BFG-Newsletter 2019/03

Beihilfen / FLAG

Mittelpunkt der Lebensinteressen und ständiger Aufenthalt in einem Drittland

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 5 Abs. 3 FLAG 1967
  • BFG vom 24.04.2019, RV/3100483/2018 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Lebt die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Vater ihrer Kinder, den sie ehestmöglich zu heiraten beabsichtigt, und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung in einem Drittland, liegen die engeren persönlichen Beziehungen jedenfalls in diesem Drittland. Dies umso mehr, wenn Reisen der Beschwerdeführerin nach Österreich nur unter dem "Versprechen" erfolgten, umgehend nach Erledigung diverser Formalitäten wieder zurückzukehren und teilweise sogar ein Kind im Drittland zurückgeblieben ist.

Rechtssatz 2: Nach der Rechtsprechung zum "gewöhnlichen Aufenthalt" kann ein solcher auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer als sechs Monaten vorliegen, sofern der Aufenthalt unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt.

Beginn des Zivildienstes iZm Beendigung des Familienbeihilfenanspruchs

  • § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 27 Abs. 1 WG 2001, § 33 Abs. 1 SchUG, § 10 Abs. 2 FLAG 1967, § 11 Abs. 2 ZDG
  • BFG vom 06.05.2019, RV/7100249/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Unbeschadet der Rückwirkungsfiktion des § 11 Abs. 2 ZDG ist bei Zivildienern in Bezug auf § 10 Abs. 1 FLAG 1967 auf den Tag des tatsächlichen Dienstantritts abzustellen. Vor dem tatsächlichen Dienstantritt sind Zivildiener in ihrer zeitlichen Disposition nicht eingeschränkt, sie können weiterhin einer Berufs­ausbildung nachgehen.

Die Frage nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens ist im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag Vorfrage iSd § 116 Abs 1 BAO

  • § 1 Abs. 1 BAO, § 2 Z 2 BAO, § 116 Abs. 1 BAO, § 198 Abs. 2 BAO, § 9 FLAG 1967, § 9a FLAG 1967, § 9b FLAG 1967, § 33 Abs. 1 EStG 1988, § 2 Abs. 2 EStG 1988, § 33 Abs. 1 EStG 1972
  • BFG vom 15.05.2019, RV/7102273/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Unter dem in § 9a FLAG 1967 verwendeten Begriff des zu versteuernden Einkommens ist das zu ver­steuernde Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zu verstehen, sodass Tatbestandsgleichheit zwischen diesen Begriffen gegeben ist. Damit ist die Ermittlung des maßgeblichen zu versteuernden Einkommens im Verfahren betreffend Mehrkindzuschlag Vorfrage iSd § 116 BAO und Hauptfrage im Einkommensteuer­verfahren.

Aufenthalt in einem EU-Land - Erbringung von Arbeitsleistungen auf Grund eines "Freiwilligenvertrages" kombiniert mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 29.05.2019, RV/3100288/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Werden auf Grund eines "Freiwilligenvertrages" – außerhalb der Tatbestände des § 2 Abs 1 lit l FLAG 1967 – in einem Schulcampus im EU-Ausland Arbeitsleistungen erbracht, vermittelt dieser Aufenthalt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Familienbeihilfe (Differenzzahlung) bei Nichtausübung des Gewerbes (Ruhendmeldung) in den ersten 48 Monaten nach der Geburt eines Kindes

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 8 FLAG 1967, § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Art. 2 VO 883/2004, Art. 3 VO 883/2004, Art. 7 VO 883/2004, Art. 4 VO 883/2004, Art. 67 VO 883/2004, Art. 68 VO 883/2004, Art. 11 VO 883/2004, Art. 1 VO 883/2004, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG
  • BFG vom 12.06.2019, RV/5100806/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Nichtausübung eines angemeldeten Gewerbes in den ersten 48 Monaten nach der Geburt eines Kindes zum Zwecke der Kindererziehung stellt grundsätzlich eine der selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich­gestellte Situation iSd Art 11 Abs 3 lit a sowie des Art 68 iVm Art 1 lit b Verordnung (EG) Nr 883/2004 dar. Voraussetzung dafür ist, dass keine Abmeldung des Gewerbes erfolgt und dass während dieses Zeitraumes nach der Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften zumindest eine Teilversicherung (zB in der Pensionsversicherung; vgl § 3 Abs 3 Z 4 GSVG) vorliegt. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob das Gewerbe bis zum Beginn des Wochengeldbezuges (durchgehend) tatsächlich ausgeübt wurde. Eine vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (zB wegen Krankheit) unmittelbar vor dem Beginn des Wochengeldbezuges ist somit für den Anspruch auf Familienbeihilfe bzw Differenzzahlung gem Art 68 Abs 2 Verordnung (EG) Nr 883/2004 unschädlich, sofern durchgängig eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag.

Vorliegen eines Studienwechsels

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 17 Abs. 1 StudFG, § 26 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988
  • BFG vom 13.05.2019, RV/3100565/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Bei "insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien" liegt nach der Rechtsprechung beim Wechsel von einem Konservatorium auf eine Universität kein Studienwechsel iSd FLAG 1967 vor. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anwendbar, wenn an der gleichen Bildungseinrichtung von einem Studium zu einem anderen Studium gewechselt wird. In diesem Fall müsste die gesamte Studienzeit (erfolgreich abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkte pro absolviertem Semester) aus dem voran­gehenden Studium für das neu gewählte Studium angerechnet werden, um die Rechtsfolgen eines Studienwechsels zu vermeiden.

Keine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 auf Witwen(Witwer)pensionen

  • § 6 Abs. 1 FLAG 1967, § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 29 Z 1 EStG 1988, § 7 ABGB, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 B-VG
  • BFG vom 17.07.2019, RV/5101557/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Es ist keine dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechende Ungleichbehandlung darin zu erkennen, wenn der Unterhaltsanspruch gegenüber dem (früheren) Ehegatten unabhängig von seiner Höhe gemäß § 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließt, während eine Witwen(Witwer)pension in Übereinstimmung mit der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation als dem progressiven Tarif unterliegender Einkommensbestandteil nach der Maßgabe des § 6 Abs 3 FLAG 1967 beurteilt wird. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 lit b FLAG 1967 auf Witwen(Witwer)pensionen kommt daher nicht in Betracht.

Anmerkungen: abweichend UFS 4.12.2007, RV/0199-K/07

Überwiegende Tragung des Unterhalts für den im Vereinigten Königreich studierenden Sohn nicht nachgewiesen

  • § 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 10 FLAG 1967, § 53 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988, § 3 FLAG 1967, Art. 20 AEUV, § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967, § 5 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 6 FLAG 1967
  • BFG vom 26.06.2019, RV/7101610/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

"Einkommensteuerfreie Einkünfte" i. S. d. § 2 Abs. 6 FLAG 1967 sind "Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind". Hierbei handelt es sich nach österreichischem Recht etwa um die in § 3 Abs. 1 EStG 1988 genannten Einkünfte ("Von der Einkommensteuer sind befreit ..."). Der sich aus dem Tarif (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) ergebende Betrag, bis zu welchem keine Einkommensteuer anfällt (derzeit grundsätzlich 11.000 €), ist hingegen nicht "einkommensteuerfrei" i. S. d. § 2 Abs. 6 FLAG 1967.

Erhöhte Familienbeihilfe – Ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?

  • § 7 ZustG, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Einschätzungsverordnung, § 8 Abs. 6 FLAG 1967
  • BFG vom 17.07.2019, RV/7105214/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von Vorn­herein ausschließt.

Rechtssatz 2: Ein Schriftstück gilt nur dann iSd § 7 ZustG als tatsächlich zugekommen und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel ist nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt; ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel ist dann nicht möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer Heilung durch Einlassung gekommen ist (VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059, mit Verweis auf OGH 30.7.2007, 8 Ob 69/07s).

Einkommensteuer

1. Steuerpflicht von Einbauküchen, Wandverbauten, Außenanlagen und Außenpools etc. im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung  
2. Herstellerbefreiung für unentgeltlich erworbene Gebäude

  • § 30 Abs. 1 EStG 1988, § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
  • BFG vom 07.05.2019, RV/7103541/2018 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/13/0033.

Rechtssatz 1: Ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, sind im Rahmen der privaten Grundstücksveräußerung (§ 30 EStG 1988) nicht steuerpflichtig (z.B. Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw. Parkplätze).

Rechtssatz 2: Unentgeltlich erworbene Gebäude(teile) sind nicht von der Herstellerbefreiung der privaten Grundstücksveräußerung umfasst (vgl. BFG 1.3.2019, RV/7101841/2014; 22.11.2018, RV/5100552/2016).

Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag

  • § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988
  • BFG vom 07.06.2019, RV/7102781/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2018, § 33 Rz 48; VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 19). Der Steuerpflichtige hat dies­bezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen (Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 50. „Dieser Umstand ist … im Veranlagungsverfahren nachzuweisen“ (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 19)). Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (463 BlgNR 18. GP 9) stellen auch klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt (VwGH 21.12.2016, Ro 2015/13/0008, Rz 21).

Berücksichtigung einer nachträglichen Erlösminderung im Zusammenhang mit Einkünften aus einer Grundstücksveräußerung

  • § 124b Z 234 EStG 1988, § 30 Abs. 7 EStG 1988, § 106a Abs. 1 EStG 1988, § 33 Abs. 4 EStG 1988
  • BFG vom 09.07.2019, RV/7103264/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Die Rückzahlung des Kaufpreises in einem auf die Grundstücksveräußerung folgenden Jahr ist bis zur Hälfte des im Veräußerungsjahr versteuerten Überschusses mit sämtlichen Einkünften ausgleichsfähig (VfGH 11.12.2002, B 941/02). Der übrige Teil der Erlösminderung kann nur zur Hälfte und nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Voraussetzungen für die Befreiung von der Immobilienertragsteuer

  • § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
  • BFG vom 28.2.2019, RV/4100578/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Das im Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. b EStG 1988 normierte Mindest­erfordernis eines durchgehenden Hauptwohnsitzes von fünf Jahren, innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung, muss zum Zeitpunkt der Veräußerung, das ist das schuldrechtliche auf die Eigentums­übertragung ausgerichtete Rechtsgeschäft, erfüllt sein.

Rechtssatz 2: Auch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an einem bestehenden Gebäude begründen nicht die Anwendung der Befreiungsbestimmung der "Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden" gemäß § 30 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988.

Kraftfahrzeugsteuer

Kraftfahrzeugsteuer: Widerrechtliche Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland

  • § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 167 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 10.12.2018, RV/7100402/2018 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Beweislast für die Erbringung des Gegenbeweises trifft den Verwender des Fahrzeuges (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz (2017), § 1 Rz 128, mit Verweis auf VwGH 21.9.2006, 2006/15/0025). Die Behörde muss kein überwiegendes Verwenden des Fahrzeuges im Inland nachweisen. Der Verwender, der einen Gegenbeweis erbringen möchte, muss daher entsprechend vorsorgen (Beweis­vorsorgepflicht (Haller, § 1 Rz 128) und hat Beweismittelbeschaffungspflicht (Deutsch, Kfz-Steuerpflicht trotz vertraglicher Nutzungseinschränkung, BFGjournal Nr. 9/2018, S 344 ff)). Reine Behauptungen sind zur Erbringung des Gegenbeweises nicht ausreichend, ebenso wenig bloße Glaubhaftmachung (Haller, § 1 Rz 128, mit Judikaturverweisen).

Folgerechtssatz (wie RV/6100464/2013-RS2): Für Kfz-Steuerpflichtige gilt eine Bekanntgabeverpflichtung nur im Wege der Jahreserklärung (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Eine Festsetzung gem. § 201 BAO ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) ungenützt verstrichen ist.

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz

  • § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, § 3 Z 2 KFZStG, § 6 Abs. 3 KFZStG, § 201 BAO, § 36 KFG 1967, § 82 KFG 1967, §§ 37 bis 39 KFG 1967, § 79 KFG 1967, § 1 Abs. 7 MeldeG, § 167 Abs. 2 BAO, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 201 Abs. 4 BAO, § 6 Abs. 4 KFZStG, § 5 KFZStG, § 279 BAO, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 48 BAO
  • BFG vom 13.05.2019, RV/7102439/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die tatsächliche Nutzung eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassenen Kfz im Inland führt zur Verwendereigenschaft des Nutzers unabhängig vom mit dem Eigentümer verein­barten Nutzungszweck, wobei es auf die längerfristige Verfügungsmacht des Nutzers über das Kfz ankommt.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 311

Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation von Pressekombinationsprodukten

  • § 10 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 24.04.2019, RV/7102471/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Unterhaltung durch den Konsum von audiovisuellen Medien ist nicht als spezieller gemeinsamer Bedarf einer TV-Programmzeitschrift und einer DVD anzusehen, der dazu führt, dass diese Produkte als Warenzusammenstellung einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegen. Entscheidend ist, worauf der unmittelbare Zweck der Produkte gerichtet ist, nämlich im Fall der Zeitschrift auf die Information über das Fernsehprogramm, einem temporär verfügbaren Angebot, und im Fall der DVD auf den unmittel­baren Konsum von audiovisuellen Medien, einem dauerhaft verfügbaren Angebot.

Rechtssatz 2: Die aktuelle und gründliche Information über Ereignisse und Entwicklungen ist nicht als spezieller gemeinsamer Bedarf einer Tageszeitung und einer DVD anzusehen, der dazu führt, dass diese Produkte als Warenzusammenstellung einem einheitlichen Umsatzsteuersatz unterliegen. Entscheidend ist, worauf der unmittelbare Zweck der Produkte gerichtet ist, nämlich im Fall der Tageszeitung auf die Information über das Tagesgeschehen und im Fall der DVD auf den Konsum von audiovisuellen Medien.

Rechtssatz 3: Für die Frage, welches Produkt das charakterbestimmende Merkmal einer Waren­zusammenstellung ausmacht, ist das Gesamtbild mehrerer Faktoren, nämlich insbesondere das äußere Erscheinungsbild, die Vermarktung und der wirtschaftliche Gehalt der zusammengefügten Produkte, entscheidend. Im Fall einer Broschüre mit beigelegter DVD oder Spielware ist die Beigabe als charakter­bestimmendes Merkmal anzusehen, solange der Umfang der Broschüre beschränkt und die Beigabe als höherwertig anzusehen ist oder Sammlerwert besitzt, sowie die Warenzusammenstellung entsprechend vermarktet wird.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 305

Überlassung von "Pressefahrzeugen" durch Fahrzeughändler – tauschähnlicher Umsatz

  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 3a Abs. 2 UStG 1994, § 4 Abs. 1 UStG 1994, § 4 Abs. 6 UStG 1994
  • BFG vom 11.02.2019, RV/7101000/2016 (Abweisung; Revision zugelassen)

Gewollte und erwartbare Gegenleistungen bewirken auch dann einen Leistungsaustausch, wenn seitens des leistenden Unternehmers kein Rechtsanspruch darauf besteht und die Gegenleistungen vom Leistungs­empfänger freiwillig erbracht werden. Es liegt in derartigen Fällen ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.
Die für den Leistungsaustausch vorausgesetzte Zweckgerichtetheit des Handelns fehlt nur dann, wenn der leistende Unternehmer keinen ernstgemeinten und sich aus den Umständen ergebenden Willen hat, für seine Leistung kein Entgelt zu nehmen. Er muss diesfalls dem Leistungsempfänger gegenüber erkennbar die Möglichkeit der Entgegennahme einer Gegenleistung ausgeschlossen haben (BFH 7.5.1981, BStBL II 1981, 495).

Der begünstigte Steuersatz für Leistungen der Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen

  • § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994
  • BFG vom 18.03.2019, RV/4100032/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/15/0176.

Eine Wohnung dient auch dann Wohnzwecken i.S. des § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG 1994 idF 2009-2012, wenn diese Wohnung durch den Wohnungseigentümer zu Beherbergungszwecken verwendet wird (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 10 TZ 62 und 63).

Vorsteuerberichtigung bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR)

  • § 12 Abs. 10 UStG 1994, § 16 UStG 1994
  • BFG vom 02.04.2019, RV/5101020/2013 (Abänderung; Revision zugelassen)

Der EuGH 25.7.2018, Rs C-140/17, Gmina Ryjewo, hat klargestellt, dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ein Recht auf Berichtigung der auf eine als Investitionsgut erworbene Immobilie entrichteten Vorsteuer in Anspruch nehmen kann, wenn der Gegenstand beim Erwerb sowohl für besteuerte als auch für nicht besteuerte Tätigkeiten verwendet werden konnte.

1. Reihengeschäft: Vorsteuerabzug bei Transport durch den Letzten in der Reihe  
2. Rückersatzanspruch des Leistungsempfängers, wenn der Leistende insolvent geworden ist

  • § 299 BAO, § 3 Abs. 8 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994
  • BFG vom 15.04.2019, RV/5101201/2016 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2028/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.6.2019 abgelehnt.

Hat der Leistende zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, aber nicht abgeführt, geht für den Fall, dass der Leistungsempfänger brutto gezahlt hat, der Leistende jedoch inzwischen insolvent geworden ist, der Rückersatzanspruch des Leistenden nicht auf den Leistungsempfänger über.

Kein Vorsteuerabzug von nur buchhalterisch manipulierten Umsatzsteuerbeträgen

  • § 20 Abs. 2 UStG 1994, § 12 UStG 1994, § 201 BAO
  • BFG vom 06.05.2019, RV/5100600/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2281/2019 anhängig.

Nach § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von den nach Abs. 1 leg.cit. ermittelten Umsatzsteuerbeträgen, die in den Veranlagungszeitraum fallenden nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzuziehen. Nach § 12 UStG 1994 sind (vereinfacht) jene Beträge als Vorsteuer abzuziehen, die in einer Rechnung für eine Leistung eines anderen Unternehmers als Vorleistung besteuerter Umsätze des Leistungsempfängers gesondert ausgewiesen sind. Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, lagen den gegenständlichen Vorsteuerbeträgen keine Leistungen eines anderen Unternehmers an die Bf., sondern lediglich Manipu­lationen eines Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters der Bf. zugrunde. Das Gesetz sieht keinen Abzug von fiktiven durch Manipulationen entstandenen Vorsteuerbeträgen vor.

Für den Verzicht gemäß § 22 Abs. 6 UStG ist eine ausdrückliche schriftliche Erklärung notwendig

  • § 22 Abs. 6 UStG 1994, Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 - Anhang
  • BFG vom 02.05.2019, RV/7101074/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Ein gemäß § 22 UStG 1994 pauschalierter Landwirt hat bei Überschreiten der Erwerbsschwelle gemäß Art 1 Abs. 4 Z 1 lit b iVm Z 2 UStG 1994 den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Er ist aber mit den damit zusammenhängenden Vorsteuern gemäß § 22 UStG 1994 abpauschaliert.

1. Wiederaufnahme des Verfahrens mit Nachbesserung der Wiederaufnahmsgründe in der BVE  
2. Treibstofflieferungen durch ein Leasingunternehmen weil dieses Tankkarten an die Leasingnehmer zur Verfügung stellt?

  • § 303 Abs. 1 BAO, § 303 Abs. 4 BAO, § 303 BAO, § 115 BAO, § 3 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 UStG 1994, § 3a Abs. 1 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
  • BFG vom 22.05.2019, RV/2101287/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Die Bereitstellung von Tankkarten sowie das Aushandeln, die Finanzierung und die Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten stellt kein Reihengeschäft dar, dessen Hauptzweck die Lieferung von Kraftstoff ist (vgl. EuGH vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International; EuGH vom 06.02.2003, C-185/01, Auto Lease Holland BV). 
Es erfolgt also keine Kraftstofflieferung der Tankstellenbetreiber an einen die Karten organisierenden (ausverhandelnden) Leasinggeber (der damit nicht zum Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen berechtigt ist) und in weiterer Folge keine Kraftstofflieferung eines Leasinggebers an dessen Leasingnehmer (der mit den bereit gestellten Tankkarten getankt hat).

Veräußerung einer vermieteten Parkplatzbefestigung als Veräußerung einer Betriebs­vorrichtung umsatzsteuerpflichtig

  • § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994
  • BFG vom 25.02.2019, RV/4100451/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Veräußerung einer Parkplatzbefestigung stellt eine umsatzsteuerpflichtige Veräußerung einer Betriebsvorrichtung dar, auch wenn die Parkplatzbefestigung zunächst im Rahmen eines Einzel­unternehmens vermietet und nach einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen bis zur Veräußerung privat vermietet wurde. Die Veräußerung ist daher nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit a UStG 1994 umsatzsteuerfrei (Rechtslage vor dem 1.1.2017).

Anzuwendender Steuersatz auf die Abhaltung von Baby- bzw. Kleinkinderschwimmkursen

  • § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1972, § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, § 10 Abs. 3 Z 5 UStG 1994
  • BFG vom 17.06.2019, RV/7100658/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0072.

Unter den ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 3 Z 5 (bzw. bis 31.12.2015 § 10 Abs. 2 Z 6) UStG 1994 fallen nur unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze und deren unselbständige Nebenleistungen. Bei den von der Bf angebotenen Baby- bzw. Kleinkinderschwimmkursen stellt die Unterrichtsleistung nach der Verkehrsauffassung die Hauptleistung dar.

Die bloße Übergabe von privaten Sammlungsstücken an einen Händler im Rahmen einer kommissionsähnlichen Vereinbarung ist nicht steuerbar

  • § 3 Abs. 3 UStG 1994, § 2 UStG 1994, § 24 UStG 1994, § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, § 1 UStG 1994, § 3 UStG 1994
  • BFG vom 09.05.2019, RV/5100075/2013 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/15/0180.

Die bloße Übergabe und einmalige Erteilung eines Auftrages an einen Händler zum Verkauf einer privaten Sammlung im Namen des Händlers (kommissionsähnliche Vereinbarung) ohne weitere aktive Vertriebsmaßnahmen des Sammlers begründet keine wirtschaftliche Tätigkeit des Sammlers. Die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG 1994 ist auch nur bei einem unternehmerischen Kommittenten anwendbar, da diese Bestimmung die Besteuerung von steuerbaren Vorgängen im Rahmen einer Verkaufskommission ver­einfachen nicht aber den Unternehmerbegriff des § 2 UStG 1994 fiktiv erweitern soll.

Anmerkungen: Anders jedenfalls bei laufend für den Sammler vermittelten Verkäufen. Abweichend zu UFS 12.7.2012, RV/0295-L/11. Abweichend zu VwGH 25.1.1995, 93/13/0084 zum UStG 1972 und möglicherweise zu VwGH 29.1.2015, 2012/15/0170 zum UStG 1994

Verfahrensrecht

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in nachgereichter ESt-Erklärung geltend gemacht; Ableitung der ESt-Vz von der Veranlagung

  • § 253 BAO
  • BFG vom 14.03.2019, RV/7101226/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Wenn zu einem Teil des vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraumes ein später (noch vor Eintritt der Entscheidungssperre gemäß § 300 BAO) erlassener Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, so gilt gemäß § 253 BAO die Beschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet.

hier: ursprünglich angefochtener ESt-VZ-Bescheid für 2018 und Folgejahre, nachträglich erlassener ESt-VZ-Bescheid für 2019 und Folgejahre

Verspäteter Vorlageantrag nach mehreren Fristverlängerungsanträgen, von denen der vorletzte bewilligt und der letzte abgewiesen wurde

  • § 110 Abs. 3 BAO, § 244 BAO, § 245 Abs. 3 BAO, § 245 Abs. 4 BAO, § 264 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 4 BAO, § 264 Abs. 5 BAO
  • BFG vom 09.04.2019, RV/7100737/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Nach Erhebung der Beschwerde führt die belangte Behörde das Beschwerde-Vorverfahren, bis sie die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (BFG) vorlegt. Dem Wortlaut nach ist § 244 BAO auf „nur das Verfahren betreffende Verfügungen“ (verfahrensleitende Verfügungen) der belangten Behörde im Beschwerde-Vorverfahren nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) nicht anzuwenden, weil danach kein "die Angelegenheit abschließende[r] Bescheid" der belangten Behörde mehr ergehen kann. Es erscheint aber naheliegend, § 244 BAO insoweit analog auf das Verfahren nach der Erlassung der BVE anzuwenden, als in diesem Stadium ergehende, nicht gesondert anfechtbare verfahrensleitende Ver­fügungen der belangten Behörde (z.B. Abweisung eines Antrages zur Verlängerung der Frist zur Stellung des Vorlageantrages) vom BFG bei seiner Entscheidung überprüft werden können.

Zusatztext: Im gegenständlichen Fall entsprach die Nichtgewährung der Fristverlängerung zur Stellung des Vorlageantrages aber ohnehin dem gemäß § 264 Abs. 4 lit. a BAO sinngemäß anwendbaren § 245 Abs. 3 BAO.

Neu entstandene Tatsachen und rechtliche Würdigungen sind keine geeigneten Wieder­aufnahmsgründe

  • § 303 BAO, § 25 EStG 1988, § 47 EStG 1988
  • BFG vom 16.04.2019, RV/7101946/2019 (Stattgabe bzw. Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein nach Erlassung des Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abge­schlossen hat, neu geschaffener Lohnzettel ist als solcher nicht neu hervorgekommen iSd § 303 BAO und deshalb kein geeigneter Wiederaufnahmsgrund.

Rechtssatz 2: Die Einstufung des Auftraggebers des Steuerpflichtigen als Arbeitgeber (§ 47 EStG) und die Einstufung der aus der Tätigkeit des Steuerpflichtigen für den Auftraggeber stammenden Beträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG) sind das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung und keine Tatsachen iSd § 303 BAO.

Aufhebung des berichtigten Bescheides durch das FA (§ 299 BAO), nachdem der bekämpfte Berichtigungsbescheid (§ 293b BAO) an das BFG zur Entscheidung vorgelegt wurde

  • § 293b BAO, § 299 BAO, § 260 Abs. 1 lit. a BAO, § 300 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 15.04.2019, RV/6100508/2018 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein Berichtigungsbescheid gem. § 293b BAO ersetzt den berichtigten Bescheid nicht und der berichtigte Bescheid bleibt aufrecht. Er wird durch den hinzutretenden Berichtigungsbescheid ergänzt.

Rechtssatz 2: § 300 BAO nimmt dem Finanzamt trotz Vorlage einer Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid iSd § 293b BAO an das Bundesfinanzgericht nicht die Kompetenz, den berichtigten Bescheid nach Maßgabe des Verfahrensrechts abzuändern oder aufzuheben (hier gem. § 299 BAO). Eine solche Maßnahme ist deshalb wirksam.

Rechtssatz 3: Mit der Aufhebung eines gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides scheidet auch der berichtigende Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Die gegen den Berichtigungs­bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde wird nachträglich unzulässig und ist gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 7.5.1990, 88/15/0057, 0092; 19.3.1997, 97/13/0038).

Unzulässigkeit des Nachschiebens der Begründung mittels zweiter Wiederaufnahme

  • § 303 Abs. 1 lit. b BAO, § 93 Abs. 3 lit. a BAO
  • BFG vom 07.05.2019, RV/7101420/2019 (Stattgabe bzw. Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zugelassen)

Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel hat der Wiederaufnahmebescheid zwingend und unmissverständlich begründend darzulegen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Ein nicht entsprechend begründeter Wiederaufnahmebescheid ist nicht sanierbar (etwa im Rahmen einer Beschwerdevor­entscheidung).
Auch die Verfügung einer weiteren (zweiten) Wiederaufnahme, mit der die Wiederaufnahmegründe „nachgeschoben“ werden, umgeht die strengen Anforderungen an die Wiederaufnahme bzw das Rechtsschutzverständnis der Wiederaufnahmeregelungen und erweist sich daher als rechtswidrig.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 224

Erfolgsaussichten einer wegen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken einge­brachten Beschwerde

  • § 212a Abs. 2 BAO, Art. 140 Abs. 7 B-VG, Art. 135 Abs. 4 B-VG, Art. 89 Abs. 2 B-VG
  • BFG vom 31.05.2019, RV/5100257/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Schon aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, dass selbst verfassungswidrige Normen – abgesehen vom Anlassfall im Falle einer Gesetzesaufhebung – jedenfalls anzuwenden sind. Wird in einem Beschwerde­verfahren lediglich die Verfassungswidrigkeit von Normen des Glückspielgesetzes, nicht jedoch eine Rechtsverletzung auf Grund der Anwendung dieses Gesetzes geltend gemacht, ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als wenig erfolgversprechend anzusehen. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, dass ein Verwaltungsgericht nach Art 135 Abs. 4 B-VG auf Grund der durch die Bf. im gegenständlichen Fall vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken iSd. Art. 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein Normenprüfungsverfahren anregt, doch ist dies eher unwahrscheinlich, zumal schon im Zeitpunkt der Abweisung des Aussetzungsantrages eine Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes erkennbar war und nunmehr die Frage der Verfassungskonformität und Unionsrechtskonformität der in Rede stehenden Besteuerung im Wesentlichen ausjudiziert ist (vgl. VfGH 27.6.2013, G 26/2013, G 90/2012; VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0041, VfGH 15.10.2016, E 945/2016; VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016; VfGH 8.6.2017, E 2416/2016).

1. Wiederaufnahme des Verfahrens mit Nachbesserung der Wiederaufnahmsgründe in der BVE  
2. Treibstofflieferungen durch ein Leasingunternehmen weil dieses Tankkarten an die Leasingnehmer zur Verfügung stellt?

  • § 303 Abs. 1 BAO, § 303 Abs. 4 BAO, § 303 BAO, § 115 BAO, § 3 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 UStG 1994, § 3a Abs. 1 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
  • BFG vom 22.05.2019, RV/2101287/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wieder­aufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich vorhanden war.
Dies wäre nur unzulässig, wenn dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise entnommen werden könnte, dass das Finanzamt vom Hervorkommen neuer Tatsachen ausging (so auch Rauscher, SWK 25/2003, 636 [637]; Knechtl, SWK 35/2014, 1499 [1502]).

Säumnisbeschwerdeverfahren: Zurückweisung der Beschwerde des ehemaligen Geschäftsführers und Liquidators einer gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöschten GmbH mangels Legitimation als Einschreiter (Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend Verbuchung von berichtigten Umsatz­steuervoranmeldungen)

  • § 80 Abs. 3 BAO, § 79 BAO
  • BFG vom 27.05.2019, RS/2100021/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH ist zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. Für das Rechtsmittelverfahren ist zu prüfen, ob sich auf Grund des Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen ergeben könnte, sodass die Rechts­persönlichkeit insoweit als fortdauernd anzusehen wäre. Sind keine Zahlungen auf die strittige Abgabenschuld erfolgt, besteht somit keine Aussicht auf einen Rückzahlungsanspruch, und wurde das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit Abwicklungsbedarfes nicht behauptet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit fortbesteht (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, mwA).

Rechtssatz 2: Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO umfasst nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine GmbH gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine GmbH gemäß § 39 Abs. 1 FBG mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens (§ 71b IO) eröffnet oder aufgehoben wird, als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist (vgl. Ritz, BAO6, § 80 Tz. 15).

Rechtssatz 3: Im Fall einer gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöschten GmbH hat diese mit der Löschung ihre organschaftliche Vertretung verloren. Die Funktion des Liquidators ist erloschen. Ihre Legitimation lebt von selbst für keine Rechtshandlung auf. Auch bei Hervorkommen von Vermögen der GmbH müsste für diese erst ein Liquidator oder Kurator bestellt werden. Der ehemalige Geschäftsführer und Liquidator war daher nicht berechtigt, für die (im Hinblick auf die im Raum stehenden Abgabengutschriften möglicherweise noch fortbestehende) GmbH einzuschreiten, weshalb die Säumnis­beschwerde diesem gegenüber als Einschreiter mangels Legitimation zurückzuweisen ist. 

Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1988 statt Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988

  • § 100 Abs. 2 EStG 1988, § 100 Abs. 3 EStG 1988, § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, § 279 BAO
  • BFG vom 28.05.2019, RV/7101297/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Eine Abänderung eines Steuerbescheides gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1998 in einen Haftungsbescheid gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 durch das Bundesfinanzgericht wäre als Austausch der "Sache" anzusehen. Eine solche Änderung würde die Abänderungsbefugnis iSd § 279 Abs. 1 BAO überschreiten und ist unzulässig. Wurde daher ein Bescheid gemäß § 100 Abs. 3 EStG 1988 zu Unrecht erlassen, ist er im Beschwerdeverfahren ersatzlos aufzuheben.

Schlussbesprechung als Beendigungszeitpunkt einer Außenprüfung - Zulässigkeit eines datumsmäßig nicht bestimmten Fristverlängerungsansuchens durch Abstellen auf ein künftiges Ereignis

  • § 245 Abs. 3 BAO, § 245 Abs. 4 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 245 Abs. 1 BAO, § 149 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 23.05.2019, RV/7103295/2018 (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Durch die Fristenregelungen der BAO wird eine Fristverlängerung gemäß § 245 BAO auf eine datumsmäßig unbestimmte Dauer durch Anknüpfung an ein zukünftiges Ereignis, von dem nur der Zeitpunkt des Eintrittes ungewiss ist, nicht ausgeschlossen (z.B. "bis zum Abschluss der Außenprüfung"). Der Umstand, dass die BAO gerade keine dem § 128 Abs. 5 ZPO vergleichbare Regelung enthält, spricht dafür, dass eine mit einem konkreten Datum festgelegte Fristverlängerung im Abgabenverfahren nicht zwingend erforderlich ist.

Rechtssatz 2: Die herrschende Meinung (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 149 Tz. 1) vertritt auf Grund der Formulierung des § 149 BAO die Rechtsauffassung, dass nach Beendigung der Prüfungshandlungen und allfälliger Vorbesprechungen eine Schlussbesprechung abzuhalten ist, soweit nicht eine der angeführten Ausnahmefälle vorliegt. Mit Abhaltung der Schlussbesprechung, über die eine Niederschrift aufzunehmen ist, ist die abgabenbehördliche Außenprüfung gemäß § 147f BAO beendet. Stellt sich etwa nach diesem Zeitpunkt heraus, dass noch behördliche Ermittlungen vorzunehmen sind, kann diese bereits beendete Prüfung deshalb nicht einfach fortgesetzt werden. Die nachträglichen im Prüfungsgegenstand notwendig gewordenen Ermittlungen müssen daher auf einer anderen Rechtsgrundlage vorgenommen werden (z.B. Wiederholungsprüfung gem. § 148 Abs. 3 BAO, Vorhalt gem. § 161 BAO, Empfängerbenennung gem. § 162 BAO).
Daraus ergibt sich, dass eine Außenprüfung, wenn eine Schlussbesprechung stattfindet, mit Abschluss der Schlussbesprechung beendet ist. Die Zustellung des Betriebsprüfungsberichtes erfolgt erst nach der Beendigung der Außenprüfung.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 324

Keine Heilung des Zustellmangels, wenn Zustellbevollmächtigter nur Email der Erledigung erhält – keine "Heilung durch Einlassung"

  • § 97 Abs. 1 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 7 ZustG, § 9 Abs. 3 ZustG
  • BFG vom 31.07.2019, RV/7101931/2016 (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Die Heilung eines Zustellmangels (Nichtbeachtung der Zustellvollmacht) nach §§ 9 Abs. 3 iVm § 7 ZustG setzt voraus, dass dem Zustellbevollmächtigten die als Bescheid intendierte Erledigung tatsächlich im Original zukommt. Alleine durch die Einbringung eines Rechtsmittels durch den steuerlichen Vertreter wird der Zustellmangel nicht saniert (keine "Heilung durch Einlassung"). 
Im Bereich des Abgabenrechtes gilt das Prinzip der Amtswegigkeit und kommt es nicht darauf an, ob sich eine Partei erst "nachträglich" (oder wie hier die Bf. gar nicht) auf einen Zustellmangel beruft. Die Wirksamkeit des Bescheides ist als Prozessvoraussetzung vom Verwaltungsgericht auch dann zu prüfen, wenn die Parteien kein entsprechendes Vorbringen erstatten, besteht doch im Verfahren vor der Abgaben­behörde und im Verfahren vor dem Bundefinanzgericht keine Bindung an Beschwerdepunkte.

Nachsicht durch Abschreibung: Unbilligkeit des Verlangens der Entrichtung von (aufgrund unrichtiger Lösung einer maßgeblichen Rechtfrage in einem von der Abgabenbehörde angestrengten Verfahren) mangels materiellrechtlichem Anspruch zweifelsfrei unrecht­mäßig vorgeschriebenen Abgaben

  • § 3 Abs. 2 Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, § 236 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 18.07.2019, RV/2100561/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0117.

Es steht außer Zweifel, dass es unbillig wäre, von einem Abgabepflichtigen, dem in einem von der Abgabenbehörde angestrengten Verfahren eine Abgabe aufgrund der unrichtigen Lösung einer maß­geblichen Rechtfrage zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben wurde, die Entrichtung dieser Abgabe trotz Fehlens eines materiellrechtlichen Anspruches nur aufgrund der (formal) rechtswirksamen Vorschreibung zu verlangen. Dabei ist es ohne Belang, dass die Behörde aufgrund zum Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung fehlender Judikatur kein Verschulden an der unrichtigen Lösung der Rechtsfrage getroffen hat.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 321

Keine Zurückziehung des Vorlageantrages nach Entscheidung durch das Bundesfinanz­gericht

  • § 256 BAO, § 264 Abs. 4 lit. d BAO
  • BFG vom 07.06.2019, RV/7103079/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Ist eine Entscheidung einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam erlassen worden, treten die Rechtskraftwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erweist sich eine Antragsrückziehung nach Erlassung einer Entscheidung als unzulässig.

Verwaltungsstrafangelegenheiten Wien

Geringfügige Korrektur des Beanstandungszeitpunktes um drei Minuten verletzt Identität der Tat nicht

  • § 50 VStG, § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Art. 6 Abs. 3 EMRK, § 48 Z 3 VStG, § 44a Z 1 VStG, § 49a Abs. 2 VStG, § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung
  • BFG vom 25.04.2019, RV/7501000/2018 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Der im Tatvorwurf ausgesprochene Beanstandungszeitpunkt hat die Vermutung für sich, dem Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung zu entsprechen, doch ist die Vermutung widerleglich.

Rechtssatz 2: Eine Korrektur der Tatzeit hat der Verwaltungsgerichtshof in Einzelfällen als unschädlich angesehen (Lewisch/Fister/Weilguni § 44a VStG 1991 (Fister) Tz 2). Gleiches muss auch für eine gering­fügige Korrektur des Beanstandungszeitpunktes von 12:17 Uhr auf 12:14 Uhr gelten. Damit wird die Sache des Verfahrens nicht verlassen und die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht nicht.

Rechtssatz 3: Unter den Begriff „alle Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung“ gemäß Art 6 Abs 3 lit a EMRK fällt auch die Tatsache, dass Beanstandungszeitpunkt und Zeitpunkt der ersten dienstlichen Wahrnehmung um vier Minuten auseinanderfallen. Sinn und Zweck des das faire Verfahren regelnden Grundrechts besteht darin, dem Rechtsunterworfenen die Ergreifung umfassender Rechtsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Der umfassende Rechtsschutz umfasst auch, zeitgerecht aufgrund der Einzelheiten des Tatvorwurfs die Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens zu erkennen.

Rechtssatz 4: So wie ein Bescheid erst mit Bekanntgabe rechtswirksam wird, verlangt die Organstraf­verfügung für ihr rechtliches Wirksamwerden den Eintritt in die Rechtssphäre des Beanstandeten wie Aushändigen oder Hinterlassen am Tatort.

Rechtssatz 5: Es zählt zu den Aufgaben des Kontrollorgans, den Zeitpunkt der dienstlichen Wahrnehmung festzuhalten. Durch elektronische Kontrollabfragen, ob ein neuer Parkschein aktiviert wurde, wird dieser Zeitpunkt jedoch nicht verschoben. Wird dem Kontrollorgan durch technische Hilfsmittel die Feststellung des Zeitpunktes der dienstlichen Wahrnehmung abgenommen, so hat das System die Unverrückbarkeit des Zeitpunktes der dienstlichen Wahrnehmung zu beachten. Dadurch muss dem Kontrollorgan die bürgerfreundliche Möglichkeit des Abwartens ja nicht genommen werden. Kommt es nach einer Wartezeit zur Ausstellung einer Organstrafverfügung, so sollte das System auf die erste dienstliche Wahrnehmung zurückgreifen oder Wahrnehmungs- und Beanstandungszeitpunkt in die Organstrafverfügung übernehmen. Es sollte dem Organ als ultima ratio auch möglich sein, für besonders gelagerte Fälle die Auswahl des Wahrnehmungszeitpunktes selbst zu bestimmen, denn das vom Gesetz bestimmte Vollzugsorgan ist das menschliche Kontrollorgan, und nicht das System. Eine verfassungskonforme Interpretation des Begriffs der "dienstlichen Wahrnehmung durch besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht" gebietet, dass das System Arbeitsmittel des Organs bleibt und das Organ seine Wahrnehmungspflicht auch selbstbestimmt ausüben und dokumentieren kann. 

Landes- und Gemeindeabgaben Wien

Internetplattform zur Vermittlung von Unterkünften an Reiseveranstalter – Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG vor? Waren bei der Betreiberin der Internetplattform meldepflichtige Identifikations- bzw. Kontaktdaten in den Geschäfts­unterlagen vorhanden?

  • § 15 Abs. 2 WTFG, § 20 Abs. 2 WTFG
  • BFG vom 15.04.2019, RV/7500640/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/13/0029.

Rechtssatz 1: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 WTFG bezieht sich die Anzeigepflicht der Diensteanbieter auf die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie auf sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien. Wenn nun nach dem Geschäftsmodell des Dienste­anbieters als Vermittlungsplattform für Reiseveranstalter, über die Kunden bei diesen Reiseveranstaltern Unterkünfte buchen können/konnten, diesem die Kontakt- und Identifikationsdatendaten der Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen nicht bekannt (in seinen Geschäftsunterlagen nicht vorhanden) sind, besteht auch keine (automationsunterstützte) Meldeverpflichtung im Sinne dieser Bestimmung. In diesem Fall trifft die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 2 WTFG den Reiseveranstalter, bei dem die Unterkunftgeber und Unter­kunftgeberinnen registriert sind.

Rechtssatz 2: Wenn einem Diensteanbieter als Vermittlungsplattform zwischen Reiseveranstaltern und Unterkunftgebern nur Informationen über die ungefähre Lage des Objektes (ohne Angabe von Straßen­namen und Hausnummer), über die wesentlichen Eigenschaften des Mietobjektes (Größe, Ausstattung, Bettenanzahl etc), sowie über den Preis und die zeitliche Verfügbarkeit des Mietobjektes zur Verfügung stehen, besteht insoweit keine Meldepflicht, weil diese Daten weder als Kontakt- noch als Identifikations­daten im Sinne des § 15 Abs. 2 WTFG einzustufen sind, aufgrund derer eine Identifikation des Unter­kunftgebers/der Unterkunftgeberin bzw. eine Kontaktaufnahme mit diesen ohne aufwendige Ermittlungs­handlungen möglich wäre.

Rechtssatz 3: Aufgrund des § 15 Abs. 2 WTFG besteht eine Meldepflicht der Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes lediglich für die nach den Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der Unterkunftgeber/innen. Eine Offenlegungspflicht dahingehend, welcher Diensteanbieter/welche Diensteanbieterin Kontakt- und Identifikationsdaten in seinen/ihren Geschäfts­unterlagen hat, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.