BFG-Newsletter 2019/04
Beihilfen / FLAG
Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge - keine Fortsetzung der Ausbildung nach der Geburt eines Kindes
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 6 FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988
- BFG vom 16.07.2019, RV/3100588/2018 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Wird eine Berufsausbildung für einen begrenzten Zeitraum durch in der Natur der Dinge liegende Umstände unterbrochen, ist dies für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn die Berufsausbildung nach Wegfall der Verhinderung wieder aufgenommen wird. Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sieht der Verwaltungsgerichtshof eine Unterbrechung von nicht wesentlich mehr als zwei Jahren als für den Beihilfenanspruch unschädlich. Erfolgt danach keine Weiterführung der Ausbildung, besteht rückwirkend mit Ablauf des Monats, in welchem das Beschäftigungsverbot wirksam wird, kein Familienbeihilfenanspruch.
Rund einmonatige Inskription eines mehrjährigen Studiums ist keine Berufsausbildung
- § 26 FLAG 1967, § 33 EStG 1988, § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 10 Abs. 2 FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
- BFG vom 02.08.2019, RV/7100092/2017 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Das bloße Ausprobieren innerhalb einiger Wochen, ob man für ein Studium geeignet ist, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
1. Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abbruch einer Ausbildung und Beginn einer anderen Ausbildung
2. Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abschluss einer Ausbildung und Beginn einer beruflichen Tätigkeit
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988
- BFG vom 26.08.2019, RV/3100475/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Wird eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 vorzeitig beendet und in der Folge einige Monate später eine andere Berufsausbildung begonnen, liegt kein Anwendungsfall von § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 vor. Die genannte Bestimmung vermittelt einen Beihilfenanspruch nämlich nur dann, wenn eine Schulausbildung (erfolgreich) abgeschlossen und in der Folge zum frühest möglichen Zeitpunkt eine weitere Berufsausbildung begonnen wird. Der vorzeitige Abbruch einer Schulausbildung stellt keinen "Abschluss" der Ausbildung dar.
1. Polnische Familienleistung 500+
2. Zahlung der Familienleistung durch den nicht vorrangig zuständigen Staat
- Art. 67 VO 883/2004, Art. 68 VO 883/2004, Art. 84 VO 883/2004, Art. 71 VO 987/2009, Art. 72 VO 987/2009
- BFG vom 26.07.2019, RV/3100017/2019 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Werden von einem nur nachrangig zuständigen Staat der Europäischen Union Familienleistungen in Form einer Differenzzahlung (in Höhe der vollen Familienbeihilfe) ausbezahlt und wird zu einem späteren Zeitpunkt erkannt, dass im vorrangig zuständigen Staat ein Anspruch bestanden hat bzw haben könnte, ist primär kein Rückforderungsbescheid zu erlassen, sondern ist direkt zwischen den zuständigen Trägern ein Ausgleich herzustellen (Art 72 VO(EG) 987/2009).
Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe der in Ungarn lebenden haushaltsführenden Kindesmutter
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, § 2 Abs. 5 FLAG 1967, § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 53 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Art. 67 VO 883/2004, Art. 2 VO 883/2004, Art. 11 VO 883/2004, Art. 60 VO 987/2009
- BFG vom 05.09.2019, RV/7100828/2018 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)
Rechtssatz 3: Durch die langjährige Beschäftigung der beschwerdeführenden Kindesmutter im EU-Ausland trifft die primäre Zuständigkeit zur Erbringung von Familienleistungen durchgehend diesen Staat. Hieran hat sich durch die Aufnahme der Beschäftigung durch den Kindesvater während des laufenden Monates in Österreich nichts geändert; da nunmehr eine Beschäftigung in zwei Mitgliedstaaten vorliegt, ist nach wie vor primär der ausländische EU-Staat aufgrund der Bestimmungen des Art. 68 Abs. 1 lit. b Z. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, da der Wohnsitz der Kinder und der Bf. in diesem EU-Staat gelegen ist. Daher steht der Bf. auch für diesen Monat eine Differenzzahlung zu.
Absolvierung des "Privaten Ausbildungslehrganges für Islamische Theologie" der UIKZ als Berufsausbildung im Sinne des FLAG
- § 8 Islamgesetz, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 26 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988
- BFG vom 29.08.2019, RV/1100503/2018 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Der mehrjährige private Ausbildungslehrgang für islamische Theologie bei der Kultusgemeinde der Union islamischer Kulturzentren in Österreich (UIKZ), der den Absolventen/innen die Qualifikation für die Ausübung des Berufes eines/einer islamischen Seelsorger/s/in, Prediger/s/in, Vorbeter/s/in oder Religionsdiener/s/in vermittelt, stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 dar.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei nicht zeitgerechtem Abschluss eines Studienabschnittes, auch wenn Prüfungen aus dem nachfolgenden Studienabschnitt vorgezogen werden
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 10 FLAG 1967
- BFG vom 02.09.2019, RV/5100390/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN).
Einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte stellen keine Berufsausbildung dar und vermitteln daher keinen Beihilfenanspruch
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988, § 26 Abs. 1 FLAG 1967
- BFG vom 13.09.2019, RV/3100261/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Ist es für die Aufnahme eines Studiums notwendig, sich bei der Bildungseinrichtung zu bewerben und einen Aufnahmetest abzulegen, befindet sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte noch keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar (vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, oder VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit entgegen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, § 10 FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 255 ASVG, § 273 Abs. 1 ASVG, § 273 Abs. 2 ASVG, § 115 BAO, §§ 166 f BAO, § 177 Abs. 1 BAO, § 183 BAO, § 270 BAO, § 8 Abs. 6 FLAG 1967, § 6 Abs. 2 BFGG
- BFG vom 02.10.2019, RV/7101860/2018 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 3: Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009).
Kein Familienbeihilfenanspruch für eine öffentlich Bedienstete (Exekutivdienst) in der Ausbildungsphase
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
- BFG vom 07.10.2019, RV/2101014/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0202.
Der VwGH hat klargestellt (vgl. Rz 16 ff des Erkenntnisses vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), dass im Falle des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Diese Ausbildungsphase stellt Berufsausübung dar und kann demnach nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden. Wird also dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes.
Berufsausbildung zwischen Bachelorprüfung und Sponsion
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
- BFG vom 22.10.2019, RV/7101585/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Mit der positiv abgeschlossenen Bachelorprüfung ist die Berufsausbildung beendet, auch wenn die später verliehene Bachelorurkunde Formalvoraussetzung für die Eintragung in ein Berufsregister ist.
Finanzstrafrecht
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis der Umsätze, da die UVZ vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden, unabhängig vom Wissen über die nicht fristgerechte Meldung der UVAs durch die Steuerberaterin
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
- BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu § 49 FinStrG; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188).
Rechtssatz 2: Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse des VwGH vom 29.9.2004, 2000/13/0151; vom 15.6.2005, 2002/13/0172; vom 20.9.2006, 2006/14/0046, jeweils mwN; vom 28.11.2007, 2007/15/0165;vom 17.12.2009, 2009/16/0188; vom 5.4. 2011, 2011/16/0080; und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte hg. Rechtsprechung).
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Spruchsenates wegen Nichtanmeldung; keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses
- § 141 Abs. 3 FinStrG, § 150 Abs. 4 FinStrG, § 150 Abs. 1 FinStrG, § 150 Abs. 2 FinStrG, § 151 Abs. 1 FinStrG, § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG, § 56 Abs. 5 Z 3 FinStrG, § 135 FinStrG, § 168 BAO, § 292 ZPO, § 292 Abs. 2 ZPO, § 270 Abs. 4 StPO, § 134 FinStrG, § 135 Abs. 3 FinStrG, § 156 Abs. 1 FinStrG, § 160 Abs. 2 lit. c FinStrG, § 77 Abs. 1 FinStrG
- BFG vom 30.09.2019, RV/3300005/2019 (Abweisung, Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1: Die Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) ist nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses und erteilter Belehrung (§ 134 FinStrG) erfolgt und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert wird.
Rechtssatz 2: Die Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) kann erst nach der Verkündung des Erkenntnisses (§ 134 FinStrG) erfolgen; eine bereits zuvor erfolgte Anmeldung ist unwirksam.
Anordnung von Hausdurchsuchungen bei einem Immobilienentwickler zur Aufklärung verdeckter Ausschüttungen und angeblicher Bargelddarlehen, Beschwerde des Verdächtigen
- § 93 Abs. 1 FinStrG, § 93 Abs. 2 FinStrG, § 93 Abs. 7 FinStrG, § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, § 156 Abs. 1 FinStrG
- BFG vom 19.08.2019, RV/5300002/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Gegen die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden von Durchsuchungshandlungen ist lediglich derjenige gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG beschwerdeberechtigt, der durch diese Durchsuchung in seinem eigenen Hausrecht betroffen ist.
Ist lediglich fremdes Hausrecht betroffen oder ist das zu durchsuchende Objekt gar nicht Schutzgegenstand eines Hausrechtes, ist eine dennoch solcherart erhobene Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 bzw Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.
1. Gewerbsmäßiger Möbelschmuggel aus Bosnien;
2. Bemessung der Wertersätze nach § 19 FinStrG abweichend von der bisherigen Judikatur
- § 19 Abs. 3 FinStrG
- BFG vom 06.06.2019, RV/5300005/2016 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)
Unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung einer Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden.
Eine Übernahme der Begrifflichkeit des gemeinen Wertes aus dem Abgabenrecht iSd § 10 Abs. 2 BewG, wie er von der herrschenden Rspr dort derzeit verstanden wird, ist nicht möglich, da der Ansatz eines Händlerverkaufspreises als Ausgleich für die Entreicherung der Finanzstrafbehörde infolge eines unterbleibenden Verfalls nicht nur diesen Umstand ausgleicht, sondern die Behörde darüber hinaus im Vergleich zur Variante eines möglichen Verfalls bereichert.
Anmerkungen: Entscheidung bezüglich Berechnung des gemeinen Wertes iSd § 19 Abs. 3 FinStrG abweichend zur bisherigen Rspr (VwGH 29.11.2001, 2001/16/0296; BFG 6.10.2015, RV/1300004/2014)
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 407
Aufhebung eines unbestimmt gebliebenen Schuldspruches über einen belangten Verband
- § 3 Abs. 2 VbVG, § 3 Abs. 3 VbVG, § 28a FinStrG, § 3 Abs. 1 VbVG, § 1 Abs. 2 VbVG, § 2 VbVG
- BFG vom 20.05.2019, RV/7300055/2018 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Im Falle eines Schuldspruches über einen belangten Verband wegen einer Verantwortlichkeit gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 VbVG für Finanzstraftaten von Entscheidungsträgern (§ 3 Abs. 2 VbVG) oder von Mitarbeitern (§ 3 Abs. 3 VbVG) ist es für eine erforderliche Präzisierung des Vorwurfes unabdingbar, neben der zweifelsfreien Umschreibung des Tatgeschehens und des damit verwirklichten Tatbildes auch festzulegen, ob sich diese Verantwortlichkeit des Verbandes auf das deliktische Verhalten eines oder mehrerer Entscheidungsträger oder eines oder mehrerer Mitarbeiter bezieht, zumal diesbezüglich unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Identität dieser Finanzstraftäter ist im Spruch auch zumindest in einem solchem Ausmaß zu konkretisieren, dass die dem Verband vorgeworfene finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit unverwechselbar geworden ist. In der Regel werden daher die Entscheidungsträger oder Mitarbeiter im Spruch auch namentlich zu benennen sein.
Beschwerden gegen die Durchführung von Hausdurchsuchungen;
Rechtswidrigkeit auch einer Durchsuchung, wenn davon betroffenen anwesenden Verdächtigen in der diesbezüglichen Anordnung die Gründe der Durchsuchung nicht bekanntgegeben werden
- § 38 Abs. 1 FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG, § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, § 93 Abs. 1 FinStrG, § 152 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, § 57 Abs. 5 FinStrG, § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG, § 93 Abs. 2 FinStrG, § 58 Abs. 2 FinStrG, § 93 Abs. 1 FinStrG, § 93 Abs. 7 FinStrG, § 152 Abs. 1 FinStrG, § 57 Abs. 3 Satz 3 FinStrG, § 57 Abs. 3 Satz 1 FinStrG
- BFG vom 06.05.2019, RM/7300001/2015 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Zur Anordnung einer Hausdurchsuchung ist gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende aufgrund der ihm selbst als weisungsfreies Organ einer Finanzstrafbehörde zugeordneten Kompetenz befugt; nicht der Spruchsenat, sondern der Vorsitzende des Spruchsenates ordnet aufgrund eigener Machtbefugnis die Durchsuchung an. Solcherart ergibt sich eine Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden auch in jenen Fällen, in welchen der Spruchsenat im Hauptverfahren nicht angerufen wird oder auch nicht angerufen werden kann. Überlegungen, ob denn mit der begründeten Verdachtslage bezüglich eines strafbestimmenden Wertbetrages überhaupt eine Zuständigkeit eines Spruchsenates erreicht werden kann, sind daher für die Klärung der Frage der Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden obsolet.
Rechtssatz 2: 1. Ein "begründeter" Verdacht im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG als Voraussetzung für die Anordnung einer Hausdurchsuchung in Bezug auf Tatvorwurf und Ort der geplanten Durchsuchung ist ein solcher Verdacht, welcher sich aus der Aktenlage objektiv ableiten lässt; die bloß subjektive Überzeugung eines Organwalters reichte nicht aus.
2. Ein solcher Verdacht berechtigt auch zur Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens; dieses ist aber nicht notwendige Bedingung für die Anordnung einer Durchsuchung.
Rechtssatz 3: Werden die tatsächlich bestehenden und für die Anordnung einer Hausdurchsuchung erforderlichen Verdachtsgründe in der Durchsuchungsanordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden nach § 93 Abs. 1 FinStrG einem an einem Durchsuchungsort anwesenden betroffenen Verdächtigen weder in der Kopie der schriftlichen Anordnung selbst noch in der vor der Durchsuchung mit ihm gemäß § 94 Abs. 2 FinStrG aufzunehmenden Niederschrift zur Kenntnis gebracht, erstreckt sich eine insoweit gegebene Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung auch auf die Durchführung der Durchsuchung selbst.
Die Feststellung einer solchen Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung kann vom von der Durchsuchung betroffenen Verdächtigen mittels Beschwerde gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG geltend gemacht werden; ein Verwertungsverbot der bei der insoweit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel wird aber dadurch nicht ausgelöst.
Berichtigung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG im Beschwerdeverfahren,
Bedachtnahme auf verjährte Zeiträume
- § 29 Abs. 6 FinStrG, § 29 Abs. 1 FinStrG, § 207 Abs. 1 BAO, § 208 Abs. 1 lit. a BAO
- BFG vom 03.05.2019, RV/7103667/2018 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0125.
1. Wird eine Selbstanzeige anlässlich einer Prüfungsmaßnahme zu mehreren vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen erstattet, fällt eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG an, deren Bemessungsgrundlage die Summe der einbekannten Mehrbeträge (Verkürzungsbeträge) ist.
2. Hinsichtlich der Festsetzungsverjährung teilt die Abgabenerhöhung nach § 207 Abs 2 letzter Satz BAO das Schicksal der verkürzten Abgaben. Bereits festsetzungsverjährte Abgaben sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für eine Abgabenerhöhung einzubeziehen.
3. Bei der Annahme von hinterzogenen Abgaben im Abgabenfestsetzungsverfahren ist auch im Bescheid über die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG als dafür entscheidungsrelevante Aussage eine Feststellung zu treffen (Vorfrage nach § 116 BAO), dass eben eine solche vorliegt. Ist dem so, findet die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO Anwendung.
4. Das BFG ist im Rahmen seiner Befugnisse nach § 279 Abs 1 BAO berechtigt, eine Spruchberichtigung nach jeder Richtung hin und somit auch eine Verböserung mit einer nachträglichen Festsetzung eines weiteren Abgabenerhöhungsteilbetrages vorzunehmen.
5. Zur Erzielung einer vollständigen strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige ist dieser weitere, erst vom BFG vorgeschriebene Abgabenerhöhungsanteil wiederum nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG zu entrichten.
1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines selbständigen Industriemonteurs im Rückfall;
2. Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe;
3. Strafbemessung
- § 21 Abs. 3 FinStrG, § 20 Abs. 2 FinStrG
- BFG vom 02.04.2019, RV/5300043/2018 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Folgerechtssatz (wie RV/5300011/2014-RS4):
Das in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nach § 20 Abs. 2 FinStrG für Ersatzfreiheitsstrafen vorgesehene Höchstausmaß ist auch dann zu beachten, wenn die Verfolgung der Finanzstraftaten auf mehrere Verfahren aufgeteilt wird und Zusatzstrafen nach § 21 Abs. 3 FinStrG verhängt werden.
Dies gilt auch für den Fall einer erstmaligen Verhängung einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe durch das Bundesfinanzgericht (anstelle einer vormals separierten Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Finanzstrafbehörde).
Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch den Geschäftsführer eines Software-Unternehmens;
Neubemessung der Geldstrafe aufgrund weiterer zu berücksichtigender Milderungsgründe
- § 155 FinStrG
- BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293). Wird eine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht insoweit eingeschränkt, dass sie sich nur mehr ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen richtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 29.7.1999, 98/14/0177).
Normverbrauchsabgabe
Standortvermutung für Kfz mit ausländischen Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 37 KFG 1967, § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, § 3 Z 2 KFZStG, § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, § 6 Abs. 3 KFZStG, § 36 KFG 1967, § 79 KFG 1967, § 167 Abs. 2 BAO, § 115 Abs. 1 BAO
- BFG vom 17.06.2019, RV/7101646/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 besteht bis zur Erbringung eines Gegenbeweises auch bei nur gelegentlicher Verwendung des Kfz auf Straßen mit öffentlichen Verkehr im Inland.
Rechtssatz 2: Für die Feststellung des dauernden Standortes im Inland eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kfz ist sekundär der Ort der Ruhevorgänge wie Garagierung, Abstellort und Ort der Reparaturvornahme maßgeblich.
Standortvermutung - überwiegende Verwendung des PKW im Ausland
- § 82 Abs. 8 KFG 1967
- BFG vom 11.06.2019, RV/5101893/2017 (Abweisung, Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/16/0012.
Rechtssatz 1: Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Ein "Standort" in Deutschland besteht selbst bei stark überwiegender KM-Leistung in Deutschland nicht, wenn immer wieder zum Standort in Österreich zurückgekehrt wurde, das Auto dort geparkt bzw. garagiert wurde und über das KFZ vom österreichischen Wohnsitz aus verfügt wurde.
In einer Gesamtbetrachtung sind der regelmäßige Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges festzustellen. Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug in der gebotenen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist. Nur das Überwiegen der Kilometerleistung alleine ohne örtlichen Bezugspunkt im Ausland ist nicht entscheidend.
Anmerkungen: Bisher wurde zumindest überwiegend bei der Widerlegung der Standortsvermutung auch aufgrund unionsrechtlicher Überlegungen auf das Überwiegen der Kilometerleistung abgestellt. Hier wurde entschieden, dass mangels irgendeines örtlichen Anknüpfungspunktes in Deutschland trotz 90%iger Verwendung in Deutschland die Standortvermutung nicht widerlegt ist. Die Revision dagegen wurde zugelassen und auch eingebracht.
Umsatzsteuer
Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 für eine nicht in Österreich gelegene Landwirtschaft
- § 22 UStG 1994, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Art. 296 RL 2006/112/EG, § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994
- BFG vom 04.09.2019, RV/2100317/2018 (Abweisung, Revision zugelassen)
Erzielt eine in Deutschland gelegene Landwirtschaft Umsätze durch den Direktverkauf ihrer landwirtschaftlichen Produkte in Österreich, so kann sie nicht die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 anwenden, da diese Bestimmung so zu verstehen ist, dass damit im Inland gelegene landwirtschaftliche Betriebe umfasst sind. Dies deshalb, weil die Richtlinie 2006/112/EG eine betriebsbezogene Betrachtung zulässt und die innerstaatlichen Bestimmungen zur Buchführungspflicht nach der BAO und Feststellung des Einheitswertes nach dem BewG an einen inländischen Betrieb anknüpfen.
Zudem ist die Berechnung des pauschalen Vorsteuerabzuges klar auf die Verhältnisse eines inländischen Betriebes ausgerichtet.
Beurteilung der Restaurierung von Wand- und Fassadenmalereien als Bauleistung
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
- BFG vom 14.03.2019, RV/7101852/2012 (Abweisung, Revision zugelassen)
Renovierungsarbeiten an Wand- und Fassadenmalereien in Gebäuden stellen Leistungen, die der Instandsetzung/Instandhaltung von Bauwerken dienen, dar und sind umsatzsteuerlich als Bauleistungen einzuordnen.
Verfahrensrecht
Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 295 Abs 4 BAO trotz inhaltsgleichem neuen Grundlagenbescheides
- § 295 BAO, § 93 BAO, § 191 BAO, § 304 BAO, § 188 BAO, § 295 Abs. 1 BAO
- BFG vom 02.10.2019, RV/7103150/2018 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 2: Ein auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid ist nur zu erlassen, wenn hiedurch ein abgeleiteter Bescheid (aufgehoben oder) geändert wird. Geht ein „Grundlagenbescheid“ ins Leere, hat der für den abgeleiteten Bescheid taugliche Grundlagenbescheid gefehlt. Ein sich auf § 295 Abs 1 BAO gestützter Bescheid ist mit Beschwerde anfechtbar und müsste in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Auch ein später tatsächlich erlassener, inhaltsgleicher Grundlagenbescheid kann diese Rechtswidrigkeit nicht sanieren.
Keine neuerliche Wiederaufnahme, wenn bereits rechtskräftiger Wiederaufnahmebescheid vorliegt
- § 261 Abs. 2 BAO, § 162 Abs. 1 BAO, § 278 BAO, § 63 Abs. 1 VwGG, § 4 Abs. 4 EStG 1988, § 303 Abs. 1 BAO, § 25 Abs. 1 BFGG, § 209 BAO, § 209a BAO, § 261 BAO, § 295 BAO, § 304 BAO, § 307 BAO, § 282 BAO
- BFG vom 19.09.2019, RV/7101366/2019 (Stattgabe bzw. Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 4: Nennt das Bundesfinanzgericht in seinem Zurückverweisungsbeschluss gemäß § 278 Abs. 1 BAO konkrete noch vorzunehmende Ermittlungen, hat dies damit nicht unverbindliche Empfehlungen zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, sondern ist die belangte Behörde gem. § 282 BAO (und § 278 Abs. 3 BAO) an die vom Bundesfinanzgericht klar zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung, bestimmte, konkret bezeichnete Ermittlungen seien noch vorzunehmen und bestimmte, von der belangten Behörde im bisherigen Verfahren herangezogene Umstände seien nicht geeignet, die in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommende Rechtsansicht der belangten Behörde zu stützen, gebunden.
Behandlung von über das BMI bezogenen FRONTEX-Geldern - Unzulässiger Austausch des Wiederaufnahmegrundes bei einer Antragswiederaufnahme
- § 303 Abs. 1 BAO, § 305 BAO
- BFG vom 29.07.2019, RV/3100088/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid oder einen Bescheid, mit dem die beantragte Wiederaufnahme abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird bei der beantragten Wiederaufnahme durch die Partei im Wiederaufnahmeantrag festgelegt (VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119 zu § 299 BAO auf der Grundlage des dort zitieren Erkenntnisses VwGH 14.5.1991, 90/14/0262). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es sohin auch im Falle der Antragswiederaufnahme unzulässig, im Rechtsmittelverfahren den von der Partei im Antrag bestimmten Wiederaufnahmsgrund gegen einen anderen Wiederaufnahmsgrund auszutauschen.
Vorrangiger Anspruch auf Familienbeihilfe der in Ungarn lebenden haushaltsführenden Kindesmutter
- § 48a Abs. 1 BAO, § 48a Abs. 4 BAO
- BFG vom 05.09.2019, RV/7100828/2018 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)
Rechtssatz 2: Da die Bf. einen abgeleiteten Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich hat, müssen ihr zur Verteidigung ihrer Rechtsposition alle Umstände offengelegt werden, die für die Beurteilung des Anspruches relevant sind (siehe Ritz, BAO6, § 48a Tz 20). Die Notwendigkeit der Kenntnis abgabenrechtlich erheblicher Umstände eines anderen ergibt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus den Abgabentatbeständen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht dem nicht entgegen.
1. Rechtswidrigkeit des abgeleiteten Bescheides aufgrund absoluter Verjährung
2. Nichtanwendbarkeit des § 209 Abs. 4 BAO bei Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 200 BAO, § 295 Abs. 1 BAO, § 208 Abs. 1 lit. d BAO, § 209 Abs. 3 BAO, § 209 Abs. 4 BAO
- BFG vom 03.10.2019, RV/5100999/2017 (teilweise Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Die abweichende Regelung des § 209 Abs. 4 BAO gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur - und somit auch für die mittelbare Umsetzung im abgeleiteten Verfahren - für den Ersatz des vorläufigen Bescheides durch einen endgültigen Bescheid.
Geschäftsführerhaftung, entschuldbarer Rechtsirrtum, dennoch schuldhafte Pflichtverletzung
- § 9 Abs. 1 BAO, § 80 Abs. 1 BAO
- BFG vom 10.09.2019, RV/7104205/2016 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Trotz entschuldbaren Rechtsirrtums am Vorliegen eines Abgabenanspruches liegt bei mangelnder Entrichtung zum vor Konkurseröffnung liegenden Zahlungstermin nach bescheidmäßiger Festsetzung eine schuldhafte Pflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt (nicht aber zum Fälligkeitstag) vor.
Mängelbehebung wegen fehlender Unterschrift nicht erfolgt
- § 85 BAO, § 278 Abs. 1 lit. b BAO
- BFG vom 02.10.2019, RV/7102364/2014 (Zurücknahme, Revision nicht zugelassen)
Liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs 2 BAO vor, ist auch das Bundesfinanzgericht verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht oder nicht zeitgerecht entsprochen, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt dieser Ausspruch gemäß § 278 Abs 1 lit. b BAO mit Beschluss. Der Eintritt dieser Folge wird durch den Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit auch durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (VwGH 6.7.2006, 2006/15/0157).
Keine Nachsicht wegen Doppelbesteuerung, wenn der Nachsichtswerber selbst nicht doppelt mit Umsatzsteuer belastet ist, sondern die geschuldete Umsatzsteuer nicht mehr an den Empfänger weiterverrechnen kann
- § 236 BAO, Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO
- BFG vom 08.10.2019, RV/2101006/2017 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Wird im Zuge einer Außenprüfung festgestellt, dass ein Abgabepflichtiger aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet Lieferungen an inländische Abnehmer nicht versteuert hat, weil er diese Lieferungen zu Unrecht als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt hatte, ist die Einhebung der nachgeforderten Umsatzsteuer sachlich nicht unbillig. Die Festsetzung der Nachforderung ist Ausfluss der generellen Gesetzeslage, die alle Normunterworfenen in gleicher Weise trifft. Auch die Unmöglichkeit der Überwälzung der nachgeforderten Umsatzsteuer auf den Empfänger der Lieferungen wegen dessen mittlerweile eingetretenen Insolvenz begründet nicht die Unbilligkeit der Einhebung der Nachforderung, weil darin eine Folge des allgemeinen Unternehmerwagnisses liegt.
Rechtssatz 2: Wird einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer für Vorgänge, die er zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt hat, die geschuldete Umsatzsteuer vorgeschrieben, obwohl der Empfänger der Lieferungen diese Vorgänge bei sich als innergemeinschaftliche Erwerbe deklariert und versteuert hat, liegt kein Fall einer nachsichtsbegründenden Doppelbesteuerung vor. Es liegen nämlich zwei verschiedene Steuersubjekte und zwei verschiedene Steuertatbestände vor. Eine Doppelbelastung des Lieferers wird dadurch jedenfalls nicht bewirkt. Genauso verhält es sich bei einem Drittlandsbezug, wenn dem Empfänger der Waren die Einfuhrumsatzsteuer auf dessen Abgabenkonto vorgeschrieben und von diesem entrichtet wurde.
Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO im Zusammenhang mit einem nicht existierenden Anbringen
- § 284 Abs. 1 BAO
- BFG vom 15.11.2019, RS/6100005/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Eine Säumnisbeschwerde, die die Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einem nicht existierenden Anbringen behauptet, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Unternehmensgruppen: Firmenwertabschreibung bei Beteiligungsanschaffung (Konzernzugehörigkeit)
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO
- BFG vom 06.11.2019, RV/2101079/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (vgl. zB OGH 14.08.2008, 2 Ob 105/08t).
Einbringung eines Vorlageantrags durch einen Steuerberater, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung
- § 246 Abs. 1 BAO, § 250 Abs. 1 BAO, § 83 Abs. 1 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 1 BAO
- BFG vom 12.11.2019, RV/6100258/2018 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Soll ein Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar.
Rechtssatz 2: Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor.
Lieferungen von Düngemitteln an österreichische Landwirte durch eine (österreichische) G.m.b.H. oder eine (polnische) sp. z o.o.?
- § 1 UStG 1994, § 2 UStG 1994, § 3 UStG 1994, § 3a UStG 1994, § 253 BAO, § 270 BAO, § 166 BAO, § 87 BAO, § 169 BAO, § 174 BAO, § 85 Abs. 2 BAO, § 250 BAO, Art. 3 UStG 1994, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b CMR
- BFG vom 03.10.2019, RV/7105311/2015 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 3: Eine ursprünglich mängelfreie Beschwerde kann i. S. d. § 85 Abs. 2 BAO mangelhaft werden, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Beschwerde angefochtenen Bescheides tritt und die gemäß § 253 BAO auch als gegen den späteren Bescheid gerichtete Beschwerde in Bezug auf den späteren Bescheid nicht mehr alle Beschwerdemerkmale nach § 250 BAO aufweist.
Mutwillensstrafe wegen unablässiger E-Mails an die Abgabenbehörde
- § 112a BAO
- BFG vom 31.10.2019, RV/7104862/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Für den Tatbestand der Mutwillensstrafe ist nicht erheblich, auf welche Weise eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird. Jegliches Herantreten an die Behörde in offenbarer Mutwilligkeit iSd § 112a BAO, ist geeignet den Tatbestand zu verwirklichen, z.B. Telefonanrufe oder E-Mails (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG2,§ 35 Tz 3). Auf das Vorliegen einer mit dem mutwilligen Anbringen verbundenen Handlungspflicht der Behörde kommt es nicht an.
Verwaltungsstrafangelegenheiten Wien
Parkometerabgabe: Nichterteilung der Lenkerauskunft begründet mit dem "nemo tenetur"-Prinzip (allfälliger Zwang zur Selbstbezichtigung sei verfassungswidrig)
- § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Art. 90 B-VG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 5 Abs. 1 VStG, § 19 Abs. 1 VStG, § 19 Abs. 2 VStG, § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 VStG, Art. 6 EMRK, § 19 Abs. 2 VStG
- BFG vom 16.09.2019, RV/7500024/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Erteilung der Lenkerauskunft gem. § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist nicht gleichzusetzen mit Zwang zur Selbstbezichtigung: EGMR bestätigt Verpflichtung zur Lenkerauskunftserteilung, auch wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde.
Landes- und Gemeindeabgaben Wien
Wasserverbrauch zu hoch nach Ansicht des Beschwerdeführers: Wassergebührenhöhe auf Grund der Angaben des überprüften Wasserzählers verbindlich - Schicksal der Wassermenge nach Durchlaufen durch den Zähler rechtlich unerheblich
- § 11 Abs. 3 WVG, § 253 BAO, § 15 WVG, § 11 WVG, § 264 BAO
- BFG vom 28.08.2019, RV/7400251/2018 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Sobald das Wasser den Wasserzähler durchlaufen hat, ist gebührenrechtlich irrelevant, ob es vom Bezieher verbraucht wurde oder was sonst damit passiert ist; die Angaben des Wasserzählers sind als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr heranzuziehen; sollte die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers angezweifelt werden, kann er überprüft werden; sollte die Überprüfung ergeben, dass der Zähler im Sinne des Maß- und Eichgesetzes in Ordnung ist, sind dessen Angaben verbindlich.
Wr. Landesabgaben - Einsatzgebühren nach Wr. Rettungs- und Krankentransportgesetz - keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe
- § 28 Abs. 1 WRKG, § 28 Abs. 2 WRKG, § 29 Abs. 1 WRKG, § 30 Abs. 2 WRKG
- BFG vom 09.10.2019, RV/7400183/2019 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Eine Gebühr gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Aufgrund des im Notrufgespräch geschilderten Sachverhaltes konnte seitens des Mitarbeiters der Rettung, der die Anforderung entgegengenommen hatte, mit gutem Grund angenommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Rettungseinsatz vorlagen.
Rechtssatz 2: Die Beweislast für den Gebührenanspruch gemäß § 28 Abs 1 WRKG aufhebende oder einschränkende Umstände trifft den Beschwerdeführer.
Selbstanzeige und Verwaltungsabgabe
- § 41 ZollR-DG, § 30 ZollR-DV, § 29 FinStrG, Art. 42 UZK, Art. 79 UZK, Art. 139 UZK
- BFG vom 08.04.2019, RV/3200007/2017 (Stattgabe, Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Abgabenbehörde ist berechtigt, eine Verwaltungsabgabe nach §§ 41 ZollR-DG und 30 ZollR-DV vorzuschreiben, wenn eine Tat "nicht dem FinStrG" unterliegt. Die Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens ist nur ein Indiz dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Rechtssatz 2: Behauptet der Abgabepflichtige in einem Verfahren bzgl. Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach §§ 41 ZollR-DG und 30 ZollR-DV, dass er die Gestellungspflicht grob fahrlässig verletzt hat und beschreibt er die Handlung in einer gleichzeitig eingebrachten Selbstanzeige, obliegt es der Abgabenbehörde, nachzuweisen, dass diese Behauptungen unwahr sind und er vielmehr bloß leicht fahrlässig gehandelt habe.
Geländeverfüllung/Geländeanpassung mit aufbereiteten Baurestmassen
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG
- BFG vom 16.04.2019, RV/4200156/2016 (Abweisung, Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0059. Zurückweisung hinsichtlich Spruchpunkt 2 (Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung), im Übrigen mit Erk. v. 2.10.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Folgerechtssatz (wie ZRV/0205-Z3K/09-RS1)
Eine zulässige und damit beitragsfreie Verwendung oder Verwertung setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen.
Erstattung von Alkoholsteuer für Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken in Drittländer ausgeführt worden sind
- § 54 Abs. 1 Z 2 AlkStG, § 54 Abs. 3 AlkStG
- BFG vom 15.05.2019, RV/5200055/2015 (teilweise Stattgabe, Revision zugelassen)
Der Gesetzgeber hat in § 54 Abs. 3 AlkStG die Erstattung im Fall einer unmittelbaren Ausfuhr in ein Drittland vom Vorliegen eines Ausgangsnachweises abhängig gemacht, und in den Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll und eine Ausfuhr unter Steueraussetzung nicht zumutbar ist, als weitere Voraussetzung für eine Erstattung nach § 54 Abs. 1 Z. 2 AlkStG deren Zulassung durch die Zollbehörde normiert.
Mangelhafte Dokumentierung einer Probenziehung im Mineralösteuerrecht
- § 201 Abs. 1 BAO, § 21 MinStG 1995, § 22 MinStG 1995, § 26 MinStG 1995, § 47 MinStG 1995, § 48 MinStG 1995
- BFG vom 28.05.2019, RV/3200124/2014 (Stattgabe, Revision nicht zugelassen)
Folgerechtssatz (wie ZRV/0286-Z3K/09-RS2)
Soll eine Probe flüssiger Mineralölerzeugnisse aus der Zapfeinrichtung einer Tankstelle entnommen werden, ist vor der eigentlichen Probenahme ein ausreichender Vorlauf (mindestens 10 l) zu entnehmen, der nicht zu Prüfzwecken verwendet werden darf. Dadurch wird vermieden, dass die Probe durch Rückstände in der Zapfanlage verfälscht wird. Die Menge des entnommenen Vorlaufs ist in dem über die Probenahme anzufertigenden Bericht zu dokumentieren.
Folgerechtssatz (wie ZRV/0286-Z3K/09-RS1)
Wird für Untersuchungszwecke eine Probe genommen, ist darüber ein Bericht anzufertigen, der alle für die Probenahme wichtigen Angaben enthalten muss. Fehlt ein derartiger Bericht, kann nicht festgestellt werden, ob die untersuchte Probe repräsentativ und unverfälscht gewesen ist.
Entstehung der Verbrauchsteuer für den Verbringer, der die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame hält
- § 49 AlkStG, § 50 AlkStG, § 7 VStBefrV, § 49 Abs. 1 AlkStG, § 309 ABGB, § 49 Abs. 2 AlkStG, § 49 Abs. 3 AlkStG, § 207 Abs. 2 BAO, § 208 Abs. 1 lit. a BAO, § 209 Abs. 1 BAO
- BFG vom 07.08.2019, RV/7200075/2016 (Abweisung, Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Die in § 7 Abs. 1 der Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung normierte Befreiung von den Verbrauchsteuern für Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, im grenzüberschreitenden Schiffsverkehr auf der Donau dem Verbrauch an Bord von zu gewerblichen Zwecken eingesetzten Beförderungsmitteln durch Reisende oder die Besatzung zu dienen, kommt dann nicht zur Anwendung, wenn es sich beim Abgabenschuldner, der die Waren ohne Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens ins Steuergebiet verbracht hat, weder um den Bezieher noch um den Begünstigten gem. § 7 Abs. 4 leg. cit. handelt.