BFG-Newsletter 2016/02

Einkommensteuer

Abgrenzung von Betriebsvermögen und Privatvermögen (Wertpapiere)

  • § 5 Abs. 1 EStG 1988, § 11a EStG 1988, § 4 Abs. 1 EStG 1988
  • BFG vom 02.05.2016, RV/3100194/2013 (Abänderung; Revision nicht zulässig)

Mit Privatmitteln angeschaffte Wertpapiere gehören nicht zum Betriebsvermögen. Die Wertpapiere des Privatvermögens können im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht durch Verbuchung einer Einlage zu (gewillkürtem) Betriebsvermögen werden. Da sie so nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 nicht einlagefähig sind, sind sie auch nicht einer betriebsnotwendigen Einlage im Sinne des § 11a EStG 1988 zugänglich, setzt dieser Tatbestand doch prinzipiell die Einlage nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 voraus. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen könnten sie nur durch eine Zweckänderung dahingehend erlangen, dass sie objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind, beispielsweise durch eine Verpfändung für Betriebsschulden.

Anmerkungen: Zum Verhältnis der Entnahmen nach § 11a Abs. 1 EStG 1988 zu jenen nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist zu RV/3100299/2013 vom 29.01.2016 beim VwGH eine Revision unter Zl. Ra 2016/15/0037 anhängig. Die zu klärende Rechtsfrage lautet, ob durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 auch im Rahmen des § 11a EStG der enge Betriebsbegriff (VwGH 21.3.1995, 95/14/0011; VwGH 17.12.1980, 2429/77) zur Anwendung kommt und mit dem Überführen von Wirtschaftsgütern von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen Entnahmen (aus dem einen Betrieb) und Einlagen (in den anderen Betrieb) vorliegen.

Höhe des pauschalen Satzes für Anschaffungskosten bei einem privaten Verkauf eines als Bauerwartungsland gewidmeten Grundstückes

  • § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, § 29 Abs. 2 EStG 1988, § 30 Abs. 1 EStG 1988, § 30 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, § 30 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 17.05.2016, RV/1100587/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Das Kriterium des engen zeitlichen Zusammenhanges der Veräußerung eines Grundstückes und dessen späteren Umwidmung in Bauland ist eigenständig zu beurteilen. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon aufgrund der Bezahlung eines Baulandpreises gegeben. Er liegt vielmehr nur vor, wenn aufgrund von objektiven Umständen im Zeitpunkt der Veräußerung auf eine Umwidmung im zeitlichen Nahebereich der Veräußerung geschlossen werden kann.

Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages im Zuge einer Wiederaufnahme

  • § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988
  • BFG vom 11.04.2016, RV/4100119/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann auch im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO geltend gemacht werden.

Anmerkungen: abweichend: EStR 2000 Rz 3834; BFG 22.1.2016, GZ. RV/5100952/2015; SteuerreformG 2009, 54 d. Beilagen XXIV. GP; Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 10, Rz. 9.2; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG, § 10, Rz 80;            
gleichlautend: Peth in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 10 Rz 80; BFG 1.10.2015, GZ. RV/5101154/2012

Rechtssatz 2: Für Wertpapiere kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für das Jahr der Anschaffung auch geltend gemacht werden, wenn die Wertpapiere erst nachträglich (nach Ablauf dieses Jahres) in das Verzeichnis des § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 eingetragen werden. Dies insbesondere dann, wenn die entsprechenden Bankbelege konkrete Hinweise auf eine betriebliche Zweckbestimmung der Wertpapieranschaffung in Form der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages schon im Zeitpunkt der Anschaffung geben.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

NoVA, KFZSt

Normverbrauchsteuer nach Umbau eines Pkw in einen Lkw im Sinne des KFG

  • § 1 NoVAG 1991, § 12 NoVAG 1991, § 2 NoVAG 1991
  • BFG vom 23.09.2015, RV/2100719/2013 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Der Umbau eines Pkw in einen Lkw nach den Kriterien des KFG ist für die Normverbrauchsabgabe nicht maßgeblich und auch nicht bindend. 
Für die Normverbrauchsabgabe ist entscheidend, ob das Fahrzeug in die Position 8703 oder 8704 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. 
Ist ein Fahrzeug für Zwecke der Personenbeförderung gebaut und weist es auch nach dem Umbau das charakteristische Erscheinungsbild eines Pkw auf, ist es in die Position 8703 KN einzureihen und damit NoVA-pflichtig.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0001. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.1.2016.

Malusberechnung beim Import eines Fahrzeuges aus einem Drittland bei vorheriger Zulassung in einem Unionsstaat (Rechtslage 2012)

  • § 6a NoVAG 1991, § 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Art. 49 B-VG, § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 6a Abs. 6 NoVAG 1991
  • BFG vom 18.02.2016, RV/3100428/2012 (Stattgabe; Revision zulässig)

Bei einem Fahrzeug, das bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen war, war der Malus bei einem Import nach Österreich im Jahr 2012 in Form einer Verhältnisrechnung zu berechnen. Dies unabhängig davon, dass das Fahrzeug nach der Zulassung und Abmeldung im Gemeinschaftsgebiet in ein Drittland verbracht wurde und erst von dort nach Österreich gelangte.

Keine KFZ-Steuerpflicht, wenn Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen überwiegend im Ausland verwendet wurde

  • § 3 Z 2 KFZStG, § 36 KFG 1967, § 82 Abs. 8 KFG 1967
  • BFG vom 11.04.2016, RV/1100413/2012 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Das Gericht sieht es auf Grund der vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogenen Erstangaben der Beschwerdeführerin (Bf.), ergänzt um die nachfolgend getroffenen Einzelfeststellungen als erwiesen an, dass die Bf. über das Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im maßgeblichen Zeitraum lediglich in mehrfach eingeschränkter Weise (nämlich auf kurzen Strecken im Inland, bloß tageweise bzw. gelegentlich nach Einzelabsprache mit dem Fahrzeughalter und vor allem lediglich bei Bedarf und leihweise, sohin abgeleitet und keineswegs durchgehend) verfügt hat, während die dauernde und originäre Verfügungsmacht beim in Deutschland ansässigen, die Kosten von Anschaffung und Erhaltung tragenden Fahrzeughalter lag, sodass es nie mehrere Tage hintereinander durchgehend und schon gar nicht überwiegend im Inland verwendet worden ist, weshalb es dahin gestellt bleiben kann, ob die Bf. den in § 82 Abs. 8 KFG geforderten Gegenbeweis erbracht hat.

Umsatzsteuer

Aufteilung des Gesamtentgeltes auf selbständig erbrachte und unterschiedlich zu besteuernde Leistungen nach der Marktwertmethode

  • § 1 Abs. 1 UStG 1994, § 4 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 08.03.2016, RV/6100408/2011 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Kauft ein Kunde gegen Zahlung eines Pauschalpreises ein Sonderabonnement eines Zeitungsverlages, in dem nach der werbewirksamen Mitteilung des Verkäufers der stark verbilligte Bezug der Tageszeitung und die Lieferung einer Autobahnvignette für Personenkraftwagen bis 3,5t enthalten ist, liegen keine Einzelpreisvereinbarungen sondern eine Pauschalvereinbarung hinsichtlich des einmaligen Bezuges der Autobahnvignette vor. Der Entgeltlichkeitszusammenhang besteht hier zwischen dem Gesamtpaket und dem Gesamtentgelt. Der Verkäufer will unabhängig von seinen Werbebotschaften, die das Gesamtpaket attraktiver erscheinen lassen sollen, das Gesamtentgelt erhalten. Der Kunde will letztlich - aus welchen inneren Beweggründen auch immer - das Gesamtpaket erwerben.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/15/0039.

Vorliegen des Ansässigkeitskriteriums (Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich) und damit der Anwendungsvoraussetzung der Kleinunternehmerregelung

  • Art. 289 RL 2006/112/EG, Art. 283 RL 2006/112/EG, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
  • BFG vom 29.03.2016, RV/3100689/2014 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Betraut ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland eine österreichische Immobilienverwaltungsgesellschaft mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung dreier in Österreich gelegener Wohnungen, wird dadurch der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und damit seine Ansässigkeit nicht von Deutschland nach Österreich verlagert.

Erwerbsteuer bei Lieferung eines neuen Fahrzeuges und Verbringung in das Inland (ein Monat nach Lieferung) als gebrauchtes Fahrzeug

  • Art. 1 UStG 1994, § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994, § 11 Abs. 3 UStG 1994, § 11 UStG 1994, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994, § 11 Abs. 4 UStG 1994
  • BFG vom 03.05.2016, RV/5100785/2013 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein der Erwerbsteuer unterliegendes neues Fahrzeug vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und nicht im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Verbringung in das Inland maßgeblich.

Vorsteuerabzugsberechtigung und fehlende Rechnungsmerkmale

  • § 11 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
  • BFG vom 06.05.2016, RV/7104806/2015 (Abänderung; Revision zulässig)

Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können.
Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. EuGH 11.12.2014, Rs C-590/13).

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines Daches, welches für eine pauschalierte Landwirtschaft (ohne gesonderten Vorsteuerabzug) und eine regelbesteuerte Photovoltaik­anlage (mit gesondertem Vorsteuerabzug) verwendet wird

  • RL 2006/112/EG, § 22 UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
  • BFG vom 26.04.2016, RV/5101595/2014 (Abänderung; Revision zulässig)

Wenn ein Dach sowohl als Dach auf einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude (Vorsteuern "abpauschaliert", nicht gesondert abzugsfähig) als auch teilweise als Unterbau für den regelbesteuerten Betrieb einer Photovoltaikanlage (mit gesondertem Vorsteuerabzug) genutzt wird, können neben den Vorsteuern aus der Anschaffung der Anlage selbst jene Vorsteuern aus der Dacherrichtung gesondert abgezogen werden, die auf explizit nur für die Anlage erforderliche Baumaßnahmen entfallen und 50% der Vorsteuern aus der Errichtung des Daches, welche auf die von der Anlage genutzte Fläche entfallen. Entscheidend ist, für welche Umsätze zugekaufte Leistungen verwendet werden

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts

  • § 2 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 11.03.2016, RV/2100746/2013 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 2: Wenn sich die belangte Behörde am besonderen Missverhältnis zwischen den Investitionskosten und den bis zur Außenprüfung erzielten Umsätzen sowie an den privaten Motiven des Gesellschafters stößt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Umsatzsteuer die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird.

Rechtssatz 3: Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts liegt – wie dies auch § 2 Abs. 1 UStG 1994 für die "unternehmerische Tätigkeit" normiert – auch dann vor, wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Vorsteuerabzug ohne Leistung nur aufgrund einer Rechnung?

  • § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 3 Abs. 1 UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994, § 6 Abs. 2 UStG 1994, § 3a Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 25.04.2016, RV/1100442/2014 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Ist bei einem Leasingvertrag das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen, liegt eine Lieferung vor. Diese führt zu einem umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang beim Leasinggeber einerseits und bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung beim Leasingnehmer andererseits im Zeitpunkt dieser Lieferung. Der spätere Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums stellt keinen steuerbaren Vorgang mehr dar. Ein Vorsteuerabzug steht in diesem Fall auch dann nicht zu, wenn eine Rechnung über den Restkaufpreis mit einem Umsatzsteuerausweis vorliegt.

Rechtssatz 2: Leasingraten sind, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, wie Kaufpreisraten zu beurteilen. In diesen Raten enthaltene Zinsen sind als Kreditzinsen unecht von der Umsatzsteuer befreit. Der Leasingnehmer hat aber die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren

Änderung der Verhältnisse bei Pferdepensionshaltung

  • § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994, § 12 Abs. 10 UStG 1994, § 22 UStG 1994
  • BFG vom 04.03.2016, RV/2100072/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Für Anlagevermögen, das vor dem 1.1.2014 angeschafft wurde, kommt es gemäß § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 beim Wechsel von der Pauschalierung gem. § 22 UStG zur Regelbesteuerung zu keiner Vorsteuerberichtigung.
In dieser Übergangsbestimmung kann entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.

Anmerkungen: Siehe auch BFG vom 27.11.2014, RV/7103619/2014, VfGH-Beschwerde zur Zl. E 89/2015 mit Beschluss vom 18.2.2016 abgelehnt.

Entgeltliche Überlassung der Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger

  • Art. 14 RL 2006/112/EG, § 6 UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, § 2 Abs. 1 ÄrzteG 1998, § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994
  • BFG vom 31.03.2016, RV/5100368/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Ärztliche Leistungen werden zu dem Zweck erbracht, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (EuGH 13.3.2014, Rs C-366/12). Darauf zielt auch § 2 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ab, welcher jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit umfasst, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Zweck des Verkaufs des Patientenstocks ist jedoch die Aufrechterhaltung bzw. die Fortführung der Facharztpraxis. Die übergebenen Informationen im Patientenstock stellten eine Hilfe für die reibungslose Fortführung der Ordination dar. Daraus ergibt sich, dass dieser Verkauf als ein Hilfsgeschäft zu qualifizieren ist, welches nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 fällt. Der Rechtsauffassung von Beiser (in SWK 17/2014, 798) konnte das BFG nicht folgen.

Folgerechtssatz (wie RV/2100756/2012-RS1):
Die Überlassung der Patientenkartei stellt eine sonstige Leistung dar, weil die Weitergabe der darin aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten an den Ordinationsnachfolger nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges und nach den Intentionen der Vertragspartner im Vordergrund steht. Denn die Kenntnis der Krankengeschichten der Patienten ist gerade für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstandes, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers (elektronisch oder in Papierform), als unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu qualifizieren.

Beachte: Revision eingebracht

Zählen Abbrucharbeiten bereits zum Beginn der Errichtung im Sinne des § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994?

  • § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994, § 6 Abs. 2 UStG 1994
  • BFG vom 29.03.2016, RV/7103063/2014 (Abweisung; Revision zulässig)

Vor dem 1.9.2012 durchgeführte Abbrucharbeiten zählen nicht zum Beginn der Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994, weshalb im Hinblick darauf, dass die tatsächliche Bauausführung erst nach dem 31.8.2012 begonnen hat, auf die ebenfalls erst nach dem 31.8.2012 begonnene Vermietung an eine Versicherung, welche die gemieteten Räumlichkeiten unstrittig für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet, bereits § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, anzuwenden ist, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Vermietungsumsätze nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 verzichten kann und somit auch nicht zum Abzug der auf die Errichtung entfallenden Vorsteuern berechtigt ist.

Beachte: Revision eingebracht

Kostenlose Verpflegung von Arbeitnehmern (hier: Zivildiener)

  • § 47 Abs. 1 EStG 1988, § 3a Abs. 1a UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994
  • BFG vom 12.01.2016, RV/5101065/2013 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Auch wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur kostenlosen Verpflegung von Arbeitnehmern gibt (hier von der Zivildienstagentur/BMI zugewiesene Zivildiener), so ist hinsichtlich der Steuerbarkeit dennoch eine Untersuchung dahingehend vorzunehmen, ob es sich hierbei nicht bloß um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer handelt und somit ein zu versteuernder Vorgang vorliegt, oder doch um gewichtige betriebliche Gründe. Gewichtige betriebliche Gründe würden zu keiner Umsatzbesteuerung der kostenlosen Verpflegung führen.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/15/0024.

Steuersatz für die Betreuung von Jugendlichen durch eine natürliche Person

  • § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994, Art. 98 Abs. 1 RL 2006/112/EG, Art. 98 Abs. 2 RL 2006/112/EG
  • BFG vom 30.12.2015, RV/5101273/2009 (Abänderung)

Neutralitätskonform sind in der Jugendbetreuung bestehende Leistungen auch dann steuersatzermäßigt, wenn sie nicht von einem Heim, sondern von einer natürlichen Person erbracht werden

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/15/0014.

1. Umsatz- und Einkünftezurechnung bei bloßer Weiterleitung von Entgelten  
2. Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde gegen einen Nichtbescheid an eine nicht existente Personengesellschaft

  • § 2 UStG 1994, § 260 BAO, § 267 BAO, § 188 BAO
  • BFG vom 05.11.2015, RV/5101252/2014 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Durch die bloße Anordnung eines unterhaltspflichtigen Vaters an seinen Mieter, künftig die Mietentgelte an seine unterhaltsberechtigten Kinder (zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche) zu überweisen, werden diese Kinder nicht zu Vermietern, es entsteht keine Gesellschaft zwischen den Kindern, der die Einkünfte und die Umsätze aus der Vermietung zuzurechnen wäre.

Liegt bei einer steuerpflichtig behandelten Grundstücksvermietung im Drittland ein steuerfreier Umsatz iSd des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG vor?

  • § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 6 Abs. 2 UStG 1994, § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994
  • BFG vom 14.12.2015, RV/1100422/2013 (Stattgabe; Revision zulässig)

Die Beurteilung der Frage, ob eine Grundstücksvermietung zu Geschäftszwecken im Ausland steuerfrei im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG wäre, wäre sie im Inland ausgeführt worden, richtet sich sowohl nach § 6 Abs. 1 Z 16 als auch nach § 6 Abs. 2 UStG. Ein im Ausland tatsächlich steuerpflichtig behandelter derartiger Umsatz ist daher so zu behandeln, als wäre diesbezüglich von der Option des § 6 Abs. 2 UStG Gebrauch gemacht worden. Eine Einschränkung dieser Behandlung auf Umsätze im Gemeinschaftsgebiet ist im Wortlaut des § 12 Abs. 3 Z 3 UStG nicht gedeckt.

1. Umsatzsteuerbefreiung für an eine Bildungseinrichtung erbrachte berufsbildende Unterrichtsleistungen (richtlinienkonforme Interpretation des § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994)  
2. Kein Bereicherungsverbot bei nachträglicher Steuerfreistellung, wenn der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer ausnahmsweise wirtschaftlich getragen hat

  • § 21 Abs. 3 UStG 1994, Art. 132 RL 2006/112/EG, § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994, § 239a BAO
  • BFG vom 21.12.2015, RV/5100870/2015 (Stattgabe; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL befreit in Folge des weiten Anwendungsbereiches der Bestimmung zur Erreichung ihres Zweckes jedenfalls alle Tätigkeiten zur Unterweisung in Fertigkeiten, die nicht nur der Freizeitgestaltung dienen und die damit eng verbundenen Dienstleistungen, sofern diese von einer Einrichtung erbracht werden, die eine vergleichbare Zielsetzung wie eine nicht besteuerte öffentlich-rechtliche Einrichtung hat. Fraglich ist allerdings, ob europarechtlich gefordert ist, dass die begünstigte Leistung unmittelbar den Teilnehmern erbracht wird oder auch eine nur mittelbar über Zwischenschaltung einer Bildungseinrichtung erbrachte Unterrichtsleistung befreit sein kann. Die Befreiungsbestimmung nach Art. 132 Abs. 1 lit. j MwStSystRL für den von Privatlehrern erteilten Unterricht erfordert nach der Judikatur des EuGH jedenfalls eine unmittelbar den Teilnehmern erbrachte Leistung.

Rechtssatz 2: § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 befreit privatrechtliche Einrichtungen, die allgemeinbildend oder berufsbildend tätig sind, auch wenn diese keine schulähnliche Organisationsform aufweisen, mit ihren Tätigkeiten, die der vergleichbaren anerkannten Zielsetzung einer öffentlichen Schule dienen. Die Unmittelbarkeit der Tätigkeit spielt nach dem Wortlaut der nationalen Befreiungsbestimmung und der gebotenen teleologischen Auslegung keine Rolle.

Rechtssatz 3: § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994 befreit Umsätze von Privatlehrern, gleichgültig welcher Rechtsform, die auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln, mit ihren über die bloße Freizeitgestaltung hinausgehenden unterrichtenden Leistungen. Diese Leistungen müssen nach dem Wortlaut der öUStG-Bestimmung an öffentlichen Schulen erbracht werden, gleichgültig wer der Auftraggeber ist.

Rechtssatz 4: Das Bereicherungsverbot nach § 239a BAO greift im Fall einer Rechnungsberichtigung (bisher steuerpflichtig fakturierte Umsätze werden steuerfrei fakturiert) durch den leistenden Unternehmer nicht, wenn der leistende Unternehmer nach den vertraglichen Vereinbarungen die Umsatzsteuer wirtschaftlich getragen hat und der Leistungsempfänger unabhängig von der Steuerpflicht der Tätigkeit wirtschaftlich immer gleich belastet wird.

Rechtssatz 5: Wenn die Selbstberechnung in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) korrekt war, lagen die Voraussetzungen einer Festsetzung nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 nicht vor und die erfolgten Festsetzungen sind ersatzlos aufzuheben.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/15/0011.

Telefon in einer Krankenanstalt – keine Nebenleistung zur Krankenhausbehandlung

  • § 303 Abs. 4 BAO, § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994, § 4 Abs. 6 UStG 1994
  • BFG vom 14.12.2015, RV/7102962/2010 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind, stellen "eng verbundene Umsätze" im Sinne des Art 132 Abs. 1 lit. b MwStSystRL dar.
Da der sachliche Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 Z 15 UStG 1994 für private Krankenanstalten mit dem des § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 übereinstimmt, ist die Frage der Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zum Art 132 Abs. 1 lit. b MwStSystRL zu beurteilen.
Der alleinige Hinweis der beschwerdeführenden Krankenanstalt auf das Wiener Pflegeheimgesetz und auf die nach den vom Dachverband der Pflegeeinrichtungen erstellten Qualitätskriterien, dass Telefone und Telefonanschlüsse zur Grundausstattung eines Zimmers gehörten, ist nicht geeignet nachzuweisen, dass damit eine mit der Heilbehandlung eng verbundene Leistung vorliegt, die für eine konkrete und begonnene oder zumindest geplante Heilbehandlung unerlässlich ist. Aus der allgemeinen Formulierung "Leistungen, die Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten fördern" kann nicht von vornherein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte auf begünstigte Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 geschlossen werden.

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für eine geleistete Anzahlung für eine Eigentumswohnung

  • § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 3 Z 4 BTVG, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994
  • BFG vom 24.03.2014, RV/1100354/2011 (Abweisung; Revision zulässig)

Der Vorsteuerabzug für einen Teilbetrag des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung steht nicht schon im Zeitpunkt der Überweisung dieses Teilbetrages auf ein Treuhandkonto des Treuhänders nach dem Bauträgervertragsgesetz, sondern erst mit der Weiterleitung des Teilbetrages vom Treuhandkonto auf das Konto des Bauträgers zu.

Aufteilung pauschaler Menüentgelte auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen (Speise, Getränk)

  • § 4 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 03.12.2015, RV/3100078/2012 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Bei der Aufteilung eines Gesamtentgeltes für unterschiedlich zu besteuernde Menükomponenten gibt die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache My Travel, C-291/03, jedenfalls dann keinen Anlass von der linearen Aufteilungsmethode (VwGH 16.12.2009, 2008/15/0075) abzuweichen, wenn auf die Kosten der einzelnen Menükomponenten kein einheitlicher Aufschlag vorgenommen wurde.

Anmerkungen: Für den Fall eines einheitlichen Aufschlages entschied das BFG aufgrund des angeführten EuGH Urteiles für die Anwendbarkeit der Kostenmethode (RV/5100617/2013 vom 26.03.2014, RV/3100309/2012 vom 24.04.2014; beide Erkenntnisse beim VwGH durch Amtsrevision angefochten).

Zeitraum des Vorsteuerabzuges bei berichtigten Rechnungen

  • § 11 Abs. 1a UStG 1994
  • BFG vom 08.05.2015, RV/2100220/2015 (Abänderung; Revision nicht zulässig)

In Anlehnung an die Urteile des EuGH vom 15.07.2010, Rs C-368/09 (Pannon Gep Centrum kft) und vom 08.05.2013, Rs C-271/12 (Petroma Transports) wird die Erstattung von Vorsteuern im Erstattungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsausstellung gewährt, wenn der Antragsteller im laufenden Beschwerdeverfahren berichtigte Rechnungen vorlegt.

Anmerkungen: So auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag im beim EuGH anhängigen Verfahren (GA Bot v. 17.02.2016 - Rechtssache C‑518/14, Senatex).

Kein Vertrauensschutz gem. Art 7 Abs 4 UStG 1994 ohne Beweisvorsorge

  • Art. 7 Abs. 4 UStG 1994
  • BFG vom 12.08.2015, RV/2100643/2015 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Können bei einer USt-Nachschau Beförderungsnachweise erst nachträglich beigebracht werden, so kann die Lieferung gem. Art 7 Abs. 1 UStG 1994 (Vorliegen der materiellen Voraussetzungen) steuerfrei sein, nicht jedoch gem. Art 7 Abs. 4 UStG 1994 (Vertrauensschutzregel), weil ein ordentlicher Kaufmann die gesetzlich vorgesehenen Nachweise zeitgerecht führt (Sorgfaltsmaßstab).

Errichtung einer Dienstwohnung für den Geschäftsführer (und zukünftigen Gesellschafter) einer GmbH

  • § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994
  • BFG vom 05.11.2015, RV/7102287/2013 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Errichtung von Wohnraum sind als verdeckte Ausschüttung anzusehen, wenn einem Nichtgesellschafter ein Vermögensvorteil in Hinblick auf seine zukünftige Gesellschafterstellung zukommt. Voraussetzung ist ein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang der Zurverfügungstellung der Wohnung mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Liebhaberei, Höhe des Instandhaltungsaufwandes

  • § 6 Liebhabereiverordnung, § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, Art. 4 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, § 1 Abs. 1 Liebhaberei­verordnung, § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
  • BFG vom 21.10.2015, RV/1100062/2012 (Abweisung; Revision zulässig)

In der Gesamtbetrachtung ist bei einer Prognoserechnung eine von den bisher tatsächlich angefallenen Instandhaltungskosten gelöste abstrakte Durchschnittsberechnung nach den in der Literatur dargestellten Prozentsätzen anzuwenden, da es nicht möglich ist, zu erwartende Kosten zahlenmäßig genau zu erfassen, weil verschiedene, nicht einschätzbare Faktoren diese Kosten beeinflussen können.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ro 2016/15/0007.

Keine Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlicher Lieferung an den Wiederverkäufer

  • § 24 UStG 1994, Art. 314 RL 2006/112/EG, Art. 24 UStG 1994 - Anhang
  • BFG vom 29.10.2015, RV/5101146/2010 (Abweisung; Revision zulässig)

Die Differenzbesteuerung findet in richtlinienkonformer Interpretation des Art. 24 BMR zum UStG 1994 auch dann keine Anwendung, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung diese Lieferung an den Wiederverkäufer mit Umsatzsteuer fakturiert wird und so eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht. Entsteht die Steuerschuld nicht kraft erbrachter Lieferung (weil diese steuerfrei ist) sondern kraft Rechnungslegung, kann richtlinienkonform davon ausgegangen werden, dass die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen "angewandt" wurde und so die Differenzbesteuerung auch nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist.

Verfahrensrecht

Beweiswürdigung unter Mitwirkungspflicht der Partei

  • § 47 Abs. 2 EStG 1988, § 79 Abs. 1 EStG 1988, § 115 Abs. 1 BAO, § 39 Abs. 2 GewO 1994, § 167 BAO
  • BFG vom 10.02.2016, RV/7101233/2011 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Die Sachverhaltsfeststellung erfolgt in freier Beweiswürdigung unter Mitwirkungspflicht der Partei. Wenn daher der Beschwerdeführer den Beweis für sein Vorbringen nicht erbringt, kann sein Vorbringen nicht zum festgestellten Sachverhalt erhoben werden.

Ein neuer Anspruchszinsenbescheid für einen Veranlagungszeitraum tritt zum bisherigen Anspruchszinsenbescheid hinzu

  • § 205 BAO, § 253 BAO, § 295 BAO
  • BFG vom 19.01.2016, RV/7101338/2015 (Abweisung; Revision zulässig)

Ein neuer Anspruchszinsenbescheid für einen Veranlagungszeitraum ersetzt nicht den bisherigen Anspruchszinsenbescheid für diesen Veranlagungszeitraum, sondern tritt zum bisherigen Anspruchszinsenbescheid hinzu.

Anmerkung: Revision zugelassen, da die Frage, ob ein neuer Anspruchszinsenbescheid den bisher für den Veranlagungszeitraum erlassenen Anspruchszinsenbescheid abändert oder zu diesem Bescheid hinzutritt, in der Rechtsprechung des BFG unterschiedlich beantwortet wird und die diesbezügliche Judikatur des VwGH zu dieser Frage mehrere Auslegungen zulässt.

Zustellung eines Mängelbehebungsauftrages durch Hinterlegung bei einer gegenüber der Post abgegebenen Ortsabwesenheitserklärung

  • § 97 Abs. 1 lit. a BAO, § 98 BAO, § 13 Abs. 1 ZustG, § 2 Z 4 ZustG, § 17 Abs. 1 ZustG, § 8 Abs. 1 ZustG, § 8 Abs. 2 ZustG, § 17 Abs. 3 ZustG
  • BFG vom 01.02.2016, RV/3100037/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde (Finanzamt) unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle der Behörde auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann an die bisherige, in allen Eingaben der Partei (als Wohnanschrift) angeführte Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Empfänger gegenüber der Post vor etlichen Jahren eine Ortsabwesenheitserklärung "bis auf Widerruf" abgegeben hat, wodurch eine Zustellung an der bisherigen Abgabestelle (objektiv) verhindert wurde.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Irrtümliche Begrenzung durch das Finanzamt

  • § 262 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 25.02.2016, RV/2100025/2016 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Die unrichtige Angabe einer fremden Steuernummer auf der an die Beschwerdeführerin gerichteten Beschwerdevorentscheidung ist verfahrensrechtlich ohne Belang, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass diese Erledigung für die Beschwerdeführerin rechtlich wirksam werden sollte und auch von Seiten der Beschwerdeführerin - über den bloßen Hinweis auf die Falschbezeichnung hinaus - keine Zweifel daran geäußert wurden.

Rückzahlung von Einkommensteuergutschriften im Falle eines anhängigen Schulden­regulierungsverfahrens

  • § 215 Abs. 4 BAO, § 187 Abs. 1 Z 5 IO, § 216 BAO, § 239 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 25.02.2016, RV/7106388/2015 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Einkommensteuergutschriften sind negative Abgabenansprüche und keine nachträglichen Einkünfte aus (nicht) selbstständiger Tätigkeit. Sie unterliegen daher nicht dem Pfändungsschutz im Falle eines anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens und sind nicht in Höhe des Existenzminimums an den Abgabepflichtigen zurückzuzahlen, sondern dem Insolvenzgericht zur kridamäßigen Verteilung zu überlassen.

Spruch eines Sicherstellungsauftrages

  • § 232 Abs. 2 lit. a BAO
  • BFG vom 25.02.2016, RV/5101354/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Die Höhe der Abgabenschuld ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern, da im Sicherungsverfahren auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden sollen. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. VwGH 2.9.2009, 2005/15/0063). Die Angabe eines einheitlichen Betrags für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden dieser Ansprüche kann die Abgabenbehörde – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO – einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben zu enthalten (vgl. VwGH 19.10.1999, 98/14/0122). Sicherstellungsaufträge, die nicht alle die im § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile haben, sind keine für die Bewilligung der Exekution geeigneten Titel (vgl. OGH 28.11.1990, 3 Ob 91/90).

Schätzung bei einem Zigarettenschmuggler und Zuhälter

  • § 274 Abs. 4 BAO, § 183 BAO, § 184 BAO, § 167 BAO
  • BFG vom 26.11.2015, RV/5100619/2013 (Abänderung; Revision nicht zulässig)

Das Abgabenrechtsmittelverfahren ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht (VwGH 3.8.2000, 97/15/0190), was auch in § 274 Abs. 4 BAO zum Ausdruck kommt, wonach das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Partei trifft überdies die Pflicht, ihren Vertreter zeitgerecht ausreichend zu informieren. Liegen keine Umstände vor, aus denen die Vertreter vom Beschwerdeführer nicht zeitgerecht und umfassend über alle für den Rechtsstreit relevanten Fragen hätte informiert werden können, ist die urlaubsbedingte Abwesenheit kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung (VwGH 12.6.1990, 90/14/0054).

Einkünftefeststellung: Parteifähigkeit einer KG auch bei einem nach deren Löschung im Firmenbuch wiederaufgenommenen Feststellungsverfahren

  • § 79 BAO, § 80 Abs. 3 BAO, § 93 Abs. 3 GmbHG
  • BFG vom 16.02.2016, RV/2100893/2014 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Wurde eine Person durch Beschluss der Gesellschafter als Verwahrer der Bücher und Schriften der aufgelösten und im Firmenbuch gelöschten Komplementär-GmbH bestimmt, so ist sie gemäß § 80 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 93 Abs. 3 GmbHG deren abgabengesetzlicher Vertreter und damit auch der abgabengesetzliche Vertreter der im Firmenbuch ebenfalls bereits gelöschten Kommanditgesellschaft.

Herabsetzung des Säumniszuschlages für eine Umsatzsteuervorauszahlung nach Ergehen des Jahresbescheides

  • § 217 Abs. 10 BAO, § 217 Abs. 1 BAO, § 217 BAO, § 217 Abs. 8 BAO
  • BFG vom 09.02.2016, RV/2100159/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Wird die Höhe des Säumniszuschlages für eine festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung damit bekämpft, dass die festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch war und wird gleichzeitig auch Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung erhoben, so hat eine Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen, wenn die begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Eingang in den Umsatzsteuerjahresbescheid findet. 
Dies auch dann, wenn die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid wegen der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides als gegenstandslos erklärt wird.

Geltendmachung der Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer und Festsetzung von DB und DZ nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens

  • § 224 Abs. 1 BAO, § 9 BAO, § 201 BAO, § 206 Abs. 1 BAO, § 20 BAO
  • BFG vom 07.12.2015, RV/3100339/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Die Geltendmachung einer Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer und die Festsetzung von DB und DZ gegenüber einer Kapitalgesellschaft nach rechtskräftigem Abschluss des Insolvenzverfahrens und Einstellung jedweder wirtschaftlichen Betätigung widerspricht dem im Rahmen der Ermessensübung zu beachtenden Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung.

Ordnungsstrafe: E-Mail ("korruptes Schwein im Finanzamt") als schriftliche Eingabe im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO

  • § 112 Abs. 3 BAO, § 34 Abs. 3 AVG
  • BFG vom 18.03.2016, RV/2100301/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Unter einer schriftlichen Eingabe im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO ist im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 (Wiederverlautbarung des AVG 1925, dessen § 13 Abs. 1 seit der Stammfassung wortgleich ist) ein Antrag, ein Gesuch, eine Anzeige, eine Beschwerde oder eine sonstige Mitteilung zu verstehen, der/die schriftlich "angebracht" wurde, wobei der technischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung tragend auch auf elektronischem Weg "angebrachte" Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, deren Schriftbild auf einem Bildschirm bzw. erst nach dem Ausdrucken auf Papier dargestellt wird, als schriftliche Eingaben im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO gelten.

Beschwerde gegen Wiederaufnahmebescheid und/oder gegen Sachbescheid?

  • § 113 BAO, § 269 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 BAO, § 21 EStG 1988, § 28 Abs. 1 EStG 1988, § 85 Abs. 2 BAO, § 188 BAO
  • BFG vom 11.03.2016, RV/7106006/2015 (Zurücknahmeerklärung gem. § 85 Abs. 2 BAO; Revision nicht zulässig)

Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. für viele VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; VwGH 29.7.2014, 2011/13/0053; VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082).
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/13/0123; VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082).
Durch die abschließende Erledigung einer Beschwerde verliert eine Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit und scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Wirkungen einer Beschwerdevorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten.

Einstellung des Verfahrens nach Nachholung des versäumten Bescheides

  • § 284 Abs. 2 BAO, § 284 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 17.03.2016, RS/5100020/2015 (Einstellung gem. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO; Revision nicht zulässig)

Erlässt die belangte Behörde den Bescheid und teilt dies dem Verwaltungsgericht mit, ist das Verfahren einzustellen. Liegt ein wirksam nach Ablauf der gem. § 284 Abs 2 BAO gesetzten Frist erlassener Bescheid der Abgabenbehörde vor, darf das Verwaltungsgericht nicht mehr in der Sache entscheiden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033). Durch den Ablauf der Frist geht zwar die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 284 Abs. 3 BAO auf das Verwaltungsgericht über. Diese Zuständigkeit endet aber, wenn die säumige Behörde – obwohl sie sachlich hiezu nicht mehr zuständig ist – den betreffenden (versäumten) Bescheid erlässt (Ritz, BAO5, § 284 Tz 26). Ein solcherart verspätet erlassener Bescheid ist daher keineswegs nichtig, sondern wirksam und rechtsmittelfähig (BFG 2.6.2015, RS/5100004/2015).

Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO

  • § 8 Abs. 1 ZustG, § 260 BAO, § 8 ZustG, § 23 ZustG
  • BFG vom 28.04.2016, RV/5100443/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Eine Partei, die der in § 8 Abs. 1 ZustG normierten Mitteilungspflicht nicht nachkommt, hat die Gefahr zu tragen, dass Zustellungen durch Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgen, weil ihre geänderte Abgabestelle für die Behörde nicht feststellbar war (VwGH 05.09.1994, 94/20/0139 mwN; VwGH 22.01.2002, 99/09/0116). Es ist daher Sache der Partei, entsprechende Vorsorge zu treffen, dass dem Gericht im laufenden Verfahren ihre jeweilige korrekte Abgabestelle bekannt ist (OGH 28.03.2001, 9 Ob 296/00w).

Zimmervermietung - Höhe der pauschalen Werbungskosten?     
Fruchtgenussberechtigte samt Veräußerungs- und Belastungsverbot - Wirtschaftliche Eigentümerin?

  • § 24 Abs. 1 lit. d BAO
  • BFG vom 27.04.2016, RV/1100144/2016 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, rechtfertigen nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, dem Berechtigten zuzurechnen. Auch eine Kombination eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes mit einem (mit entsprechenden Erhaltungsverpflichtungen verbundenen) Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft zu begründen.

Beschwerde gegen Wiederaufnahmebescheid und/oder gegen Sachbescheid?

  • § 113 BAO, § 269 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 BAO, § 21 EStG 1988, § 28 Abs. 1 EStG 1988, § 85 Abs. 2 BAO, § 188 BAO
  • BFG vom 11.03.2016, RV/7106006/2015 (Zurücknahmeerklärung gem. § 85 Abs. 2 BAO; Revision nicht zulässig)

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 269 Abs. 2 BAO ist das beauftragte Finanzamt zur Erlassung verfahrensleitender Verfügungen befugt. 
Hier: Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags im Auftrag des BFG. Die Entscheidung in der Sache bleibt jedoch dem BFG vorbehalten.

Aufhebung eines antragsbedürftigen Bescheides bei Fehlen eines diesem zugrundeliegenden Antrages

  • § 10 Abs. 1 FLAG 1967, § 85 BAO, § 2 lit. a Z 1 BAO
  • BFG vom 16.03.2016, RV/5100827/2015 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Ein retournierter Überprüfungsbogen kann nur dann als Antrag gewertet werden, wenn darin erkennbar und nachvollziehbar ein bestimmtes Begehren des Antragstellers zum Ausdruck gebracht wird; diesbezüglich angebrachte handschriftliche Anmerkungen genügen. Das Vorliegen eines Antrages im Sinne des § 85 BAO ist kein bloßes Formalerfordernis, sondern Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Bescheides. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines wirksamen Antrages verletzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Recht auf den gesetzlichen Richter (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1520 mit Judikaturnachweisen). Ein solcher Bescheid ist zwar nicht absolut nichtig, aber fehlerhaft und daher aufzuheben (z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 32 mwN; vgl. auch etwa VfGH 10.10.1984, B466/83).

Vorliegen einer Verfolgungshandlung iZm einem Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungs­zuschlages

  • § 266 Abs. 4 BAO
  • BFG vom 13.04.2016, RV/5100813/2015 (Abänderung; Revision nicht zulässig)

Die Unvollständigkeit der Aktenlage bzw. bei Zweifel über deren Inhalt soll – nach vorangegangenem Verfahren nach § 266 Abs. 4 BAO – sich nicht zum Nachteil der Bf. auswirken (vgl. VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151).

Unzulässigkeit eines Antrags, dem Finanzamt aufzutragen, eine bei diesem eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht weiterzuleiten

  • § 284 Abs. 1 BAO, § 50 BAO, § 85 BAO, § 85a BAO, § 4 FLAG 1967, § 284 BAO, § 285 BAO, § 260 BAO, § 112a BAO
  • BFG vom 27.05.2016, RS/7100050/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Die Weiterleitung eines Anbringens oder der Verweis des Einschreiters an eine andere Stelle gemäß § 50 2. Satz BAO ist keine einer Entscheidungspflicht i.S.d. § 85a BAO unterliegende Handlung, deren Unterlassung gemäß § 284 BAO mit Säumnisbeschwerde gerügt werden könnte.

Wohnsitzfinanzamt bei mehrfachem Wohnsitz

  • § 11 Abs. 1 FLAG 1967, § 12 Abs. 1 FLAG 1967, § 13 FLAG 1967, § 20 Abs. 1 AVOG 2010, § 26 Abs. 1 BAO, § 50 BAO, § 5 Abs. 1 AVOG, § 2 Abs. 8 FLAG 1967, § 5 Abs. 3 FLAG 1967, § 26 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 27.04.2016, RV/2100435/2016 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Für die Beantwortung der Frage, welches Finanzamt bei mehreren Wohnsitzen Wohnsitzfinanzamt ist, kommt es nicht darauf an, wo sich der Familienwohnsitz oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, sondern ausschließlich darauf, im Bereich welchen Finanzamtes sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.

Bindung an die Abgabenbescheide im Verfahren gemäß § 9 BAO

  • § 248 BAO, § 80 BAO
  • BFG vom 09.06.2016, RV/5101218/2012 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Wer zur Vertretung einer juristischen Person iSd § 80 berufen ist und damit als Haftungsschuldner gemäß § 9 BAO in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Stoll, BAO, 787). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer in einem Mitgliedsstaat der EU rechtswirksam errichteten ausländischen juristischen Person ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die juristische Person gegründet wurde, sofern sich ihr satzungsmäßiger Sitz in einem Mitgliedsstaat befindet (z.B. OGH 15.7.1999, 6Ob124/99z). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft keine eigene zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zu. Durch die Eintragung der ausländischen Gesellschaft (im österreichischen Firmenbuch) wird im Inland folglich kein neuer inländischer Rechtsträger geschaffen. Vertragspartner und Prozessgegner ist daher zivilrechtlich nicht die Zweigniederlassung an sich, sondern stets die ausländische Gesellschaft (Ratka in Straube, GmbHG, § 107 Rz 61 mwN; vgl. auch VwGH 2.4.1990, 89/15/0002 und VwGH 19.3.2003, 98/08/0032: Trägerin der aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland erwachsenen Rechte und Pflichten ist die Auslandsgesellschaft; in diesem Sinn auch VwGH 29.3.2000, 96/08/0268). Eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäß § 35 deutsches GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

1. Zurückweisung von Anbringen    
2. Festsetzung einer Mutwillensstrafe

  • § 85 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 27.04.2016, RV/5100601/2016 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Bei Fehlen eines der inhaltlichen Erfordernisse ist grundsätzlich nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen handelt, da sämtliche in § 309 a BAO angeführte inhaltliche Erfordernisse fehlen. Dieses Anbringen ist daher sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0030).

Landes- und Gemeindeabgaben Wien

Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005

  • § 8 Abs. 7 VGSG, § 8 Abs. 3 VGSG
  • BFG vom 19.05.2016, RV/7400034/2014 (Abänderung; Revision nicht zulässig)

Die Auffassung, dass die Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen gemäß den Bestimmungen des VGSG ENTWEDER vom Eintrittsgeld und den Nettoumsätzen ("Bruttonutzen") aus Konsumation ODER – wenn kein Eintrittsgeld eingehoben wird – nur als Raumpauschsteuer erhoben wird, widerspricht dem Gesetz und der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Diese Auffassung stellt keine vertretbare Rechtsansicht dar, auf die bei Nichtentrichtung von Konsumationssteuer der Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gestützt werden könnte.

Zusatztext: Regelmäßige Verstöße gegen die Erklärungs- und Abfuhrpflicht stellen dementsprechend ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen dar und schließt die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen für nicht oder zu spät entrichtete Vergnügungssteuer aus.

Vergnügungssteuer für Publikumstanzveranstaltungen nach dem VGSG 2005

  • § 1 Abs. 1 Z 5 VGSG, § 3 Abs. 3 u. 7 VGSG, § 18 VGSG, § 217 Abs. 1 u. 2 BAO, § 217a Z 3 BAO, § 16 VGSG, § 17 Abs. 1 VGSG, § 3 Abs. 2 VGSG, § 3 Abs. 8 u. 9 VGSG, § 8 Abs. 1 u. 3 VGSG, § 17 Abs. 2 VGSG, § 217 Abs. 7 u. 10 BAO, § 201 Abs. 4 BAO, § 3 Abs. 1 VGSG
  • BFG vom 20.05.2016, RV/7400036/2014 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Wird für Publikumstanzveranstaltungen kein Eintrittsgeld eingehoben, so wird die Vergnügungssteuer 
1. nach der Fläche der für die Veranstaltungen genutzten Räume (Raumpauschsteuer) sowie 
2. nach den Netto-Umsätzen aus Konsumation berechnet und erhoben, wobei der Verkauf von "Bonuskarten" den Konsumationsumsätzen gleichzuhalten ist.

Zusatztext: Schließt der Veranstalter mit der Behörde eine Vereinbarung nach § 18 VGSG, kann die Vergnügungssteuer vereinfacht erhoben werden.

Bewertung, Bodenschätzung

Grundsteuerbefreiung und die Unterscheidung zwischen Wohnung und Wohnräumen

  • § 21 Abs. 3 BewG 1955, § 2 Z 3b GrStG 1955, § 21 Abs. 2 GrStG 1955, § 3 Abs. 1 Z 3a GrStG 1955
  • BFG vom 29.04.2016, RV/5100524/2012 (Stattgabe; Revision zulässig)

Nach Auffassung des BFG ist aufgrund des Wortlautes des § 3 GrStG weiterhin eine Unterscheidung zwischen Wohnungen und Wohnräumen notwendig.
Unter bestimmten Bedingungen können auch Wohnungen, die die Führung eines Haushaltes zulassen, als Wohnräume im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3a GrStG angesehen werden. 
Voraussetzungen dafür sind:
1. Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen zwischen den Wohnungen und dem begünstigten Zweck, für den die Grundsteuerbefreiung gewährt wird. 
2. Die Wohnungen dürfen nicht die ständige private Wohnung der dort untergebrachten Personen darstellen.
3. Die Anzahl, Größe und Ausstattung der Wohnungen müssen im Verhältnis stehen zum begünstigten Zweck, für den die Grundsteuerbefreiung gewährt wird.

Anmerkung: Abweichend bei unterschiedlichem Sachverhalt RV/5100287/2013 vom 11.05.2016

Grundsteuerbefreiung und der Unterschied zwischen Wohnung und Wohnräumen

  • § 21 Abs. 3 BewG 1955, § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a GrStG 1955, § 2 Z 3 lit. b GrStG 1955
  • BFG vom 11.05.2016, RV/5100287/2013
    (Abweisung; Revision zulässig)

Beachte: Revision eingebracht

Folgerechtssatz (wie RV/5100524/2012)

Anmerkung: Abweichend bei unterschiedlichem Sachverhalt RV/5100524/2012 vom 29.04.2016