BFG-Newsletter 2015/02

Einkommensteuer

Einkunftsquelleneigenschaft einer mit dem lebenslänglichen Wohnrecht des Verkäufers belasteten Eigentumswohnung

  • § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
  • BFG vom 11.03.2015, RV/3100446/2011 (Abweisung; Revision unzulässig)

Hat der Käufer einer Eigentumswohnung dem Verkäufer ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, stellt die Wohnung beim Käufer noch keine Einkunftsquelle (im Hinblick auf eine spätere Vermietung) dar. Die anfallenden Ausgaben (AfA, Fremdfinanzierungskosten) können auch nicht als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.

Fortbildungskosten für Skikursbegleitlehrer

  • § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
  • BFG vom 25.2.2015, RV/7101766/2013 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Die Beschwerdeführerin war als Sportlehrerin an einer Schule mit Sportschwerpunkt tätig. Sie besuchte während der Schulzeit eine vom pädagogischen Institut veranstaltete Ausbildung zur Langlauf Ski Nord Wintersportwochenbegleitlehrerin und machte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Die Absolvierung dieser Ausbildung ist Voraussetzung, dass ein Lehrer als Begleitlehrer im Fach Langlaufen bei Sportwochen zugelassen wird. Es liegen Werbungskosten vor, weil die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, dass die Teilnahme an der gegenständlichen Fortbildung aus der Sicht ihrer Einkünfteerzielung insofern erforderlich war, als die Absolvierung dieses Kurses seitens ihres Dienstgebers Voraussetzung für die Tätig­keit als Begleitlehrer von Sportwochen mit dem Angebot Langlaufen war. Es ist von der beruflichen Notwendigkeit der Absolvierung des Kurses auszugehen, wenn der Dienstgeber eine Tätigkeit als Begleitlehrer ohne entsprechende Qualifikation nicht gestattet. Die Fortbildung zur Langlaufbegleitlehrerin steht gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit als Sportlehrerin.

Umsatzsteuer

Berechnung der Abgabennachforderung als Spruchbestandteil

  • § 21 Abs. 4 UStG 1994, § 198 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 28.11.2014, RV/5101426/2011 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Die Worte "bisher war vorgeschrieben" oder "Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift" eines Bescheidteiles lassen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.8.2002, 2001/14/0203) erkennen, dass diese Teile nicht zum Spruch des Bescheides gehören. Der Aussage über die bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer und die Differenz zwischen der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer und der Abgabenhöhe kommt jedenfalls dann ausschließlich Informationscharakter zu, wenn für diese Differenz keine Fälligkeit festgesetzt wird. Dieser Teil des Bescheides bringt in einem solchen Fall keinen normativen Willen der Behörde zum Ausdruck.

Kostenersätze für Drittschuldnererklärungen

  • § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
  • BFG vom 19.12.2014, RV/5101680/2014 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Die für das Ausfüllen von Drittschuldnererklärungen erhaltenen Beträge sind nicht Leistungsentgelt.

Steuerpflicht von Verpflegungsleistungen auf Binnenkreuzfahrtschiffen (fortgesetztes Verfahren)

  • § 3a Abs. 7 UStG 1994; § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994; Art. 3a Abs. 3 UStG 1994 – Anhang; Beitrittsakte, Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003; § 6 Z 5 UStG 1972
  • BFG vom 02.07.2014, RV/3100196/2014 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Eine einheitliche, durch das BMF gedeckte Verwaltungspraxis des Inhalts, dass die auf Binnenkreuzfahrtschiffen üblicherweise erbrachte (im Gesamtentgelt enthaltene) Verpflegungsleistung zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU als steuerpflichtig behandelt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Verpflegungskomponente des Gesamtentgelts solcher Reisen war daher, soweit sie auf das Inland entfiel, auch für die Beschwerdejahre 2006 bis 2009 als steuerfrei zu beurteilen.

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2014/15/0020.

Wildabschüsse in einem Wildgatter

  • Art. 2 RL 2006/112/EG; § 3a UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 7 UStG 1994, § 10 UStG 1994, Art. 3 UStG 1994, Art. 3a UStG 1994, § 29 Abs. 8 UStG 1994, Art. 6 UStG 1994, Art. 7 UStG 1994, § 3 UStG 1994
  • BFG vom 14.01.2015, RV/7101273/2010 (Abweisung; Revision unzulässig)

Ist der Verkehrswert der (bloßen) Trophäen (ohne eigenem Abschuss) und allenfalls weiterer Teile des getöteten Tieres wie dessen Haut oder dessen Fleisches weitaus niedriger als die Hälfte des vom Jagdgast aufzuwendenden Entgeltes für den Abschuss des Tieres im Revier in Österreich, ist Gegenstand des Umsatzgeschäftes die Gewährung des Rechts auf Wildabschuss eines bestimmten Tieres oder mehrerer bestimmter Tiere in diesem Revier. Leistungsort ist somit Österreich, die Leistung wird nicht im sonstigen Gemeinschaftsgebiet (oder in einem Drittlandsgebiet) erbracht.

Bindungswirkung des Regelbesteuerungsantrages bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

  • § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, § 6 Abs. 3 UStG 1994
  • BFG vom 2.2.2015, RV/4100085/2013 (Abweisung; Revision unzulässig)

Bei endgültiger Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit erlöschen auch die in § 6 Abs. 3 UStG 1994 festgelegten Folgen (Regelbesteuerungsantrag). Wird später eine unternehmerische Tätigkeit vom früheren Unternehmer (wieder) aufgenommen, so leben die Rechtsfolgen der ursprünglichen Verzichtserklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht wieder auf; der (neue) Unternehmer hätte gegebenenfalls neuerlich eine Verzichtserklärung einzubringen.

Fiktiver Betrieb gewerblicher Art Wasserversorgung - Ausgliederung an Dritten

  • § 2 Abs. 3 TS 1 UStG 1994, § 2 Abs. 3 UStG 1994
  • BFG vom 18.2.2015, RV/2100295/2015 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Wenn eine Gemeinde die Wasserversorgung ihrer Bevölkerung an einen Dritten überträgt und die Zahlung des Wasserzinses der Endabnehmer direkt an den Dritten erfolgt, liegt eine Reihenleistung vor. 
Mit der verbleibenden Tätigkeit, wie der Errichtung von Hausanschlüssen, führt die Gemeinde für Zwecke der Umsatzsteuer weiter einen "fiktiven Betrieb gewerblicher Art".

Vorsteuerabzug iZm dem Erwerb eines Einfamilienhauses durch eine Kommanditgesellschaft (KG) für die Gesellschafter

  • § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
  • BFG vom 17.2.2015, RV/5101431/2010 (Abweisung; Revision unzulässig)

Ein Einfamilienhaus, das einem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur gemeinsamen Haushaltsführung dient, gehört nicht zum Betriebsvermögen. Ein solches Einfamilienhaus des Gebäudes bildet notwendiges Privatvermögen. Auch in Fällen, in denen das Einfamilienhaus nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer zur Haushaltsführung dient, stellt es notwendiges Privatvermögen dar, zumal eine gleichmäßige Behandlung von Einzelunternehmern und Mitunternehmern bei der Gewinnermittlung einem insbesondere aus § 23 Z 2 EStG 1988 hervorleuchtenden Grundgedanken des Einkommensteuerrechtes entspricht (vgl. VwGH 28.11.1978, 1951/76; VwGH 19.10.1982, 82/14/0056; VwGH 27.11.1984, 14/2270/79, 82/14/0337, sowie VwGH 13.5.1992, 90/13/0057; VwGH 24.6.2010, 2006/15/0170; VwGH 19.9.2013, 2011/15/0157).
Insoweit also ein im Eigentum einer Mitunternehmerschaft stehendes Gebäude (bzw. eine Liegenschaft) für Wohnzwecke eines Mitunternehmers und damit im Rahmen dessen privater Lebensführung genutzt wird, können die damit zusammen hängenden Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 ertragsteuerlich nicht berücksichtigt bzw. die korrespondierenden Vorsteuern nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht abgezogen werden.

Verfahrensrecht

Verfahren vor dem BFG: Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels wirksamer Beschwerdevorentscheidungen der Abgabenbehörde

  • § 323 Abs. 38 BAO; § 262 Abs. 1 BAO; § 260 Abs. 1 lit. a BAO; § 264 Abs. 4 lit. e BAO; § 264 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 29.08.2014, RV/2101123/2014 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die einzelne Bescheidausfertigung erkennen lässt, über welchen (beschwerdegegenständlichen) Abgabenbescheid die Abgabenbehörde abspricht. Dies geschieht im Regelfall durch Angabe der betroffenen Abgabe und den Abgabenzeitraum. Fehlt den "Beschwerdevorentscheidungen" die Angabe der betroffenen Abgabe und ist auch sonst aus der jeweiligen einzelnen Erledigung nicht zu erkennen, über welchen (beschwerdegegenständlichen) Abgabenbescheid die Abgabenbehörde mit gerade dieser Erledigung bescheidmäßig absprechen wollte, so sind keine bescheidwirksamen Berufungsvorentscheidungen ergangen. Ein gegen diese Erledigungen gerichteter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

Fristsetzungsantrag vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht

  • § 265 Abs. 1 BAO, § 30a Abs. 8 VwGG, § 30a Abs. 1 VwGG
  • BFG vom 10.12.2014, RS/7100233/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Fristsetzungsanträge, die eingebracht wurden, obwohl eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht noch nicht erfolgt ist, sind als unzulässig zurückzuweisen. Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen, das die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes auslöst. Weiters ist es maßgeblich für den Beginn der Frist nach § 38 Abs. 1 VwGG zur Stellung eines Fristsetzungsantrages. 

Aufschiebende Wirkung im Revisionsverfahren: Keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Konkretisierung der Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

  • § 30 Abs. 2 VwGG
  • BFG vom 28.11.2014, AW/2100002/2014 (Abweisung; Revision unzulässig)

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.2.1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung. Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

1. Entscheidungssperre nach § 300 BAO bei angefochtenem USt-Festsetzungsbescheid  
2. Keine Säumnis bei gegebener Entscheidungssperre nach § 300 BAO: Zurückweisungsbeschluss

  • § 253 BAO, § 300 BAO, § 284 BAO
  • BFG vom 17.12.2014, RS/5100023/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Nach dem von § 300 BAO verfolgten Zweck der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten einer Behörde und eines Gerichtes ist ein iSd § 253 BAO den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid ersetzender Jahresbescheid als ein den Festsetzungsbescheid aufhebender Bescheid zu verstehen. Das Finanzamt darf daher gem. § 300 BAO bei Anhängigkeit einer Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid beim BFG bei sonstiger Nichtigkeit keinen den Festsetzungszeitraum mitumfassenden Jahresbescheid erlassen (so wohl auch Ritz, BAO5, § 300 Tz 4).

Anmerkung: Andere Ansicht Rauscher in SWK 2014, 1416

Rechtssatz 2: Besteht eine derartige Entscheidungssperre, liegt keine Verletzung einer Entscheidungspflicht vor, wenn das Finanzamt innerhalb von sechs Monaten ab Einbringung der Jahreserklärung keinen Jahresbescheid erlässt. Mangels Vorliegens der wesentlichen Prozessvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO ist die Säumnisbeschwerde durch das BFG gemäß § 284 Abs. 7 iVm § 260 Abs. 1 lit a BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Berufung oder Aufhebungsantrag?

  • § 113 BAO, § 273 Abs. 1 BAO, § 243 BAO, § 245 BAO, § 299 BAO, § 302 BAO, § 26 ZustG, § 250 BAO
  • BFG vom 03.11.2014, RV/7102796/2014 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Bescheiden und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zur Verfügung, ist davon auszugehen, dass der Steuer-pflichtige nicht eine Maßnahme wählt, die infolge Fristversäumnis schon von vornhinein zum Scheitern verurteilt ist, sondern einen Antrag stellen möchte, der einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist.

Hier: Als "Berufung" bezeichnete Eingabe kann, wenn diese nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde, als Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO zu deuten sein.

Wirksamkeit von Anbringen ohne Genehmigung des Sachwalters

  • § 865 ABGB, § 273a ABGB, § 79 BAO
  • BFG vom 19.01.2015, RS/5100020/2014 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Selbstberechnungsabgaben: Erstmalige amtswegige Festsetzung nach Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages nur unter Angabe von Wiederaufnahmsgründen

  • § 108c Abs. 1 EStG 1988; § 108c EStG 1988; § 201 Abs. 2 Z 3 BAO; § 201 Abs. 1 BAO; § 201 BAO
  • BFG vom 27.11.2014, RV/2100857/2013 (Stattgabe; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Die Festsetzung der Forschungsprämie nach § 108c EStG 1988 hat nach der Vorschrift des § 201 BAO zu erfolgen (vgl. VwGH 30.01.2014, 2011/15/0156, unter Hinweis auf VwGH 25.09.2012, 2008/13/0175).

Rechtssatz 2: Die Festsetzung gemäß § 201 BAO in der Fassung vor der mit dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, vorgenommenen Änderung kann dann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung im Sinne des Abs. 1 der Bestimmung als "nicht richtig" erweist, gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgen, "wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden" (vgl. VwGH 30.01.2014, 2011/15/0156). Dieses Tatbestandsmerkmal muss erfüllt sein, wenn – wie im gegenständlichen Beschwerdefall – die Festsetzung von Amts wegen nicht innerhalb eines Jahres (Abs. 2 Z 1 leg. cit.) ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgt.

Rechtssatz 3: Die Vorschrift hat insoweit den Zweck, einen "Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage" herbeizuführen (vgl. VwGH 30.01.2014, 2011/15/0156, unter Hinweis auf VwGH 25.09.2012, 2008/13/0175, und den Bericht des Finanzausschusses zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR 21. GP 9). Denn bei Abgaben, die gemäß § 198 BAO festzusetzen sind, ist eine neuerliche Festsetzung von Amts wegen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des (die Abgabe erstmalig festsetzenden) Bescheides (§ 302 Abs. 1 BAO) unter den "erleichterten" Bedingungen des § 299 BAO, danach nur unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO (nun: § 303 Abs. 1 BAO) zulässig.

Rechtssatz 4: Das Verwaltungsgericht hat im Fall der erstmaligen Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe gemäß § 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO darauf einzugehen, dass die Festsetzung der Forschungsprämie nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zulässig ist, andernfalls die Rechtsmittelentscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist (VwGH 30.01.2014, 2011/15/0156).

Rechtssatz 5: Bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO würden die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens (anstelle der erklärungsgemäßen Verbuchung des bekannt gegebenen selbstberechneten Abgabenbetrages) einen im Spruch anders lautenden Bescheid (§ 201 BAO) herbeigeführt hätte.

Rechtssatz 6: Wie bei dem verfahrensrechtlichen Bescheid der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172) wird auch bei der erstmaligen Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe gemäß § 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Identität der Sache, über die (hier: im Festsetzungsbescheid) abgesprochen wird, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die sinngemäße Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO zuständigen Abgabenbehörde "zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand" herangezogen wurde.

Rechtssatz 7: Wie es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch die Abgabenbehörde ist, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den im abgabenbehördlichen (Wiederaufnahme-)Bescheid gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075), ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die erstmalige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe gemäß § 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO durch die Abgabenbehörde, zu prüfen, ob diese Festsetzung aus den im abgabenbehördlichen Bescheid (§ 201 BAO) gebrauchten Gründen erstmalig festgesetzt werden durfte, nicht jedoch, ob die erstmalige Festsetzung auch aus anderen "Wiederaufnahmsgründen" zulässig gewesen wäre.

Rechtssatz 8: Wie das Verwaltungsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen darf, die vom abgabenbehördlichen (Wiederaufnahme-)Bescheid nicht herangezogen wurden (vgl. nochmals VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075), darf das Verwaltungsgericht die erstmalige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe gemäß § 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom abgabenbehördlichen Bescheid (§ 201 BAO) nicht herangezogen wurden.

Rechtssatz 9: Wie es bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen die Aufgabe der Abgabenbehörde ist, die von ihr verfügte Verfahrenswiederaufnahme (im Wiederaufnahmebescheid) durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. zB VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104), hat die Abgabenbehörde bei der erstmaligen Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe gemäß § 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (im Festsetzungsbescheid) durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind.

Rechtssatz 10: Auf welche neu hervorgekommene Tatsachen das Finanzamt die Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der abgabenbehördliche Bescheid in Verweisung auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich nach den Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Tatsachen dort angeführt sind (vgl. nochmals VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075). Dies gilt sinngemäß auch bei Anwendung des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO.

Rechtssatz 11: Die Beschränkung des Verwaltungsgerichtes auf die Sache des abgabenbehördlichen (Wiederaufnahme-)Verfahrens schließt es aus, dass es neue (oder wie hier: erstmals) Wiederaufnahmsgründe heranzieht und solcherart an Stelle der Abgabenbehörde, die gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus eigenen Gründen die Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt das Verwaltungsgericht gegen diese Beschränkung auf die Sache des abgabenbehördlichen (Wiederaufnahme-)Verfahrens, belastet es seine Rechtsmittelentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der von der Abgabenbehörde angenommene Wiederaufnahmsgrund nicht vor (oder wie hier: wurde kein Wiederaufnahmsgrund angenommen), muss das Verwaltungsgericht den angefochtenen Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde ersatzlos beheben (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0124). Dies gilt sinngemäß auch bei Anwendung des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO.

Kenntnis der Partei vom Wiederaufnahmegrund steht seit 2014 einer Antragswiederaufnahme nicht entgegen

  • §§ 303 bis 307 BAO, § 85 Abs. 2 BAO, § 20 BAO
  • BFG vom 12.3.2015, RV/7100341/2011 (Stattgabe; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Beantragte und amtswegige Wiederaufnahme wurden mit dem FVwGG 2012 gleichlautend geregelt, auf ein Verschulden der Partei (§ 78 BAO) an der mangelnden Geltendmachung im wiederaufzunehmenden Verfahren kommt es nach der geltenden Rechtslage ebensowenig – wie schon bisher – auf ein Verschulden der Behörde an. Waren die von der Partei (§ 78 BAO) nunmehr beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlich, sind diese – freilich nach wie vor unter der Voraussetzung, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte – taugliche Wiederaufnahmstitel. Waren die Tatsachen oder Beweismittel nur der Partei (§ 78 BAO), nicht aber der Behörde bekannt, und hat die Behörde daher im wiederaufzunehmenden Verfahren auf diese Tatsachen oder Beweismittel nicht Bedacht nehmen können, steht dieser Umstand einer Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) nicht entgegen.

Rechtssatz 2: Dass die Wiederaufnahme für die Behörde einen gewissen, manchmal nicht unbeachtlichen Verwaltungsaufwand bedeutet, steht der Bewilligung der Wiederaufnahme im Regelfall nicht entgegen, zumal auch die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags (und ein daran allenfalls anschließendes Beschwerdeverfahren) mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Rechtssatz 3: Das Bundesfinanzgericht kann im Beschwerdeverfahren nur den die Wiederaufnahme abweisenden Bescheid aufheben, aber nicht selbst nach § 307 BAO tätig werden und im wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide selbst erlassen.

Abweichend zu BFG 16.6.2014, RV/3100671/2012 und BFG 10.7.2014, RV/5101246/2011

Zurückweisung einer Vorlage wegen Nichtvorlage der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmsbescheide, welche mit den angefochtenen Sachbescheiden verbunden waren

  • § 260 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 307 Abs. 3 BAO, § 307 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 4.2.2015, RV/5101070/2012 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Bei einer Beschwerde, die sich sowohl gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch gegen den Sachbescheid richtet, ist zuerst – oder zumindest zeitgleich – über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu entscheiden. Ist dies aufgrund der Nichtvorlage der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid nicht möglich, so vermag die Vorlage der Beschwerde gegen den Sachbescheid die Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes nicht auszulösen.
Die Nichtvorlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide bewirkt somit die Unzulässigkeit der Vorlage der Beschwerde gegen den mit diesen Wiederaufnahmsbescheid verbundenen Sachbescheid.

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mittels Beschluss bei Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Vorhandensein eines rechtlich existenten Vorlageantrages (Einbringung mittels E-Mail)

  • § 1 FOnV 2006, § 279 Abs. 1 BAO, § 278 BAO, § 265 BAO, § 260 Abs. 2 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 265 Abs. 1 BAO, § 86a BAO, § 1 Abs. 1 FOnV 2006, § 5 FOnV 2006, § 1 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, § 1 Abs. 2 FOnV 2006, § 85 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 19.03.2015, RV/5100278/2014 (Einstellung; Revision unzulässig)

Trotz Fehlens einer einschlägigen Bestimmung in der Bundesabgabenordnung entspricht es dem dem Verfahrensrecht innewohnenden Grundprinzip der förmlichen Beendigung von Rechtsmittelverfahren – dieses geht insbesondere aus § 256 Abs. 3 BAO hervor – mit Beschluss das Bescheidbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn es für die Vorlage der Beschwerde durch die Abgabenbehörde an der Rechtsgrundlage für die Vorlage mangelt.

Verjährungseinwendung gegen Einkommensteuerbescheide, die gestützt auf § 295 Abs. 1 BAO erlassen worden sind

  • § 278 BAO, § 192 BAO, § 188 BAO
  • BFG vom 10.3.2015, RV/7102084/2014 (Spruchteil 1: Abweisung; Revision unzulässig. Spruchteil 2: Zurückverweisung; Revision zulässig)

Im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 8.9.1992, 87/14/0158) ist die Verjährung nicht im Einkünftefeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerverfahren zu beurteilen. Der Ansicht von Ellinger et al., Anm. 28 zu § 188 BAO, wonach im Einkünftefeststellungsbescheid über hinterzogene Einkünfte und Einkünfteanteile abzusprechen wäre, wird daher nicht gefolgt. Aus der Nichtanführung von hinterzogenen Einkünften bzw. Einkünfteanteilen im Spruch des Einkünftefeststellungsbescheides resultiert keine Bindungswirkung für den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid dergestalt, dass zwingend vom Nichtvorliegen hinterzogener Abgaben auszugehen wäre.

Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO: Prüfung der Schuldhaftigkeit einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers

  • § 9 BAO, § 224 Abs. 1 BAO, § 80 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 27.3.2015, RV/2100447/2014 (Abänderung; Revision unzulässig)

Die Schuldhaftigkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers (insbesondere hinsichtlich der Abgabenentrichtungspflicht) ist im Haftungsverfahren jedenfalls, und zwar für jede einzelne haftungsgegenständliche Abgabe, zu prüfen.

Aussetzung der Einhebung: Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages im Zeitraum zwischen Beschwerdevorentscheidung und Eingehen eines Vorlageantrages nicht rechtswidrig

  • § 212a Abs. 1 BAO
  • BFG vom 10.3.2015, RV/2101648/2014 (Abweisung; Revision unzulässig)

Erfolgt die Abweisung eines (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Bescheidbeschwerde (hier noch: Berufung) durch Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung des Vorlageantrages, ist dies - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - nicht rechtswidrig.

Die Unterlassung der Darlegung der maßgeblichen Tatsachen oder Beweismittel in einem nach § 202 Abs. 1 BAO iVm § 201 Abs. 2 Z 3 ergangenen Bescheid ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr sanierbar

  • § 150 BAO, § 79 EStG 1988, § 224 Abs. 1 BAO, § 20 BAO, § 303 Abs. 1 BAO, § 82 EStG 1988, § 202 Abs. 1 BAO, § 201 Abs. 2 Z 3 BAO
  • BFG vom 17.3.2015, RV/6100866/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Der Gesetzgeber bezweckte mit der Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG eine Harmonisierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden. Wie in Ritz, BAO5, § 201 Tz 3, dargestellt, entspricht die erstmalige Festsetzung des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO bei Veranlagungsbescheiden der Wiederaufnahme nach § 303 BAO. Die angestrebte Harmonisierung ist jedoch nur dann in vollem Umfang zu erreichen, wenn nicht nur § 303 BAO an sich, sondern auch die dazu ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO uneingeschränkt angewendet wird. Somit ist auch im Anwendungsbereich des § 201 Abs. 2 Z 3 BAO die Nichtdarlegung der maßgeblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Bescheidbegründung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr sanierbar.

Meritorische Entscheidung durch BFG nach formaler BVE der Abgabenbehörde

  • § 260 Abs. 1 BAO, § 85 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 BAO, § 262 Abs. 1 BAO, § 263 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 1 BAO, § 278 Abs. 1 BAO, § 279 Abs. 1 BAO, § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, § 24 Abs. 4 Z 3 KStG 1988, § 264 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 17.2.2015, RV/5101670/2014 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Wenn die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen ist, hat das BFG gem. § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (hier: Erklärung als zurückgenommen gem. § 85 Abs. 2 BAO) erledigt und somit das BFG erstmals meritorisch über die Beschwerde abspricht.

Abweichend: RV/7103551/2014, RV/7102330/2014

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 118

Der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet steht ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen

  • § 260 Abs. 1 BAO, § 308 Abs. 1 BAO, § 308 Abs. 3 BAO, § 310 Abs. 3 BAO, § 72 Abs. 1 AVG, § 39 Abs. 2 AVG, Art. 133 Abs. 4 B-VG
  • BFG vom 20.2.2015, RV/7400159/2014 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Ein Wiedereinsetzungsantrag ist eine von § 300 Abs. 1 BAO betroffene Maßnahme.

Rechtssatz 2: Dass die versäumte Handlung bereits vor dem Wiedereinsetzungsantrag gesetzt wurde, schadet nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 71 Rz 125).

Rechtssatz 3: Der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet steht ein unerledigter Wiedereinsetzungsantrag nicht entgegen (vgl. zB VwGH 23.10.1986, 85/02/0251, Slg 12.275A, verstärkter Senat; 7.7.1993, 92/04/0280; 1.12.1994, 94/18/0842, ZfVB 1996/3/1243; 17.3.2005, 2005/16/0039).
Dieser überwiegenden RSpr des VwGH hat sich das BFG angeschlossen (aM zB VwGH 22.2.1989, 88/01/0335, ZfVB 1990/3/1347); Revision wurde zugelassen

Rechtssatz 4: Eine einheitliche Rechtsprechung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG ist auch dann gegeben, wenn sich der VwGH durch einen verstärkten Senat von einer als unrichtig erkannten Judikaturlinie abgewendet hat und fast nahezu alle Senate des VwGH in insgesamt 22 Fällen diese Judikatur übernommen haben, darunter auch jener Senat, der einstmals gegenteiliger Ansicht war.

Zurücknahme eines Vorlageantrags

  • § 264 Abs. 4 lit. d BAO, § 264 Abs. 4 lit. f BAO, § 256 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 10.3.2015, RV/7101202/2015 (Einstellung; Revision zulässig)

Es ergibt sich § 256 Abs. 3 BAO idF FVwGG 2012 - die Gegenstandsloserklärung hat "mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278)" zu erfolgen - dass für einen gesonderten verfahrens­rechtlichen Bescheid der Abgabenbehörde zur Gegenstandsloserklärung eines Vorlageantrags kein Platz bleibt. Wurde bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und in Reaktion hierauf ein Vorlageantrag gestellt, kommt nach der Rechtslage nach dem FVwGG 2012 die Erlassung einer weiteren Beschwerdevorentscheidung nicht mehr in Betracht. Es kann daher nur das Verwaltungsgericht zur Gegenstandsloserklärung mittels Beschluss zuständig sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2014 Zurückweisung und Gegenstandsloserklärung unterschiedlich regeln wollte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien zum AbgÄG 2014 entnehmen.

Umdeutung einer "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme" in einen Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig

  • § 85 BAO, § 303 Abs. 2 BAO, § 303 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 10.3.2015, RV/1100142/2015 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Trotz Vereinheitlichung der gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens und jener auf Antrag in § 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 (FVwGG) darf die Abgabenbehörde eine "Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme" nicht in einen Antrag auf Wiederaufnahme umdeuten.

Zoll

Sind freiwillige Aufwendungen für die Kontrolle von Sozialstandards dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen?

  • Art. 29 Abs. 1 ZK, Art. 29 Abs. 3 Buchstabe b ZK
  • BFG vom 29.1.2015, RV/4200045/2013 (Stattgabe; Revision zulässig)

Die Kosten für auf eigene Rechnung freiwillig durchgeführte Kontrollen, ob bei der Produktion der bestellten Waren in Risikoländern in Fernost in den Produktionsstätten die Sozialstandards eingehalten werden, sind bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zuzuschlagen.

Folge-Rechtssätze: RV/4200046/2013, RV/4200047/2013, RV/4200048/2013

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

1. Aberkennung der Präferenzbegünstigung bei Textilienimporten mit Warenverkehrs­bescheinigung aus der Türkei  
2. Kein Irrtum der Zollbehörden bei Nichterkennen eines Mangels der Präferenznachweise  
3. Innergemeinschaftliche Lieferung  
4. Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG und § 30a FinStrG

  • Art. 220 Abs. 1 ZK, Art. 221 Abs. 1 ZK, Art. 201 Abs. 3 ZK, Art. 5 Abs. 2 Anstrich 2 ZK, Art. 68 ZK, Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d ZK, Art. 233 ZK, Art. 213 ZK, § 74 Abs. 1 ZollR-DG, § 108 Abs. 1 ZollR-DG, § 30a Abs. 5 FinStrG, § 72a ZollR-DG, § 26 Abs. 1 UStG 1994, Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 - Anhang, § 16 AVOG 2010 - DV, § 20 BAO, Art. 126b Abs. 5 B-VG, Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK
  • BFG vom 29.10.2014, RV/7200042/2012 (Abweisung; Revision zugelassen)

Wird bei einer längeren Serie von Textil-Einfuhren aus der Türkei (260 Abfertigungen), die von Warenverkehrsbescheinigungen des türkischen Versenders begleitet werden, viele Monate später aufgrund eines Verifizierungsverfahrens von der türkischen Zollbehörde die Antwort erteilt, dass bei einigen wenigen dieser Präferenznachweise (ca. 10 Fälle) deren Benützung zu Unrecht erfolgte, kann - auch wenn die Art der Störung nicht näher beauskunftet war - nicht von einem aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK gesprochen werden und die Abgabennachforderung nach Abs. 1 dieser Bestimmung erfolgt zu Recht.