BFG-Newsletter 2018/03

Beihilfen

Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen bei zwei Beschäftigungs­verhältnissen in verschiedenen Mitgliedstaaten

  • § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b sublit. iv VO 883/2004
  • BFG vom 13.08.2018, RV/3100029/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Eine Person, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats bei zwei verschiedenen Arbeitgebern jeweils eine (wesentliche) Beschäftigung ausübt, unterliegt nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) sublit. iv) der Verordnung 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, bei Unterhaltsanspruch gegenüber dem früheren Ehepartner

  • § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 8 Abs. 4 FLAG 1967
  • BFG vom 17.08.2018, RV/3100069/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Nach § 6 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe im Eigenbezug, wenn der frühere Ehepartner Unterhalt zu leisten hat. Der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 lit b liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt besteht; auf die tatsächliche Leistung oder die Höhe des zu leistenden Unterhaltes kommt es dabei nicht an.

Keine Schulfahrtbeihilfe bei selbstgewähltem Besuch einer sprengelfremden Volksschule

  • § 30b FLAG 1967
  • BFG vom 30.08.2018, RV/5100225/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt sowohl nach dem aus der program­matischen Erklärung seines § 1 hervorleuchtenden Zweck des Familienlastenausgleichsgesetzes im Allgemeinen als auch nach dem Zweck des § 30b Abs. 1 im Besonderen ein staatlicher Beitrag zu einem vermeidbaren Aufwand nicht in Frage (VwGH 16.04.1991, 90/14/0070). Entscheiden sich die potenziell Anspruchsberechtigten aus rein subjektiven Erwägungen für den Besuch einer vom Wohnort weit entfernten sprengelfremden Volksschule, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer oder gar nicht erreichbar ist, obwohl keine objektiven Gründe gegen den Besuch der Volksschule am Wohnort sprechen, können die mit dem auswärtigen Schulbesuch verbundenen Mehraufwendungen nicht durch Inanspruchnahme staatlicher Leistungen (Schulfahrtbeihilfe) auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.

Familienbeihilfe bei "Doppelresidenz"

  • § 26 FLAG 1967, § 33 EStG 1988, § 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 180 ABGB, § 179 Abs. 2 ABGB, § 10 FLAG 1967, § 25 FLAG 1967, § 177 ABGB, § 179 ABGB, Art. 8 EMRK, § 7 FLAG 1967
  • BFG vom 22.08.2018, RV/7100659/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Eine sogenannte "Doppelresidenz" (das Kind oder die Kinder wohnen abwechselnd bei dem einen und dann beim anderen Elternteil) oder ein sogenanntes "Nestmodell" (das Kind oder die Kinder wohnen ständig in einer Wohnung, wobei die Eltern abwechselnd in der Wohnung die Kinder betreuen) sind zivilrechtlich grundsätzlich zulässig.

Rechtssatz 2: Im Fall der Festlegung eines nominellen Hauptaufenthalts des Kindes durch die Eltern oder durch das Zivilgericht hat dieser genauso wie eine Hauptwohnsitzmeldung für das Familienbeihilfeverfahren nur Indizwirkung, da das FLAG 1967 weder auf den Hauptwohnsitz noch auf den Hauptaufenthalt, sondern auf primär auf die Haushaltszugehörigkeit und subsidiär auf die überwiegende Kostentragung abstellt (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967).

Rechtssatz 3: Da der Gesetzgeber von einem Vorrang der Haushaltszugehörigkeit gegenüber der Unterhaltskostentragung ausgeht, ist im Fall einer "Doppelresidenz" monatsbezogen zu prüfen, wessen Haushalt das Kind jeweils überwiegend angehört hat. Der für einen Monat nur einfach gebührende Beihilfenanspruch steht daher, wenn das Kind im Kalendermonat zeitlich hintereinander zu unterschiedlichen Haushalten gehört hat, in Anwendung des Überwiegensprinzips demjenigen zu, der für den längeren Zeitraum den Haushalt geführt hat oder nach § 2a FLAG 1967 als Haushaltsführender vermutet wird.

Rechtssatz 4: Wird ein Kind von mehreren Personen jeweils in deren Haushalten betreut, ist für die Frage des Überwiegens der Haushaltszugehörigkeit in typisierender Betrachtungsweise darauf abzustellen, bei wem das Kind im jeweiligen Monat überwiegend genächtigt hat.

Finanzstrafrecht

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines Kulturschaffenden mittels verborgener Honorarauszahlungen in der Schweiz; 
2. Bei Strafbemessung zu berücksichtigende teilweise Verjährung der Strafbarkeit trotz insoweit rechtskräftigem Schuldspruch

  • § 33 Abs. 1 FinStrG, § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
  • BFG vom 07.05.2018, RV/6300001/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Unter der Voraussetzung, dass beide Sachverhalte Verfahrensgegenstand sind, konsumiert infolge des - in gleichsam typisierender Betrachtungsweise festzustellenden - größeren deliktischen Störwertes die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Einreichung einer unrichtigen Abgabenerklärung, mit welcher bezogen etwa auf einen Veranlagungszeitraum statt der korrekten Festsetzung eines Abgaben(zahlungs)anspruches die bescheidmäßige Festsetzung eines zu niedrigen Abgabenzahlungsanspruches veranlasst oder zumindest zu bewirken versucht wird (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a Fall 1 FinStrG), die Strafbarkeit des Unter­lassungstatbestandes in Form einer vorangehenden Unterlassung einer fristgerechten Einreichung einer Abgabenerklärung, wodurch infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgaben­anspruches ein und dieselbe Abgabe nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnte (§ 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a Fall 2 FinStrG).

Jemand erzielt in einem Veranlagungsjahr (zB 2015) neben EansA auch EaGw, welche er jedoch gegenüber dem Fiskus verheimlicht.
Infolge der Unkenntnis der Abgabenbehörde von der diesbez Entstehung des Abgabenanspruches ist vorerst mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist am 30.6.2016 eine Hinterziehung nach § 33 Abs.1 iVm Abs.3 lit.a Fall 2 FinStrG eingetreten.
In weiterer Folge reicht er eine unrichtige ESt-Erklärung ein (zB zur ANV), in welcher er weiterhin seine EaGw nicht offenlegt; es ergeht ein ESt-Bescheid (zugestellt zB am 19.10.2016), womit ansich das Tatbild des § 33 Abs.1 iVm Abs.3 lit.a Fall 1 FinStrG erfüllt ist: die Verkürzung mittels unrichtiger Abgabenerklärung geht vor.

1. Verheimlichte Provisionen aus der Anwerbung von zukünftigen Opfern für einen Anlagebetrug; 
2. Anwendung des Zweifelsgrundsatzes; 
3. Verfahrensrechtliche Aufgabe des Spruchsenates; 
4. Strafbemessung

  • § 136 FinStrG
  • BFG vom 24.05.2018, RV/5300004/2018 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Der Anklagegrundsatz gilt nicht im Verfahren vor dem Spruchsenat, welcher daher im Falle einer grund­sätzlichen verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit für seine Entscheidungsfindung nicht auf eine ent­sprechende Stellungnahme ("Anklageschrift" bzw. "Strafantrag") des Amtsbeauftragten oder eine Modifi­zierung derselben angewiesen ist.
Der Spruchsenat hat daher auch nicht nur lediglich den finanzstrafrechtlichen Nachweis des durch den Amtsbeauftragten erhobenen Vorwurfes zu führen und bei allfälligen sich aus der Aktenlage im Detail ergebenden Abweichungen lakonisch festzustellen, dass der vorgeworfene Sachverhalt nicht festzustellen ist, sondern vielmehr den sich aus der Akten- und Beweislage tatsächlich erschließenden Sachverhalt festzustellen, soweit dieser in Bezug auf dadurch berührte mögliche tatbildliche Finanzvergehen relevant sein kann, seine Feststellungen zu begründen und in der Folge rechtlich zu beurteilen.

Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung, Abgabenerhöhung

  • § 29 Abs. 6 FinStrG, § 29 Abs. 1 FinStrG, § 29 Abs. 2 FinStrG, § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG
  • BFG vom 24.05.2018, RV/7102977/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

1. § 29 Abs.6 FinStrG formuliert einschränkende Bedingungen für die strafaufhebende Wirkung von Selbstanzeigen, welche "anlässlich" [aus Anlass] u.a. einer finanzbehördlichen Nachschau, Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet werden. 
Mit anderen Worten: Der Selbstanzeiger wird durch die Nachricht von der seinen Angelegenheiten zu­kommenden zukünftigen behördlichen Aufmerksamkeit motiviert, noch zuvor mit einer entsprechenden Eingabe tätig zu werden; der Umstand der zukünftigen behördlichen Aktivität ist für ihn Anlass, eine Selbstanzeige zu erstatten. 

2. Ob ein solcher Lebenssachverhalt vorliegt, ist Gegenstand der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes.

3. Aus dem Wort "anlässlich" in § 29 Abs.6 FinStrG ist somit nicht abzuleiten, dass der Anspruch auf eine Abgabenerhöhung nach dieser Gesetzesstelle auf den Prüfungszeitraum der abgabenbehördlichen Prüfung begrenzt wäre.

4. Wenn etwa nach Anmeldung einer Prüfung Verkürzungen durch den unrichtigen Ansatz von Kilometer­geldern und Prämien in einer bedeutsamen Größenordnung bei zahlreichen Personen auch für Vor­prüfungszeiten einbekannt werden, dann deswegen, weil es aus der Sicht des Anzeigers auch für die Abgabenbehörde nahegelegen ist, dass dieses Vorgehen – bei gleichartiger Geschäftsführung auch in den Vorjahren – nicht etwa erst im ersten Prüfungsjahr begonnen hätte. Hätte der Prüfer diesbezügliche Verkürzungen festgestellt oder wäre nur hinsichtlich der Prüfungszeiträume diesbezüglich Selbstanzeige erstattet worden, hätte aus der Sicht des Anzeigers Gefahr bestanden, dass bei Annahme von hinter­zogenen Abgaben der Prüfungszeitraum auch auf Vorzeiten ausgedehnt worden wäre. Die Prüfungs­anmeldung war somit - so die Beweiswürdigung - der Anlass, auch für nicht vom Prüfungsauftrag umfasste Zeiträume Selbstanzeige zu den gleichartigen Verkürzungen zu erstatten.

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2751/2018 anhängig.

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen eines Europäischen Patentanwaltes, seine Umsätze und Gewinne vor dem Masseverwalter und der Abgabenbehörde verbergend; 
2. Strafbemessung

  • § 98 Abs. 3 FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG, § 38 Abs. 2 FinStrG, § 5 Abs. 2 StGB
  • BFG vom 05.06.2018, RV/5300017/2017 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

1. Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 38 FinStrG idFd AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, hat zu verantworten, wer – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 FinStrG und nachweislich unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG – absichtlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgaben­hinterziehung bewirkt, wobei er diese Tat auch in Zukunft wiederholen will und sich solcherart (durch die nunmehrige Tatbegehung) einen (auch zukünftig) fortlaufenden, nicht bloß geringfügigen abgaben­rechtlichen Vorteil (nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung von monatlich mehr als € 400,00) verschaffen will.

2. Als weitere rechtliche Voraussetzung gilt etwa eine nachweisliche vorherige Begehung mindestens zweier Abgabenhinterziehungen oder eine bereits zuvor erfolgte Bestrafung wegen einer solchen.

3. Ist die Absicht in Bezug auf die Erlangung eines derartigen direkten, wiederholt werden sollenden, nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteiles im Zweifel nicht erweislich, etwa weil der Finanzstraftäter sich in Kenntnis seines für eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unzureichenden Einkommens befindet, ist das Tatbild der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.

Absolute Verjährung im Finanzstrafverfahren; Berücksichtigung der Anhängigkeit höchstgerichtlicher Verfahren

  • § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG, Art. 144 Abs. 3 B-VG, § 87 Abs. 3 VfGG, § 2 Abs. 2 VbVG, § 56 Abs. 5 Z 3 FinStrG, § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG
  • BFG vom 11.06.2018, RV/1300001/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

1. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 handelte es sich bei der vom VfGH abgetretenen und in der Folge vom VwGH zu erledigenden Beschwerde um ein beim VwGH anhängiges und für diese Zeit nicht in die Frist zur Verjährung der Strafbarkeit eines Finanzvergehens einzurechnendes Verfahren iSd § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG. Dies galt auch im Falle einer Sukzessiv­beschwerde, die nicht erst mit der Abtretung an den VwGH, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim VwGH erhoben anzusehen war, in dem sie beim VfGH eingebracht wurde (vgl. VwGH 24.4.2001, 98/21/0077).

2. Gemäß der Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 1.1.2014 hat der VwGH nicht mehr über die vom VfGH abgetretene Beschwerde zu entscheiden, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision (vgl. VfGH 12.3.2014, E 30/2014). Die solcherart in die Verjährungs­frist nicht einzurechnende Zeit beginnt mit dessen Einbringung der aufgrund des Beschlusses des VfGH zulässigen Revision beim BFG. 
Zur Ermittlung der Fristen nach § 31 Abs. 4 lit. c FinStrG sind somit nunmehr die jeweiligen Einbringungs- und Erledigungsdaten bei VfGH und BFG bzw. VwGH maßgeblich.

3. Die Zuständigkeit für den belangten Verband leitet sich von der (auch fiktiven) Zuständigkeit beim Beschuldigten ab (§ 56 Abs. 5 Z. 3 FinStrG). Wenn ein Finanzstrafverfahren gegen Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 2 VbVG vor einem Spruchsenat zu führen ist oder gewesen wäre, obliegt die Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den entsprechenden belangten Verband dem Spruchsenat nach § 68 Abs. 2 lit. b FinStrG.

Landes- und Gemeindeabgaben Wien

Vorschreibung von Einsatzgebühren nach dem Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz

  • § 29 WRKG, § 28 WRKG
  • BFG vom 09.07.2018, RV/7400065/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Gebührentatbestand gemäß § 28 Abs. 1 WRKG ist bereits dann erfüllt, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Auf Grund des Zustandsbildes des Beschwerdeführers, für den die Rettung gerufen wurde, konnte der zuständige Mitarbeiter des Rettungsdienstes somit aus gutem Grund davon ausgehen, dass es der Entsendung eines Rettungseinsatzfahrzeuges bedarf.

Umsatzsteuer

1. Bloßer Probebetrieb beim Anschaffungsvorgang oder Verwendung/Nutzung im Unternehmen als Anlagevermögen 
2. Analoge Anwendung des § 17 Abs. 4 UStG 1994 beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Pauschalierung

  • § 22 Abs. 6 UStG 1994, § 22 UStG 1994, § 12 Abs. 11 UStG 1994, § 17 Abs. 4 UStG 1994, § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994, § 12 Abs. 12 UStG 1994, § 17 UStG 1994, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994, § 20 UStG 1994
  • BFG vom 02.07.2018, RV/5100138/2015 (Abänderung)

Rechtssatz 1: Unter einer erstmaligen Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes als Anlage­vermögen im Unternehmen ist nach dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer der bestimmungsgemäße Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Davon zu unterscheiden sind sämtliche Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen (Probebetrieb, Testläufe, Transportvorgänge, ....).

Rechtssatz 2: § 17 Abs. 4 UStG 1994 soll beim Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung eine Nicht- oder Doppelbesteuerung verhindern. Diese Bestimmung ist aber nicht analog beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 anzuwenden. Fällt der Fälligkeitszeitpunkt (infolge der anzuwendenden Ist-Besteuerung nach dem Zufluss) eines während der Regelbesteuerung entstandenen Steueranspruches in einen pauschaliert besteuerten Veranlagungszeitraum, erfolgt die Entrichtung der Umsatzsteuer in pauschalierter Form.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Umsätze aus Heilbehandlungen bei Kleinunternehmer nach Art. 288 MwStSyst-RL

  • § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
  • BFG vom 03.05.2018, RV/2100316/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin iZm der Ermittlung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (Anpassung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG an unionsrechtlichen Vorgaben durch das AbgÄG 2016 ab 1.1.2017) sind unter Berufung auf den Anwendungsvorrang des Art 288 MwStSyst-RL bereits im Streitjahr 2016 (unmittelbare Wirkung der Richtlinie) anzuwenden.

Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland und deren Abfertigung zum freien Verkehr im Inland sowie anschließender Verbringung in andere Mitgliedstaaten zur weiteren Ver­arbeitung ist die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer nicht möglich

  • § 21 Abs. 9 UStG 1994, Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
  • BFG vom 23.05.2018, RV/2101514/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Laut § 1 Abs. 1 Z 1 Verordnung zu § 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl. 279/1995 in der jeweils geltenden Fassung steht die Ausführung von Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 der Anwendung der Verordnung entgegen. 
Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland und Abfertigung zum freien Verkehr im Inland und anschließendem innergemeinschaftlichen Verbringen (kein vorübergehendes Verbringen) zur weiteren Bearbeitung in einen anderen Mitgliedstaat ist die Erstattung der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer nach der Erstattungsverordnung nicht möglich. 
Gemäß Art. 3 Abs. 1 UStG 1994 gilt nämlich das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausge­nommen zu einer nur vorübergehenden Verfügung, als Lieferung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994.

Zeitpunkt der Vorsteuerrückverrechnung bei der Formulierung "mit Ablauf des 31.12."

  • § 12 Abs. 10 UStG 1994
  • BFG vom 03.08.2018, RV/5100608/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Im Fall unklarer oder widersprüchlicher Klauseln kommt es für die Vorsteuerrückrechnung nach § 12 Abs 10 UStG auf die Umstände des Einzelfalles an. So ist ein Buchwertabgang ein Indiz dafür, dass die Wirtschaftsgüter auf den Erwerber bereits übergegangen sind. Kann bei lückenlosem Ablauf der Übergabe auf eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bereits ab dem 31.12. des Wirtschaftsjahres geschlossen werden, so ist die Übergabe der Wirtschaftsgüter am 1.1. des Folgejahres dann als nicht wahrscheinlich einzustufen, wenn diese nach den Vertragsklauseln des Übergabevertrages zu einer Unterbrechung der Übernahme der Aufwendungen und Forderungen für einen ganzen Monat (1.2.) führen würde.

Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen

  • § 253 BAO, § 11 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 167 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 12.07.2018, RV/7100526/2014 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw. betrieblich veranlasster Vorgänge iZm mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglich­keiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die über­wiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 167 [Stand 15.4.2018], Anm. 10).

Keine Vorsteuererstattung für die Anmietung von Werbeflächen an Gebäuden

  • § 3a Abs. 6 UStG 1994, Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994
  • BFG vom 20.04.2018, RV/2100073/2017 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Eine Erstattung von Vorsteuern für die Anmietung von Gebäudeflächen für Plakate etc. findet nicht statt, weil sich der Ort des Umsatzes nach der Grundregel (Empfängerort) richtet. Es handelt sich dabei um keine Dienstleistungen, die einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen (EuGH 9.3.2006, C-114/05 Gillan Beach Ltd., Rz. 24; EuGH 27.10.2011, C-530/09 Inter-Mark Group sp. z.o.o., Rz. 29, 30; Ruppe/Achatz, UStG 1994, § 3a, Tz. 123).

Kein Vorsteuerabzug und Schätzung der Betriebsausgaben auf Grund formell derart mangelhafter Rechnungen (Bezeichnung von Art und Umfang der erbrachten Leistung), dass ein Leistungsaustausch nicht als erwiesen angenommen werden kann

  • § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, § 4 Abs. 4 EStG 1988, § 184 BAO
  • BFG vom 20.06.2018, RV/7100079/2011 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Sind Art und Umfang einer sonstigen Leistung ("Reinigungsarbeiten") nicht nur nicht in der Rechnung, sondern auch durch weitere Unterlagen nicht ausreichend konkretisiert, sodass ein Leistungsaustausch nicht als erwiesen angenommen werden kann, so fehlt es auch nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und steht dieser daher nicht zu.

Keine Erwerbsteuer gemäß Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994 wenn die UID des Abgangsortes vorgelegt wird

  • Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994, Art. 7 UStG 1994, § 303 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 27.04.2018, RV/2100470/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Eine Erwerbsteuerpflicht nach Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994 im Land des Abgangsortes der Waren ist schon begrifflich ausgeschlossen. Der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne dieser Bestimmung soll die Besteuerung im Bestimmungsland sichern. 
Der mittlere Erwerber eines Reihengeschäftes (B) wird in Österreich nicht nach Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994 steuerpflichtig, wenn er gegenüber seinem österreichischen Erstlieferanten (A) seine österreichische UID verwendet und A die Waren im Auftrag des B an den Zweiterwerber C in Tschechien versendet. 
Die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland wird dadurch gesichert, dass B diese Vorgänge in Österreich als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Tschechien erklärte.
Die Kenntnis dieser Umstände berechtigt nicht zur Wiederaufnahme der Verfahren und Festsetzung der Erwerbsteuer nach Art 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994, da diese Rechtsansicht der belangten Behörde unzutreffend ist.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2018/15/0011.

Eingangsabgabenfreiheit nach Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO führt nicht zum Vorliegen eines aus einer Kapitalgesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bestehenden einheitlichen Unternehmers i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG 1994

  • Kapitel I ZBefrVO, Art. 39 ZBefrVO, Art. 41 ZBefrVO, § 94 Abs. 1 ZollR-DG, § 22 Abs. 3 UStG 1994, § 30 BewG 1955, § 22 Abs. 4 UStG 1994, § 21 BAO, Art. 6 DBA H (E, V), § 22 UStG 1994, § 21 Abs. 1 EStG 1988, § 30 Abs. 9 BewG 1955, § 22 Abs. 1 UStG 1994, § 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 2 Abs. 1 UStG 1994, Art. 18 Abs. 1 B-VG, § 200 BAO, § 4 Abs. 3 UStG 1994
  • BFG vom 22.06.2018, RV/7101961/2004 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die ZBefrVO enthielt eine Eingangsabgabenbefreiung für Erzeugnisse des Ackerbaus, jedoch keinerlei Regelungen darüber, dass die eingangsabgabenfrei eingeführten Waren im Gemeinschaftsgebiet (heute: Unionsgebiet) sowie im jeweiligen Mitgliedstaat umsatz- und ertragsteuerlich anders als andere eingeführten Waren zu behandeln wären.

Rechtssatz 2: Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erzielt derjenige, der über die Eigenversorgung und über eine Liebhaberei hinausgehend auf Dauer gesehen positive Einkünfte aus einer land- oder forst­wirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet. Nicht nur der Eigentümer des Grund und Bodens, auch der Pächter mit oder ohne eigenen Grundbesitz kann einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Rechtssatz 3: Eine Korlátolt felelősségű társaság (Kft) ist eine juristische Person des ungarischen Privat­rechts, sie entspricht einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen oder deutschen Rechts. Die Rechtsordnung räumt einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigene Rechtspersönlichkeit ein, eine GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt. Eine wirtschaftlich tätige Kft ist als Kapitalgesellschaft eine eigen­ständige und von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer getrennt zu betrachtende Unternehmerin.

Beachte: Revision eingebracht.

Vorsteuerabzug bei Übergang der Steuerschuld aus Altmetall- und Schrottlieferungen (reverse charge) gemäß Schrott-Umsatzsteuerverordnung (Schrott-UStV) bzw. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) auch bei formal unrichtiger Abrechnung und Verschleierung der Unternehmereigenschaft der Lieferanten

  • UStBBKV, § 19 Abs. 1d UStG 1994, Schrott-UStV, § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, § 12 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 29.05.2018, RV/5101299/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 steht dem Leistungsempfänger bei Lieferungen von Altmetall/Schrott iSd Schrott-Umsatzsteuerverordnung bzw. Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, zu, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Vorsteuerabzug kann nach der EuGH-Judikatur nur dann versagt werden, wenn von der Abgabenbehörde ein Nachweis dazu erbracht wird, dass beim Leistungsempfänger oder in der Leistungskette davor tatsächlich eine Abgabenverkürzung stattgefunden hat (von der der Leistungsempfänger wusste oder wissen hätte können). Die Kenntnis oder das "Hätte Erkennen Müssen" einer Finanzordnungswidrigkeit (wegen Verletzung von Melde- und Erklärungspflichten) kann nicht zur Durchbrechung des Neutralitätsgebotes führen. Der mit Abgabensicherungsgesetz 2007 eingefügte Satz in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 findet insoweit im Unionsrecht keine Deckung.

Rechtssatz 2: Der Empfänger einer Reverse Charge Leistung kann im Regelfall mit der (ursprünglichen) Nichterklärung des Umsatzes als Reverse Charge Umsatz keine Hinterziehung begehen. Das gelindere Mittel für die in der Abrechnung und den Aufzeichnungen unrichtige Behandlung der Lieferanten als Privatpersonen stellt eine Geldbuße dar. Mangels eines Nachweises über eine (die Umsatzsteuer betreffende) Abgabenverkürzungsabsicht und -möglichkeit innerhalb der Leistungskette können die formellen Mängel nicht mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges sanktioniert werden.

Verwaltungsverfahren

Vorschreibung der Parkometerabgabe an den das Fahrzeug nicht gelenkt habenden Zulassungsbesitzer oder an den vermuteten Lenker

  • § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 25 StVO 1960, § 4 Abs. 1 BAO, § 6 BAO, § 20 BAO, § 309 ABGB, Art. 130 Abs. 3 B-VG, KFG 1967, § 102 KFG 1967, § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006
  • BFG vom 11.04.2018, RV/7400055/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Für die Entstehung der Abgabenschuld ist unbeachtlich, ob der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld geschäftsfähig war, da die Entstehung der Abgabenschuld sich lediglich auf die Verwirklichung des Tatbestandes bezieht.

Rechtssatz 2: Nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will.
Hier: Auf Grund der Verhältnisse des Einzelfalles nicht zu beanstandende Vorschreibung an den Zulassungsbesitzer.

Rechtssatz 3: Das Bundesfinanzgericht teilt nicht die Ansicht, es sei primär der Lenker des Fahrzeuges zur Gebührenentrichtung heranzuziehen und der Gesetzgeber gehe davon aus, dass zunächst der Lenker eines Fahrzeuges die Parkgebühr zu entrichten habe. Eine "ohne auf den konkreten Einzelfall Bedacht nehmende typenbezogene Einschränkung der Ermessensübung bei der Abgabenvorschreibung nur an den vom abgabenrechtlich relevanten Vorgang weit entfernten Zulassungsbesitzer" wäre zwar rechtswidrig, die Inanspruchnahme des Zulassungsbesitzers ist aber nicht ausgeschlossen. im Rahmen der Ermessenübung wird im Allgemeinen vorrangig der Kraftfahrzeuglenker zur Leistung der Parkometerabgabe heranzuziehen sein, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Lenker mit vertretbarem Verwaltungsaufwand fest­zustellen ist und die Einbringlichkeit bei Heranziehung des Lenkers mit entsprechender Wahrscheinlichkeit gegeben wäre.

Rechtssatz 5: Die Gefährdung der Einbringlichkeit bei einem Gesamtschuldner ist ein wesentliches Kriterium, diesen nicht heranzuziehen. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner bleibt für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung.

Zoll

Unregelmäßigkeit im Verfahren der Steueraussetzung

  • § 7 Abs. 5 Z 3 BierStG 1995, § 8 Abs. 1 Z 3 BierStG 1995, § 8 Abs. 2 BierStG 1995, § 11 Abs. 1 Z 2 BierStG 1995, § 14a BierStG 1995, § 15 BierStG 1995, § 23 Abs. 1 BierStG 1995, § 23 Abs. 2 BierStG 1995, Art. 7 SystemRL, Art. 8 SystemRL, Art. 17 Abs. 1 SystemRL, Art. 21 SystemRL, Art. 24 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen Kosovo, Art. 10 SystemRL
  • BFG vom 23.05.2018, RV/2200010/2016 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wird im Verfahren der Steueraussetzung befördertes Bier nicht körperlich in das im Anwendungsgebiet gelegene aufnehmende Bierlager aufgenommen, so wird das Steueraussetzungsverfahren nicht ordnungs­gemäß beendet.
Durch die physische Entnahme von verbrauchsteuerpflichtigem Bier aus dem Verfahren der Steuer­aussetzung wird eine Unregelmäßigkeit, die zur Entstehung der Biersteuerschuld im Anwendungsgebiet führt, begangen.
Der Unionsgesetzgeber hat bei der Konzeption der System-RL die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht zu einem absoluten Grundsatz erhoben. Die doppelte Entstehung einer Verbrauchsteuer wird somit nicht ausgeschlossen.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0129.

Entstehung des Altlastenbeitrages durch ein mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung

  • § 201 BAO, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, § 217 Abs. 1 BAO, § 2 Abs. 4 ALSaG, § 4 Abs. 3 ALSaG, § 7 Abs. 1 ALSaG, § 113 BAO, § 9 Abs. 2 ALSaG
  • BFG vom 27.06.2018, RV/7200214/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wird differenziert zwischen „Lagern zur Beseitigung“ und „Lagern zur Verwertung“, wobei das Gesetz an die Verwirklichung dieser beiden Tatbestände jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft.
Unter Beseitigung ist vor allem die Entsorgung in Entledigungsabsicht zu verstehen. Diese Beseitigung kann entweder ordnungsgemäß (etwa durch Ablagerung in hiefür genehmigten Deponien) oder rechtswidrig (etwa durch konsenslose Ablagerungen) erfolgen.
Verwertung erfasst als Überbegriff hingegen alle Formen von Recycling (Aufbereitung) und Wieder­verwendung aber auch die sonstige Verwertung (etwa Verfüllung).

Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung über die Einhebung der Einfuhr­umsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994

  • Art. 8 Abs. 2 ZK, § 198 BAO, § 199 BAO, § 55 Abs. 4 ZollR-DG
  • BFG vom 23.05.2018, RV/7200069/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung ist an die Person zu richten, an die sie gerichtet war (zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994).

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0118.

Keine Gewährung von Anspruchs-, Berufungs- bzw. Beschwerdezinsen nach Rückzahlung eines in zu großer Höhe entrichteten Altlastenbeitrages

  • § 205 BAO, § 279 BAO, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 201 BAO, § 239 BAO, § 205a BAO, § 212a BAO, § 295 BAO
  • BFG vom 06.06.2018, RV/7200166/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Eine Rückzahlung des vom Abgabepflichtigen ordnungsgemäß entrichteten Altlastenbeitrages, die nicht auf der Basis eines gegen einen Abgaben- bzw. Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsmittels erfolgt, sondern sich daraus ergibt, dass die vom Abgabepflichtigen zunächst selbst berechneten Abgaben später durch die Abgabenbehörde mittels Bescheid gemäß § 201 BAO mit 0,00 festgesetzt werden, bietet keine taugliche Grundlage für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 205 und 205a BAO.