BFG-Newsletter 2018/02

Einkommensteuer

Höhe des Veräußerungserlöses bei GmbH-Beteiligungsveräußerung (§ 31 EStG 1988 idF BGBl Nr. 2/2001)

  • § 31 Abs. 1 EStG 1988, § 31 Abs. 3 EStG 1988, § 29 Z 3 EStG 1988
  • BFG vom 04.04.2018, RV/2100727/2011 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Zum Veräußerungserlös einer Beteiligung zählen alle wirtschaftlichen Vorteile, die dem Veräußerer aus dem Verkauf erwachsen bzw. alles, was der Erwerber als Gegenleistung für die Erlangung der Beteiligung aufwendet. Dazu können auch vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten gehören, wie etwa die Übernahme offener Verrechnungsverbindlichkeiten des Veräußerers gegenüber der Gesellschaft.

Forschungsprämie: Prämienfestsetzung entgegen einem Feststellungsbescheid gemäß § 108c Abs. 9 EStG 1988

  • § 108c Abs. 1 EStG 1988, § 108c Abs. 9 EStG 1988
  • BFG vom 17.04.2018, RV/2101424/2017 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 108c Abs. 8 EStG 1988 (nun Abs. 9) wird über die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie verbindlich abgesprochen. Wenn die Abgabenbehörde die Forschungsprämie entgegen der in einem solchen Feststellungsbescheid festgestellten Bemessungsgrundlage festgesetzt hat, ist der Prämienfestsetzungsbescheid aufzuheben.

Herstellerbefreiung im Zusammenhang mit einem im Zuge eines Scheidungsvergleiches erworbenen Hälfteanteil an einem Gebäude

  • § 30 EStG 1988, § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988
  • BFG vom 23.04.2018, RV/7103890/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Hinsichtlich eines im Zuge eines Scheidungsvergleiches erworbenen Hälfteanteils an einem Gebäude kann die Herstellerbefreiung nicht geltend gemacht werden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2018, 235

Landes- und Gemeindeabgaben Wien

Wiener Wettterminalabgabegesetz nicht verfassungs- oder EU-rechtswidrig, da es nicht der Notifizierungspflicht der EU-RL 2015/1535 sowie des Wiener Notifizierungsgesetzes unterlag

  • § 1 WWAG, § 3 WWAG, § 1 Abs. 1 WNotifG, § 3 Abs. 1 WNotifG, § 2 Z 6 WNotifG, § 2 Z 4 WNotifG, § 1 Abs. 2 WNotifG, § 2 Z 5 WNotifG, § 2 Z 2 WNotifG, § 2 Z 7 WNotifG
  • BFG vom 22.03.2018, RV/7400203/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Abgabepflicht eines Unternehmers/einer Unternehmerin nach dem Wettterminalabgabegesetz (WWAG) ergibt sich allein aus dem Halten eines Wettterminals.
Mangels Vorliegens von Vorschriften im Sinne der EU-RL 2015/1535 und des Wiener Notifizierungsgesetzes (technische Vorschrift, sonstige Vorschrift, Vorschrift betreffend Dienste, technische de-facto Vorschrift) besteht keine Notifizierungspflicht.

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1854/2018 anhängig.

NoVA / Kraftfahrzeugsteuer

1. Normverbrauchsabgabe - widerrechtliche Verwendung  
2. Kraftfahrzeugsteuer - Standortvermutung und Mittelpunkt der Lebensinteressen

  • § 1 KFZStG, § 207 Abs. 2 BAO, § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 4 Abs. 1 BAO, § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, § 6a NoVAG 1991, § 1 Z 1 NoVAG 1991, § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 15 Abs. 10 NoVAG 1991, § 201 Abs. 4 BAO
  • BFG vom 10.04.2018, RV/7102402/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden. Im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG bestimmt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld daher noch nach § 4 Abs. 1 BAO.

Rechtssatz 2: Die Steuerschuld entsteht vor dem 16.6.2010 erst in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG in Österreich nicht mehr zulässig war (VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254). Das Finanzamt ist bei der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom Zeitpunkt der Einbringung ausgegangen, weshalb es erforderlich war, den Wert des Fahrzeuges zum (späteren) Entstehungszeitpunkt zu ermitteln sowie über Gutachten ausgewiesene Fahrzeugschäden mit einzubeziehen und eine Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe vorzunehmen.

Folgerechtssatz (wie RV/0755-S/09-RS1): Die Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992).
Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist – auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt – rechtswidrig.

Rechtssatz 4: Für Kfz-Steuerpflichtige gilt eine Bekanntgabeverpflichtung nur im Wege der Jahreserklärung (§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992). Eine Festsetzung gem. § 201 BAO ist deshalb erst dann zulässig, wenn die Jahreserklärungsfrist (31. März des Folgejahres) ungenützt verstrichen ist.

Umsatzsteuer

Eigenverbrauchsbesteuerung bei einem untergeordnet privat genutzten Gebäude

  • § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, § 3a Abs. 1a UStG 1994
  • BFG vom 20.03.2018, RV/3100863/2017 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Stützt der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug bei einem untergeordnet privat genutzten Betriebsgebäude auf Unionsrecht, weil der Eigenverbrauch nach der durch das BGBl. I Nr. 27/2004 gestalteten nationalen Rechtslage zu Unrecht als nicht steuerpflichtig behandelt und aus diesem Grund der Vorsteuerabzug versagt werde, kann er nicht zugleich gestützt auf nationales Recht die Nichtbesteuerung des Eigenverbrauchs in Anspruch nehmen (VwGH 27.9.2017, Ra 2015/15/0045).

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0058.

Doppel- oder Überzahlungen

  • § 4 UStG 1994
  • BFG vom 19.04.2018, RV/6100054/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)

Folgerechtssatz (wie RV/6100140/2014-RS1): Doppel- oder Überzahlungen zählen zum Entgelt iSd § 4 UStG 1994.

Folgerechtssatz (wie RV/6100140/2014-RS2): Werden Doppel- oder Überzahlungen zurückgezahlt, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 16 UStG 1994 vor.

Beachte: Revision eingebracht.

Großes oder kleines Vereinsfest?

  • § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994, § 45 Abs. 1 BAO, § 45 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 20.03.2018, RV/5101102/2015 (Abweisung; Revision zugelassen)

Steht aufgrund der Größe (Umsatz, Besucherzahl, Einsatz einer überregional bekannten Musikgruppe, hoher Planungs- und Organisationsaufwand, zeitraumbezogene Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen) eines Vereinsfestes die Mittelbeschaffung für die Vereinszwecke gegenüber dem geselligen Vereinsleben eindeutig im Vordergrund, liegt ein nicht befreiter bzw begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 45 Abs. 3 BAO („großes Vereinsfest“) vor.

Ansässigkeit eines Kleinunternehmers im Inland vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016

  • § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, § 3a Abs. 7 UStG 1994, § 21 Abs. 6 UStG 1994
  • BFG vom 14.02.2018, RV/5101435/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Hinsichtlich des Vorliegens der Ansässigkeit im Inland als Voraussetzung für die Kleinunternehmerbefreiung ist in unmittelbarer Anwendung der MwStSystRl oder auch in richtlinienkonformer Interpretation des Begriffes "Sitz" in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auch in Zeiten vor Inkrafttreten des AbgÄG 2016 anstatt auf den Wohnsitz des Unternehmers auf dessen Ansässigkeit im Sinn eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen Niederlassung, von der aus das Unternehmen betrieben wird, abzustellen.

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz von 10% auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO

  • § 45 Abs. 1 BAO, § 45 Abs. 2 BAO, § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994
  • BFG vom 25.01.2018, RV/2101519/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1991, 90/15/0068, zu entnehmen ist, ermäßigt sich der Steuersatz auch für die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen, auf 10%, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nach den in den §§ 32 bzw. 45 BAO normierten Tatbestandsmerkmalen der Führung eines sog. entbehrlichen Hilfsbetriebes zuzuordnen ist.

Rechtssatz 2: "Entbehrlicher Hilfsbetrieb" ist nach der Norm des § 45 Abs. 1 BAO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke (einer die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllenden Körperschaft) darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.

Antrag eines Kleinunternehmers auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

  • § 6 Abs. 27 UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Art. 28 UStG 1994
  • BFG vom 12.04.2018, RV/4100026/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Ein Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, der nicht auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet hat, hat keinen Anspruch auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer lediglich für eine Rechnungsausstellung mit Umsatzsteuer für Leistungen an einen inländischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer benötigt.

Kein Ausschluss der Optionsmöglichkeit gem. § 6 Abs. 2 iVm § 28 Abs. 38 UStG 1994 bei Verschmelzung der mietenden Gesellschaft (auf deren Gesamtrechtsnachfolger) nach dem 31.8.2012

  • § 28 Abs. 38 UStG 1994, § 6 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 06.06.2018, RV/5101672/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Infolge der Verschmelzung führt die aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolger nahtlos das Mietverhältnis der aufgenommenen Gesellschaft fort, sodass dieser Vorgang zu keinem neuen Mietverhältnis führt. Da das 1. StabG 2012 für den Ausschluss der Möglichkeit zur Steuerpflicht zu optieren in diesem Zusammenhang auf die Begründung eines neuen Mietverhältnisses nach dem 31.8.2012 und nicht auf die Unternehmeridentität abstellt, kann der Vermietungsumsatz weiterhin steuerpflichtig behandelt werden.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Verfahrensrecht

Zurücknahmebeschluss nach unzureichender Mängelbehebung

  • § 85 Abs. 2 BAO, § 135 BAO, § 245 Abs. 1 BAO, § 207 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 BAO, § 263 Abs. 1 lit. b BAO, § 264 Abs. 3 BAO, § 274 Abs. 5 BAO, § 274 Abs. 3 Z 2 BAO
  • BFG vom 05.02.2018, RV/2100103/2018 (Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde, zu der eine BVE ergangen ist, von der Einbringung eines Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Entsprechend hat die nachfolgende BFG-Entscheidung über die Bescheidbeschwerde und nicht über die BVE abzusprechen. 
In einem Beschwerdeverfahren, in welchem die Beschwerde von der Abgabenbehörde mit BVE gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde, hat das mittels Vorlageantrag angerufene BFG eine den Standpunkt der Abgabenbehörde bestätigende Entscheidung daher in einem Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu treffen.

Rechtssatz 2: Aufgrund der Bestimmungen des § 274 Abs. 3 Z 2 iVm § 274 Abs. 5 BAO (möglicher Entfall einer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem BFG), obliegt es dem Beschwerdeführer in einem Rechtsmittelverfahren, in dem die Abgabenbehörde die Beschwerde mit BVE gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt hat, sein Vorbringen gegen eine Verfahrensbeendigung nach § 85 Abs. 2 BAO im Vorlageantrag umfassend darzustellen bzw. alternativ glaubhaft zu machen, weshalb ihm dies nur/erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich sein sollte.

Zulässigkeit eines von einem Bilanzbuchhalter eingebrachten Vorlageantrages

  • § 260 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 4 BAO, § 2 BiBuG 2014
  • BFG vom 12.02.2018, RV/5100001/2017 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Nicht zulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere dann, wenn er von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht wird (vgl. VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091). Ist eine Bilanzbuchhaltungs GmbH weder bevollmächtigt noch berechtigt zur Einbringung eines Vorlageantrages, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Auftrag zur Mängelbehebung nicht ausreichend erfüllt

  • § 292 BAO, § 85 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 06.03.2018, VH/7100002/2018 (Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zugelassen)

Dem Auftrag zur Mängelbehebung wird nicht ausreichend entsprochen, wenn sich die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, lediglich in dem Hinweis erschöpfen, der beizugebende Rechtsanwalt möge diese Gründe konkretisieren.

Unheilbarer Zustellmangel

  • § 97 Abs. 1 BAO, § 1 ZustG, § 9 Abs. 1 ZustG, § 260 Abs. 1 BAO, § 9 Abs. 3 ZustG
  • BFG vom 07.05.2018, RV/6100042/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Der Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigte der Partei angesehen wird, kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs 3 zweiter Satz ZustG vorliegt.

Empfängerbenennung (§ 162 BAO): Beweispflicht des Abgabepflichtigen, dass der Rechnungsaussteller tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war

  • § 162 Abs. 1 BAO, § 162 Abs. 2 BAO, § 22 Abs. 3 KStG 1988
  • BFG vom 30.03.2018, RV/2100860/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Bei der Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO ist entscheidend, ob die Person des Rechnungsausstellers tatsächlich der Leistungserbringer und somit der Empfänger der abgesetzten Beträge war.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0053. Zurückweisung mit Beschluss vom 27.6.2018.

Nachsicht Schenkungssteuer, trotz widerrufener Schenkung keine Erstattung

  • § 236 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 27.04.2018, RV/7102434/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Falsche Beratungstätigkeiten eines Dritten, wie zB durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, gehören zum allgemeinen Risiko des Steuerpflichtigen, die nicht im Wege einer Unbilligkeit nach § 236 BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen können (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073).

Berichtigung eines rechtswidrigen Bescheides gemäß § 293b Abs. 1 BAO

  • § 293b BAO
  • BFG vom 25.05.2018, RV/3100353/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Ist der rechtswidrige, mit dem angefochtenen Bescheid berichtigte Bescheid nicht auf eine offensichtliche Unrichtigkeit in der Abgabenerklärung zurückzuführen, sondern auf die Nachlässigkeit der Abgabenbehörde bei der Bearbeitung des richtig Erklärten, kann die Rechtswidrigkeit nicht auf Basis des § 293b BAO beseitigt werden.

Verwaltungsverfahren

Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (hier Verwaltungsstrafen Parkometerabgabe und ruhender Verkehr)

  • § 68 AVG, § 54b VStG, § 7 Abs. 1 VwGVG, § 28 Abs. 1 VwGVG, § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, § 39 Abs. 2 AVG, Art. 83 Abs. 2 B-VG
  • BFG vom 27.03.2018, RV/7500014/2018 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Rechtssatz 1: Bei einem Rückstand an Verwaltungsstrafen iZm Zahlungserleichterungsansuchen ist die Identität der Sache nur dann gegeben, wenn nach einer rechtskräftigen Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens im darauffolgenden Zahlungserleichterungsansuchen nach Art und Höhe derselbe Rückstand den Gegenstand eines weiteren Zahlungserleichterungsverfahrens bilden soll.

Rechtssatz 2: Fällt der dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Rückstand an Verwaltungsstrafen im Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit zweier Verwaltungsgerichte, verletzt der Bescheid, der über einen solcherart gemischten Rückstand abspricht, das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Anmerkung: Abweichend BFG 07.07.2016, RV/7500647/2016

Zollschuldentstehung wegen Täuschung hinsichtlich Beendigung des Verfahrens (Art 92 ZK)

  • § 2 Abs. 1 ZollR-DG
  • BFG vom 22.01.2018, RV/7200162/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wird das Zollamt mittels Ankunftsanzeige gem. Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO vom Eintreffen der im Versandverfahren beförderten Waren beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis gesetzt, obwohl diese Waren noch nicht dem zugelassenen Empfänger übergeben worden sind, kommt einer dadurch erschlichenen zu Unrecht erfolgten Bestätigung der Beendigung des Versandverfahrens keinerlei abgabenrechtlich bedeutsame Relevanz zu. Diese vom Zollamt (in Unwissenheit über die wahren Verhältnisse) erteilte Bestätigung kann insbesondere nicht die Geltendmachung der durch die beschriebene Handlung gem. Art. 203 ZK entstandenen Zollschuld verhindern. Denn jeder zunächst vom Zollamt anerkannte Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung eines Versandverfahren iSd Art. 92 ZK kann sich im Zuge späterer Ermittlungen als gefälscht oder ungültig herausstellen.

Keine Berichtigung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren

  • § 5a ZollR-DG, Art. 65 ZK
  • BFG vom 31.01.2018, RV/7200173/2009 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz (wie ZRV/0050-Z2L/06-RS1): Die Berichtigung der Bezeichnung eines Warenempfängers in Zollanmeldungen ist nur im Anwendungsbereich des Art 65 ZK zulässig. § 5a ZollR-DG greift nur in den Fällen, in denen es sich nicht um Zollanmeldungen handelt.

Schätzung der Masse zum Zweck der Berechnung des Altlastenbeitrages

  • Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 201 BAO, § 7 Abs. 1 ALSaG, § 10 ALSaG, § 21 ALSaG, § 6 Abs. 2 ALSaG, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, § 6 Abs. 1 ALSaG, § 6 Abs. 4 ALSaG, § 2 Abs. 1 ZollR-DG, § 24 Abs. 2 ALSaG, § 20 Abs. 1 ALSaG
  • BFG vom 15.05.2018, RV/7200043/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Verwendet der Deponiebetreiber keine geeigneten Messeinrichtungen iSd § 20 ALSaG, ist die Behörde im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung des Altlastenbeitrages zur Schätzung der Masse der Abfälle berechtigt.

Unterschiedliche Berechnung des Warenwertes iSd Art. 23 ZollbefrVO und des Zollwertes iSd Art. 29 ZK

  • Art. 23 ZBefrVO, Art. 29 ZK
  • BFG vom 24.05.2018, RV/7200150/2013 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Unter dem Warenwert iSd § 23 Zollbefreiungsverordnung ist der tatsächlich bezahlte Kaufpreis einschließlich (allfälliger) ausländischer Umsatzsteuer zu verstehen. Hinzurechnungen (etwa für Beförderungskosten und Verpackung) und Abzüge (z.B. für inländische Transportkosten oder Eingangsabgaben) erfolgen nicht.
Im Gegensatz dazu handelt es sich beim Zollwert eingeführter Waren gemäß Art. 29 ZK um den Transaktionswert, das heißt den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 (Hinzurechnung) und 33 (Abzüge).