BFG-Newsletter 2014/02

Einkommensteuergesetz

Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Besuch der pflegebedürftigen, altersdementen Mutter als außergewöhnliche Belastung?

  • § 34 Abs. 1 u. 2 EStG 1988
  • BFG 27.05.2014, RV/1100309/2014 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Eine Belastung ist damit nur dann außergewöhnlich, wenn die Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Typische Aufwendungen der Lebens­führung sind daher aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG 1988 ausgeschlossen.
Besteht die Betreuung eines Elternteiles somit nicht in einer typischen Krankenbetreuung, sondern darin, mit ihm spazieren und auswärts Essen zu gehen, ihn bei Arztbesuchen und Friedhofsbesuchen zu begleiten und Behördengänge zu erledigen, sind diese Hilfeleistungen zwischen Vater/Mutter und Sohn/Tochter nichts Ungewöhnliches. Vielen Abgabepflichtigen erwachsen dadurch Fahrtkosten, dass sie sich um nächste Angehörige kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen. Dies gilt auch dann, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden, zumal es jedenfalls nicht außergewöhnlich ist, wenn ein der­artiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestünde darin, wenn Besuchsfahrten ausschließlich zum Zweck der Heilung bzw. der Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, sodass die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten zu zählen sind.

FLAG

Umfang der Wartezeit nach § 17 Abs. 4 StudFG, wenn bei einem Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester nicht für alle Semester davor Familienbeihilfe bezogen wurde

  • § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967; § 17 Abs. 4 StudFG
  • BFG 15.05.2014, RV/7100395/2014 (Abweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: In § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, also auch die Regelungen des Abs. 4 dieser Bestimmung. Ein Studienwechsel ist daher nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Dass hierunter nur Semester zu verstehen sind, in denen Familienbeihilfe bezogen wurde, ist aus dieser Norm nicht ableitbar.

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967; § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 9 FHStG; § 3 StudFG
  • BFG 10.04.2014, RV/7100643/2014 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Wurde an einem bestimmten Tag kein Antrag gestellt, darf die Behörde in einem Bescheid über keinen Antrag von diesem Tag absprechen.

Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumsservice

  • § 2 Abs. 1 lit. c, § 8 Abs. 6 FLAG 1967; § 278 BAO
  • BFG 21.07.2014, RV/7101144/2014 (Zurückverweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, durch das Finanzamt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice zu veranlassen, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vor­gelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen, der Behörde von der Antragstellerin bzw. dem Kind selbst vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig. Dem Sozial­ministeriumsservice sind von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden zur Kenntnis zu bringen.

Rechtssatz 2: Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumsservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbe­sondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungs­verfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumsservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, mwN).

Rechtssatz 3: Hat das Gutachten des Sozialministeriumsservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraus­sichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumsservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumsservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist.

Rechtssatz 4: Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerde­vorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Der Erlass des BMF vom 23.12.2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2.2.2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor.
Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt zu veranlassen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten, das Gericht hätte hierzu das Parteiengehör zu wahren und allenfalls könnte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung ent­sprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer.  

Verfahrensrecht

Gemeinnützigkeit in Zusammenhang mit dem Betrieb eines teilweise denkmalgeschützten Areals

  • §§ 34 Abs. 1, 43, 35 BAO; § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988
  • BFG 14.04.2014, RV/5100915/2011 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Der Betrieb eines teilweise denkmalgeschützten Areals fördert nicht automatisch das Gemeinwohl auf dem geistigen, kulturellen, sittlichen oder materiellen Gebiet iSd § 35 Abs. 1 BAO. Er kann somit nicht zwingend einen gemeinnützigen Zweck darstellen. Der Betrieb eines denkmalgeschützten Areals könnte nur dann einen gemeinnützigen Zweck darstellen, wenn durch den Betrieb des Areals tatsächlich gemeinnützige Zwecke, wie etwa Kunst, Kultur oder Denkmalschutz, unmittelbar gefördert würden. Eine solche tatsächliche unmittelbare Förderung eines gemeinnützigen Zwecks durch den Betrieb eines denkmalgeschützten Areals müsste nach dem im § 41 Abs. 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungs­mäßigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag der Bf. unmittelbar entnommen werden können.

Auslegung von Parteierklärungen

  • §§ 184, 92, 243, 245 Abs. 1, 303a, 85 Abs. 2, 299, 245 Abs. 2 BAO
  • BFG 04.06.2014, RV/7101981/2014 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

Keine Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen bei gleichzeitiger Steuerveranlagung

  • § 63 Abs. 1 VwGG; § 111 BAO
  • BFG 30.04.2014, RV/7101708/2014 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen ist nicht zulässig (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).

Mängelbehebung, Fristversäumnis, Form der Eingabe

  • §§ 85 Abs. 1 u. 2, 278 Abs. 1, 86a, 250 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 06.05.2014, RV/7100688/2014 (Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Erfolgt die Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages erst nach Ablauf der gesetzten Frist, gilt die Beschwerde schon aus diesem Grund als zurückgenommen.
Erfolgt die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages weiters per E-Mail so erfolgte die Einreichung auf einem Weg, der gesetzlich in dieser Form nicht vorgesehen ist. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt einer E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe nicht zu und ist einer Behandlung durch die Behörde nicht zugängig.

1. Buchführungsmängel
2. Verletzung der Mitwirkungspflicht
3. Verfahrensverschleppung

  • §§ 131, 115 Abs. 1, §§ 119, 163 Abs. 1 u. 2, § 184 BAO
  • BFG vom 24.07.2014, RV/5100399/2009 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Das Fehlen von Belegen begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weil damit die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist (vgl. VwGH 10.5.1988, 87/14/0104). Damit begründet die Feststellung, wonach bei zum Teil die betreffenden Belege fehlten, bereits die Schätzungsbefugnis der belangten Behörde. Dem Einwand, dass die Originalbelege in einem Zivilprozess benötigt würden oder noch vorgelegt werden, kommt keine Relevanz zu, hatte die Beschwerdeführerin doch genügend Gelegenheit, die von der belangten Behörde und auch vom Gericht angeforderten Unterlagen vorzulegen.

Rechtssatz 2: Die Sachaufklärungspflichten der Bf. ergeben sich nicht aus einer Beweislastregel, sondern aus der Verfahrensstellung der Behörde (§ 115 Abs. 1 BAO) und der Mitwirkungspflicht der Partei (§ 119 BAO). Die tatsächlichen Verhältnisse können im Ergebnis dazu führen, dass derjenige die Beweislast trägt, in dessen Verantwortungsbereich die zu beweisenden Tatsachen liegen. Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist dann in Zweifel zu ziehen, wenn eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprechen, indem sie Auskünfte verweigern, Unterlagen nicht oder nicht in entsprechender Form vorlegen und daher eine Überprüfung nicht möglich ist (vgl. Höbart, Änderungen der Aufzeichnungspflichten durch Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und Barbewegungs-VO, ÖStZ 2007, 345). Ist diese Verletzung der Mitwirkungspflicht ist sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren dokumentiert, liegt schon aus diesem Grund keine dem § 163 Abs. 1 BAO entsprechende Führung von Büchern und Aufzeichnungen vor, sodass schon auf Grund der aufgezeigten Mängel die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Bf. in Zweifel zu ziehen ist.

Rechtssatz 3: Verzögert die Bf. das Verfahren, indem sie zwar in der Beschwerde behauptet, den Sach­verhalt aufklären zu können, dies aber trotz ausdrücklicher Aufforderung unterlässt oder um Frist­verlängerung ansucht, liegt Verfahrensverschleppung vor.

Zeitliche Zuordnung von im Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters erzielten Einkünften im Feststellungsbescheid (bei abweichendem Wirtschaftsjahr)

  • § 188 BAO
  • BFG 07.04.2014, RV/7102336/2013 (Stattgabe; Revision zulässig)

Rechtssatz: Scheidet der Abgabepflichtige während des Kalender­jahres aus einer Gesellschaft aus, so sind die zuvor erzielten Einkünfte im Jahr des Ausscheidens einkommen­steuerlich zu erfassen.
Dementsprechend sind die vom Abgabepflichtigen im Jahr seines Ausscheidens erzielten Einkünfte im Spruch des Feststellungsbescheides (§ 188 BAO) als in diesem Kalender­jahr erzielt auszuweisen. Solche Einkünfte in einem das Folgejahr betreffenden Feststellungsbescheid – als im Folgejahr erzielt – auszu­weisen, ist rechtswidrig. Letzteres hätte (aufgrund der in § 192 BAO normierten Bindung des abgeleiteten Einkommensteuerverfahrens an die Feststellungen des Grundlagenbescheides) zur Folge, dass die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte erst für das dem Jahr des Ausscheidens folgende Jahr einkommensteuerlich erfasst werden.

Zitiert/besprochen in BFGjournal 2014, 171

Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO

  • § 323 Abs. 38 BAO; Art. 130 Abs. 1 B-VG; §§ 92 Abs. 1, 188 Abs. 1 BAO; Art. 133 Abs. 4 B‑VG; §§ 274 Abs. 5, 280 Abs. 1, 260 Abs. 1 BAO
  • BFG 25.06.2014, RV/7102514/2012 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Tritt eine Personengesellschaft durch Einreichung einer Feststellungserklärung unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auf, muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber den in der Erklärung angeführten Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhalts bleibt wirkungslos.

Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben aus einer Mitunternehmerschaft

  • §§ 252 Abs. 1, 188 Abs. 1 lit. b BAO
  • BFG vom 25.02.2014, RV/7103723/2010 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Sonderbetriebsausgaben aus einer Mitunternehmerschaft können nur im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden, nicht aber im Einkommensteuerverfahren der Mitbeteiligten.

Vorlage einer Nicht-Beschwerde

  • § 265 Abs. 1 BAO
  • BFG 06.03.2014, RV/1100141/2011 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: Da im gegebenen Zusammenhang weder eine Berufung (Beschwerde) noch ein Vorlageantrag unerledigt ist, fehlt dem Vorlagebericht bzw. der Berufungsvorlage vom 2.4.2010 die Rechtsgrundlage. Da es sich bei einem Vorlagebericht um ein entscheidungspflichtiges Anbringen handelt [Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 265 Anm. 1], war dieses, weil gesetzlich nicht gedeckt, mit Beschluss als unzulässig zurück­zuweisen.

Gegenstandsloserklärungen und Zurückweisungen nach Maßnahmen gemäß § 300 BAO

  • § 260 Abs. 1 lit. a, § 261 Abs. 1 lit. a u. b, §§ 253, 261 Abs. 2, 300 BAO
  • BFG 25.04.2014, RV/7101390/2010 (Gegenstandsloserklärung; Revision zulässig)

Rechtssatz: Mit der gemäß § 300 BAO bescheidmäßig erfolgten (ersatzlosen) Aufhebung eines angefochtenen Wieder­aufnahmebescheides wird genaugenommen nicht der "Bescheidbeschwerde .. entsprochen" iSd § 261 Abs. 2 BAO, sondern es wird dem "Beschwerdebegehren Rechnung getragen" iSd § 261 Abs. 1 BAO. Hinsichtlich des Schicksals einer Beschwerde gegen den anlässlich der Aufhebung des Wiederaufnahme­bescheides gemäß § 307 Abs. 3 BAO ebenfalls aus dem Rechtsbestand geschiedenen Sachbescheid ist daher § 261 Abs. 2 BAO nicht erfüllt. Erfüllt wird hingegen § 260 Abs. 1 lit. a BAO, sodass die nicht mehr zulässige Beschwerde gegen den Sachbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen ist. Die Novellierung von § 261 Abs. 2 BAO durch BGBl I 13/2014 kann daran nichts ändern, weil dadurch nur der Fall der stattgebenden Aufhebung eines gemäß § 300 BAO ergangenen Aufhebungsbescheides zusätzlich erfasst wird, welcher Fall hier nicht vorliegt.

Umfang des Zuständigkeitsüberganges nach § 284 Abs. 3 BAO

  • § 284 BAO
  • BFG 16.06.2014, RS/7100105/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: § 284 Abs. 3 BAO ist so auszulegen, dass diese Norm ausschließlich auf die Bescheidnachholung durch das Verwaltungsgericht abzielt und folglich nur den Zuständigkeitsübergang zur Entscheidung in der der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Sache selbst zum Inhalt hat. Eines Zuständigkeitsüberganges zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde bedarf es auch deshalb nicht, weil nur das Verwaltungsgericht über die Säumnisbeschwerde entscheidungsbefugt ist. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht Einbringungsstelle für die Säumnisbeschwerde und ihm allein obliegt – mangels anderslautender Anordnung im Gesetz – auch die Entscheidung darüber. Gegen diese Rechtsansicht spricht auch nicht, dass es im Einzelfall Unzulässigkeitsgründe für die Säumnisbeschwerde geben kann, die erst durch einen Bericht der Abgabenbehörde (§ 284 Abs. 2 BAO) zu Tage treten.

Zurückweisung des Rechtsmittels

  • §§ 279 Abs. 1, 278 Abs. 1 BAO
  • BFG 02.04.2014, RV/1100050/2012 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Das Verwaltungsgericht hat die Bescheidbeschwerde bzw. den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist. Ein Vorlageantrag ist zurück­zuweisen, wenn keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Beschwerde gegen Vollstreckungsmaßnahmen und Zahlungsaufforderung, sowie Geltend­machung von Schadenersatzansprüchen

  • § 283 BAO; Art. 131 Abs. 3, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG; § 5 Abs. 3 AbgEO; § 8 AHG
  • BFG 21.05.2014, RM/5100001/2014 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Vollstreckungshandlungen, die auf Grund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs. 3 AbgEO) von Verwaltungsorganen gesetzt werden, stellen keine faktischen Amtshandlungen dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorhergehenden Vollstreckungsauftrag gesetzt werden oder über einen solchen hinausgehen (vgl. auch – zum VVG – VwGH 26.4.1993, 90/10/0209, 91/10/0179, ZfVB 1995/2/734).

Rechtssatz 2: Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schaden­ersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schadens abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG 1949 nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 26.4.2005, 2005/06/0069).

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags

  • §§ 278 Abs. 1, 85 Abs. 2, 250 Abs. 1 BAO
  • BFG 10.07.2014, RV/7102353/2014 (Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Hat der Beschwerdeführer einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundes­finanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären.

Verdeckte Gewinnausschüttung und Vorsteuerabzug für die Errichtungskosten eines Einfamilienhauses des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • § 278 BAO
  • BFG vom 10.07.2014, RV/5101379/2010 (Zurückverweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Nach § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht bei einer sonst formal richtig eingebrachten Beschwerde diese mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungs­gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die umfassende Erhebungspflicht des § 114 Abs. 1 Satz 2 BAO ist für ein unabhängiges Gericht über­schießend. Zudem kann es nicht Pflicht des Verwaltungsgerichts sein, erstmals den entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. Fischerlehner, Abgaben­verfahren, § 269 Anm. 1).

1. Mehrere Bescheidbeschwerden in einem Schriftsatz
2. Fehlende Begründung

  • §§ 85 Abs. 2, 250 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 30.07.2014, RV/5101244/2009 (Zurücknahmeerklärung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Wird in einem Schriftsatz gegen mehrere verschiedene Abgabenvorschreibungen oder Feststellungs­bescheide Beschwerde erhoben, hat sich die Begründung der Beschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) mit jeder dieser Abgabenvorschreibungen oder Feststellungsbescheide in irgendeiner Form auseinander zu setzen. Wird hinsichtlich einer der bekämpften Abgabenvorschreibungen oder Feststellungen keine Begründung vorgebracht, liegt ein in diesem Punkt inhaltlicher Mangel der Beschwerde vor, dem mit Mängelbehebung (§ 85 Abs. 2 BAO) zu begegnen ist. Wird die in diesem Punkt mangelhafte Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig verbessert, ist die Beschwerde in diesem Punkt als zurückgenommen zu erklären.

Mangelhafte Beschwerdevorlage (§ 265 BAO)

  • § 265 Abs. 1 BAO; § 13 Abs. 3 BFGG; Art. 135 Abs. 2 B-VG
  • BFG vom 03.06.2014, RV/5100790/2014 (Zurücknahmeerklärung; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Die Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes basiert einerseits auf der Verteilung der Geschäfte nach fachlichen und andererseits nach regionalen Gesichtspunkten. Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art. 135 Abs. 2 B-VG) lässt somit keine Umdeutung des von der belangten Behörde bezeichneten Gegenstandes einer Beschwerdevorlage zu, da sich aus einem geänderten Gegenstand der Beschwerde aus der Geschäftsverteilung auch die Zuständigkeit einer anderen Richterin oder eines anderen Richters ergeben könnte. Würde man den Gegenstand der Beschwerdevorlage umdeuten, könnte sich daraus eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter ergeben. Daher ist das Bundesfinanz­gericht an den im Vorlagebericht genannten Beschwerdegegenstand (angefochtener Bescheid) gebunden, da dieser Anknüpfungspunkt für die Verteilung der Geschäfte im Bundesfinanzgericht ist. Existiert der Gegenstand der Beschwerde (angefochtene Bescheid) wie im gegenständlichen Fall nicht, weil er von der belangten Behörde nie erlassen wurde und dessen Erlassung auch nicht behauptet wird, dann kann der Mangel der Beschwerdevorlage nicht dadurch saniert werden, dass dieser auf einen existenten Bescheid umgedeutet wird. Dadurch würde das Prinzip der festen Geschäftsverteilung unterlaufen.

Rechtssatz 2: Die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheids, der Beschwerde­vorentscheidung, des Vorlageantrags und von Beitrittserklärungen soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern (ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 18). Gleiches gilt auch für die Vorlage der Beschwerde. Fehlt eine oder mehrere dieser Unterlagen, liegt ein inhaltlicher Mangel des Vorlageberichts iSd § 85 Abs. 2 BAO vor und das Verwaltungsgericht hat mit Mängel­behebungsbeschluss vorzugehen. Wird der Mangel nicht (fristgerecht) behoben, ist der Vorlagebericht mit Beschluss (§ 278 BAO) als zurückgenommen zu erklären. Diese Konsequenz ergibt sich schon daraus, weil § 266 Abs. 4 BAO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts trotz unterbliebener Aktenvorlage vorsieht. Das Verwaltungsgericht kann jedoch nur auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, wenn diesem zumindest der Inhalt der Beschwerde, des angefochtenen Bescheids, der Beschwerde­vorentscheidung, des Vorlageantrags und von Beitrittserklärungen zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 265 Anm. 2).

Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen späteren Bescheid Rechnung getragen wird

  • §§ 295 Abs. 1, 252 Abs. 1, 253, 261 BAO
  • BFG vom 27.05.2014, RV/5101156/2012 (Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Nach § 253 BAO in Verbindung mit § 261 Abs. 1 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, bis dem Beschwerdebegehren durch einen späteren Bescheid Rechnung getragen wird.

Säumnisbeschwerde, wenn es die Abgabenbehörde verabsäumt, den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vorzulegen

  • Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 132 Abs. 3 B-VG; § 265 Abs. 1, § 276 Abs. 6, § 284 Abs. 7 BAO
  • BFG vom 30.07.2014, RS/3100003/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde ist ein Anbringen (§ 85 BAO), das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst. Verletzt die Abgabebehörde die Verpflichtung zur Vorlage des Vorlageantrages an das Verwaltungsgericht, besteht für den Beschwerdeführer nach der derzeitigen Rechtslage keine Möglichkeit, die Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht zu erwirken, da dadurch eine Entscheidungspflicht nicht verletzt wird. Eine diesbezüglich erhobene Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen, da die Abgabenbehörde, indem sie es unterlassen hat, den Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht vorzulegen, keine Entscheidungspflicht verletzt hat.

Vorliegen von neuen Tatsachen

  • § 303 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 16.06.2014, RV/3100671/2012 (Abweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: Ob Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, ist aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei (der Abgabenbehörde bei der amtswegigen Wiederaufnahme, der Partei bei der antragsgebundenen Wiederaufnahme) zu beurteilen.

1. Anwendbarkeit des Wiederaufnahmerechtes idF FVwGG 2012 
2. Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes 
3. Zustellung an Nachsendeadresse 
4. Zustellung durch Hinterlegung im Akt

  • § 18 Abs. 1 Z 1, § 23 Abs. 1, § 8 Abs. 2 ZustG; § 303 Abs. 1, § 304 BAO
  • BFG vom 10.07.2014, RV/5101246/2011 (Abweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der reformatorischen Entscheidung (Art 130 Abs. 3 und 4 B-VG) folgend, ist die Entscheidung in der Sache in allen Fällen geboten, in denen keine Formal­erledigung oder Kassation zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0090).
Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts „nach jeder Richtung“ ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Abgabenbehörde gebildet hat. Einen anderen Sachverhaltskomplex (also Gegenstand des Verfahrens vor der Abgabenbehörde) darf das Verwaltungs­gericht dabei allerdings nicht annehmen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0206).
§ 303 BAO idF FVwGG ist eine Verfahrensbestimmung und gilt, zumal keine besonderen Übergangs­bestimmungen normiert wurden, daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren.

Rechtssatz 2: Der Umstand, dass ab dem 1. Jänner 2014 der § 304 idF FVwGG 2012 wirksam geworden ist, hat zunächst zur Folge, dass für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die nach dem 31.12.2013 eingebracht wurden, § 304 BAO idF FVwGG 2012 von Bedeutung ist. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf Anträge, die vor diesem Datum gestellt wurden, ist dem Wortlaut nach nicht zwingend. Sie verbietet sich - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation der Rechtslage - dann, wenn sie dazu führt, dass zulässige Anträge nachträglich unzulässig werden, weil dem Abgabepflichtigen in diesem Fall der Weg zur Wieder­aufnahme des Verfahrens versperrt wird und es daher zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) kommt (vgl. VfGH 28.9.2011, B1129/10 ua zu Fristen nach § 216 BAO).

Rechtssatz 3: Den Wiederaufnahmegrund bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betroffene Partei. Sie gibt im Wiederaufnahmeantrag an, aus welchen Gründen sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens als notwendig erachtet. Es berechtigen nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wieder­aufnahme, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgabenbehörde oder die Partei (§ 78 BAO) nicht berücksichtigt werden konnten. Ob diese Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen“ sind, ist demnach aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Umstände, die der Partei (§ 78 BAO) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa auf Grund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78 BAO) (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 303 Anm. 6).

Rechtssatz 4: Nach Ritz (BAO5, 303 Tz 47) sei durch die Vereinheitlichung der Wiederaufnahms­voraussetzungen der Judikatur (zu § 303 Abs. 1 BAO aF), wonach für die Wiederaufnahme auf Antrag die Wiederaufnahmsgründe für die Partei neu hervorkommen müssen (zB VwGH 26.2.2003, 97/13/0081) als Folge der Gesetzesänderung „der Boden entzogen“. Diese Judikatur sei vom BMF abgelehnt worden.
Die Gesetzesmaterialien (RV 2007 BlgNR 24. GP) enthielten keinen Hinweis, dass die Bundesregierung von der „offiziellen“ Rechts­auffassung des BMF abweichen wollte bzw dass sie die bisherige Rechtslage für die Wiederaufnahme auf Antrag (abgesehen vom Wegfall des Rechts­anspruches und der kürzeren Frist des § 304) dadurch parteifeindlicher gestalten wollte, dass sie die Wiederaufnahme auf Antrag de facto abschaffen wollte. Die Umstände seien der Partei idR an sich bekannt, sie unterlasse lediglich (ua versehentlich oder im Vertrauen auf die Rechtsrichtigkeit von Erlassaussagen des BMF) ihre Geltend­machung.
Dazu ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung (VwGH 27.2.2014, 2011/15/0199) klarstellte, dass es nach österreichischem Verfassungsrecht nicht der Exekutive obliegt, Gesetze im formellen Sinn zu erlassen. Nach Art. 24 B-VG werde die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Im Schoß der Exekutive gepflogene Überlegungen könnten nicht der Legislative zugerechnet werden.

Rechtssatz 5: Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 ZustG über die Nachsendung von Postsendungen kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Empfänger die bisherige Abgabestelle endgültig aufgegeben hat. Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG erfüllt. Somit darf an der Nach­sendeadresse grundsätzlich nur dann zugestellt werden, wenn der Empfänger dort seine Wohnung oder sonstige Unterkunft, eine Betriebsstätte, den Sitz, einen Geschäftsraum, die Kanzlei oder seinen Arbeitsplatz hat. Besteht allerdings an einer vom Empfänger in einem Nachsendeauftrag selbst bestimmten Nach­sendeadresse keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustG, dann ist der Empfänger an die von ihm selbst geschaffene Fiktion einer Abgabestelle insoweit gebunden, dass er sich eine seinem Wunsch gemäß an der Nachsendeadresse bewirkte Zustellung auch zurechnen lassen muss (vgl. OGH 14.2.2007, 2Ob163/07w).

Rechtssatz 6: Eine Hinterlegung gemäß § 8 ZustG bedarf einer entsprechenden behördlichen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 ZustG, welcher eine Prüfung der Voraussetzungen voranzugehen hat (vgl. VwGH 5.11.1984, 84/10/0176). Eine Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 23 Abs. 1 ZustG bedeutet, dass eine Hinterlegung durchzuführen ist, ohne dass vorerst versucht werden müsste, den Empfänger an einer Abgabestelle anzutreffen. Keinesfalls kann aber auch auf die Hinterlegung selbst verzichtet werden. § 23 Abs. 1 ZustG spricht ausdrücklich davon, dass die hinterlegte Sendung bei der Behörde zur Abholung bereitzuhalten ist; gemäß Abs. 2 ist die Hinterlegung von der Behörde "auf andere Weise" (zB. durch Aktenvermerk; VwGH 21.10.1993, 91/15/0098) zu beurkunden.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2014, 293

Unzulässigkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme bei Fehlen neu hervorgekommener Tatsachen

  • § 303 Abs. 4 BAO; § 1 Z 3 UStG 1994
  • BFG vom 12.06.2014, RV/7102204/2010 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervor­gekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006; Ritz, BAO, 5. Auflage, § 303 Tz 35).

Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe gem. § 201 BAO

  • § 108e EStG 1988; § 201 Abs. 2 Z 3, § 307 Abs. 1, § 201 Abs. 1, § 307 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 07.07.2014, RV/3100355/2010 (Aufhebung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Erweist sich eine Wiederaufnahme des Verfahrens (betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gem. § 201 BAO) als nicht notwendig, weil bisher noch keine Festsetzung gem. § 201 BAO stattgefunden hat, geht ein diesbezüglicher Wiederaufnahmebescheid ins Leere.

Rechtssatz 2: Eine allfällige Behebung eines nicht notwendigen (weil das Verfahren offen ist oder weil erstmalig eine Festsetzung gem. § 201 BAO vorzunehmen ist) Wiederaufnahmebescheides in einem Rechtsmittelverfahren kann von vornherein nicht die Rechtsfolgen des § 307 Abs. 3 BAO nach sich ziehen (VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102).

Wiederaufnahme des Verfahrens nach unerledigter Beschwerde gegen einen zuvor erlassenen Aufhebungsbescheid

  • § 26 Abs. 2 ZustG
  • BFG vom 17.02.2014, RV/3100422/2013 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Die gesetzliche Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen. Die Beweislast trifft die Behörde.

Arbeitsplatz des Arbeitnehmers an der Geschäftsadresse seines Arbeitgebers als Abgabestelle iSd ZustG

  • § 2 Z 4 ZustG
  • BFG vom 02.07.2014, RV/7501048/2014 (Stattgabe; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz 1: Vom konkreten Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers ist die Geschäftsadresse seines Arbeit­gebers, die er gesellschaftsrechtlich im Firmenbuch und gegenüber anderen Einrichtungen für Zustellungen an ihn bekannt gibt, zu unterscheiden. Nicht zutreffend ist die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer stets an der Geschäftsadresse seines Arbeitgebers, mit welcher dieser im Rechtsverkehr auftritt, seinen Arbeitsplatz habe und daher a priori eine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z. 4 ZustG vorliege. Diese Annahme entspricht nicht den realen wirtschaftlichen Gegebenheiten und auch nicht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (E 23.2.1998, 97/17/0216, E 24.11.1997, 97/17/0117, E 9.9.2009, 2007/08/0227).

Rechtssatz 2: Im Hinblick auf die Stellung des Verwaltungsgerichts in einem kontradiktorische Beschwerde­verfahren, den Anforderungen des Anklagegrundsatzes und des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den beiden Parteien im Strafverfahrens, ist es in der Beweisführungspflicht der belangten Behörde gelegen, dass ein angefochtener Bescheid rechtswirksam zugestellt worden ist.
Wird von der belangten Behörde der Nachweis einer rechtswirksamen Zustellung nicht erbracht, trifft das Verwaltungsgericht keine weitere Ermittlungspflicht. Mangels Zustellnachweis ist vom einem Nichtbescheid auszugehen.

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages mangels aufrechter Vollmacht des einschreitenden steuerlichen Vertreters

  • § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 2 u. 4 BAO
  • BFG vom 12.08.2014, RV/7100527/2013 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Besteht kein Zweifel am Erlöschen der Vollmacht, sind Anträge des (ehemaligen) steuerlichen Vertreters ohne Mängelbehebungsauftrag zurückzuweisen. Dieser Vollmachtsmangel ist nicht verbesserungsfähig, da § 85 Abs. 4 BAO nicht der nachträglichen Vollmachtserteilung dient.

Vorlage einer Bescheidbeschwerde an das BFG ohne Erlassung einer BVE trotz fehlenden Antrags gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO

  • § 262 Abs. 1 u. 2, § 278 Abs. 1 lit. a, § 260 Abs. 1 lit. a BAO
  • BFG vom 11.08.2014, RV/2100880/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: Legt ein Finanzamt dem BFG eine Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor, obwohl ein Antrag gemäß §262 Abs.2 lit.a BAO nicht gestellt wurde und auch die Voraussetzungen gemäß § 262 Abs.3 und 4 BAO nicht gegeben sind, hat das BFG die Vorlage des Finanzamtes mit Beschluss gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO iVm § 278 Abs.1 lit.a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Vorlage einer Nicht-Beschwerde ist zurückzuweisen

  • § 265 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 19.08.2014, RV/1100081/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz: Bei Vorlageberichten der Abgabenbehörden im Sinne von § 265 BAO idF BGBl I 2013/70 handelt es sich um Anbringen (§ 85 BAO), die der Entscheidungspflicht unterliegen (Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2013, § 265, Anm. 1). Da nach dem klaren Wortlaut von § 265 Abs. 1 BAO nur (tatsächlich auch eingebrachte) Bescheidbeschwerden dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen sind, ist die Vorlage von nicht eingebrachten Bescheidbeschwerden unzulässig und analog zu § 260 BAO mit Beschluss zurückzuweisen.

Zurückweisung einer Vorlage des Finanzamtes

  • § 262, §284 Abs. 1, § 265, § 323 Abs. 42, § 93 Abs. 3, § 288 Abs. 1, § 1 Abs. 1 BAO; § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG
  • BFG vom 28.04.2014, RV/7100874/2014 (Zurückweisung; Revision zulässig)

Rechtssatz 1: Hat das Finanzamt entgegen der zwingenden Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und liegt keiner der in § 262 Abs. 2 BAO genannten Fälle, in denen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat, vor, ist eine nach dem 31.12.2013 erfolgte Vorlage einer Beschwerde durch das Finanzamt vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen. Das Finanzamt ist weiterhin zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet.

Rechtssatz 2: "Sachverhalt" ist nicht die Darstellung des Verfahrensganges oder des Streitpunktes, sondern die Darstellung aller Tatsachen, die Voraussetzung für die Erfüllung des vom Finanzamt angenommenen gesetzlichen Tatbestandes sind (vgl. etwa VwGH 1.7.1998, 97/09/0365). Der Sachverhalt muss alle Sachverhaltselemente enthalten, die für die Lösung der Rechtsfrage von Bedeutung sind. Der Sachverhalt ist nicht mit Rechtsausführungen zu vermengen, die Rechtsausführungen schließen sich vielmehr erst an die Sachverhaltsfeststellungen - und bei strittigen Feststellungen: an die Beweiswürdigung - an. Dies betrifft sowohl die Begründung eines Bescheides gemäß § 93 Abs. 3 lit. BAO als auch die im Vorlagebericht gemäß § 265 Abs. 3 BAO vorzunehmende "Darstellung des Sachverhaltes".

Hier: Der - unvollständige - Satz im Vorlagebericht im für die Sachverhaltsdarstellung vorgesehenen Feld "Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" ist kein "Sachverhalt" im Sinne des Gesetzes. Der Vorlagebericht ist somit mangelhaft. Von der Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens (vgl. Fischerlehner, Abgabenrecht, § 265 Anm. 2) ist Abstand zu nehmen, wenn die Vorlage ohnehin zurückzuweisen ist.

Rechtssatz 3: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides - wozu auch eine Beschwerdevorentscheidung zählt - erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa VwGH 4.6.2008, 2003/13/0049 oder VwGH 2.2.210, 2009/15/0209).

Rechtssatz 4: Nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) hat das Finanzamt im Beschwerdeverfahren - von drei im Gesetz genannten Ausnahmefällen abgesehen - zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen; anders als im Berufungsverfahren bis zum 31.12.2013 liegt es nunmehr nicht im Ermessen des Finanzamtes, ob eines eine Beschwerde­vorentscheidung erlässt oder nicht (vgl. für viele Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 262 Anm 2; Lenneis, Änderungen der Bundesabgabenordnung durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 in: Blasina/Kirchmayr-Schliesselberger/Knörzer/Mayr/Unger (Hrsg.), Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem (FS Tanzer), 74; Raab, Die Rolle der belangten Abgabenbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren in: Ehrke-Rabel/Merli, Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 42 f.; Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 220; Ritz, BAO5, § 262 Tz 1). Damit soll die Abgaben­behörde dazu verhalten werden, sich vor Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht eingehend mit dem Beschwerdevorgehen auseinanderzusetzen und erforderliche Ermittlungen zu ergänzen (vgl. Fischerlehner, a.a.O.).

Antrag auf Aufhebung eines durch Berufungsentscheidung ersetzten Einkommensteuerbescheides

  • § 289 Abs. 2, § 299, § 293b, § 295 BAO
  • BFG vom 06.08.2014, RV/7103202/2013 (Abweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr 124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann.

Beschwerde gegen eine Buchungsmitteilung

  • § 260 BAO
  • BFG vom 27.08.2014, RV/5101427/2011 (Zurückweisung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl. VwGH 19.4.2006, 2002/13/0193). Eine Buchungsmitteilung hat keine Bescheidqualität (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0234). Die Beschwerde, die sich gegen eine Buchungsmitteilung richtet, ist als unzulässig zurückzuweisen.

Gegenstandsloserklärung, da zwischenzeitig dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde

  • § 253, § 261, § 295 Abs. 3, § 261 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 26.05.2014, RV/5101170/2012 (Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zulässig)

Rechtssatz: Nach § 253 BAO in Verbindung mit § 261 Abs. 1 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, es sei denn, mit dem späteren Bescheid wird dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen. Diesfalls hat eine Gegenstandsloserklärung zu erfolgen.
Daran ändert auch nichts, wenn nachträglich der dem Beschwerdebegehren Rechnung tragende zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert wird, da dagegen ohnehin die Einbringung eines Rechts­mittels zulässig ist, sodass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers nicht geschmälert wird.