1 BAO nicht dazu führen kann, dass – contra legem – ein abgabenrechtliches Interesse gar nicht mehr erforderlich wäre (Ellinger ua, BAO, § 90 Anm 6). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation nach ihrem Wortlaut eindeutige - allenfalls als unbefriedigend angesehene - Gesetzesbestimmungen zu ändern (VwGH 30.10.2020, Ra 2017/22/0148).

Zeitliche Voraussetzungen einer Wiederaufnahme iZm der Einkommensteuerfestsetzung

  • § 295a BAO, § 304 BAO, § 295 BAO, § 209a BAO, § 93 BAO, § 208 BAO, § 209 BAO, § 188 BAO, § 207 BAO
  • BFG vom 16.03.2021, RV/6100258/2017 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wortlaut und Sinnzusammenhang lassen keinen Zweifel daran, dass sich die zuletzt wiedergegebene Wendung auf den in § 304 BAO festgelegten Ablauf der Frist für Wiederaufnahmen im Verfahren zur Festsetzung (im vorliegenden Fall) der Einkommensteuer bezieht. Dies ergibt sich auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, mit dem § 295 Abs 4 BAO eingeführt wurde, soweit dort als eines der mit der Änderung verfolgten Ziele die Vermeidung aufwändiger Wiederaufnahmeverfahren in Einkommen- oder Körperschaftsteuerverfahren genannt ist (1212 BlgNR 24. GP 30). Auf das Feststellungsverfahren kann sich der Verweis auf die in § 304 BAO getroffenen Regelungen für Wiederaufnahmen "nach Eintritt der Verjährung" - entgegen der vom Bf im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung - auch schon deshalb nicht beziehen, weil solche Verfahren keiner Verjährung unterliegen (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 207 Tz 8).

Keine Maßnahmenbeschwerde, wenn einerseits keine Beschlagnahme vorliegt und andererseits eine Bescheidbeschwerde erhoben werden kann

  • § 283 Abs. 2 BAO, § 283 Abs. 4 BAO,§ 313 BAO
  • BFG vom 08.03.2021, RM/7100001/2020 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Liegt keine Beschlagnahme iSe AuvBZ vor, da die Gewahrsame über Unterlagen freiwillig aufgegeben wurde, verbleibt kein Raum für eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO.

Rechtssatz 2: Wenn ein Verfahren gem. § 283 BAO (Maßnahmenbeschwerde) vorliegt, das sich gegen Verwaltungsakte einer Abgabenbehörde richtet, so steht den Parteien gem. § 313 BAO kein Kostenersatz zu. Parteien im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren haben die ihnen erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Mitwirkungspflicht bei krankheitsbedingter Studienbehinderung?

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 119 BAO, Art. 9 VO 2016/679
  • BFG vom 24.02.2021, RV/7104400/2018 (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Mit der Vorlage eines mangels Detaillierung vorerst ungenügenden ärztlichen Zeugnisses verletzt die Partei (§ 78 BAO) nicht ihre Mitwirkungspflicht nach § 119 BAO, wenn ausdrücklich nähere Erläuterungen über Verlangen der Behörde angeboten wurden, da sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) von der Partei (§ 78 BAO) nicht ohne weiteres von vornherein offen zu legen sind.

Rückzahlungsantrag iSd § 323c Abs 6 BAO

  • § 323c Abs. 6 BAO, § 21 Abs. 1 UStG 1994, § 239 BAO
  • BFG vom 01.03.2021, RV/7100195/2021 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Gleichzeitig iSd § 323c Abs 6 BAO bedeutet, dass der Rückzahlungsantrag am selben Tag wie die Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches eingebracht wird.

Zoll

Festsetzung eines Altlastenbeitrages für mineralische Baurestmassen wegen eines fehlenden Qualitätssicherungssystems

  • § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, § 10 Abs. 1 ALSaG, § 217 Abs. 1 BAO, § 135 BAO, § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG
  • BFG vom 11.05.2020, RV/6200038/2014 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG geforderte Qualitätssicherungssystem muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus der Baurestmassen gegeben sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, kann nachträglich erbracht werden. Die nachträgliche Prüfung einer Materialprobe ist kein tauglicher Ersatz für ein fehlendes Qualitätssicherungssystem.

Biogene Stoffe im Sinne des Mineralölsteuergesetzes

  • § 2 Abs. 4b MinStG 1995, § 1 Nachhaltigkeitsverordnung, § 2 Abs. 4 MinStG 1995
  • BFG vom 03.06.2020, RV/7200040/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Biogene Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Mineralölsteuergesetzes 1995 liegen nur dann vor, wenn diese den in der Nachhaltigkeitsverordnung normierten Nachhaltigkeitsanforderungen entsprechen.

Keine Erstattung der Eingangsabgaben bei offensichtlicher Fahrlässigkeit

  • § 83 ZollR-DG
  • BFG vom 14.10.2020, RV/5200037/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Unterlässt der Beteiligte die ihm zumutbare Auskunftseinholung bei der zuständigen Zollbehörde, um sich über die korrekte Vorgehensweise im Hinblick auf die geplante Einfuhr eines Beförderungsmittels zum Zwecke der aktiven Veredelung (Durchführung von Umbauarbeiten am PKW, die sich auf mehr als € 33.000,00 belaufen) zu informieren, liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, die unter den konkreten Umständen des gegebenen Einzelfalles eine Erstattung der Eingangsabgaben im Grunde des Art. 239 ZK ausschließt.

Zollanmeldung: Berichtigung der Angaben zur Person des Anmelders im Fall des Bestehens eines direkten Vertretungsverhältnisses

  • Art. 5 ZK, VO 2913/92, Art. 78 ZK, VO 2913/92, § 20 BAO
  • BFG vom 29.10.2020, RV/5200029/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet es keine Bestimmung des Zollkodex, dass einzelne Punkte der Zollanmeldung wie die Angaben zur Person des Anmelders und namentlich das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses Gegenstand einer Änderung auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 ZK sein können (EuGH 16.7.2020, Rs. C-97/19, Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG, Rn. 37). Demzufolge können die Angaben zur Person des Anmelders nicht nur im Falle des Bestehens eines indirekten Vertretungsverhältnisses Gegenstand einer Änderung der Zollanmeldung auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 ZK sein, sondern auch im Falle des Vorliegens eines direkten Vertretungsverhältnisses.

Festsetzung einer Verwaltungsabgabe wegen mehrerer Fehler in der Zollanmeldung

  • § 41 ZollR-DG, § 30 ZollR-DV, § 41 ZollR-DG
  • BFG vom 19.11.2020, RV/7200048/2018 (Abweisung; Revision zugelassen)

Die Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gegenüber dem Ersteller einer mit mehreren Fehlangaben behafteten Zollanmeldung, dem als Vertreter die Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen in der Anmeldung nach Art. 15 Abs. 2 letzter Satz UZK trifft, ist als Sanktion iSd Art. 42 UZK zu werten, wenn sie sich in dem vom EuGH in der Entscheidung vom 04.03.2020, C-655/18 gesteckten Rahmen bewegt.

Keine Festsetzung einer Verwaltungsabgabe gegenüber einem Wirtschaftsbeteiligten, dem keine Zollzuwiderhandlung anzulasten ist

  • § 41 ZollR-DG, § 30 ZollR-DV
  • BFG vom 09.12.2020, RV/5200032/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Voraussetzungen dafür, eine konkrete Person mit einer Sanktion gem. Art. 42 UZK iVm § 41 ZollR-DG und § 30 ZollR-DV zu belegen, liegen dann nicht vor, wenn es zu einem Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften aus Gründen gekommen ist, die diese Person nicht zu vertreten hat.