BFG-Newsletter 2016/03

Einkommensteuer

Keine Bodenwertminderung

  • § 4 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 12.07.2016, RV/4100035/2014 (Abweisung; Revision zulässig)

Werden bislang landwirtschaftlich nutzbare Flächen gesamtheitlich und dauerhaft einer nichtlandwirtschaft­lichen Verwendung zugeführt, so lässt sich aus einem Vergleich vormaliger und nunmehriger landwirtschaft­licher Bewirtschaftungsmöglichkeiten schon dem Grunde nach keine Bodenwertminderung ableiten.

Beachte: Revision eingebracht

Sanierung der Dachkonstruktion eines Mietobjektes als Instandsetzungsaufwand

  • § 28 Abs. 2 EStG 1988
  • BFG vom 01.08.2016, RV/5101253/2014 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Sind Teile der Dachkonstruktion eines Mietobjektes sanierungsbedürftig und werden diese durch den Austausch vermorschter Dachlatten und Schalungsbretter sowie die Erneuerung durchgerosteter Dachrinnen und Blechwinkel nicht nur (im bestehenden Zustand) "erhalten", sondern vielmehr saniert bzw. wiederum "instandgesetzt", geht damit eine Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes einher. Genau dadurch wird aber der Tatbestand des zu verteilenden Instandsetzungsaufwandes iSd § 28 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt.

NoVA und KFZ-Steuer

1. Keine widerrechtliche Verwendung bei monatlichen Ausbringungen bis zum Wirksamwerden der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967)  
2. KFZ-Steuerbescheid für Zeiträume über den 24.4.2014  
3. Neuerliche NoVA-Festsetzung ab Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) betrifft neue Sache

  • § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 201 BAO, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992
  • BFG vom 10.06.2016, RV/5100789/2016 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Bis zum Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) beginnt die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach jeder Aus- und Einbringung in das Inland neu zu laufen. Ab 24.4.2014 unterbricht eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht mehr. Wenn ein Fahrzeug beispielhaft am 18.4.2014 eingebracht und vor dem 24.4.2014 nicht mehr aus­gebracht wurde, beginnt die Monatsfrist mit der Einbringung am 18.4.2014 und ab 18.5.2014 besteht im Regelfall die Zulassungspflicht. Ausbringungen ab 24.4.2014 unterbrechen die Frist nicht mehr.

Rechtssatz 2: Ein KFZ-Steuerbescheid für (zB) 1-6/2014 ist ein einheitlich zu beurteilender zusammen­gefasster Bescheid. Wenn für das erste Quartal keine widerrechtliche Verwendung vorlag, bestand keine Selbstberechnungspflicht und somit keine Berechtigung des Finanzamtes zur Festsetzung nach § 201 BAO. Der Bescheid ist aufgrund seiner Einheitlichkeit zur Gänze ersatzlos aufzuheben. Lag im zweiten Quartal eine die Steuerpflicht auslösende widerrechtliche Verwendung vor, steht einer Festsetzung der KFZ-Steuer für diesen Zeitraum keine res iudicata entgegen.

Rechtssatz 3: Wurde die NoVA für einen Zeitraum vor dem April 2014 infolge "widerrechtlicher Verwendung" festgesetzt, obwohl es hinsichtlich des strittigen KFZ regelmäßige monatliche Aus- und Wiederein­bringungen gab, ist die NoVA-Festsetzung ersatzlos aufzuheben und darf mangels Sachidentität durch das BFG nicht durch eine Festsetzung mit verminderter Bemessungsgrundlage für einen Zeitraum ab April 2014 ersetzt werden. Aufgrund der infolge des BGBl. I Nr. 26/2014 ab 24.4.2014 geltenden neuen Rechtslage und eines daher neu zu ermittelnden Tatsachenkomplexes liegt keine Sachidentität vor und das Finanzamt darf, da eben auch keine res iudicata vorliegt, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen die NoVA für einen Zeitraum ab April 2014 neu festsetzen.

NoVA-Pflicht bei Standortvermutung in Österreich

  • § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 79 KFG 1967, § 82 Abs. 8 KFG 1967, Art. 133 Abs. 4 B-VG
  • BFG vom 23.08.2016, RV/2100527/2015 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Wenn der Verwender eines Kraftfahrzeuges (Kfz) mit rumänischem Kennzeichen und Hauptwohnsitz in Österreich lediglich behauptet, dass er das Kfz überwiegend im Ausland verwendet habe und mindestens einmal im Monat mit dem Kfz ins Ausland gefahren zu sein, muss er dies nachweisen. Die bloße Behauptung dieser Umstände ohne Nachweise kann die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG in Österreich nicht widerlegen. Dies auch dann nicht, wenn der Bf. Gesellschaftergeschäftsführer einer rumänischen Gesellschaft war, die sowohl nach den Angaben des Bf. als auch nach den Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes keine Tätigkeit entwickelt hat. In diesem Fall entsteht die NoVA-Schuld gemäß § 1 Abs. 3 NoVAG.

Ein Nachläufer iSd § 2 Abs. 1 Z 26a KFG 1967 ist ein Anhänger

  • § 1 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992, § 2 Abs. 1 Z 26a KFG 1967, § 2 Abs. 1 Z 12 KFG 1967, § 1 Abs. 2 KfzStG 1992, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. b KfzStG 1992, § 1 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992
  • BFG vom 28.06.2016, RV/5100146/2013 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Ein Nachläufer iSd § 2 Abs. 1 Z 26a KFG 1967 ist als Anhänger gemäß § 1 Abs. 2 Zi 1 KFZStG zu qualifi­zieren und unterliegt daher bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen der KFZ-Steuerpflicht.

Verwendung von ausländischen Fahrzeugen durch Personen mit Wohnsitz in Österreich

  • § 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, § 273 Abs. 2 BAO, § 37 KFG 1967, § 208 Abs. 1 lit. a BAO, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 207 Abs. 2 BAO, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG
  • BFG vom 24.06.2016, RV/5100678/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Für die Bestimmung des dauernden Standortes iSd § 82 Abs. 8 KFG ist nicht auf das zeitliche Überwiegen (Aufenthaltsdauer), sondern darauf abzustellen, wo das Fahrzeug weitaus überwiegend verwendet wird (Verhältnis der Kilometerleistungen).

Keine widerrechtliche Verwendung bei regelmäßigen monatlichen Ausbringungen

  • § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 201 BAO
  • BFG vom 25.05.2016, RV/5101297/2012 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Wenn bei regelmäßigen monatlichen Ausbringungen des Fahrzeuges dieses im Inland nicht widerrechtlich ohne die erforderliche Zulassung verwendet wird, entsteht keine Verpflichtung zur Selbstberechnung einer KFZ-Steuer, weshalb auch Festsetzungen durch die Behörde gemäß § 201 BAO unzulässig und aufzuheben sind.  

Umsatzsteuer

Keine Erwerbsteuer gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, wenn mittlerer Unternehmer in der Reihe die UID des Abgangslandes verwendet

  • Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994, Art. 7 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 02.06.2016, RV/2101353/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Wenn bei einem Reihengeschäft zwischen A in Österreich, B als Ersterwerber aus Deutschland und C als Empfänger in Italien, die Ware von Österreich unmittelbar nach Italien gelangt und B gegenüber A seine österreichische UID verwendet, wird der Tatbestand des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 nicht erfüllt. 
Es ist schon begrifflich nicht möglich, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Abgangsland stattfindet. 
Im Beschwerdefall wurden außerdem die Lieferungen nach Italien als innergemeinschaftliche Lieferung erfasst und gemeldet. C unterwarf die Erwerbe der Erwerbsteuer in Italien. In einem solchen Fall ist für die Anwendung der Sicherungsmaßnahme im Sinne des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 daher kein Raum mehr.

Vertrauensschutz iSd Art 7 Abs. 4 UStG 1994

  • Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
  • BFG vom 01.08.2016, RV/7102303/2016 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Eine Versagung des Vertrauensschutzes schon wegen Nichterfüllung der in Art 7 Abs. 4 letzter Satz UStG normierten besonderen Verpflichtung, die Identität des Abholenden festzuhalten, kommt nicht in Betracht, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen die Abnehmerin nichts beitragen konnte.

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

  • Art. 7 Abs. 1 und 2 UStG 1994, Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Art. 204 Abs. 1 ZK
  • BFG vom 06.07.2016, RV/4200163/2012 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Kann nicht nachgewiesen werden, welcher Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Waren für sein Unternehmen erworben hat, und liegt somit eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, so ist die Voraussetzung für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht gegeben.

Beachte: Revision eingebracht

Vermietung einer Wohnimmobilie an Nahestehende - Vorsteuerabzug

  • § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 05.08.2016, RV/7103437/2011 (teilweise Stattgabe; Revision zulässig)

Wird einem Mieter weniger als die Hälfte der sog. "Renditemiete" als tatsächliche Miete verrechnet, kann die Vorsteuer aus den Errichtungskosten auch dann nicht abgezogen werden, wenn diese tatsächlich ver­rechnete Miete der erzielbaren Marktmiete zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Die Überlassung des Mietobjektes zu einem Mietpreis der weniger als die Hälfte der Renditemiete umfasst, stellt eine überwiegende Verwendung des Mietgegenstands zur Ausführung einer verdeckten Gewinn­ausschüttung dar und führt daher zum Vorsteuerausschluss gem. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG.

Beachte: Revision eingebracht

Keine Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes durch spätere Abgabe von zusammenfassenden Meldungen möglich

  • Art. 25 UStG 1994, Art. 3 Abs. 8 UStG 1994
  • BFG vom 02.06.2016, RV/2100095/2015 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Folgerechtssatz (wie RV/2101484/2014-RS1): Ein missglücktes Dreiecksgeschäft ist nicht sanierbar. Der Wegfall der Begünstigung gemäß Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 kann nicht durch die Berichtigung der Rechnungen und der ZM beseitigt werden. Das Wahlrecht von der Begünstigung des Dreiecksgeschäftes Gebrauch zu machen, besteht nur einmal. Entspricht die Rechnung nicht den Voraussetzungen des Abs. 4 und wurde auch der Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 6 nicht nachgekommen, ist die Steuerfreiheit verwirkt.

Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer: Vermietung eines Wohngebäudes durch eine Privatstiftung an nahestehende Personen

  • § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, § 8 Abs. 2 KStG 1988
  • BFG vom 21.06.2016, RV/2100694/2016 (Aufhebung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Voraussetzung für die Beurteilung eines Wohngebäudes als ein (körperschaft­steuer‑)neutrales und zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 führendes Vermögen ist, dass es für das von der Körperschaft errichtete Mietobjekt keinen funktionierenden Mietenmarkt gibt und der tatsächliche Mietzins – nicht nur moderat – unter einer angemessenen Renditemiete liegt (also zu niedrig ist).

Rechtssatz 2: Ein funktionierender Mietenmarkt liegt nach Ansicht des BFG dann nicht vor, wenn unter Zugrundelegung einer für das konkrete Wohngebäude (anhand der Investitionskosten errechneten) angemessenen Renditemiete als Mietzins die Vermietbarkeit eines solchen Mietobjekts in der gegebenen Lage nahezu ausgeschlossen ist.

1. Übertragung einer Aufschließungsstraße in das öffentliche Gut;   
2. Errichtung einer Aufschließungsstraße durch die öffentliche Hand

  • § 6 Abs. 2 UStG 1994, § 3 Abs. 2 UStG 1994, § 3a Z 1 UStG 1994, § 10 Abs. 2 UStG 1994, § 11 Abs. 12 UStG 1994, § 16 BewG 1955, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 11 UStG 1994, § 12 Abs. 2 UStG 1994, § 3 Abs. 1 UStG 1994, § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Art. 16 RL 2006/112/EG
  • BFG vom 26.08.2016, RV/5100185/2010 (Stattgabe; Revision zulässig)

Bei Übertragung einer Anbindungsstraße in das öffentliche Gut liegt selbst für den Fall, dass keine Gegen­leistung (siehe nachfolgend) vorliegt, weder eine Entnahme noch eine unentgeltliche Zuwendung (und damit keine fiktive Lieferung) vor, noch stellen Zahlungen von Grundstückskäufern an den Errichter der Anbindungsstraße Entgelte von dritter Seite dar.
Nimmt die öffentliche Hand die Erhaltung und Wartung der Anbindungsstraße vor (oder lässt sie dies auf ihre Kosten von Dritten durchführen) und muss der davon profitierende Gewerbetreibende dafür nicht zahlen, ist dies die Gegenleistung für eine Übertragung der Anbindungsstraße in das öffentliche Gut (weshalb keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt). Wurde die Anbindungsstraße von der öffentlichen Hand errichtet, ist die Erhaltung und Wartung die Gegenleistung für die Leistung des Gewerbetreibenden, die darin besteht, dass er das offensichtliche Interesse der öffentlichen Hand an der Ansiedlung befriedigt. Die Erhaltungs- und Wartungsleistung ist zu bewerten und weil sie bis auf Weiteres erbracht wird, zu kapitali­sieren. Die Versteuerung hat für das Jahr zu erfolgen, in dem die Anbindungsstraße fertiggestellt, also benutzbar ist.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Kleinunternehmerregelung, Sitz in Österreich?

  • § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, § 27 BAO, §§ 1 bis 2 UStG 1994
  • BFG vom 28.09.2016, RV/6100542/2015 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, von dem aus die Vermietungstätigkeit verwaltet und die gemeinsame „Unternehmensstruktur“ der Personenvereinigung bestimmt wird, der Ort, an dem die Verwaltungsunterlagen erstellt und die Bücher geführt und aufbewahrt, die Bankgeschäfte wahrgenommen und die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung getroffen werden (siehe dazu auch Urteil des EuGH vom 28.07.2007, C-73/06, Planzer Luxembourg Sàrl).

Keine Vorsteuererstattung für Incentives

  • § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, § 12 UStG 1994, § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988, § 3a Abs. 1a UStG 1994, § 3a UStG 1994
  • BFG vom 05.07.2016, RV/2100960/2015 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Werden im Zuge eines Incentive Trips die Grenzen des § 3 Abs. 1 Z 9 EStG pro Teilnehmer bei weitem überschritten, dann dienen die Aufwendungen von vorne herein dem Bedarf der Dienstnehmer. Ein Vorsteuerabzug bzw. das Recht auf Erstattung der Vorsteuern steht nicht zu. 
Die Versagung der Erstattung würde aber auch im Falle der Eigenverbrauchbesteuerung eintreten, da durch den Eigenverbrauch das verkürzte Erstattungsverfahren nicht zur Anwendung kommen kann.

Besteuerung von Telekomleistungen an drittländische Mobilfunknetzteilnehmer (Roaminggebühren)

  • Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, BGBl. II Nr. 383/2003; RL 2006/112/EG, § 3a Abs. 14 Z 12 UStG 1994, § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, § 3a Abs. 16 UStG 1994
  • BFG vom 28.06.2016, RV/2101653/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Die Inanspruchnahme inländischer Telekommunikationsleistungen durch drittländische Kunden unter Zuhilfenahme des österreichischen Mobilfunknetzes, für das vom österreichischen Telefonprovider sog. Roaminggebühren verrechnet werden, stellt keine im Inland steuerpflichtige Leistung dar, weil sich die Ansässigkeit des Leistungsempfängers nach dem Ländercode der SIM-Karte bestimmt. Eine Ortsver­lagerung vom Drittland ins Inland durch die Verordnung des BMF (BGBl. II Nr. 383/2003, BGBl. II Nr. 221/2009) ist durch das Unionsrecht nicht gedeckt.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Keine Ortsverlagerung von Telekommunikationsdienstleistungen an im Drittland ansässige Leistungsempfänger

  • § 3a Abs. 10 UStG 1994, § 3a Abs. 16 UStG 1994, Art. 59 RL 2006/112/EG, Art. 59b RL 2006/112/EG, § 3a Abs. 14 UStG 1994, Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, BGBl. II Nr. 383/2003
  • BFG vom 20.06.2016, RV/2100462/2015 (Stattgabe; Revision zulässig)

Folgerechtssatz (wie RV/2100255/2015-RS1): Die Ortsverlagerung von Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 1 der VO BGBl II Nr 383/2009 idF VO BGBl II Nr 221/2009 (Telekomverordnung) findet keine Stütze im Unionsrecht, soweit die Ortsverlagerung generell gilt, also auch dann, wenn die Leistungsempfänger im Drittland ansässig sind. Die Ortsverlagerung im Sinne des Art. 59b Mehrwertsteuer­systemrichtlinie kommt nur zum Tragen, wenn die Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. 
Wenn ein Mobilfunkbetreiber aus dem Drittland seinen im Drittland ansässigen Kunden Roaminggebühren für das Telefonieren oder die Nutzung des Internets im Inland weiterverrechnet, liegen keine Leistungen im Inland vor. 
Dies auch dann nicht, wenn diese Leistungen im Drittland keiner oder keiner vergleichbaren Steuer unterliegen.

Abzug von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften

  • § 4 Abs. 4 EStG 1988, § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, § 12 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 19.09.2016, RV/5100764/2015 (Stattgabe; Revision zulässig)

Der Vorsteuerabzug aus Verteidigungskosten betreffend EU-Bußgelder ist zulässig, da bei Wettbewerbs­verstößen weder eine "klassische Privatnutzung" gegeben ist, noch eine "nichtwirtschaftliche Zweck­verwendung" vorliegt.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Vorsteuer aus Eingangsumsätzen (Depotgebühren) für das Halten und Verwahren von Wertpapieren

  • § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, § 12 UStG 1994, RL 2006/112/EG, 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG
  • BFG vom 17.06.2016, RV/5100336/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Die Vorsteuer aus Depotgebührenverrechnungen ist abzugsfähig, da der Eingangsumsatz nicht dem Zweck der Ausführung bestimmter Ausgangsumsätze dient und der objektive Entstehungsgrund der Eingangs­umsätze (Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen; Pfandbestellung gegenüber Banken zur Besicherung unternehmerisch veranlasster Kreditgewährung) auf einen direkten Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit hinweist. Die Abzugsfähigkeit besteht auch zur Gänze, da die Finanzgeschäfte zu den Hilfsumsätzen zählen und Ausnahmen davon nicht vorliegen.

Kunsthandel und Liebhaberei

  • § 2 Abs. 3 EStG 1988, § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 1 Abs. 1 und 2 Liebhabereiverordnung, § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, § 6 Liebhabereiverordnung
  • BFG vom 09.08.2016, RV/1100321/2014 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Ein durch eine Kunstgalerie betriebener Kunsthandel ist in typisierender Betrachtungsweise eine Tätigkeit, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 Abs. 1 LVO). In den ersten drei Jahren ab Beginn dieser Tätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 2 LVO in jedem Fall von einer Einkunftsquelle auszugehen und sind damit in Zusammenhang stehende Verluste anzuerkennen. Nach Ablauf dieser drei Jahre ist anhand einer Kriterienprüfung zu untersuchen, ob weiterhin von einer Einkunftsquelle auszugehen ist.

Verfahrensrecht

Keine Beschwerdezinsen bei nachträglicher Zuerkennung von Umsatzsteuergutschriften

  • § 205a Abs. 1 bis 4 BAO, § 323 Abs. 29 BAO
  • BFG vom 07.07.2016, RV/7102970/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Die gesetzliche Bestimmung des § 205a BAO bietet keine Handhabe zur Ausdehnung der Zuerkennung von Beschwerdezinsen auf Sachverhalte, in denen erst im Rechtsmittelweg Umsatzsteuergutschriften zuerkannt werden, da diesfalls mangels Zahllast keine Abgabenschuldigkeit, die hätte entrichtet werden können, vorliegt.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/13/0034.

Vertreterhaftung bei unzureichendem Nachweis für die Steuerfreiheit von Reisekosten­vergütungen

  • § 9 Abs. 1 BAO, § 80 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 13.05.2016, RV/3100146/2016 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters gehört auch die Führung gesetzmäßiger Auf­zeichnungen, wozu auch solche Aufzeichnungen zählen, die für die Nachprüfbarkeit von in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen für Reisekostenvergütungen unabdingbar sind. Wird mit der Lohn­verrechnung ein externes Lohnverrechnungsbüro betraut, haftet der Vertreter für Aufzeichnungsmängel und daraus resultierende Nachforderungen, wenn er seinen Informations- und Überwachungspflichten gegenüber dem Lohnverrechnungsbüro nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

1. Beschwerdezinsen bei unsubstantiiertem Parteienanbringen  
2. Bemessungsgrundlage der Beschwerdezinsen bei nachträglicher Änderung des zugrunde liegenden Bescheides

  • § 205a BAO, § 323 Abs. 29 BAO
  • BFG vom 27.06.2016, RV/7103249/2014 (teilweise Stattgabe; Revision zulässig)

Anbringen, die recte keinen substantiellen Antrag darüber enthalten, wie der dem Finanzamt offengelegte Sachverhalt abgabenrechtlich zu beurteilen sei, können nur so ausgelegt werden, dass der Abgaben­pflichtige mit dieser Offenlegung eine rechtsrichtige Abgabenfestsetzung herbeiführen will. Wenn der auf Grund dieses Anbringens erlassene Bescheid sich sohin als ganz oder teilweise rechtswidrig erweist, weicht er insofern vom Anbringen des Abgabepflichtigen ab, woraus sich die Verpflichtung zur Festsetzung von Beschwerdezinsen dem Grunde nach ergibt.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe

  • §§ 80ff BAO, § 1 KommStG 1993, § 11 Abs. 1 KommStG 1993, § 1 Wiener Dienstgeber­abgabe, § 3 Abs. 1 BAO, § 5 Wiener Dienstgeberabgabe, § 9 Abs. 2 BAO, § 6a Wiener Dienstgeberabgabe, § 9 Abs. 1 BAO, § 20 BAO, § 6 Abs. 1 Wiener Dienstgeberabgabe, § 6a KommStG 1993
  • BFG vom 30.06.2016, RV/7400099/2014 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Es besteht für einen Vertreter gemäß § 80 BAO nicht die Verpflichtung, bei Übernahme der Vertreterfunktion die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie die Aufzeichnungen nachzuprüfen, wenn keine Hinweise vorliegen, dass die Selbstberechnung der zu entrichtenden Abgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung

  • § 243 BAO, §§ 262 bis 266 BAO, § 250 BAO
  • BFG vom 12.07.2016, RV/7103175/2016 (Einstellung; Revision nicht zulässig)

Allein mit der Formulierung in einer Beschwerde, das Bundesfinanzgericht möge eine bestimmte Entscheidung über die Beschwerde vornehmen, wird kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerde­vorentscheidung gestellt.

Zusatztext: Wird eine derartige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, ohne dass das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat ("Direktvorlage"), ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung (vorerst) nicht zuständig.

Aufschiebende Wirkung bei ao. Revision

  • § 30 Abs. 2 VwGG
  • BFG vom 16.06.2016, AW/5100001/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG u.a. davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch bestimmte Angaben über seine gesamten Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. näher VwGH verstSen 25.2.1981, Slg 10.381/A). Erst eine derartige Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).

Rechtssatz 2: Die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/13/0019).

Beurteilung einer Beschwerde als wenig erfolgversprechend

  • § 212a Abs. 1 BAO, § 212a Abs. 2 lit. a BAO
  • BFG vom 27.07.2016, RV/5101656/2014 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Eine Aussetzung ist nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Bescheid­beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Der VwGH führte im Erkenntnis vom 17.5.2001, 2000/16/0383 aus, dass eine Abweisung nur dann in Betracht kommt, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (ebenso VwGH 9.8.2001, 2000/16/0393).

Rechtssatz 2: Bei der Prüfung, ob die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist, ist im Aussetzungsverfahren die Entscheidung über die Beschwerde nicht vorwegzunehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175). Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212).

Schätzung Paketzusteller mit Arbeitnehmern/Subunternehmern

  • § 243 BAO
  • BFG vom 29.07.2016, RV/7100234/2016 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Ein als "Vorlageantrag" bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der keine BVE ist, kann als (Bescheid-)Beschwerde iSd § 243 BAO aufgefasst werden, wenn die Verwendung der Begriffe "Vorlage­antrag" und "Vorlage an das BFG" nur ein Vergreifen in der Wortwahl darstellt.

Bloße Urkundenvorlage ist keine Bescheidbeschwerde

  • § 53 Abs. 1 FLAG 1967, § 2 Abs. 8 FLAG 1967, § 87 BAO, § 243 BAO, § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 143 BAO, § 169 BAO, Art. 11 VO 883/2004, Art. 67 VO 883/2004, § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 85 BAO, § 174 BAO, § 250 BAO, Art. 68 VO 883/2004, § 166 BAO, § 183 BAO, § 269 Abs. 20 BAO
  • BFG vom 21.07.2016, RV/7104714/2015 (Aufhebung; Revision nicht zulässig)

Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.

Bescheidqualität von händisch korrigierten Ausfertigungen

  • § 96 BAO, § 260 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 27.07.2016, RV/5100858/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, jedoch nicht handschriftlich korrigierte Ausfertigungen (vgl. dazu auch VwGH 1.12.1986, 85/15/0149).

Die gesetzliche Vermutung gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG ist widerlegbar

  • § 243 BAO, § 245 Abs. 1 BAO, § 26 Abs. 1 und 2 ZustG
  • BFG vom 08.08.2016, RV/2100736/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Hat die Behörde keinen Zustellnachweis, dann kommt die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustellG zum Tragen. Danach gilt der Bescheid oder ein anderes Schriftstück innerhalb von drei Werktagen ab Übergabe an den Zusteller als zugestellt.
Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Gerade dann, wenn der Bescheidempfänger im Ausland ansässig ist, ist die Überschreitung der Dreitagesfrist durchaus glaubwürdig.

1. Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Erbringung einer Vorhalts­beantwortung nach Erlassung des Erkenntnisses  
2. Entscheidung über Wiederaufnahme trotz Ergehens eines Erkenntnisses durch das Finanzamt

  • § 308 Abs. 1 und 3 BAO, § 310 Abs. 1 und 3 BAO
  • BFG vom 12.09.2016, RV/7104154/2016 (Stattgabe bzw. Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Im Falle einer Stattgabe des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist zur Erbringung einer Vorhaltsbeantwortung und eines daraufhin bereits ergangenen Erkenntnisses, tritt dieses von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, da gemäß § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages

  • § 262 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 5 BAO
  • BFG vom 03.10.2016, RV/7104105/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Ein Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn über eine Bescheidbeschwerde nicht von der den angefochtenen Bescheid erlassenden Abgabenbehörde, sondern von einer unzuständigen Abgaben­behörde, welche den klaren und unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde negiert und demzufolge auf einen falschen Beschwerdegegenstand, sprich auf einen von nämlichem Finanzamt erlassenen, in realiter jedoch nicht bekämpften Bescheid bezieht, mittels Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgesprochen wird.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2016, 374

Dürfen Zahlungen aus der Auftraggeberhaftung nach Insolvenzeröffnung nur mit Masse­forderungen oder auch mit Insolvenzforderungen verrechnet werden?

  • § 239 Abs. 1 BAO, § 216 BAO, § 67a ASVG, § 82a EStG 1988
  • BFG vom 19.09.2016, RV/5101330/2014 (teilweise Stattgabe; Revision zulässig)

Nach Insolvenzeröffnung geleistete Auftraggeberhaftungszahlungen für Bauleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, dürfen auf als Insolvenzforderungen zu wertende Abgaben­rückstände verrechnet werden. Wird die Bauleistung ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag (§ 2 Abs. 1 Insolvenzordnung) erbracht, sind die Auftraggeberhaftungszahlungen der Masse zu Gute zu halten.
Zur Abgrenzung von Insolvenz- und Masseforderungen ist auf die §§ 46 Z 2 und 51 Insolvenzordnung abzustellen, wonach Steuern Masseforderungen sind, wenn der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.

Verdeckte Ausschüttung aus Scheinrechnungen oder fehlende Empfängerbenennung

  • § 278 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 28.09.2016, RV/7101279/2016 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Eine Bindungswirkung besteht im Rahmen einer Zurückverweisung nach § 278 Abs. 3 BAO nur hinsichtlich der Rechtsanschauung, nicht hingegen an den vom Bundesfinanzgericht angenommenen Sachverhalt. Sind im fortgesetzten Verfahren weitere Vorbringen erstattet und Beweismittel vorgelegt worden, die geeignet waren, die bisherigen Sachverhaltsannahmen zu widerlegen, kann dies zu einem anderen Sachverhalt führen.

1. Übergang von von einer GmbH herrührenden Verlusten im Rahmen einer verschmelzen­den Umwandlung auf den Rechtsnachfolger (Bf.) – Verlustabzug (Sonderausgaben)?  
2. Steuerliche Anerkennung von Treuhandvereinbarungen und Abtretungsanboten?

  • § 24 Abs. 1 BAO, § 119 Abs. 1 BAO, § 120 BAO
  • BFG vom 19.09.2016, RV/1100324/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Die Frage der zeitgerechten Offenlegung einer Vereinbarung (hier: einer Treuhandvereinbarung) hat – analog zu den Regeln über die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (eine solche Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden) – lediglich ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (kein Tatbestandscharakter).
Dem Publizitätserfordernis kann im Übrigen nicht nur durch rechtzeitige Bekanntgabe an das Finanzamt, sondern auch durch zeitnah errichtete öffentliche Urkunden oder Anzeigen an (andere) Behörden entsprochen werden.

Organschaft: Aberkennung der Voraussetzungen nicht mittels (gesonderten) Feststellungsbescheid

  • § 92 Abs. 1 BAO, § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994
  • BFG vom 28.09.2016, RV/7104699/2016 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Gemäß dem in § 92 Abs. 1 BAO normierten Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbescheiden ist kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Frage in einem Abgabenverfahren mittels Abgaben­bescheid geklärt werden kann (vgl. VwGH 14.8.1991, Zl. 89/17/0174).
Über den Bestand oder Nichtbestand eines Organschaftsverhältnisses im umsatzsteuerlichen Sinn ist daher im jeweiligen Abgabenbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft abzusprechen. Ein vor­gelagertes Feststellungsverfahren iSd § 92 BAO ist im Rahmen der Organschaft demnach nicht vorgesehen und rechtlich auch nicht möglich.

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde

  • § 85 Abs. 1 u. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO, § 262 Abs. 1 BAO, § 263 Abs. 3 BAO, § 291 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 13.10.2016, RV/7103438/2016 (Einstellung; Revision nicht zulässig)

Ein mit einem E-Mail eingebrachter Vorlageantrag löst weder eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes aus, noch berechtigt es das Verwaltungsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht einmal befugt, den "Vorlageantrag" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).

Beachte: Revision eingebracht