BFG-Newsletter 2020/02
Beihilfen / FLAG
Berufsausübung als Polizistin keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 36 VBG, § 1 Abs. 1 VBG, § 10 FLAG 1967, § 66 Abs. 2 VBG, § 5 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
- BFG vom 26.05.2020, RV/7102329/2020 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: wie RV/2101014/2019-RS1
Der VwGH hat klargestellt (vgl. Rz 16 ff des Erkenntnisses vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0203), dass im Falle des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Diese Ausbildungsphase stellt Berufsausübung dar und kann demnach nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden. Wird also dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes.
Rechtssatz 2: wie RV/3100794/2019-RS1
Die exekutivdienstliche Grundausbildung stellt ebenso wie weitere Ausbildungsschritte im Rahmen des Dienstverhältnisses keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 dar.
Vorabentscheidungsersuchen: Indexierung von Familienleistungen unionsrechtskonform?
- § 3 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, Art. 60 VO 987/2009, § 4 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, Art. 68 VO 883/2004, § 8a FLAG 1967, § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988, Art. 45 AEUV, § 53 Abs. 1 FLAG 1967, § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Art. 18 AEUV, § 11 Abs. 1 FLAG 1967, Art. 48 AEUV, § 53 Abs. 4 FLAG 1967, Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1 § 1 FLAG 1967, Art. 267 AEUV, § 290 Abs. 2 BAO, Art. 18 AEUV, Art. 4 VO 883/2004, Art. 5 VO 883/2004, Art. 7 VO 883/2004, Art. 67 VO 883/2004, § 2 FLAG 1967, § 4 FLAG 1967, § 1 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, § 2 Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, Art. 1 VO 883/2004, § 8 FLAG 1967
- BFG vom 16.04.2020, RE/7100001/2020 (Vorabentscheidung; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Beim EuGH anhängig unter C-163/20.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Sind Artikel 18 und Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, Artikel 4, Artikel 5 Buchstabe b, Artikel 7 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass Familienleistungen für ein Kind, das sich nicht tatsächlich ständig in dem diese Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat, sondern tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäische Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für den jeweiligen Staat im Verhältnis zu dem die Familienleistungen zahlenden Mitgliedstaat anzupassen sind?"
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 192 und SWK 13/2020, 739
Einkommensteuer
Freibetrag für Taxikosten gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, § 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen
- BFG vom 27.02.2020, RV/4100495/2017 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
§ 3 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sieht für die steuerliche Absetzung von Taxikosten keinen Pauschbetrag vor, sondern einen Freibetrag in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zur Obergrenze von Euro 153,00 monatlich. Dies erfordert, dass die Aufwendungen für Taxifahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Haftung für Kapitalertragsteuer: Keine verdeckte Ausschüttung ohne Feststellung einer Vermögensverschiebung an den Gesellschafter durch die Abgabenbehörde
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988
- BFG vom 10.02.2020, RV/2100095/2020 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Hat die Abgabenbehörde eine Darlehensgewährung zwischen Geschäftspartnern festgestellt und weder die Mittelherkunft von der beschwerdeführenden GmbH noch die Übergabe an den Geschäftspartner (Geldfluss) angezweifelt, war es nicht rechtens, nur deshalb von einer Zuwendung der beschwerdeführenden GmbH an deren Gesellschafter auszugehen, weil nach Ansicht der belangten Behörde "kein üblicher ausformulierter Kreditvertrag" vorliegt und das Geld in bar übergeben worden ist oder weil keine Zinsen oder Sicherheiten vereinbart wurden.
Rechtssatz 2: Stellt die Abgabenbehörde bei einer GmbH lediglich die "Verbuchung in unübersichtlicher Weise", jedoch keine sich daraus ergebende Vermögensverschiebung zugunsten des Gesellschafters fest, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor.
Einbau einer bodenebenen Dusche als außergewöhnliche Belastung aufgrund eigener Behinderung
- § 82 Abs. 1 BAO, § 34 Abs. 1 EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 34 Abs. 6 EStG 1988, § 35 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
- BFG vom 28.05.2020, RV/7100983/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 3: Eine amtliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 Abs 2 Z 2 EStG 1988 liegt nicht vor. Da der eindeutige Gesetzestext ein solches Dokument zur Bestimmung des Grades der Behinderung erfordert, kann eine Behinderung von mindestens 25% nach § 1 Abs 2 Verordnung nicht festgestellt werden.
Rechtssatz 4: Die Mehraufwendungen hinsichtlich des Duscheinbaus entsprechen jenen Pflegekosten, die zumindest teilweise durch das Pflegegeld nach § 1 BPGG ersetzt werden sollen. Sie sollen die körperliche Pflege erleichtern und dadurch ein trotz Beeinträchtigung selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Sie ersetzen in diesem Bereich faktisch die Ausgaben für eine Pflegekraft, die sonst herangezogen werden hätte müssen. Der Abzug der Pflegegeldeinnahmen von den behinderungsbedingten Mehrkosten ist daher zwingend vorzunehmen.
Besteuerung von Vorjahresbezügen nach (einvernehmlicher) Aufhebung einer fristlosen Kündigung - zeitliche Zuordnung?
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 79 Abs. 2 EStG 1988, § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988
- BFG vom 08.05.2020, RV/1100047/2018 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Bezüge für das Vorjahr im Sinne des § 79 Abs. 2 EStG 1988 sind jene bis zum 15. Februar des Folgejahres für das Vorjahr ausbezahlten Bezüge, auf die der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr einen (zivilrechtlichen bzw. arbeitsrechtlichen) Rechtsanspruch erworben hat.
Daneben könnten allenfalls noch solche Bezüge als Bezüge des Vorjahres anzusehen sein, die zumindest wirtschaftlich zum Vorjahr gehörten.
Finanzierungsbeitrag, Mietvertragsgebühren und Inventarablöse als Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig?
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, § 34 Abs. 1 EStG 1988, § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
- BFG vom 02.06.2020, RV/7102007/2020 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Absicht des Gesetzgebers, mindestens achtjährig gebundene Beträge an gemeinnützige Bauträger steuerlich zu begünstigen, liegt in der allgemeinen Förderung der Wohnraumschaffung (VwGH 16.4. 1980, 1576/79). Auch wenn es vielfach um den konkreten Wohnraum des Wohnungswerbers geht und der Wohnungswerber die finanzielle Last damit in Verbindung sieht, soll es diese gesetzliche Bestimmung dem Bauträger ermöglichen, durch die langjährige Bindung des Beitrages Wohnraum zu schaffen. Das Gesetz begünstigt nicht das Tragen der wirtschaftlichen Belastung des langfristig gebundenen Beitrages, sondern dass es dem Bauträger dadurch möglich wird, Wohnraum – auch für die Allgemeinheit – zu schaffen.
Rechtssatz 2: Mietvertragsgebühren und Inventarablösen fallen üblicherweise im täglichen Leben im Zuge der Miete von Wohnraum an. Eine Wohnung zu nehmen ist ein Grundbedürfnis. Sofern kein Eigenheim zur Verfügung steht, ist ein Mieter von Wohnraum sehr häufig, wenn nicht unabwendbar, damit konfrontiert, Mietvertragsgebühren zu tragen bzw. Einrichtungsgegenstände anzuschaffen oder – wie hier – abzulösen. Solche Ausgaben sind daher nicht außergewöhnlich. Zusätzlich führen Inventarablösen zu einer Vermögenumschichtung, dh es wird Geldvermögen gegen Sachvermögen getauscht, und liegt daher aufgrund des entstandenen Gegenwerts keine endgültige wirtschaftliche Belastung in Form von verlorenem Aufwand vor.
Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie ist nicht Festsetzung der Bildungsprämie
- § 201 BAO, § 108f EStG 1988, § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, § 260 BAO, § 108c EStG 1988, § 213 BAO, § 303 BAO, § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988
- BFG vom 03.03.2020, RV/7105878/2016 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Erlassung eines Festsetzungsbescheids gemäß § 201 BAO setzt gemäß § 201 Abs. 1 BAO voraus, dass a) die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder diese gestatten und b) der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder c) sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Rechtssatz 2: Hat das Finanzamt mit den angefochtenen Bescheiden über Lehrlingsausbildungsprämie und nicht über Bildungsprämie abgesprochen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Festsetzung von Lehrlingsausbildungsprämie.
Rechtssatz 3: Wurde mittels Steuererklärung Bildungsprämie beantragt, in weiterer Folge Bildungsprämie auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben und bestand bis zur Gutschrift für das Finanzamt kein Grund daran zu zweifeln, dass Bildungsprämie selbstberechnet wurde, sind Bescheide, die Lehrlingsausbildungsprämie mit 0,00 Euro festsetzen, weil sich in weiterer Folge herausgestellt hat, dass für Lehrverhältnisse eine Prämie beantragt werden sollte und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen sind, rechtswidrig.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 205
Körperschaftsteuer und Umgründungen
Liebhabereibeurteilung einer GmbH im Zusammenhang mit deren errichtender Umwandlung auf eine Personengesellschaft
- § 5 Abs. 5 UmgrStG, § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG, § 9 UmgrStG, § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
- BFG vom 05.03.2020, RV/1100226/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Bei errichtenden Umwandlungen sieht § 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG ausnahmslos das Vorliegen eines Betriebs (mangels Gewinnerzielungsabsicht liegt im Fall von Liebhaberei kein Betrieb vor) als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. II des Umgründungssteuergesetzes vor.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 214
Depotübertragung zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Depots einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- § 21 Abs. 2 EStG 1988, § 21 Abs. 2 KStG 1988, § 21 Abs. 2 Z 3 TS 4 KStG 1988, § 27 Abs. 6 Z 2 TS 1 EStG 1988, § 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, § 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988, § 27 Abs. 3 EStG 1988, § 27 Abs. 6 Z 2 TS 2 EStG 1988, § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, § 93 EStG 1988, § 93 Abs. 1a Z 2 EStG 1988, § 27 Abs. 6 EStG 1988
- BFG vom 05.03.2020, RV/4100388/2018 (Abweisung; Revision zugelassen)
Beachte: Revision eingebracht.
Rechtssatz 1: Eine Depotübertragung von Wertpapieren von einem steuerpflichtigen Depot auf ein steuerfreies Depot bei derselben Bank fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 27 Abs. 6 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015 und ist daher nicht steuerfrei sondern steuerpflichtig gemäß § 27 Abs. 6 Z 2 erster Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015. Allein nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 6 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015 läge der Fall einer steuerbefreiten Depotübertragung vor. Die Wertpapiere wurden - wie es das Gesetz verlangt - auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle übertragen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Depotübertrag auf ein "steuerpflichtiges" Depot erfolgen muss, um von der Besteuerung ausgenommen zu sein.
Rechtssatz 2: Angesichts der gesetzlichen Erläuterungen, wonach eine Depotübertragung immer dann von der Besteuerung ausgenommen sein soll, wenn die Besteuerungsmöglichkeit hinsichtlich der im Depot befindlichen Wertpapiere weiterhin gesichert ist bzw. wonach die Depotübertragung auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle steuerneutral ist, da die depotführende Stelle weiterhin über alle für den Steuerabzug erforderlichen Daten verfügt, ergibt sich aber mit ausreichender Gewissheit, dass der Gesetzgeber eine Steuerneutralität für Depotübertragungen nur vorsehen wollte, wenn das Kapitalvermögen steuerhängig bleibt. Die Befreiungsregelung des § 27 Abs. 6 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 163/2015 ist daher teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass ein Depotübertrag von einem steuerpflichtigen Depot auf ein anderes steuerpflichtiges Depot erfolgt, und ist somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Umsatzsteuer
Steuerbefreiung von auf elektronischem Weg erbrachten Unterrichtsleistungen (Fernunterricht)
- § 6 UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, UStBLV, Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung
- BFG vom 29.04.2020, RV/5101634/2019 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz. 878 gilt die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG auch für Unterrichtsleistungen, wenn der Unterricht in Form von Online-Schulungen (Fernlehrgänge, Fernstudium) erbracht wird. Da es im Wesentlichen auf die Vermittlung von Kenntnissen berufsbildender Art ankommt, ist die Art und Weise der Wissensvermittlung ohne Belang - das Erreichen der gesetzten Ziele ist maßgeblich.
Anmerkungen: Abweichend UStR 2000 Rz 878
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 261
Verfahrensrecht
Zurückweisung einer rechtsmissbräuchlich mangelhaften Beschwerde
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, § 260 Abs. 1 lit. a BAO, § 26 Abs. 2 ZustG, § 108 BAO, § 245 BAO, § 250 BAO, § 260 BAO, § 85 Abs. 2 BAO, § 13 Abs. 3 AVG
- BFG vom 06.03.2020, RV/7105843/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Bringt ein berufsmäßiger Parteienvertreter erkennbar bewusst eine mangelhafte Beschwerde ein, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Mängelbehebungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen.
Wirksamkeit von Anbringen bei fehlender Genehmigung des Erwachsenenvertreters
- § 79 BAO, § 85 Abs. 2 BAO, § 271 ABGB
- BFG vom 05.03.2020, RS/5100002/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Durch die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) für einen bestimmten Aufgabenkreis wurde der Beschwerdeführer in seiner rechtlichen Dispositionsfähigkeit beschränkt. Gemäß § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017) hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. VwGH 31.3.2014, 2013/03/0162). Demnach sind Prozesshandlungen eines nicht Prozessfähigen unwirksam.
Verfahrenshilfe im Vollstreckungsverfahren
- § 292 Abs. 1 BAO, Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 EMRK
- BFG vom 26.03.2020, VH/5100002/2020 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Der Verfassungsgerichtshof prüft laut Beschluss vom 11.12.2019, E 2851/2018 auch, ob eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung möglich ist. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine verfassungskonforme Interpretation des § 292 Abs. 1 BAO möglich. Da der Antragsteller offenbar tatsächlich Probleme hat seinen Rechtsstandpunkt präzise zu formulieren, weist die zu entscheidende Rechtsfrage für ihn besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.
Widerruf der Verfahrenshilfe wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung des Rechtsmittels
- § 292 BAO, § 292 Abs. 1 Z 2 BAO
- BFG vom 14.05.2020, VH/5100003/2020 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Ein Rechtsmittel erscheint dann aussichtslos, wenn also die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (vgl. dazu auch Stoll, BAO, 2273). Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ergeben sich anhand des Beschwerdevorbringens (vgl. VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100; VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175 zu § 212a Abs 2 BAO). Auch sind in der Beschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, bei dieser Prüfung nicht auszuklammern (VwGH 17.4.2000, 99/17/0437 zu § 212a Abs 2 BAO).
Rechtssatz 2: Ist es einem Verfahrenshelfer wegen der Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, ein erfolgversprechendes Rechtsmittel einzubringen, dann erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (vgl. VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133). Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Die Weigerung zur Kooperation mit dem Verfahrenshelfer trotz Belehrung läuft auf eine mutwillige Behelligung der Behörden im Sinne der zitierten Judikatur hinaus.
Zurückweisung der gegen einen Nichtbescheid gerichteten Beschwerde
- § 105 UGB, § 123 Abs. 1 UGB, § 131 UGB, § 142 Abs. 1 UGB, § 143 Abs. 1 und 2 UGB, § 19 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 264 Abs. 5 BAO
- BFG vom 04.06.2020, RV/5101687/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Ist eine Erledigung an einen nicht mehr existenten Bescheidadressaten gerichtet, verfügt diese über keine Bescheidqualität (Ritz, BAO6, § 260; BFG 05.11.2015, RV/5101252/2014; VwGH 31.05.1994, 91/14/0140; VwGH 19.06.2002, 99/15/0144; VwGH 19.04.2006, 2002/13/0193) und ist die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2 § 260). Die Zurückweisung richtet sich gegen den Einschreiter (hier: Steuerberatungskanzlei).
Rechtssatz 2: Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen (vgl. VwGH 30. 1. 2015, Ra 2014/17/0025). Die Zurückweisungen der Beschwerde und des Vorlageantrages haben daher an die einschreitende Steuerberatungskanzlei zu erfolgen, da sie für eine OG eingeschritten ist, die im Zeitpunkt des Einschreitens nicht mehr existiert hat.
Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen
- § 13 Abs. 3 EU-AHG, § 299 BAO, § 295 BAO, § 81 Abs. 2 BAO, § 11 Abs. 1 ZustG, § 13 Abs. 4 EU-AHG, § 188 BAO, § 191 Abs. 3 BAO, § 101 Abs. 3 BAO, Art. 6 EMRK, § 93 Abs. 3 lit. b BAO, Art. 5 RL 2010/24/EU, § 20 ZustG, § 17 Abs. 2 ZustG, § 22 ZustG, RL 2011/16/EU, Art. 20 Abs. 2 EU-AHG, Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- BFG vom 03.06.2020, RV/7104042/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen.
Rechtssatz 3: Die Zustellung des Bescheids einer österreichischen Behörde im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik fällt auch unter das Unionsrecht.
Rechtssatz 4: Die Zustellung eines österreichischen Einkommensteuerbescheids in Italien im Wege der österreichischen und in weiterer Folge der italienischen Post unter Beachtung der italienischen Zustellvorschriften ist zulässig.
Rechtssatz 6: Mitteilungen der italienischen Post über erfolglose Zustellversuche oder erfolglose Zustellung weisen keine wirksame Zustellung in Italien nach.
Anmerkungen: Zur Dokumentation einer wirksamen Hinterlegung idS auch OGH 27.2.2020, 8 Ob 123/19z