Aus dem aktuellen BFGjournal

Vorsteuerabzug für ein Luxuschalet: Abgrenzung zwischen Vermietung und Beherbergung
Mag. David Hell, LL.B LL.M., Richter des Bundesfinanzgerichts

Mag. David Hell, LL.B LL.M.
Mag. David Hell, LL.B LL.M. Foto: © Foto Hofer Innsbruck

BFG 24.10.2025, RV/3100061/2021; Revision zugelassen und Amtsrevision eingebracht

In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das Gericht ausführlich mit den Fragen, warum die Bewirtschaftung eines luxuriösen Chalets im konkreten Fall eine wirtschaftliche bzw unternehmerische Tätigkeit darstellt und ob diese als „kleine Vermietung“ gemäß § 1 Abs 2 LVO - und damit als Tätigkeit mit Liebhabereivermutung - oder als Beherbergungsleistung im Sinne des Art 135 Abs 2 lit a MwStSystRL zu qualifizieren ist.

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