BFG-Newsletter 2017/03

Einkommensteuer

Hauptwohnsitzbefreiung – Toleranzfrist ein Jahr

  • § 30 EStG 1988
  • BFG vom 02.08.2017, RV/7103961/2015 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Hauptwohnsitzbefreiung (1. Tatbestand) steht dann zu, wenn zwischen Veräußerung der Liegenschaft und Aufgabe des Hauptwohnsitzes ein erkennbarer Zusammenhang besteht. Das Gesetz normiert keine Fallfrist, bei deren Überschreiten die Befreiung verwirkt wird. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob der geforderte Zusammenhang der beiden Vorgänge festgestellt werden kann. 
Wird der Verkaufsauftrag an den Makler vor Aufgabe des Hauptwohnsitzes erteilt und verzögert sich in der Folge der Verkaufsvorgang durch nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretende Umstände, ist auch bei einem Verkauf fünfzehn Monate nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes der vom Gesetz geforderte Zusammenhang gegeben.

Ablöse eines Wohnungsgebrauchsrechts im Zusammenhang mit der entgeltlichen Übertragung einer Liegenschaft

  • § 29 Z 3 EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
  • BFG vom 18.08.2017, RV/5101768/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Das Wohnungsgebrauchsrecht ist in der Regel ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht ohne Wirtschaftsgutcharakter. Zahlungen für den Verzicht auf ein solches stellen beim Wohnungsgebrauchsberechtigten sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 dar, wenn damit kein Abgang eines Vermögenswertes des Wohnungsgebrauchsberechtigten verbunden ist. Ob dies der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall anhand des wirtschaftlichen Gehalts der zugrunde liegenden Vereinbarungen zu prüfen.
Wurde das Wohnrecht vom Verkäufer einer Liegenschaft zurückbehalten und im Vertrag als Teil der Gegenleistung definiert, so würde der ablösefreie Verzicht gegenüber dem Käufer einem Verzicht auf einen Teil der Forderung aus der Veräußerung der Liegenschaft gleichkommen und insofern einen Vermögensabgang bewirken. Die Übertragung des mit dem Wohnrecht belasteten Eigentums schlägt sich regelmäßig in einem verminderten Kaufpreis nieder. Die Ablöse des Wohnungsrechts stellt beim Käufer der Liegenschaft nachträgliche Anschaffungskosten dar (VwGH 31.03.2011, 2007/15/0158); beim Verkäufer liegt dem­entsprechend ein nachträglicher Veräußerungserlös vor (siehe auch Rz 6611 EStR in der bis 04.06.2013 geltenden Fassung). In diesem Fall besteht ein Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft und liegen keine sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 vor.

Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages und eines Bildungsfreibetrages mittels Antrag gemäß § 299 BAO

  • § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988, § 299 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 05.09.2017, RV/7100276/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Nachholung einer unterlassenen Eintragung eines Forschungs- bzw. Bildungsfreibetrages ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides möglich. Die Geltendmachung des Forschungs- bzw. Bildungsfreibetrages mittels eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO ändert daran nichts. Unter "Rechtskraft" ist die formelle Rechtskraft zu verstehen.

Nichtberücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages

  • § 33 Abs. 6 EStG 1988
  • BFG vom 25.08.2017, RV/7105537/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die den Pensionistenabsetzbetrag betreffende Einschleifregelung des § 33 Abs. 6 Z 3 EStG 1988 stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf die zu versteuernden Pensionseinkünfte ab. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind als Bestandteile der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO erfordert Nutzung der Eigentums­wohnung als Eigentümer

  • § 30 Abs. 2 Z 1 BAO, § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 2 WEG 2002, § 30 Abs. 4 EStG 1988
  • BFG vom 01.09.2017, RV/7105679/2015 (Abweisung; Revision zugelassen)

Der Wortlaut des § 30 Abs. 4 EStG („Soweit Grundstücke am 31. März 2012 [...] nicht steuerverfangen waren, sind als Einkünfte anzusetzen:“) erfasst auch sogenannte Neufälle (angeschafft nach dem 31. März 2012), die nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht erfasst werden sollen. Daher ist die im Wortlaut zu weit gefasste Regel mit teleologischer Reduktion auf den Anwendungsbereich zu beschränken, welcher ihr nach der Absicht des Gesetzgebers zukommt. Somit ist „nicht steuerverfangen“ aufzufassen als „nicht mehr steuerverfangen“, sodass nur Altvermögen, welches am 31. März 2012 länger als die anzuwendende Spekulationsfrist im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen gestanden hatte, erfasst wird.

Beachte: Revision eingebracht.

Konteneinschau

Bewilligung einer Kontenöffnung nach § 8 Abs. 1 KontRegG;   
Ausmaß des Parteiengehörs

  • § 8 KontRegG, § 165 BAO
  • BFG vom 03.08.2017, KE/5100005/2017 (nicht bewilligt)

Werden nach erfolgter Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer und erklärungsgemäßer Fest­setzung die diesbezüglichen Angaben eines Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen für bestimmte Veranlagungsjahre nachträglich im Zuge einer Außenprüfung begründet in Zweifel gezogen (weil bspw. laut den Steuererklärungen beträchtliche unerklärliche Vermögenszuwächse des angeblich einkommens- und mittellosen Abgabepflichtigen festzustellen waren, welcher mit diesen diverse Mietobjekte erworben und weitervermietet hatte, ohne aber etwa seine Mieteinkünfte offenzulegen) und verweigert der Abgabe­pflichtige jede Mitwirkung an der Prüfung, bedarf es gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG vor der Bewilligung einer beantragten Öffnung des Girokontos, auf welches die verheimlichten Mietzinse einbezahlt worden sind, keines vorherigen Vorhalteverfahrens.

Folgerechtssatz (wie KE/5100001/2017): Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht der Antragstellerin
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, 
2. warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie
3. warum der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstitutes nicht unverhältnismäßig sei.
Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrages führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.

Keine Konteneinschau bei fehlendem Bedenkenvorhalt

  • § 8 Abs. 3 KontRegG
  • BFG vom 21.08.2017, KE/2100006/2017 (nicht bewilligt)

Gesetzliche Voraussetzung einer Kontenöffnung im Verfahren zur Veranlagung der Körperschaftsteuer, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer ist gem. § 8 Abs. 3 KontRegG nicht nur die Erlassung eines Ergänzungsvorhaltes, sondern zusätzlich auch die eines "Bedenkenvorhaltes", in dem die Abgabenbehörde dem Abgabepflichtigen ihre Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Angaben vorhält. Der Abgabepflichtige muss Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist wiederum von der Abgabenbehörde zu würdigen und aktenkundig zu machen.

Körperschaftsteuer / Umgründungssteuer

Anteilstausch im Zuge einer Einbringung nach Art. III UmgrStG: Aufgrund mangelhafter Umsetzung und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen ist die Kapitalansammlungs-RL (RL 2008/7/EG) unmittelbar anzuwenden und keine Gesellschaftsteuer zu erheben

  • § 22 Abs. 4 UmgrStG, Art. 4 Abs. 1 lit. b Kapitalansammlungs-RL, Art. 5 Abs. 1 lit. e Kapitalansammlungs-RL
  • BFG vom 18.07.2017, RV/3100906/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Anteilstausch im Rahmen einer Einbringung nach Art. III UmgrStG: Aufgrund mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 2008/7/EG (Kapitalansammlungs-RL) ist bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (Umsetzungsfrist abgelaufen; RL-Bestimmung ist hinreichend genau bestimmt und begünstigt den Einzelnen gegenüber dem Staat) nicht § 22 Abs. 4 UmgrStG (unter Beachtung der zweijährigen Behaltefrist) anzuwenden. Es liegt vielmehr ein Anwendungsvorrang der RL-Bestimmungen (hier Art. 4 Abs. 1 lit b iVm Art. 5 Abs. 1 lit e) vor und ist keine Gesellschaftsteuer zu erheben.

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht für britische LTD

  • § 1 Abs. 1 KStG 1988, § 1 Abs. 2 KStG 1988, § 24 Abs. 4 KStG 1988, § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988
  • BFG vom 07.08.2017, RV/4100018/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz (wie RV/4100330/2012): Ist die britische "Ltd." alleinige Komplementärin einer österreichischen KG, so treffen alle Pflichten der "Ltd." als einzige persönlich haftende und allein vertretungsbefugte Gesellschafterin der KG den "Director" der "Ltd.", durch welchen diese die ihr gesetzlich übertragene (Geschäftsführer-)Funktion ausübt.
Nimmt der "Director" der "Ltd." die ihm zukommende Geschäftsführung für die KG an der Firmenadresse der KG in Österreich wahr, sodass sich demzufolge der Ort der kaufmännischen Oberleitung (Büro des Direktors) der "Ltd." iSd §27 Abs. 2 BAO am Firmensitz der KG befindet, wird hiedurch die unbeschränkte Steuerpflicht der "Ltd." gem. § 1 Abs. 2 KStG 1988 in Österreich begründet.

Ist der für die Befreiung von der Bestandvertragsgebühr gemäß § 42 UmgrStG erforderliche Kausalzusammenhang noch gegeben, wenn zwischen Einbringungsvertrag und Bestand­vertragsübernahme sieben Monate liegen und eine Bestandvertragsverlängerung durch die Vormieterin erfolgte?

  • § 33 TP 5 GebG, § 42 UmgrStG
  • BFG vom 09.08.2017, RV/7104265/2009 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Eine Vertragsübernahme ist auch dann gemäß § 42 UmgrStG von der Bestandvertragsgebühr befreit, wenn zwischen Einbringung und Vertragsübernahme sieben Monate liegen und eine nur zeitlich begrenzt ausübbare Bestandsvertragsverlängerung durch die Vormieterin erfolgte, da nach dem Inhalt des Einbringungsvertrages die Mietrechte Gegenstand der Einbringung waren und sich die Vormieterin verpflichtete, „alles in ihrer Macht stehende zu tun“, um eine Zustimmung zum Rechtsübergang u.a. der Bestandgeberin zu erwirken, allenfalls bis dahin die Rechte und Pflichten für die Nachmieterin treuhändig und nach deren Weisungen auszuüben. Dazu kommt, dass Vor- und Nachmieterin Schwesterngesellschaften sind und denselben Geschäftsführer haben. Die lange Verzögerung der Zustimmung/Mitwirkung der Bestandgeberin an der Vertragsübernahme stand damit im Zusammenhang, dass diese in diesem Zeitraum gerade selbst Gegenstand von Verkaufsverhandlungen war.

Kann bei "Einbringung" eines Hoheitsbetriebes in die von der Stadtgemeinde errichtete Kapitalgesellschaft als unternehmensrechtliche Sacheinlage gemäß § 6 Z 14. b) EStG 1988 in der Eröffnungsbilanz ein Firmenwert angesetzt werden?

  • § 2 Abs. 5 KStG 1988, § 6 Z 14 EStG 1988
  • BFG vom 24.08.2017, RV/4100102/2012 (Abweisung; Revision zugelassen)

Auf die als Sacheinlage zu wertende "Einbringung" eines Hoheitsbetriebes in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b) EStG anzuwenden und sind die eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene "originäre" Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar, weshalb ein Ansatz und eine Abschreibung dieses Firmenwertes gemäß § 8 Abs. 3 EStG nicht vorgenommen werden kann.

Beachte: Revision eingebracht.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2017, 403

1. Verdeckte Ausschüttung bei Anschaffung eines Gerätes für einen dem Gesellschafter nahestehenden Verein  
2. Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Gerätes für einen dem Gesellschafter nahestehenden Verein

  • § 8 Abs. 2 KStG 1988
  • BFG vom 04.10.2017, RV/5100491/2011 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wenn durch eine GmbH ein Gerät angeschafft wird, um es in der Folge ohne fremdübliche und ausreichend fixierte Gegenleistung einem dem Alleingesellschafter nahestehenden Verein zu über­lassen, liegt im Zeitpunkt der Anschaffung eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter vor.

1. Kein Vorliegen qualifizierten Vermögens im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG bei Abspaltung von vermieteten Liegenschaften mangels Teilbetriebseigenschaft  
2. Zeitpunkt der Aufdeckung der stillen Reserven bei nicht qualifiziertem Vermögen mangels Geltung der Rückwirkungsfiktion laut § 6 Z 14 lit. b EStG 1988

  • § 12 Abs. 2 UmgrStG, § 32 UmgrStG, § 20 KStG 1988, § 6 Z 14 EStG 1988, § 14 Abs. 2 SpaltG, § 2 Abs. 1 Z 7 SpaltG, § 2 UmgrStG, § 205 BAO
  • BFG vom 24.10.2017, RV/5100233/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Übertragung einer Liegenschaft, die im Wege einer reinen Vermögensverwaltung (Gebäudevermietung) bewirtschaftet wird, stellte keine Übertragung eines (Teil)Betriebes dar. Es liegt somit kein qualifiziertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 UmgrStG vor. Wird solches Vermögen gemäß § 32 UmgrStG abgespaltet, so kommt die Rückwirkungsfiktion des § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 iVm § 20 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 nicht zum Tragen, sondern erfolgt der Vermögensübergang und die Aufdeckung stiller Reserven nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen (= Zeitpunkt der Spaltungsvereinbarung). 

NoVA / Kraftfahrzeugsteuer

Zuschlag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auch bei Nichteinbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt in Zeiträumen vor EuGH-Urteil vom 22.12.2010, Rs C-433/09, Komm/Österreich

  • § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, § 201 BAO
  • BFG vom 06.04.2017, RV/5101108/2012 (Abänderung; Revision zugelassen)

Unterbleibt die Einbeziehung der NoVA in die USt-BMG kommt es zur Festsetzung des Zuschlages nach
§ 6 Abs. 6 NoVAG. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmer die Auswirkungen des EuGH-Urteiles in der
Rs C-433/09 Komm/Österreich "vorzieht" und bereits in Zeiträumen vor 2012 die NoVA nicht in die USt einbezieht.

Kraftfahrzeugsteuer – Dauer der Steuerpflicht

  • § 1 Abs. 1 Z 1 KFZStG, § 1 Abs. 2 KFZStG, § 3 Z 2 KFZStG, § 3 Z 1 KFZStG
  • BFG vom 21.06.2017, RV/7102208/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Bei im Inland zugelassenen Anhängern, die aus der "Überzähligenberechnung" ausscheiden, weil sie vom Kfz eines anderen Steuerpflichtigen gezogen werden, entsteht die Steuerpflicht für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt. Eine solche Besteuerung auf Monatsbasis entspricht dem § 1 Abs. 2 letzter Satz KfzStG und stellt im Vergleich zur Dauer der Steuerpflicht (tageweise Steuerberechnung) für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kfz (§ 4 Abs. 1 Z 2 KfzStG) keine gleichheits­widrige Schlechterstellung des österreichischen Anhängerbesitzers dar, da es sich jeweils um unter­schiedliche Tatbestände handelt.

Umsatzsteuer

Rechnungen mit SMS berichtigt?

  • § 11 Abs. 12 UStG 1994
  • BFG vom 24.04.2017, RV/7103070/2016 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Werden Rechnungen, berichtigte Rechnungen und Widersprüche gegen Gutschriften mit SMS an den Empfänger gesandt, werden sie nicht rechtswirksam zugestellt.

1. Verdeckte Ausschüttung bei Anschaffung eines Gerätes für einen dem Gesellschafter nahestehenden Verein  
2. Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Gerätes für einen dem Gesellschafter nahestehenden Verein

  • § 12 UStG 1994
  • BFG vom 04.10.2017, RV/5100491/2011 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Wenn ein Gerät nicht zur nachhaltigen Einnahmenerzielung bzw. für einen anzuerkennenden fremdüblichen Leistungsaustausch sondern von vornherein für Zwecke einer verdeckten Ausschüttung angeschafft wird, steht der Vorsteuerabzug mangels (Vor-)Leistung für das Unternehmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht zu.

Vorsteuerabzug bei vorbereitenden bzw. fehlgeschlagenen Investitionen im Zusammenhang mit einem (umsatzsteuerfreien) Liegenschaftserwerb und anschließender Auflösung des Kaufvertrages ohne Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen

  • § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 31.08.2017, RV/4100310/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wird bei vorbereitenden bzw. fehlgeschlagenen Investitionen im Zusammenhang mit einem Liegenschaftserwerb ein Vorsteuerabzug begehrt und erfolgt eine Auflösung des Kaufvertrages ohne dass es zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen kommt, muss die behauptete Absicht für die Erzielung von steuer­pflichtigen Umsätzen im Leistungszeitpunkt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse mit ziemlicher Sicherheit bejaht werden können.

Widerruf nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 verspätet

  • § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, § 3 UStG 1994
  • BFG vom 15.03.2017, RV/7101407/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wenn der Widerruf einer Verzichtserklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht bis zum 31.1. des Veranlagungsjahres gestellt wurde, sind die Umsätze trotz eines entsprechenden Antrages in der Jahreserklärung nicht steuerfrei zu stellen.

Umsatzsteuerpflicht geleisteter Finanzierungsbeiträge von Mitgliedern für landwirtschaft­liche Anlagen als Anzahlungen

  • § 19 UStG 1994, § 4 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 20.10.2017, RV/2100735/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Individuelle Zahlungen an einen nach Unionsrecht eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebsfonds, aus dem individuell nutzbare Anlagen dem Einzahlenden zur Verfügung gestellt werden, sind Entgelts­bestandteile und daher in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. 

Verfahrensrecht

1. Ausgleichsfähigkeit von Verlusten aus dem Handel mit Unternehmensanteilen mit Einnahmen aus Provisionen für Beratungsleistungen  
2. Darlehen als eigenkapitalersetzende Mittel  
3. Fremdüblichkeit bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen

  • § 21 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 31.07.2017, RV/5101200/2010 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wird zur Erhaltung der Liegenschaft im Familienverband und zur Vermeidung der Geltendmachung von Erbansprüchen anderer Angehöriger eine bestimmte Vertragskonstruktion gewählt und erklären sich die getroffenen Vereinbarungen – wie etwa die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechtes – nur mit der Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, hat diese Vertragskonstruktion mit einer fremdüblichen Vermietung nichts zu tun.

Zurückweisung einer Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO mangels Vorlageantrag

  • § 264 Abs. 6 BAO
  • BFG vom 24.07.2017, RV/7103377/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Ist ein Bescheid mangels Vorliegen eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf die zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, kommt diesbezüglich eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht nicht in Betracht, da eine Vorlageerinnerung unabdingbar einen Vorlage­antrag voraussetzt.
Eine derartige Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO ist daher zurückzuweisen.

Beachte: Revision eingebracht.

Auswahl des Gesamtschuldners bei der Geltendmachung des Anspruchs

  • § 20 BAO, § 6 BAO, § 28 Abs. 1 Z 1 GebG
  • BFG vom 22.08.2017, RV/5101374/2014 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin (Bf.) weder in der gegenständlichen Beschwerde noch im Vorlageantrag die Ermessensübung der belangten Behörde gerügt hat, ist zu bemerken: Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und
-anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist, gilt auch für Verwaltungsgerichte. Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 1 BAO, wonach den Verwaltungsgerichten sowohl die Obliegenheiten der Abgabenbehörden auferlegt, als auch deren Befugnisse eingeräumt sind (Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 115 Anm 4). Daher ist das Verwaltungsgericht weder durch die Beschwerdepunkte (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) noch durch das Änderungsbegehren (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) oder die Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) des Beschwerdeführers in der Entscheidungsbefugnis begrenzt.

Feststellung der Unzuständigkeit bei Vorlage von Sachbescheid und korrespondierenden Wiederaufnahmebescheiden ohne Beschwerdevorentscheidungen

  • § 262 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 08.08.2017, RV/7100136/2017 (Einstellung des Verfahrens; Revision nicht zugelassen)

Wird dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen einen Sachbescheid zur Entscheidung vorgelegt und bleibt die Beschwerde gegen den korrespondierenden Wiederaufnahmebescheid unerledigt, weil diese zum einen dem BFG nicht vorgelegt wurde, zum anderen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde unterblieben ist, hat das Bundesfinanzgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss festzustellen.

1. Vertretungsberechtigung eines Steuerberaters gegenüber der Finanzpolizei im Zuge einer Baustellenkontrolle – Änderung der Rechtslage  
2. Angeblich unzureichende behördliche Anleitung von Auskunftspersonen, Verweigerung der Akteneinsicht und Nichtaushändigung von Aktenkopien: keine ausgeübte Befehls- und Zwangsgewalt  
3. Rechtsqualität eines Zahlungsstopps nach § 7m Abs. 1 AVRAG  
4. Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde mangels geeigneter Verfahrens­gegenstände

  • § 7m Abs. 1 AVRAG, § 89 Abs. 3 EStG 1988, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG, § 10 Abs. 3 AVG, § 17 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG, § 17 AVG, § 90 BAO
  • BFG vom 10.08.2017, RM/7100042/2015 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Einem Steuerberater wird in Hinkunft zwar nach dem § 2 Abs. 1 WTBG 2017 die Berechtigung zukommen, seinen Mandanten anlässlich einer Baustellenkontrolle gegenüber den einschreitenden Organen der Finanzpolizei zu vertreten; weiterhin aber besteht für ihn in diesen Angelegenheiten keine Berechtigung zur Vertretung in Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten.
Schreitet der Steuerberater in weiterer Folge dennoch ein, ist er gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Beschluss nicht als Vertreter zuzulassen und ist gleichzeitig ein von ihm verfasstes Anbringen einem Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG zu unterziehen (vgl. VwGH 17.3.2016, Ra 2016/11/0004).

Rechtssatz 3: Ein von der Abgabenbehörde nach § 7m Abs. 1 AVRAG ausgesprochener Zahlungsstopp ist ein nicht rechtsmittelfähiger Bescheid, mit welchem z.B. einem Auftraggeber verboten wird, den Werklohn (oder einen Teil desselben) an den Arbeitgeber (den Auftragsnehmer) zu leisten. Er tritt von selbst nach kurzen Verfahrensfristen oder durch die Erlassung eines Bescheides nach § 7m Abs. 3 AVRAG, mit welchem der Auftraggeber zum Erlag einer Sicherheitsleistung verpflichtet wird, wieder außer Kraft. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt hingegen nicht vor.

Auf statistisch festgestellte Doppel- und Mehrfachtageserlöse allein kann eine Schätzung nicht gestützt werden

  • § 278 Abs. 1 BAO, § 184 Abs. 1 BAO, § 131 BAO, § 278 BAO, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 4 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 17.08.2017, RV/7100187/2012 (Aufhebung und Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Statistische Auffälligkeiten in den erklärten Erlösen reichen für sich allein nicht aus, um die Richtigkeits­vermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu widerlegen. Sie bedürften vielmehr der Absicherung durch weitere Erkenntnisse, etwa im Rahmen einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung.

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde durch Beitretenden mangels Aktivlegitimation bei bereits im Firmenbuch gelöschter GmbH

  • § 79 BAO, § 257 BAO, § 284 Abs. 1 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 253 BAO, § 10 Abs. 2 FBG, § 284 Abs. 7 lit. b BAO
  • BFG vom 08.09.2017, RS/7100102/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Nach Untergang einer juristischen Person kann die Abgabenbehörde mangels Bescheidadressaten Bescheide nicht mehr rechtswirksam erlassen. 
Durch die Löschung im Firmenbuch ist die Gesellschaft nicht mehr handlungs- und prozessfähig. Eine Säumnisbeschwerde des ehemaligen gesetzlichen Vertreters und Beitretenden, der die gleichen Rechte geltend machen kann wie der Beschwerdeführer, ist aufgrund der Löschung im Firmenbuch mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Notwendige Dauer der Nutzung einer Wohnung zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO

  • § 1 Abs. 2 EStG 1988, § 26 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 12.09.2017, RV/3101107/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand seinen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist also das Innehaben einer Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, zu verstehen ist. Dabei muss die Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) auch tatsächlich benutzt werden, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anlässlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält.

Beachte: Revision eingebracht.

Bescheidbeschwerde gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid

  • § 253 BAO, § 260 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 27.09.2017, RV/7104167/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Gemäß § 253 BAO gilt eine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch als gegen den später erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet. Insoweit ist die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid auch als Erledigung der Beschwerde gegen den Umsatz­steuerfestsetzungsbescheid anzusehen.

Ablauf der Aussetzung der Einhebung, Aussetzungszinsen; Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der derzeitigen Zinsenregelung für die automationsunterstützte Berechnung der Zinsenbescheide

  • § 212a BAO, § 204 BAO, § 212a Abs. 5 BAO, § 212a Abs. 9 BAO, Art. 18 B-VG, § 4 Abs. 1 BAO, § 204 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 02.10.2017, RV/7104306/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 204 Abs. 1 BAO ist die Berechnung der Aussetzungszinsen wie folgt vorzunehmen:
1. der jeweilige mit zwei Kommastellen angegebene Jahreszinssatz wird durch die Anzahl der Tage des Jahres dividiert (365, mangels Regelung bei Schaltjahr 366), da die Zinsen tageweise zu berechnen sind;
2. der Tageszinssatz wird (im vorliegenden Fall) auf sechs Nachkommastellen gerundet und ausgewiesen (Anmerkung: es gibt zwar tatsächlich Unterschiede bei der Berechnung mit vier oder sechs Nachkomma­stellen. Eine weitere Ausdehnung auf acht, zehn oder weitere Nachkommastellen bewirkt jedoch keine darüber hinausgehende Änderung bei der Berechnung des Tageszinsbetrages);
3. der Tagesszinsbetrag wird berechnet und gemäß § 204 Abs. 1 BAO auf zwei Kommastellen gerundet und als Tagesabgabenbetrag ausgewiesen;
4. der Tagesabgabenbetrag wird mit der Anzahl der Tage multipliziert;
5. die Summe der Einzelberechnungen der Zinsperioden ergibt die Höhe der festzusetzenden Aussetzungszinsen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2017, 418

Beschwerdezinsen, Entscheidung des VwGH in der Sache selbst nach § 42 Abs. 4 VwGG

  • § 279 BAO, § 205a BAO, § 42 Abs. 4 VwGG, § 205a Abs. 1 BAO, § 42 Abs. 1 VwGG
  • BFG vom 03.10.2017, RV/7104235/2017 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Wird eine Abgabenschuld nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts entrichtet und ist einer Revision insoweit Erfolg beschieden, dass der VwGH in der Sache selbst mit Erkenntnis zu Gunsten des Abgabepflichtigen entscheidet, stehen Beschwerdezinsen nach § 205a BAO für den Zeitraum der Entrichtung der Abgabenschuld bis zur Zustellung des Erkenntnisses des VwGH zu, da der VwGH in diesem Fall selbst über die Bescheidbeschwerde abspricht.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Säumnisbeschwerde: Kein Beschwerderecht des gemäß § 257 BAO der Beschwerde Beigetretenen gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung

  • § 257 BAO, § 284 BAO, § 212a BAO
  • BFG vom 04.08.2017, RS/2100058/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes betreffend den Antrag der Gesellschaft auf Aussetzung der Einhebung war zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer als der Beschwerde der Gesellschaft gegen den Umsatzsteuerbescheid Beigetretener nicht berechtigt war, auch eine Säumnisbeschwerde betreffend den im Einhebungsverfahren unerledigt gebliebenen Antrag der Gesellschaft auf Aussetzung der Einhebung zu erheben. Der Beschwerdeführer (als der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid Beigetretener) kann zwar im den Abgabenbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren die gleichen Rechte geltend machen, die der Gesellschaft (als Beschwerdeführerin) zustehen; dies schließt jedoch nicht Rechte im Einhebungsverfahren der Gesellschaft, dem die Aussetzung der Einhebung zugehörig ist, ein.

Säumnisbeschwerde: Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung

  • § 284 Abs. 1 BAO, § 229a Abs. 1 BAO
  • BFG vom 05.09.2017, RS/2100038/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der dem § 284 Abs. 1 BAO (in Geltung seit 01.01.2014) inhaltlich gleichen Bestimmung des § 311 Abs. 1 BAO (in Geltung bis 31.12.2013) entschieden hat, ist die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin abgestellt, sondern nur auf in den Abgaben­vorschriften ausdrücklich vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat (VwGH 15.11.1990, 89/16/0211). 

Verwaltungsstrafsachen

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in Parkometersachen

  • Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Art. 132 Abs. 3 B-VG, § 37 VwGVG, § 8 Abs. 1 VwGVG, § 73 Abs. 1 AVG, § 8 AVG, § 46 AVG, § 52 Abs. 1 AVG, § 52 Abs. 2 AVG
  • BFG vom 13.07.2017, RS/7500001/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Da ein amtsärztliches Gutachten nur die Bedeutung eines Beweismittels hat und keine Bescheidqualität gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltet, ist eine Säumnisbeschwerde betreffend Nichterledigung eines Antrages auf Korrektur des amtsärztlichen Gutachtens als unzulässig zurückzuweisen.

Parkkleber für zwei Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen

  • § 25a Abs. 4 VwGG, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 25 Abs. 2 BFGG, § 1 Wiener Parkometer­abgabeverordnung, § 25 StVO 1960, § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, § 2 Abs. 1 lit. a Wiener Pauschalierungsverordnung, § 5 Wiener Pauschalierungsverordnung, § 52 VwGVG, § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 4 Abs. 1 Wiener Parkometer­gesetz 2006
  • BFG vom 12.07.2017, RV/7501585/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, bei zwei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen den Parkkleber jeweils in einem durchsichtigen Etui an der rechten oberen Ecke hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Das Ablegen am Armaturenbrett reicht nicht aus. 

Verwendung einer außerhalb des Zollgebiets zugelassenen Zugmaschine

  • Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO
  • BFG vom 07.08.2017, RV/5200068/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz (wie RV/7200060/2013): Die Verwendung eines im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben im Straßenverkehr eingesetzten Beförderungsmittels ist nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO u.a. nur dann zulässig, wenn die Beförderung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet. Um dieser Anforderung gerecht zu werden genügt es nicht, dass das betreffende Beförderungsmittel nur für den im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Teil der zurückzulegenden Strecke verwendet wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass die beförderten Waren gemeinsam mit dem Fahrzeug die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschreiten. Sie dürfen nicht nur bis an diese Grenze gebracht werden (siehe EuGH 15.12.2004,
C-272/03).

Kein Entstehen einer Alkoholsteuerschuld bei Unterlassen der Codierung des Steueraussetzungsverfahrens in der zollrechtlichen Ausfuhranmeldung

  • § 37a AlkStG, § 45 AlkStG, § 46 AlkStG, Art. 796e Abs. 1 ZK-DVO
  • BFG vom 17.08.2017, RV/6200008/2015 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Nichtcodierung des Steueraussetzungsverfahrens in der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 1 Zollkodex stellt für sich allein noch keine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 AlkStG dar, die dazu führt, dass sich der Alkohol nicht mehr im Verfahren unter Steueraussetzung befindet.
Es entsteht daher keine Alkoholsteuerschuld, wenn der tatsächliche Ausgang der Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Union nachgewiesen wird.

Veredelung im Zollgebiet ohne Bewilligung

  • §§ 14 ff AVOG, § 265 Abs. 1 BAO, § 291 Abs. 1 BAO, Art. 558 ZK, Art. 234 ZK-DVO, Art. 553 ZK-DVO
  • BFG vom 30.10.2017, RV/5200047/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Ein Antrag auf Bewilligung eines Veredelungs- oder Umwandlungsverkehrs kann nicht konkludent im Zuge des Passierens einer Grenzzollstelle abgegeben werden, sondern ist förmlich zu stellen.