BFG-Newsletter 2019/02

Beihilfen / FLAG

1. Keine Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Ende der Schulausbildung (Matura) und Einrückung zum Präsenzdienst, wenn zum objektiv frühestmöglichen Termin keine Berufsausbildung begonnen oder fortgesetzt  
2. Ausbildung zum "Junior-Croupier" ist keine Berufsausbildung iSd FLAG

  • § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
  • BFG vom 19.12.2018, RV/3100732/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und Antritt zum Präsenzdienst besteht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch bei einer unerwartet und damit "zwangsläufig" späteren Einberufung zum Präsenzdienst ist aufgrund der vorzunehmenden objektiven Betrachtung der FB-Anspruch zu verneinen, wenn nicht bloß eine Unter­brechung einer zuvor nach Beendigung der Schulausbildung bereits frühestmöglich begonnenen Berufs­ausbildung (zB Studium) vorliegt.

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt

  • § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 8 Abs. 4 FLAG 1967, § 8 Abs. 6 FLAG 1967, § 115 BAO
  • BFG vom 27.09.2017, RV/7102586/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 4: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde – oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) – der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schluss­folgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013).

Rechtssatz 7: Der Umstand, dass ein Kind für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Dass das Kind zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat.

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bei (vermuteter) lediglich subsidiärer Zuständigkeit zur Bezahlung von Familienleistungen

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Art. 68 VO 883/2004, Art. 76 VO 883/2004, Art. 84 VO 883/2004, Art. 72 VO 987/2009
  • BFG vom 07.03.2019, RV/3100071/2017 (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Besteht dem Grunde nach kein Zweifel daran, dass das Kind einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt, liegen jedoch bei den zuständigen Trägern unterschiedliche Auffassungen über die Rangfolge der Zuständigkeit vor, ist in einem unionsrechtlich vorgegebenen Verfahren (vgl Art 76 VO[EG] 883/2004 ua) diese Rangfolge der Zuständigkeit zwischen den Trägern zu klären. In letzter Konsequenz hat auch die Befassung der Verwaltungskommission zu erfolgen. Die Erlassung von Abweisungs- oder Rückforderungs­bescheiden (durch den jeweiligen nationalen Träger) ohne Nutzung der unionsrechtlich gebotenen Verständigungs- und Abklärungsmöglichkeiten (bis hin zur Befassung der Verwaltungskommission) führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 278 Abs 1 BAO.

Anspruch auf Familienbeihilfe bei Bezug einer slowenischen und einer österreichischen Pension

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 2 Abs. 8 FLAG 1967, § 4 Abs. 1 FLAG 1967, § 4 Abs. 2 FLAG 1967, § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 53 Abs. 1 FLAG 1967, VO 883/2004, Art. 77 VO 1408/71
  • BFG vom 29.03.2019, RV/7104627/2015 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Bei Bezug von Renten aus mehreren Mitgliedstaaten bestimmt Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Z ii der Verordnung Nr. 883/2004, welche Rechtsvorschriften Vorrang haben. Dies sind primär die Rechtsvorschriften jenes Staates, in dem die Kinder wohnen, vorausgesetzt, dass aus diesem Staat eine Rente bezogen wird. Nur in Fällen, in denen sich der Wohnort der Kinder in einem Staat befindet, aus dem keine Rente bezogen wird, ist subsidiär die Länge der Versicherungs- oder Wohnzeiten entscheidend.
Wohnt die Tochter des Bf. in Slowenien und bezieht der Bf. aus diesem Staat eine Rente, haben die Rechtsvorschriften Sloweniens Vorrang. Slowenien ist daher der für die Gewährung der Familienleistungen primär zuständige Mitgliedstaat.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Bf. nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 Anspruch auf den Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Familienleistungen nach den sekundär anzuwendenden österreichischen Bestimmungen (Differenzzahlung) hat. 

Einkommensteuer

Anmietung einer oder zwei Lagerhallen vom Ehegatten steuerlich anzuerkennen?

  • § 278 Abs. 1 BAO, § 303 Abs. 4 BAO, § 21 BAO, § 9 Abs. 1 EStG 1988, § 1090 ABGB, § 270 BAO, § 279 BAO, § 115 Abs. 1 BAO, § 4 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 07.01.2019, RV/7101753/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 2: Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es für das Vorliegen der erforderlichen Publizität im Sinne der Angehörigenjudikatur ausreichend, wenn die zwischen den Angehörigen abgeschlossene Vereinbarung vollständig mit ihrem gesamten Inhalt gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt wird, und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Offenlegung.

Rechtssatz 3: Wenn die Vertragsparteien über den nach § 1090 ABGB notwendigen Vertragsinhalt hinaus keine weiteren Vereinbarungen treffen, heißt dies lediglich, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen und von der Möglichkeit, abweichend zu disponieren, kein Gebrauch gemacht wurde. Der Vereinbarung fehlt es möglicherweise an der Fremdüblichkeit, nicht aber an hinreichender inhaltlicher Klarheit im Sinne der Angehörigenjudikatur.

Zeitpunkt der Ausübung einer Option bei Immobiliengeschäften

  • §§ 29 bis 30a EStG 1988
  • BFG vom 05.04.2019, RV/5100618/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Eine Option liegt vor, wenn dem Vertragspartner ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt wird, einen Vertrag abzuschließen. Bei solchen Optionsgeschäften kommt das relevante Verpflichtungsgeschäft erst bei Ausübung der Option zustande. Auch ein gleichzeitig abgeschlossener Mietvertrag sowie ein Kündigungs­verzicht der Vermieterin begründen noch keinen Übereignungsanspruch, der beide Vertragspartner sogleich und unbedingt bindet. Der Optionsnehmer kann über das Grundstück keine Herrschaft ausüben, die wirtschaftlich der Stellung nahekommt, die einem privatrechtlichen Eigentümer zusteht.

Eigenheim bzw Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988

  • § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, § 30 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 25.03.2019, RV/6100120/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Ein im Zeitpunkt der Veräußerung nicht parifiziertes Wohnhaus mit drei Wohneinheiten stellt auch dann kein "Eigenheim" bzw keine "Eigentumswohnung" iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 dar, wenn das Wohnhaus ursprünglich nur zwei Wohneinheiten umfasst hat, die dritte Wohneinheit erst durch Umbau eines Garagenanbaus entstanden ist und diese dritte Wohneinheit über einen gesonderten Eingang und eine eigene Heizungsanlage verfügt.

Alleinverdienerabsetzbetrag bei Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld durch den (Ehe)Partner

  • § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, § 162 Abs. 1 ASVG, § 6 Abs. 1 KBGG
  • BFG vom 25.03.2019, RV/7105409/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Einbeziehung des Wochengeldes in die Einkünftegrenze des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 erfolgte in Reaktion auf VfGH 12.12.1998, G 198/98, worin der Verfassungsgerichtshof ausführte, dass die Steuerbefreiung für das Wochengeld – ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommensersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern – gerechtfertigt sei, weil es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemesse, aber kein Grund ersichtlich wäre, bei grundsätzlich gleichen Nettoeinkünften des (Ehe)Partners den sonst nicht zustehenden Alleinverdienerabsetzbetrag nur deshalb zu gewähren, weil diese Einkünfte (Wochengeld) den Ersatz des Arbeitseinkommens während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes darstellten (VwGH 16.2.2006, 2005/14/0108).

Rechtssatz 2: Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während eines Anspruchs auf Wochengeld in der Höhe dieser Leistung. Ist das Wochengeld niedriger als der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, so gebührt Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Differenzbetrages, der sich aus Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld ergibt. Eine entsprechende Zahlung dieser Differenz stellt mithin Kinderbetreuungsgeld dar, was allerdings nichts an der Qualifikation des für diesen Zeitraum erhaltenen Wochengelds und folglich auch nichts an dessen Maßgeblichkeit für die Einkünftegrenze (€ 6.000) des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ändert.

Finanzstrafgesetz

Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer durch den Geschäftsführer eines Software-Unternehmens;
Neubemessung der Geldstrafe im Falle einer Strafbeschwerde aufgrund weiterer zu berücksichtigender Milderungsgründe, wobei der Schuldspruch selbst kein Verfahrens­thema mehr darstellt

  • § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 23 Abs. 1 FinStrG, § 23 Abs. 4 FinStrG, § 33 Abs. 5 FinStrG, § 155 FinStrG
  • BFG vom 15.01.2019, RV/7300007/2018 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Im Bereich des Finanzstrafrechtes ist eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten des Ausspruches von Schuld einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0293).

Wird eine Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht insoweit eingeschränkt, dass sie sich nur mehr ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafen richtet, ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Abgabenhinterziehungen laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Als Konsequenz daraus ist auch der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde nicht mehr Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. VwGH 29.7.1999, 98/14/0177).

Unzulässige Fortführung eines bereits eingestellt gewesenen Finanzstrafverfahrens

  • § 75 Satz 2 FinStrG, § 165 FinStrG, § 57 Abs. 8 FinStrG
  • BFG vom 28.12.2018, RV/2300005/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Werden im Zuge von Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG Verfolgungshandlungen gegen einen bestimmten Verdächtigten wegen eines konkreten Tatverdachtes gesetzt, gelangt dieser in die Rechts­position eines Beschuldigten (§ 75 Satz 2 FinStrG).
Nach (förmlicher) Einstellung eines derartigen Finanzstrafverfahrens bedarf es zur späteren Fortsetzung dieses Verfahrens, etwa mittels Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens, des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen. Dabei stellt eine bloße neuerliche Beweiswürdigung bei gleichbleibender Beweislage, aber abweichendem Ergebnis, und dabei nunmehr erkanntem strafrelevanten Sachverhalt keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel im Sinne des § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG dar.

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG, Aussetzung der Einhebung ist keine zulässige Entrichtungsform

  • § 29 Abs. 6 FinStrG, § 272 Abs. 2 Z 1 BAO, § 212a BAO, § 29 Abs. 2 FinStrG
  • BFG vom 18.12.2018, RV/7105701/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wird eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG nicht nach den Vorgaben des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet, ist der Festsetzungsbescheid aufzuheben, weil die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung mehr erzielen kann.
VfGH 26.11.2018, E 2242/2017: Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 29 Abs. 2 FinStrG zwar eine Stundungsmöglichkeit (§ 212 BAO), nicht aber eine Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vorsieht.

Grob fahrlässiger sonstiger Tatbeitrag eines Rechtsanwaltes zu Verkürzungen an Einkommensteuer aus Grundstückstransaktionen bei den von ihm beratenen Verkäufern und dadurch begangene (grob) fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG aF

  • § 34 Abs. 1 FinStrG, § 34 Abs. 4 FinStrG, § 29 Z 2 EStG 1988, § 30b EStG 1988, § 11 FinStrG, § 8 Abs. 3 FinStrG
  • BFG vom 20.11.2018, RV/2300012/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Ein Rechtsanwalt, welcher in ungewöhnlicher und auffallender Verletzung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt mittels gedanklicher Ausblendung der ihm bekannten Rechtslage bei privaten Grundstückstransaktionen den von ihm beratenen Verkäufern in einer Zusammenstellung der wesentlichen Geschäftsargumente die unzutreffende Auskunft erteilt, dass in diesem Zusammenhang keine Steuern anfallen würden, weshalb die Vertragsparteien im Vertrauen auf diese seine Auskunft ihre mit den Verkäufen erzielten sonstigen Einkünfte in ESt-Erklärungen nicht offenlegen (Rechtslage 2012) und dadurch ESt verkürzen, hat in Anbetracht der geradezu als wahrscheinlich vorhersehbaren Konsequenz seiner Fehl­information fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG aF in Form von grob fahrlässigen sonstigen Tatbeiträgen zu verantworten.

Verdacht einer Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer infolge unterlassener zeitgerechter Vorsteuerberichtigungen;  
Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG

  • § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 21 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 11 UStG 1994, § 11 FinStrG, § 98 Abs. 3 FinStrG, § 161 Abs. 4 FinStrG, § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, § 12 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, § 6 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 20.11.2018, RV/2300007/2017 (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

1. Wird der ehemalige Steuerberater eines Beschuldigten durch diesen als Beschwerdeführer in einem Finanzstrafverfahren vor dem Bundesfinanzgericht – wohl zu seiner eigenen Entlastung – einer Bestimmungstat dergestalt bezichtigt, dass er, obwohl mit seiner steuerrechtlichen Beratung bezüglich der umsatzsteuerfrei durchgeführten Veräußerung errichteter Wohnobjekte betraut, wider nachweislich besseres Wissen, trotz intensiver Teilnahme am Verkaufsgeschehen und trotz Kenntnis über die zuvor erfolgte Geltendmachung damit in Zusammenhang stehender Vorsteuern, ihn nicht über die gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 vorzunehmende Vorsteuerberichtung informiert hätte, weshalb er zwangsläufig entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verkürzt hätte, ist dies ein relevantes Vorbringen im Beschwerde­verfahren und gleichzeitig ein Umstand, welcher in einem Untersuchungsverfahren gegen den Steuerberater selbst zu klären ist (§ 82 FinStrG).
2. Da dem Bundesfinanzgericht eine Zuständigkeit zur Führung des – noch keinen Verfahrensgegenstand gebildet habenden – Finanzstrafverfahrens gegen den Steuerberater nicht zukommt, ist gegebenenfalls mit Beschluss das bereits ergangene Erkenntnis des Spruchsenates gegen den Beschuldigten aufzuheben und dessen Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG an die Finanzstrafbehörde zurückzustellen.
3. Die in der Folge vor der Finanzstrafbehörde zu führenden Untersuchungsverfahren gegen den Abgabe­pflichtigen und gegen den Steuerberater sind gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG zu verbinden.

Abgabenhinterziehungen eines rumänischen Geschäftsmannes; Bemessung der Zusatzstrafe.  
Unterschiedliche Beweislagen im Finanzstrafverfahren und in einem dazu korrespon­dierenden Abgabenverfahren

  • § 98 Abs. 3 FinStrG
  • BFG vom 20.11.2018, RV/2300008/2016 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Der in einem Finanzstrafverfahren zu beachtende Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs. 3 FinStrG führt zu einer Differenzierung der Beweislage im Vergleich zu einem korrespondierenden Steuerverfahren: Mag dort z.B. in Anbetracht besonderer Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen, etwa bei Auslandssachverhalten, bei ihm auferlegten abgabenrechtlichen Formvorschriften oder bei behaupteten Umständen in der Sphäre des Abgabepflichtigen, welche ohne sein Zutun nicht erhellt werden können, die Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren und eine Beweislast beim Abgabepflichtigen liegen, gilt dies nicht im Finanzstrafverfahren, in welchem die Finanzstrafbehörde den Beweis eines Finanzvergehens in objektiver und subjektiver Hinsicht zu führen hat.

1. Keine Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens bei Verfristung der Tatsachen oder Beweismittel nach §165 Abs. 4 FinStrG;  
2. Rechtsfragen (etwa ob bestimmte Einkünfte lohnsteuerpflichtig sind) stellen keine Tatsachen nach § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG dar;  
3. Zusätzliche Kostenvorschreibung bei Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages

  • § 185 Abs. 8 FinStrG, § 33 Abs. 1 FinStrG, § 165 FinStrG, § 165 Abs. 4 FinStrG, § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, § 166 Abs. 2 FinStrG
  • BFG vom 10.08.2018, RV/6300010/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0068. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.2.2019.

A. Rechtsfragen sind als Wiederaufnahmsgrund nicht geeignet.
Eine Abänderung einer rechtlichen Beurteilung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes im Zuge eines Antrages nach § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abge­schlossenen Finanzstrafverfahrens kann sich jedoch im Zuge eines gemäß § 166 Abs. 2 FinStrG (aus anderem Anlass) wieder aufgenommenen Verfahrens aufgrund zusätzlicher Beweismittel bzw. neuer oder abgeänderter Tatsachen aus dem Seinsbereich (und einer nach erfolgter Beweiswürdigung damit einher gehender Abänderung des festzustellenden Sachverhaltes selbst) ergeben.

B. Wird einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens nicht stattgegeben, so sind gemäß § 185 Abs. 8 FinStrG zusätzlich pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG vorzu­schreiben; diesbezüglich hat auch eine weitere Zahlungsaufforderung zu ergehen.

Normverbrauchsabgabe

Normverbrauchsabgabe bei einem in der Schweiz gekauften gebrauchten Wohnmobil:  
1. Zur Frage der Einbeziehung von Ausstattung und Zubehör ohne Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug in die Bemessungsgrundlage  
2. Zur Frage der Anwendung des (günstigeren) Tarifs nach der vor dem 1. März 2014 geltenden Rechtslage

  • § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991, § 4 Z 2 NoVAG 1991, § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, § 1 Z 3 NoVAG 1991
  • BFG vom 28.12.2018, RV/2100220/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Bei einem gebrauchten Wohnmobil sind Ausstattung und Zubehör ohne Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug in die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe einzubeziehen, weil dem Gesetz keine Sonderregelung für gebrauchte Wohnmobile zu entnehmen ist.

Rechtssatz 2: Erfolgte die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr in Deutschland, war das Fahrzeug auf eine Person mit Schweizer Anschrift zugelassen, war die Zulassung auf die Ausfuhr des Fahrzeuges beschränkt und wurde das Fahrzeug schließlich 5 Jahre später vom inländischen Beschwerdeführer von einem Schweizer Fahrzeughändler erworben, so kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 handelt, weil das Fahrzeug nicht "unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht" wurde.

Umsatzsteuer

§ 22 Abs. 6 UStG verlangt den Nachweis einer schriftlichen Erklärung binnen Jahresfrist

  • § 22 Abs. 5 UStG 1994, § 22 Abs. 6 UStG 1994
  • BFG vom 28.02.2019, RV/7101197/2012 (Zurückverweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Gemäß § 22 Abs. 6 UStG ist eine schriftliche Erklärung des nichtbuchführungspflichtigen Landwirtes gegenüber dem Finanzamt unerlässlich, um die Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes versteuern zu können. Die Erklärung muss in dem Kalenderjahr dem Finanzamt nachweislich zugegangen sein für das auf die Pauschalierung verzichtet wird.

Rechtssatz 2: Die Aufteilung von Vorsteuern im Sinne des § 22 Abs. 5 UStG gilt im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 25.02.2015, 2010/13/0189 auch für Umsätze, die mit selbstproduzierten Waren aus der pauschalierten Landwirtschaft im Gewerbebetrieb erzielt werden. Dies ist anhand von zum Vorsteuer Abzug berechtigenden Rechnungen vorzunehmen.

Kein unionsrechtliches Erfordernis einer über das Vorliegen der in § 22 UStG 1994 genannten Kriterien hinausgehenden Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der umsatz­steuerlichen Pauschalregelung für Landwirte

  • § 22 UStG 1994, § 124 BAO, § 125 BAO, § 2 UStG 1994, § 323 Abs. 43 BAO, Art. 272 RL 2006/112/EG, Art. 295 RL 2006/112/EG, Art. 296 RL 2006/112/EG, Art. 288 AEUV, § 17 Abs. 4 EStG 1988, § 6 ABGB, Art. 18 B-VG, Art. 42 AEUV, Art. 108 AEUV, Art. 107 AEUV
  • BFG vom 26.02.2019, RV/7101189/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Rechtssatz 1: Die Pauschalregelung für die Landwirtschaft soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, land­wirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Regelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf Schwierigkeiten stoßen würde, von bestimmten oder allen Pflichten zu befreien, denen die unter die normale Mehrwertsteuerregelung fallenden Steuerpflichtigen gewöhnlich unterliegen, und ihnen gleichzeitig einen Pauschalausgleich für ihre Mehrwertsteuer-Vorbelastung zu gewähren. Diese Regelung verfolgt somit zugleich das Ziel einer Vereinfachung und das Ziel eines Ausgleichs der Mehr­wertsteuer-Vorbelastung.

Rechtssatz 2: § 22 UStG 1994 sieht für landwirtschaftliche Erzeuger i. S. d. Unionsrechts, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der Kleinunternehmerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung vor und für jene landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen dies nicht der Fall ist, die Regelbesteuerung oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür - die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Damit ist Art. 296 Abs. 1 RL 2006/112/EG, wonach der nationale Gesetzgeber die landwirtschaftliche Pauschalierung für Landwirte, die mit der Regelbesteuerung oder der Kleinunter­nehmerregelung Schwierigkeiten hätten, vorsehen kann, umgesetzt.

Rechtssatz 3: Der nationale Gesetzgeber hat mit § 22 UStG 1994 die Vorgabe der Richtlinie, dass Pauschallandwirte nur jene Landwirte sind, bei denen die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmer­regelung verwaltungstechnische Schwierigkeiten mit sich bringt, damit umgesetzt, dass er auf die Buch­führungspflicht und zusätzlich auf eine bestimmte (gegenüber der allgemeinen Buchführungspflicht) niedrigere Umsatzgrenze abstellt.

Rechtssatz 4: Eine unmittelbare Berufung des Bürgers auf die Bestimmungen einer Richtlinie vor den nationalen Gerichten gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsstaat kommt dann in Betracht, wenn einerseits diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, und andererseits der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

Rechtssatz 5: Eine Behörde kann sich nicht auf eine für sie vermeintlich günstigere Bestimmung einer Richtlinie gegenüber einer nationalen Vorschrift berufen. Den mitgliedstaatlichen Behörden ist eine Berufung auf nicht vollständig umgesetzte Richtlinien gegenüber dem Bürger verwehrt.

Rechtssatz 6: Interpretationsbedürftige nationale Vorschriften – die entweder der Umsetzung einer Richtlinie dienen oder sonst vom Wirkungsbereich einer Richtlinie erfasst werden und deren Wirkung behindern könnten – sind „richtlinienkonform“ derart auszulegen, dass die Ziele der Richtlinie erreicht werden.

Rechtssatz 7: Nach Ansicht des BFG kann aus Spruchpunkt 2 des Urteils EuGH 12. 10. 2016, C-340/15 ein unionsrechtliches Erfordernis einer Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der Pauschalregelung nicht abgeleitet werden.

Rechtssatz 8: Ein Landwirt muss in der Lage sein, im Voraus festzustellen, ob er unter die land- und forst­wirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung fällt.

Rechtssatz 9: Die Buchführung ist ein eindeutiger Maßstab für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen verwaltungstechnischer Schwierigkeiten mit der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Kleinunter­nehmerregelung. Wer Bücher führt, was mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden ist, kann sich nicht darauf berufen, die Einhaltung der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung sei ihm nicht zumutbar.

Rechtssatz 10: Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

Rechtssatz 11: Der äußerste Wortsinn von § 22 Abs. 1 UStG 1994 verbietet es, den dort ausdrücklich genannten Kriterien für die Pauschalregelung – Nichtüberschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze, Nichtüberschreiten einer bestimmten Einheitswertgrenze, Fehlen einer Buchführungspflicht – im Auslegungsweg ein weiteres, noch dazu sehr unbestimmtes Kriterium "verwaltungstechnische Schwierig­keiten im Einzelfall" hinzuzufügen. 

Rechtssatz 12: Dass es im "Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einzelner Steuerpflichtiger" kommen kann, wenn die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 295 ff. RL 2006/112/EG umgesetzt wird, verstößt nicht gegen Unionsrecht. Das Unionsrecht rechtfertigt vielmehr nicht den Erlass einer Entscheidung, "mit der ein Pauschallandwirt auf individueller Basis angesichts der in Anwendung dieser Prozentsätze erhaltenen Erstattungen von der Pauschalregelung ausgeschlossen wird".

Beurteilung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Video Lotterie Terminals (VLT)

  • § 3a Abs. 6 UStG 1994, § 19 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, § 3a Abs. 11 UStG 1994
  • BFG vom 27.11.2018, RV/5100946/2015 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Nach der Rechtsprechung des VwGH (23.11.2016, Ra 2014/15/0056; 22.11.2017, Ra 2017/13/0059) und BFG (RV/6100330/2014; RV/7102033/2013; RV/1100208/2014) liegt bei derartigen Fällen eines Bündels von Supportleistungen eine Leistung sui generis und weder eine Vermittlungs- noch eine Grundstücksleistung vor. Diese Leistungen sui generis fallen unter die generelle Leistungsortsregelung für Leistungserbringungen an einen Unternehmer und sind somit seit 2010 am Sitz des Leistungs-Empfängers steuerbar und im Empfangs-MS mit RCS (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungs­empfänger) abzurechnen. Der VwGH macht dabei auch keinen Unterschied, ob der Spieleveranstalter selbst die Automaten aufstellt (Ra 2014/15/0056) oder ob es sich um Automaten handelt, die vom Lokalbetreiber gekauft oder angemietet wurden (Ra 2017/13/0059). In beiden Fällen wurde das seitens des Lokalbetreibers erbrachte Leistungsbündel als eine Leistung eigener Art und nicht als Vermittlungs- oder Grundstücks­leistung beurteilt.

Rechtssatz 2: Steuerbar in Österreich sind nach § 3a Abs. 14 Z 11 iVm § 3a Abs. 6 UStG 1994 die Vermietungen der VLTs an die Beschwerdeführerin (Bf.). Wiederum greift die Generalklausel mit der Steuerbarkeit beim Leistungsempfänger und gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 geht bei einem slowakischen Vermieter beweglicher Gegenstände an einen inländischen Mieter (die Bf.) die Steuerschuld auf die Bf. über. Diese sogenannte RCS Steuer kann aber gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 wieder als Vorsteuer abge­zogen werden.

Rechtssatz 3: Ergänzend wird angemerkt, dass hinsichtlich der Spieleumsätze der slowakischen Spiele­anbieter nach dem Urteil des EuGH vom 12.05.2003, Rs C-452/03 „RAL“ Unterhaltungsdienstleistungen an Nichtunternehmer vorliegen, die gemäß § 3a Abs. 11 UStG 1994 am Tätigkeitsort steuerbar sind. Dieser Tätigkeitsort liegt nach dem EuGH-Urteil dort, wo sich der Automat befindet. Diese Umsätze wären somit in Österreich steuerbar und steuerpflichtig (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG, § 3a Tz 106) gewesen.

Rückwirkende Sanierung eines missglückten Dreiecksgeschäftes

  • § 135 BAO, Art. 25 UStG 1994, Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Art. 25 Abs. 3 lit. e UStG 1994
  • BFG vom 24.01.2019, RV/2100801/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Ein missglücktes Dreiecksgeschäft ist nicht sanierbar. Entsprechen die Rechnungen nicht den Vorschriften des Art. 25 Abs. 4 TS 1 UStG 1994 sind nicht die in Art. 25 Abs. 1 iVm Art. 25 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 UStG 1994 genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine rückwirkende Sanierung des Dreiecksgeschäftes durch Ausstellung berichtigter Rechnungen ist nicht möglich.

Vorsteuerberichtigung eines Landwirtes (2014)

  • § 12 Abs. 11 UStG 1994, § 12 Abs. 12 UStG 1994, § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994
  • BFG vom 08.02.2019, RV/5100198/2015 (Abänderung; Revision zugelassen)

Um die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung zu sichern (EuGH 30.3.2006, C-184/04, „Uudenkaupungin kaupunki“, Rn 25 und 26), muss man die Vorsteuerberichtigung, die für Gegenstände des Umlaufvermögens vorgesehen ist, auch auf Anzahlungen anwenden, da gerade bei der Nichtanwendung ungerechtfertigte Vorteile entstehen würden.

Folgerechtssatz (wie RV/5100138/2015-RS1): Unter einer erstmaligen Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen im Unternehmen ist nach dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer der bestimmungsgemäße Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Davon zu unterscheiden sind sämtliche Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen (Probebetrieb, Testläufe, Transportvorgänge, ....).

Umsatzsteuerliche Zuordnung von Gegenständen zum Privatvermögen

  • § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Art. 12 Abs. 4 UStG 1994
  • BFG vom 28.01.2019, RV/5101211/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung hinsichtlich gemischt genutzter Wirtschaftsgüter ist ein dem Finanzamt mitzuteilender Willensakt, der nicht durch bestimmte Indizien ersetzt werden kann (siehe VwGH 28.11.2013, 2010/13/0158). 

Verfahrensrecht

Urteil EuGH 12.10.2016, C-340/15 Vorfragenentscheidung in Bezug auf die Unternehmer­eigenschaft der dort (auch) verfahrensgegenständlichen "Einzelgesellschaften"?

  • § 303 Abs. 1 BAO, § 303 Abs. 1 lit. c BAO, § 116 BAO, Art. 267 AEUV, § 22 UStG 1994, § 38 AVG, § 78 BAO, § 1189 ABGB, § 1196 ABGB, § 1 Abs. 1 UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 21.01.2019, RV/7101192/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Bei Rechtsmitteln, die sowohl gegen Wiederaufnahmebescheide als auch gegen Sach­bescheide gerichtet sind, ist zunächst über das Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden.

Rechtssatz 2: Eine Verbindung der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme­bescheide mit jener über die Beschwerde gegen die Sachbescheide ist im Rechtsmittelverfahren – anders gemäß § 307 Abs. 1 BAO als bei der erstmaligen Erlassung eines Wiederaufnahmebescheids – nicht geboten.

Rechtssatz 3: Die Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union hat nach dem der­zeitigen Stand des Unionsrechts nach den nationalen Verfahrensrechten der Mitgliedstaaten zu erfolgen.

Rechtssatz 4: Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat.

Rechtssatz 5: Beide Gerichtshöfe öffentlichen Rechts judizieren, dass das Hervorkommen einer Ent­scheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand oder nach dem Vorfragen­tatbestand vermittle.

Rechtssatz 6: Eine Vorfrage iSd § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage – d. h. durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur – von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber kraft der Anordnung des § 116 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf.

Rechtssatz 7: Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, zu deren Entscheidung die jeweilige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zuständig ist, die aber eine notwendige Grundlage für die Bescheiderlassung bildet.

Rechtssatz 8: Nur die Abgabenbehörde des Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens ist zur Feststellung, ob jemand umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, sachlich zuständig.

Zurücknahmeerklärung eines Aufhebungsantrages im Beschwerdeverfahren bewirkt ex-tunc die sachliche Unzuständigkeit der Abgabenbehörde (daher Erledigung nach § 279 BAO)

  • § 256 Abs. 1 BAO, § 278 Abs. 1 BAO, § 279 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 17.12.2018, RV/7101042/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Die Zurücknahme des Aufhebungsantrages (§ 299 BAO) im Bescheidbeschwerdeverfahren hat die recht­liche Wirkung einer Änderung bzw eines Austausches des Beschwerdevorbringens, aus dem sich ex-tunc die sachliche Unzuständigkeit der Abgabenbehörde und damit die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Wurde im selben Schriftsatz auch die Zurücknahme der Bescheid­beschwerde erklärt, so derogiert § 279 BAO der Formalerledigung nach § 256 BAO.

Maßnahmenbeschwerde - Zurückweisung als verspätet

  • § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, § 24 Abs. 1 BFGG, § 12 Abs. 5 AVOG 2010, § 7 Abs. 4 VwGVG, § 6 Abs. 1 AVG
  • BFG vom 14.12.2018, RM/4100003/2018 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/17/0014.

Die Bestimmung des § 283 Abs. 2 letzter Satz BAO, wonach die bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als rechtzeitig eingebracht gilt, findet im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG (zB: Verwaltungsakte der Finanzpolizei nach dem Glückspielgesetz) wegen des anzuwendenden Verfahrensrechtes des VwGVG (§ 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG) keine Anwendung.

Einstellung nach Auflösung einer Limited

  • § 278 BAO
  • BFG vom 09.01.2019, RV/5101358/2014 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Die Auflösung einer britischen Limited im britischen Register wirkt konstitutiv, sodass deren Existenz beendet und sie auch nicht mehr vertreten ist. Mangels Vertretung kann an die aufgelöste Limited nicht wirksam zugestellt werden, weshalb das Verfahren nicht fortzusetzen sondern mit Beschluss einzustellen ist (VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035).

Versäumung einer mündlichen Verhandlung: Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages

  • § 308 Abs. 1 BAO, § 1332 ABGB, § 46 Abs. 4 VwGG, § 33 Abs. 4 VwGVG
  • BFG vom 09.01.2019, RV/2101311/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wird nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das BFG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht (hier: wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung), über welchen das Gericht gem. § 310 BAO abzusprechen hat, so ist über den Antrag in Analogie zu § 33 Abs. 4 VwGVG und § 46 Abs. 4 VwGG mit Beschluss zu entscheiden.

Umbuchung und Überrechnung von Guthaben: Säumnis der Abgabenbehörde mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar

  • § 215 Abs. 4 BAO, § 284 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 21.01.2019, RS/2100002/2019 (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Der aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nach § 215 Abs. 4 BAO dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgaben­behörde eine Umbuchung oder Überrechnung verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, ein Guthaben umzubuchen oder zu überrechnen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg. Die durch das Einlangen eines Antrages auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Umbuchung oder Überrechnung. Zu einer Umbuchung oder Überrechnung fehlt dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Das Verwaltungsgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens begegnen. Dies erweist den aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar (zur Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift bei der Umsatzsteuer vgl. VwGH 22.06.2001, 2001/13/0146; zur Rückzahlung eines Guthabens vgl. BFG 10.09.2018, RS/2100015/2018).

Finanzstraftäterhaftung (§ 11 BAO): Keine Prüfung des Verschuldens als Haftungs­voraussetzung oder bei der behördlichen Ermessensübung im Haftungsverfahren

  • § 11 BAO, § 20 BAO
  • BFG vom 06.02.2019, RV/2100007/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Ein Vorbringen zur Verschuldensfrage ist unbeachtlich, weil mit der rechtskräftigen Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens die (einzige) Voraussetzung für die Haftung nach § 11 BAO erfüllt ist, weshalb (anders als bei der Haftung nach § 9 BAO) keine eigenständige Prüfung des Verschuldens stattzufinden hat; es ist aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmen.

Rechtssatz 2: Zweck des Haftungsausspruches ist die Einhebung von Abgaben. Der Haftungsausspruch ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn eine (gänzliche oder teilweise) Abgabeneinhebung beim Haftungs­pflichtigen entweder sofort möglich oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Haftenden an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht, zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervor­kommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (für viele: VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044).

Rechtssatz 3: Auch die mögliche Teilnahme des Abgabengläubigers an einem Verfahren nach der Insolvenzordnung (hier: die Beschwerdeführerin droht in der Beschwerde die "Privatinsolvenz" an) macht die Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig, zumal nur die volle Haftungsinanspruchnahme eine die Unerheb­lichkeitsgrenze überschreitende Quote erhoffen lässt.

Rechtssatz 4: Im Haftungsverfahren nach § 11 BAO hat auch die Ermessensregelung nicht den Zweck, das aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung als gegeben anzunehmende Verschulden einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.

Rechtssatz 5: Will der zur Haftung Herangezogene mit dem Vorbringen zu seinen persönlichen Verhält­nissen eine persönliche Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben aufzeigen, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher Umstand im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung nicht zu berück­sichtigen ist (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112; zur Unmaßgeblichkeit persönlicher Umstände des zur Haftung Herangezogenen im Rahmen der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung vgl. auch VwGH 14.12.2006, 2006/14/0044, und VwGH 02.09.2009, 2008/15/0139).

Rechtssatz 6: Eine Ermahnung anstelle eines Haftungsausspruches (hier: nach § 11 BAO) ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil die Ermahnung eine Maßnahme des Strafrechts, der Haftungsausspruch hingegen eine Maßnahme der Abgabeneinhebung (und keine strafrechtliche Maßnahme) ist. Daher ist es im Haftungsverfahren auch nicht von Belang, ob der Haftungsausspruch spezial- oder generalpräventiv wirkt.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 67

Ermittlungspflicht bei Zweifeln am Vorliegen einer tatsächlich erfolgten Bevollmächtigung eines berufsmäßigen Parteienvertreters

  • § 83 Abs. 1 BAO, § 246 BAO
  • BFG vom 18.01.2019, RV/2101121/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 762/2019 anhängig.

Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende (berufsmäßige) Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt ist, so hat die Abgabenbehörde (das BFG) von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Ein Auftrag zur Vorlage der Urkunde kann ein zielführender Erhebungsschritt sein (s. die bei Ritz, BAO 6.Auflage, §83 Tz12, angeführte Judikatur).

Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde wegen unerledigter Anmeldung zu FinanzOnline/Unternehmensserviceportal

  • § 284 Abs. 1 BAO, § 86a BAO, § 2 FOnV, § 3 FOnV, § 1 BFGG, § 284 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 15.02.2019, RS/2100005/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO ist nur die Verletzung einer Pflicht der Abgabenbehörde zur Bescheiderlassung bekämpfbar. Eine Anmeldung zu FinanzOnline zielt auf einen behördlichen Realakt in Form der Zugänglichmachung zum elektronischen Verkehr mit der Abgabenbehörde ab, der als solcher nicht mittels Säumnisbeschwerde durchsetzbar ist. Nur eine allfällige Ablehnung löst eine Verpflichtung der Behörde zur Bescheid mäßigen Erledigung aus, deren Unterbleiben mit Säumnisbeschwerde an das BFG begegnet werden kann.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 118

Zurücknahme einer Maßnahmenbeschwerde gegen eine Glückspielkontrolle

  • Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, § 28 Abs. 6 VwGVG, § 35 Abs. 1 VwGVG, § 52 VwGG, § 10 Abs. 2 AVG, § 13 Abs. 3 AVG
  • BFG vom 01.03.2019, RM/5100003/2019 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Rechtssatz 2: § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittel­verfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungs­gerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.

Betriebsausgabenabzug: Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Feststellung des Sachverhaltes

  • § 162 Abs. 1 BAO, § 162 Abs. 2 BAO, § 138 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 11.03.2019, RV/7102411/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht u.a. gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (VwGH 14.09.2017, Ra 2016/15/0015).

Rechtssatz 2: Werden in der Beschwerde Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordern, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, welche der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung entgegen­gehalten werden. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck es auch ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036).

Nichtbescheid wegen nicht ausreichend konkretisiertem Bescheidadressaten (der Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung richtet sich nur an A und Mitbes, bezeichnet aber nicht die konkrete Liegenschaft)

  • § 188 BAO, § 188 Abs. 1 lit. d BAO, § 191 Abs. 1 lit. c BAO, § 191 Abs. 3 BAO, § 22 Abs. 2 AVOG 2010
  • BFG vom 12.04.2019, RV/7102419/2008 (Zurückweisung; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Einer Erledigung, die sich lediglich an "A u Mitbes" richtet, ohne weitere Konkretisierung der Personengemeinschaft, kann keine Bescheidqualität zu kommen. Es fehlt dem solcherart bezeichneten Bescheidadressaten an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine solche wäre bspw durch den Zusatz der genauen Bezeichnung der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden Einkunftsquelle (Liegenschaftsadresse) gewährleistet. Die von der belangten Behörde gewählte Personenumschreibung des Normadressaten als "A u Mitbes" ermöglicht es beispielsweise nicht, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer von mehreren sich aus den gleichen Miteigentümern zu gleichen Beteiligungs­verhältnissen zusammensetzenden Miteigentümergemeinschaft zuzurechnen.

Rechtssatz 2: In jenen Fällen, in denen schon aus umsatzsteuerlicher Sicht klar erkennbar sein muss, ob es sich um einen an eine Unternehmereinheit oder bloß an einen einzelnen Unternehmer gerichteten Bescheid handelt, kommt den verfahrensrechtlichen Kriterien über die Eindeutigkeit des Bescheidadressaten entscheidende Bedeutung zu. Bestünden nämlich zwei Miteigentümergemeinschaften mit den gleichen Miteigentümern, aber unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen, dürften diese nicht zu einer Unter­nehmereinheit zusammengefasst werden und hätten somit zwei Umsatzsteuerbescheide zu ergehen (vgl BFH vom 29. April 1993, V R 38/89). In diesem Fall würde eine Bescheidadressierung, die lediglich auf "A u Mitbes" lautet, dazu führen, dass es weder den Parteien, noch dem im Rechtsmittelweg angerufenen Verwaltungsgericht möglich wäre, das vom Bescheid betroffene Rechtssubjekt zu konkretisieren.

Rechtssatz 3: Eine an einen Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung erzielenden Unternehmer gerichtete, als Umsatzsteuerbescheid intendierte Erledigung, die den Unternehmer nicht in einer Weise konkretisiert, dass dieser unzweifelhaft als Normadressat dieses individualisierten Hoheitsaktes erkennbar ist, ist nicht geeignet, Bescheidqualität zu entfalten.

Einbringung einer Beschwerde durch einen Steuerberater, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung

  • § 88 Abs. 9 WTBG, § 264 BAO, § 83 Abs. 1 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 27.02.2019, RV/6101073/2015 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff einer Beschwerde der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar noch lässt dies zwingend darauf schließen, dass für diese Person eingeschritten wird.

Rechtssatz 2: Versäumt es eine Person, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt die Beschwerde als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor. Mit Mängelbehebungs­auftrag ist nicht vorzugehen, wenn die Beschwerde nicht mangelhaft, sondern nicht zulässig ist.

1. Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO  
2. Ablösezahlung für getätigte Investitionen und Mietrechtsverzicht

  • § 299 BAO, § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994
  • BFG vom 15.04.2019, RV/5101032/2011 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056).

Verwaltungsstrafangelegenheiten Wien

Parkometer: Kann ein elektronischer Parkschein aus ungeklärter Ursache nicht gelöst werden, stellt dies keinen Entschuldigungsgrund dar

  • § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006
  • BFG vom 04.12.2017, RV/7500856/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Hinweises in den Nutzungsbedingungen für das Service Handy-Parken (Pkt 5.3.), wonach "[b]ei Nichtverfügbarkeit des Services HANDY Parken [...] die zur Verfügung stehenden alternativen Entrichtungsmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Parkraumanbieters, wie etwa Parkscheine in Papierform oder Parkautomaten, in Anspruch zu nehmen [sind]", hat ein Fahrzeuglenker auch für den Fall der Nichtverfügbarkeit des Services Handy-Parken entsprechende Vorsorge zu treffen.

Vorwerfbarer Verbotsirrtum, anzuwendende Fassung der Parkometerabgabeverordnung

  • § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, § 29b StVO 1960, § 1 Abs. 2 VStG, § 55 VStG
  • BFG vom 13.01.2017, RV/7500500/2015 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Befreiung von der Parkometerabgabe gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung setzt u.a. voraus, dass das abgestellte mehrspurige Kfz mit dem Original des Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte) gekennzeichnet ist. Es reicht nicht aus, das mehrspurige Kfz mit der Kopie des Ausweises zu kennzeichnen.

Zoll

Kunstfotografie oder ähnliches dekoratives Bildwerk?

  • § 138 Abs. 1 BAO, § 10 UStG 1994, Anlage 2 Nr. 10 lit. a UStG 1994
  • BFG vom 07.11.2018, RV/7200014/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Alle Fotografien sind unabhängig von ihrem künstlerischen Charakter der Position 4911 KN zuzuordnen.

Rechtssatz 2: Die Warennummern des Kapitels 97 KN, die u.a. die Kunstgegenstände betreffen, sind weit auszulegen.

Die Position 9701 KN erfasst eine ganz persönliche Schöpfung, durch die ein Künstler ein ästhetisches Ideal ausdrückt.

Rechtssatz 3: In der Kunst ist Collage die Technik der Herstellung einer Bildkomposition durch Aufkleben von verschiedenfarbigem Papier oder anderem Material und ein durch Aufkleben von verschiedenfarbigem Papier oder anderem Material hergestelltes Bild (Duden).

Rechtssatz 4: Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701 KN müssen nicht vollständig mit der eigenen Hand geschaffen sein.

Rechtssatz 5: Ein ähnliches dekoratives Bildwerk ist aus Stücken verschiedener Stoffe so zusammen­gesetzt, dass ein Bild oder ein dekoratives Motiv entsteht, das auf einer Unterlage oder auf andere Weise befestigt wird. Es kann aus Stoffen aller Art ausgeführt werden.

Rechtssatz 6: Das Semikolon ist ein Satzzeichen zur Verbindung zweier "gleichrangiger" Sätze oder Wortgruppen. Es bewirkt eine stärkere Trennung als das Komma, aber eine schwächere als der Punkt.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2019, 33

Nicht bewilligtes Zwischenlagern von Abfällen ist beitragspflichtiges Ablagern von Abfällen

  • § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG
  • BFG vom 12.02.2018, RV/4200093/2016 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz (wie RV/2200001/2014-RS1): Auch ein Lagern (Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSaG genannten Zeitdauer unterliegt der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle erforder­lichen Bewilligungen vorgelegen sind.

Verbrennen von Bau- und Abbruchholz ohne eine Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24a AWG 2002

  • § 3 Abs. 1a Z 7 ALSaG, § 2 Abs. 4 ALSaG, § 24a AWG 2002, § 3 AVV
  • BFG vom 23.11.2018, RV/6200025/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/13/0013.

Was eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung ist, ergibt sich aus §3 Z 33 und Z 45 dieser Verordnung. Ob eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 vorliegt, ist laut diesen Begriffsbestimmungen nicht relevant.