Aus dem aktuellen BFGjournal
Haftungsinanspruchnahme des Parteienvertreters für die ImmoESt
Mag.a Klaudia Obmascher, Richterin des Bundesfinanzgerichts
BFG 4.5.2026, RV/6100333/2025, Revision zugelassen und eingebracht
Grundsätzlich haften Parteienvertreter nach § 30c Abs 3 EStG nur für die Entrichtung der selbstberechneten ImmoESt. Eine Haftung des Parteienvertreters nach dem dritten Satz der Bestimmung für die Richtigkeit der ImmoESt setzt voraus, dass diese wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wurde. Das Vorliegen dieser besonderen Voraussetzungen für die Erlassung eines Haftungsbescheides wurde in der vorliegenden Entscheidung vom BFG bejaht.
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