BFG-Newsletter 2020/01

Beihilfen / FLAG

Kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei gänzlicher Kostentragung durch die öffentliche Hand

  • § 6 Abs. 1 FLAG 1967, § 6 Abs. 5 FLAG 1967
  • BFG vom 05.11.2019, RV/3100371/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde § 6 Abs 5 FLAG 1967 rückwirkend mit 1. Jänner 2016 geändert und besteht für ein nicht erheblich behindertes Kind kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Kosten des Unterhalts zur Gänze aus öffentlichen Mitteln (zB bedarfsorientierte Mindestsicherung) geleistet werden.

Aufhebung eines Rückforderungsbescheides betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wegen erwiesener Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers

  • § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, § 279 Abs. 1 Satz 2 BAO
  • BFG vom 22.11.2019, RV/7105980/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Werden vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für ein explizit im Spruch des Bescheides genanntes Kind rückgefordert, so steht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der in der Begründung des angefochtenen Bescheides teilweise zum Ausdruck gebrachten Intention der belangten Behörde, wonach sich die Rückforderung in realiter auf das andere, nicht im Spruch angeführte Kind des Bf. beziehen solle – einzig und allein die im Rückforderungszeitraum bestehende/nicht bestehende Anspruchsberechtigung des Bf. für das im Spruch genannte Kind auf dem Prüfstand des BFG.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 37.

Frühestmöglicher Beginn eines Diplomstudiums mit Aufnahmeverfahren nach Abschluss der Schulausbildung

  • § 2 Abs. 1 FLAG 1967
  • BFG vom 07.01.2020, RV/5101377/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Betreffend die Frage, ob ein Studium gem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 „zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird“, ist auf das vom Kind tatsächlich begonnene Studium abzustellen (vgl VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057). Dabei ist auf die für dieses Studium vorgesehenen konkreten Zulassungsvoraussetzungen, wie zB die positive Absolvierung eines Aufnahmeverfahrens, Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088). Die allenfalls gegebene Möglichkeit, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit einer anderen Berufsausbildung, für die diese Zulassungsvoraussetzungen nicht bestehen, zu beginnen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Kein Beihilfenanspruch zwischen Reifeprüfung und Beginn des freiwilligen Ausbildungsdienstes nach § 37 Wehrgesetz

  • § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 37 WG 2001
  • BFG vom 12.02.2020, RV/5100786/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Ausbildungsdienstes von der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfasst ist (VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153), kann dieser Zeitraum auch dann nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, wenn auf das (unmittelbar) nach Beendigung des Ausbildungsdienstes begonnene Universitätsstudium Bedacht genommen wird.

Anmerkungen: Abweichend BFG 11.6.2014, RV/6100487/2012

Frühestmöglicher Zeitpunkt des Beginns einer Lehre nach Beendigung des Präsenzdienstes

  • § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967
  • BFG vom 29.01.2020, RV/5101217/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Der frühestmögliche Beginn einer Lehre nach Abschluss des Präsenzdienstes setzt zeitgerechte Bewerbungen um eine Lehrstelle voraus. Nur wenn die für die Erlangung einer Lehrstelle erforderlichen Schritte ohne dem Lehrstellenwerber anzulastende Verzögerungen gesetzt werden und dessen ungeachtet ein Beginn mit der Lehrausbildung nicht unmittelbar nach Beendigung des Präsenzdienstes möglich ist, entsteht für den Zeitraum zwischen Ende des Präsenzdienstes und tatsächlichem Beginn der Lehre ein Beihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG.

Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne des § 3 Abs. 1 FLAG bei rechtzeitiger Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 3. Satz NAG

  • § 3 Abs. 1 FLAG 1967, § 24 Abs. 1 NAG
  • BFG vom 27.11.2019, RV/7104859/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Der rechtzeitige Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bewirkt, dass sich die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag rechtmäßig im Sinne des § 3 Abs. 1 FLAG im Bundesgebiet aufhält.

Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienleistungen

  • § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 12 FLAG 1967
  • BFG vom 02.12.2019, RV/6100157/2018 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Da es sich bei der Rückforderung von Familienbeihilfe gem. § 26 FLAG 1967 um eine objektive Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Beihilfe handelt, ist auch der Differenzbetrag zwischen österreichischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld innerhalb der Verjährungsfrist von der Beihilfenbezieherin zurückzufordern.

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bescheinigt

  • § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, § 6 FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, § 6 FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
  • BFG vom 02.01.2020, RV/7105948/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es – auf sich allein gestellt – mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte.

Rechtssatz 5: Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.

Einkommensteuer

Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate als außergewöhnliche Belastung

  • § 34 EStG 1988
  • BFG vom 12.12.2019, RV/7104441/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Aufwendungen für alternativmedizinische Präparate, die einer Person, bei der keine zielgerichtete schulmedizinische Therapie zur Behandlung ihrer schweren Erkrankung mehr möglich ist, im Rahmen eines Behandlungsplanes eines Humanenergetikers, der über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, empfohlen werden, sind als medizinisch indiziert anzusehen und stellen somit eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 dar.

Assistenzhund bei behindertem Kind (Down-Syndrom) als "Heilmittel" bzw zur Förderung der "Heilbehandlung"

  • § 34 Abs. 6 EStG 1988, § 2 Außergewöhnliche Belastungen, § 4 Außergewöhnliche Belastungen, § 5 Außergewöhnliche Belastungen, § 35 EStG 1988
  • BFG vom 03.02.2020, RV/7105827/2019 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Anschaffungskosten und Haltungskosten für Assistenzhunde von Behinderten mit Down-Syndrom erfüllen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Aufwand im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung.

Alternative Operationsmethode (NanoKnife) bei Prostatakarzinom

  • § 34 EStG 1988
  • BFG vom 03.12.2019, RV/5101642/2018 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Kosten der Operation eines Prostatakarzinoms nach der Nano-Knife-Methode stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dieser, noch in der Erprobungsphase befindlichen, nicht ausgereiften Operationsmethode mangelt es an Zwangsläufigkeit.

Fremdübliche Vermietung, Beginn der AfA im Falle der Herstellung, Nutzungsdauer thermische Solaranlage, Zubau i.S.d. § 1 (4) Z 2a MRG

  • § 1 Abs. 4 Z 2a MRG, § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
  • BFG vom 23.01.2020, RV/7105996/2016 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht.

Bei einem Zubau i.S.d. § 1 Abs. 4 Z 2a MRG ist zur Frage, ob das vermietete Objekt, das sowohl im Alt- wie auch Zubau liegt, dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, vom Überwiegensgrundsatz (Nutzflächen) auszugehen.

Aufrechnung einer Insolvenzgutschrift mit Insolvenzforderungen auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Schuldenregulierungsverfahrens

  • § 239 BAO, § 108c EStG 1988, § 215 BAO, § 214 BAO
  • BFG vom 22.11.2019, RV/2100047/2019 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0015.

Rechtssatz 1: Die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 ist für Zwecke der Einordnung als Insolvenz- oder Massegutschrift nach dem Zeitpunkt der Tätigung der Aufwendungen (Ausgaben) aufzuteilen.
Es ist weder der Ablauf des Wirtschaftsjahres noch der Zeitpunkt der Geltendmachung oder Verbuchung auf dem Abgabenkonto maßgeblich, sondern lediglich der Zeitpunkt (Zeitraum) der Verwirklichung des Sachverhaltes.
Insolvenzgutschriften sind mit Insolvenzforderung zu verrechnen (aufzurechnen), Massegutschriften mit Masseforderungen oder allenfalls zurückzuzahlen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 64.

Finanzstrafrecht

Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei ebenso unterbliebener Einreichung von Voranmeldungen durch Entscheidungsträger einer GmbH nach Verlust der Finanzmittel des Unternehmens aufgrund eines Betrugsfalles

  • § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, § 12 FinStrG, § 23 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 27.03.2019, RV/5300023/2017 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Besteht bei finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen eine unmittelbare Täterschaft mehrerer Entscheidungsträger, etwa weil diese die umsatzsteuerlichen Angelegenheiten einer juristischen Person gemeinschaftlich und gleichwertig wahrgenommen haben, beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH und seine in der GmbH angestellte, als Büroleiterin tätige und tatsächlich aber gleichwertig entscheidungsbefugte Ehegattin, und haben sie in Wahrnehmung dieser ihrer handelsrechtlichen bzw. faktischen Entscheidungsbefugnis die Begehung der Finanzvergehen gemeinsam beschlossen und ausgeführt, so hat dennoch jeder Täter für sich nach § 12 FinStrG bzw. § 23 Abs. 1 FinStrG sich entsprechend seinem eigenen Verschulden zu verantworten.

Zigarettenhehlerei (nach angeordneter Observation)

  • § 20 Abs. 1 FinStrG, § 19 FinStrG
  • BFG vom 11.06.2019, RV/7300030/2018 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Der Gesetzgeber hat im § 20 FinStrG keine Einschränkung auf eine Mindestersatzfreiheitsstrafe wie im § 15 Abs. 1 FinStrG normiert, wonach die Freiheitsstrafe mindestens einen Tag beträgt. Es kann daher die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Wertersatzstrafe auch in Stunden festgesetzt werden.

Anordnung von Hausdurchsuchungen bei einem Immobilienentwickler zur Aufklärung verdeckter Ausschüttungen und angeblicher Bargelddarlehen, Beschwerde des Verdächtigen

  • § 93 Abs. 1 FinStrG, § 93 Abs. 2 FinStrG, § 93 Abs. 7 FinStrG, § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, § 156 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 19.08.2019, RV/5300002/2019 (Abweisung bzw. Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Gegen die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden von Durchsuchungshandlungen ist lediglich derjenige gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG beschwerdeberechtigt, der durch diese Durchsuchung in seinem eigenen Hausrecht betroffen ist. Ist lediglich fremdes Hausrecht betroffen oder ist das zu durchsuchende Objekt gar nicht Schutzgegenstand eines Hausrechtes, ist eine dennoch solcherart erhobene Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 bzw Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis der Umsätze, da die UVZ vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden, unabhängig vom Wissen über die nicht fristgerechte Meldung der UVAs durch die Steuerberaterin

  • § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
  • BFG vom 05.11.2019, RV/7300012/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Tathandlung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz. 5 zu § 49 FinStrG; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0188).

Rechtssatz 2: Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse des VwGH vom 29.9.2004, 2000/13/0151; vom 15.6.2005, 2002/13/0172; vom 20.9.2006, 2006/14/0046, jeweils mwN; vom 28.11.2007, 2007/15/0165; vom 17.12.2009, 2009/16/0188; vom 5.4. 2011, 2011/16/0080; und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte hg. Rechtsprechung).

Umsatzsteuerverkürzungen durch einen Rechtsanwalt, der trotz mehrerer Vorprüfungen keine laufenden UVZ entrichtet oder UVA anmeldet; verminderte Zurechnungsfähigkeit kein Schuldausschließungsgrund

  • § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, § 33 Abs. 5 FinStrG, § 23 FinStrG, § 7 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 10.09.2019, RV/7300004/2019 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs. 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist (VwGH 15.03.1988, 87/14/0193; VwGH 02.07.2002, 2002/14/0052). Wer jedoch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Tatzeitraum und auch nach wie vor auszuüben vermag, bei dem kann keine Rede davon sein, dass die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit durch ein behauptetes Burn-out-Syndrom ausgeschlossen ist.

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Spruchsenates wegen Nichtanmeldung; keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses

  • § 150 Abs. 4 FinStrG, § 134 FinStrG, § 77 Abs. 1 FinStrG
  • BFG vom 30.09.2019, RV/3300005/2019 (Abweisung; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2020/16/0002.

Rechtssatz 1: Die Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) ist nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses und erteilter Belehrung (§ 134 FinStrG) erfolgt und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert wird.

Rechtssatz 2: Die Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) kann erst nach der Verkündung des Erkenntnisses (§ 134 FinStrG) erfolgen; eine bereits zuvor erfolgte Anmeldung ist unwirksam.

Vorgeworfene Abgabenhinterziehung des Geschäftsführers einer GmbH; Vater des Geschäftsführers ist jedoch der eigentliche Machthaber und für abgabenrechtliche Pflichten verantwortlich, er wäre der Täter gewesen

  • § 98 Abs. 3 FinStrG, § 128 FinStrG
  • BFG vom 14.01.2020, RV/7300016/2017 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Folgerechtssatz (wie RV/7300027/2014-RS1):
Ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs in erster Instanz ist durch die Möglichkeit, den Standpunkt in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) auszuführen, geheilt (VwGH 15.5.1986, 84/16/0234; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302).

Umsatzsteuer

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung trotz fehlenden Buchnachweises bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen

  • Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, § 18 Abs. 8 UStG 1994, Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Art. 7 UStG 1994
  • BFG vom 19.09.2019, RV/2101113/2016 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Wenn der Buchnachweis über eine innergemeinschaftliche Lieferung mangelhaft ist oder überhaupt fehlt, kann der Abgabepflichtige die Steuerfreiheit dennoch in Anspruch nehmen, wenn ihm der Nachweis der Warenbewegung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu dem steuerpflichtigen Empfänger gelingt (EuGH C-146/05, VwGH Ra 2016/16/0060). 
Bestätigungen des Empfängers über den Erhalt der Waren sowie der Nachweis der Aufnahme des innergemeinschaftlichen Erwerbes in seine Bücher stellen einen geeigneten materiellen Nachweis dar.

Dreiecksgeschäftsregelung anwendbar trotz Erfassung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsstaat. Innergemeinschaftlicher Erwerb kraft österreichischer Umsatzsteueridentifikationsnummer fraglich

  • Art. 25 UStG 1994, RL 2006/112/EG, Art. 3 Abs. 8 UStG 1994
  • BFG vom 24.10.2019, RV/2101154/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision).

Die zusätzliche umsatzsteuerliche Erfassung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsmitglied hindert nicht die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung, weil diese nicht mit einer umsatzsteuerlichen Ansässigkeit gleichgesetzt werden kann.

Erwerb von Fahrzeugen: Lieferzeitpunkt

  • § 3 UStG 1994, § 428 ABGB, Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt)
  • BFG vom 12.11.2019, RV/5101967/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Eine Verschiebung des Lieferdatums ohne tatsächliche wirtschaftliche Begründung nur zur Vermeidung der Erwerbsbesteuerung in Österreich kommt in wirtschaftlicher Betrachtung einer bloßen Verzögerung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung gleich und ist ebenso nicht anzuerkennen. Die Lieferung ist jedenfalls erfolgt, wenn das Fahrzeug voll bezahlt ist und mit Überstellungskennzeichen beim Verkäufer zur jederzeitigen Abholung bereitsteht, der Käufer dieses aber erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ins Inland überstellt.

Aufschließungsstraße und weitere Maßnahmen zur Erschließung eines Gewerbegebietes

  • § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994, § 3 Abs. 2 UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 3 Abs. 1 UStG 1994, § 3a Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Art. 2 RL 2006/112/EG, Art. 14 RL 2006/112/EG, Art. 16 RL 2006/112/EG, Art. 24 RL 2006/112/EG, Art. 168 RL 2006/112/EG, § 4 Abs. 1 UStG 1994, Art. 73 RL 2006/112/EG, § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994, Art. 74 RL 2006/112/EG, § 2 Abs. 3 UStG 1994, § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994
  • BFG vom 10.12.2019, RV/5101938/2017 (teilweise Stattgabe; Revision zugelassen)

Beachte: Revisionen eingebracht (Amtsrevision und Parteienrevision).

Wenn ein Unternehmer im Interesse einer besseren Vermarktung seiner Gewerbegrundstücke eine Gemeinde mit der entgeltlichen Aufschließung der Grundstücke beauftragt, die Gemeinde in der Folge ihre Leistungen an den Unternehmer mit Umsatzsteuer fakturiert und der Unternehmer diese Grundstücke sodann steuerpflichtig an Gewerbetreibende verkauft hat, ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. 
Dass ein Unternehmer etwas zahlt, ohne sich davon einen (wirtschaftlichen) Nutzen zu versprechen, ist im Wirtschaftsleben unüblich. Die Gemeinde hat somit offensichtlich dem Beschwerdeführer einen Nutzen verschafft. Dieser liegt in der durch die Errichtung besagter Straßen und Anlagen eingeräumten Möglichkeit, die Grundstücke verkaufen zu können. Die Gemeinde ist insofern unternehmerisch tätig, weil sie nicht verpflichtet ist, besagte bauliche Maßnahmen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat somit von der Gemeinde eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erhalten, die er zur Ausführung von besteuerten Umsätzen verwendet hat.

1. Vorsteuerabzug bei im Rahmen eines Sponsoringvertrages an einen gemeinnützigen Sportverein erbrachter (zugekaufter) Sachsponsoringleistungen;
2. Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Sachsponsoring im Rahmen eines Sponsoringvertrages

  • § 269 Abs. 3 BAO, § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994
  • BFG vom 21.01.2020, RV/7100461/2009 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Beschwerdeführerin hat die gegenständlichen (Sachsponsoring-)leistungen in Auftrag gegeben, um in weiterer Folge vom Sportverein die Werbeleistungen zu erhalten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist im Beschwerdefall ein entsprechender Zusammenhang zwischen den Umbauleistungen des Sportplatzes des Sportvereines auf einem Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde steht, zu bejahen, weil die Leistungen nur bewirkt wurden, um den Sponsoringvertrag erfüllen zu können und im Gegenzug die entsprechenden Werbeleistungen zu erhalten (vgl EuGH vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, Rn 34 ff).

Rechtssatz 2: Im Beschwerdefall erbringt die Beschwerdeführerin, die unstrittig kein gemeinnütziger Sportverein ist, Sachsponsoringleistungen in Erfüllung des Sponsoringvertrages gegenüber dem gemeinnützigen Sportverein. Sie erhält dafür vom Sportverein Werbeleistungen iSd § 1 des Sponsoringvertrages als äquivalente Gegenleistung. Es liegt somit ein tauschähnlicher Umsatz vor (vgl VwGH vom 18. März 2004, 2003/15/0088 sowie Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 210).
Damit schließt schon der klare Wortlaut sowohl des Art 132 Abs. 1 Buchst m der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 die Anwendung der Steuerbefreiung für Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen auf die Leistungen der Beschwerdeführerin aus (siehe auch EuGH vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club, Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07). Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte unionsrechtskonforme Auslegung und Orientierung an der Zielsetzung der Befreiung – hier konkret die Förderung des Körpersportes – kann nicht gegen den Wortlaut des Unionsrechts („die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen“) erfolgen. Dies umso weniger als der Europäische Gerichtshof einen engen Auslegungsmaßstab an Steuerbefreiungen legt (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 6 Tz 10/1 und die dort angeführte Judikatur des EuGH).

Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer: Einfamilienhaus als (körperschaft-)steuerneutrales und damit auch zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 führendes Vermögen

  • § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, § 8 Abs. 2 KStG 1988
  • BFG vom 27.12.2019, RV/2100620/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Beachte: VfGH-Beschwerde zur Zahl E 475/2020 anhängig.

Der/Die Beschwerdeführer/in hat anhand einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsliegenschaften nachzuweisen, dass im Gebiet (hier: Graz) Einfamilienhäuser vergleichbarerer Gediegenheit und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) errichtet (bzw. saniert) und am Markt vermietet werden, sodass das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes für solche Objekte zu bejahen ist.

Vorabentscheidungsersuchen zur Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen (ausgelagerte Ermittlung der steuerrelevanten Werte)

  • Art. 135 Abs. 1 lit. g RL 2006/112/EG, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994, Anlage II RL 2009/65/EG
  • BFG vom 30.01.2020, RE/5100001/2020 (Revision nicht zugelassen)

Beachte: Beim EuGH anhängig unter C-58/20.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (in der Folge: RL 2006/112/EG) betrifft, vorgelegt:
Ist Art. 135 Abs. 1 lit. g der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass unter dem Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die von der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragenen steuerlichen Agenden zu verstehen sind, die darin bestehen, die gesetzeskonforme Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber sicherzustellen?

Zusatztext: Insbesondere stellen sich die offenen Fragen iZm der eventuell nicht investmentfondsspezifischen Zielsetzung der fraglichen Tätigkeit (gesetzeskonforme Besteuerung der Anteilinhaber statt Agenden der Portefeuille-Verwaltung) und der geforderten Eigenständigkeit der Leistung (wird hier evtl. im Zusammenspiel mit Leistungen der Depotbank, der KAG und der Bf erbracht).

Anmerkung Bereichsredaktion: Bei diesem Ersuchen geht es um die Frage der Spezifizität und hinreichenden Autonomie der ausgelagerten Leistung.

Vorabentscheidungsersuchen iZm mit der Steuerbefreiung für die Verwaltung eines Sondervermögens

  • Art. 135 Abs. 1 lit. g RL 2006/112/EG, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994, § 290 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 29.01.2020, RE/5100002/2020 (Revision nicht zugelassen)

Beachte: Beim EuGH anhängig unter C-59/20.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem betrifft, vorgelegt: 

Ist Art. 135 Abs.1 lit. g der RL 2006/112/EG in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?

Anmerkung Bereichsredaktion: Bei diesem Ersuchen geht es neben der Frage der hinreichenden Autonomie der ausgelagerten Leistung auch darum, wer bei der Nutzung einer lizensierten Software die damit vorgenommenen Leistungen erbringt.

Vorabentscheidungsersuchen: Feste Niederlassung bei vermieteter Liegenschaft

  • Art. 267 AEUV, ABl. Nr. C 83
  • BFG vom 20.12.2019, RE/7100002/2019 (Revision nicht zugelassen)

Beachte: Beim EuGH anhängig unter C-931/19.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV nachfolgende Frage zur Entscheidung vorgelegt, die die Auslegung der „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ sowie der „Durchführungsverordnung (EU) Nr 282/2011 des Rates vom 15.3.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ betrifft:

Ist dem Begriff der „festen Niederlassung“ das Verständnis beizulegen, dass stets das Vorliegen einer personellen und technischen Ausstattung gegeben sein muss und daher an der Niederlassung unbedingt eigenes Personal des Dienstleistungserbringers vorhanden zu sein hat oder kann im konkreten Fall der steuerpflichtigen Vermietung einer im Inland belegenen Liegenschaft, die sich bloß als passive Duldungsleistung darstellt, diese auch ohne personelle Ausstattung als „feste Niederlassung" anzusehen sein?

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2020, 28.

Verfahrensrecht

Gegenstandsloserklärung gem. § 261 Abs. 1 lit.a BAO nach einem Verfahren gemäß § 300 BAO auf Grund einer Einschränkung des Beschwerdebegehrens im Zuge eines Erörterungstermins

  • § 269 Abs. 3 BAO, § 300 Abs. 1 BAO, § 300 Abs. 5 BAO, § 261 Abs. 1 lit. a BAO, § 300 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 26.11.2019, RV/7102143/2012 (Gegenstandsloserklärung; Revision nicht zugelassen)

Durch eine Einigung der Parteien im Erörterungstermin wird das Beschwerdebegehren eingeschränkt. Mit dem innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist zu erlassenden Aufhebungsbescheid gem. § 300 BAO ist seitens der Abgabenbehörde ein ersetzender Bescheid zu verbinden. Dadurch sind die Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 lit. a BAO erfüllt und die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären.

Wiederaufnahmebescheide sind rechtswidrig, wenn die Nennung der Wiederaufnahmsgründe per E-Mail erfolgt

  • § 303 BAO
  • BFG vom 19.12.2019, RV/3100305/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Die Nennung von Wiederaufnahmegründen in einem ausschließlich per E-Mail übermittelten Betriebsprüfungsbericht belastet den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid mit (nicht sanierbarer) Rechtswidrigkeit.

Akteneinsicht beim Primärschuldner durch den Haftungspflichtigen

  • § 90 BAO, §§ 77 f BAO, § 48a BAO, § 244 BAO, § 90 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 15.01.2020, RV/5101754/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Die Beschwerdeführerin ist Haftungspflichtige für Kapitalertragsteuer des Primärschuldners. Sie ist damit jedenfalls als Partei im Sinne des § 90 Abs. 1 BAO anzusehen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Partei auch dann Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte zu geben und erforderlichenfalls Einsichtnahme in die Akten zu gewähren ist, wenn sich die Abgabenbehörde bei ihrer Entscheidung auf Akten eines Abgabenverfahrens stützt. Der Einsichtnahme des Haftungspflichtigen in die Akten des Abgabenverfahrens steht somit die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 48a BAO keinesfalls entgegen (vgl. VwGH 27.2.1995, 94/16/0275).

Rechtssatz 3: Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist nach § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden. § 90 Abs. 3 BAO sieht – in Übereinstimmung mit dieser Regelung – ebenfalls vor, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 244 Tz 1; VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021).
§ 244 BAO sieht eine Bekämpfung der verfahrensleitenden Verfügung in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid (hier: Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer) vor. Erweist sich die verfahrensleitende Verfügung als rechtswidrig, so ist der die Angelegenheit abschließende Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet (vgl. Ritz, BAO6, § 244 Tz 6). Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamts über die Akteneinsicht ein Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache anhängig, so ist das Begehren auf Akteneinsicht im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache zu behandeln (vgl. VwGH 29.5.2018, Ro 2017/15/0021).

Keine Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zur Fristversäumnis führender mangelhafter Kanzleiorganisation des steuerlichen Vertreters

  • § 308 BAO
  • BFG vom 14.01.2020, RV/5101732/2019 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Wird seitens des steuerlichen Vertreters der tatsächliche Ausgang eines fristgebundenen Schriftstücks (hier: Behebung eines Mängelbehebungsauftrags) erst Tage nach Fristablauf, und das offenbar auch eher "zufällig" und somit keinesfalls systematisch, kontrolliert, liegt in der Kanzlei keine zielgerichtete Kontrolle der Einhaltung von wichtigen, zum Verlust von Rechten führenden Fristen wie auch der Ablage von Poststücken und somit eine ausgesprochen nachlässige Kanzleiorganisation vor. Bei einem derartig mangelhaften Kontrollsystem, welches Fristversäumnissen gleichsam Tür und Tor öffnet, kann von einer leichten Fahrlässigkeit nicht die Rede sein.

Verlängerung der Beschwerdefrist: Telefonische "Antragstellung" und telefonische "Bewilligung"

  • § 245 BAO, § 260 BAO, § 245 Abs. 1 BAO, § 85 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 06.11.2019, RV/1200003/2018 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Verlängerung der Beschwerdefrist setzt einen diesbezüglichen Antrag und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe voraus. Telefonische "Anträge", telefonische "Bewilligungen" oder gemeinsame "Vereinbarungen" zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen sind allesamt Handlungen, die die BAO nicht vorsieht; sie bleiben rechtlich wirkungslos.

Wann sind Bescheide in die FinanzOnline-Databox rechtsgültig zugestellt?

  • § 98 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 18.02.2020, RV/7102160/2013 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Die FinanzOnline-Databox ist ein elektronischer Postkasten. Die „Schlüssel“ zu diesem elektronischen Postkasten sind die Zugangscodes, die beim FinanzOnline-Login einzugeben sind. Werden daher Bescheide in der FinanzOnline-Databox bereitgestellt, muss der Anwender zumindest ab diesem Tag nicht gesperrte Zugangscodes haben, damit Bescheide am Tag, ab dem sie in der FinanzOnline-Databox bereitgestellt sind, auch rechtsgültig zugestellt sind.

Zusendung von als Bescheid bezeichneten Schriftstücken als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

  • Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, § 283 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 09.01.2020, RM/5100004/2019 (Zurückweisung; Revision nicht zugelassen)

Die Zusendung von als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücken stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Feststellung von Bescheiden als unwirksam kann nach dem Wortlaut des § 283 Abs. 1 BAO iVm. Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG nicht Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens sein. Gleiches gilt für die Behauptung der Unrichtigkeit von Verbuchungen auf Abgabenkonten, zumal hier allenfalls ein Verfahren nach § 216 BAO vorgesehen ist.

Haftung bei Schätzung wegen Nichtvorlage von Unterlagen

  • § 9 BAO
  • BFG vom 03.01.2020, RV/7103608/2019 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Es steht fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ohne Verschulden des Bf. wegen von Dritten nicht vorgelegter Unterlagen festgesetzt wurden. Es steht ebenso fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen unter Einbeziehung eben dieser Unterlagen nicht zustande gekommen wären. Daher ist nach Ansicht des erkennenden Senates von einer das Verschulden ausschließenden Rechtsansicht des Bf. auszugehen. Wenn bereits eine irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung das Verschulden im Sinne des § 9 BAO ausschließen kann, gilt dies für eine objektiv richtige Rechtsauffassung umso mehr.

Beschlagnahme eines Fahrzeuges nach § 33 LSD-BG iVm § 37a Abs. 4 VStG

  • § 33 LSD-BG, Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, § 37 Abs. 4 VStG, § 35 VwGVG
  • BFG vom 06.02.2020, RM/5100005/2019 (Einstellung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/17/0432; VwGH 23.5.1989, 89/04/0020; VwGH 26.4.1993, 90/10/0076, und VwGH 16.11.2011 ,2011/17/0190, mwN.).
Mit der Frei-Erklärung nach § 37 Abs. 4 VStG ist die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände beendet. Es erfolgte somit eine Zurückstellung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände. Der dafür von der zuständigen Behörde als maßgeblich erachtete Rechtsgrund ist irrelevant. Aus der wiedergebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgt für den Beschwerdefall daher, dass mit dem Zeitpunkt der Erlassung der Frei-Erklärung die vorläufige Beschlagnahme aufgehört hat, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein.

Rechtssatz 2: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. VwGH 10.8.2010, 2010/17/0091) wird ein Kostenersatz im Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes nicht für gerechtfertigt erachtet. In so einem Fall ist weder eine obsiegende noch unterliegende Partei gegeben. Im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Nachsicht von Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber des Nachsichtswerbers einbehalten und abgeführt wurde

  • § 235 BAO, § 236 BAO, § 240 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 27.02.2020, RV/5101776/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)

Rechtssatz 1: Abschreibungen im Sinne der Bundesabgabenordnung (hier: im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO und des auch für Nachsichten geltenden § 235 Abs. 2 BAO) sind buchungstechnische Vorgänge, die auf Abgabenkonten zu Gutschriften führen und vorangegangene entsprechende Lastschriften (kontomäßige Vorschreibungen) voraussetzen (Ellinger u.a., BAO, § 235 Anm 2 und § 236 Anm 6; Ritz, BAO, § 235 Tz 5 mit Hinweis auf VwGH 30.6.1986, 84/15/0058, 0059).

Rechtssatz 2: Das Unterlassen eines für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausreichenden Erstattungsantrages nach § 240 Abs. 3 BAO begründet keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0270).

Zoll

Altlastenbeitrag; Zwischenlagerung von Baurestmassen

  • § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, § 7 Abs. 1 ALSaG, § 10 Abs. 1 ALSaG
  • BFG vom 20.05.2019, RV/2200006/2016 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)

Ein kürzeres als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG normiertes Zwischenlagern unterliegt nicht der Beitragspflicht. Es kann sich somit bei so einem kürzeren Lagern (Zwischenlagern) betreffend Beitragspflicht nicht die Frage stellen, ob alle nötigen Bewilligungen vorgelegen sind (VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006).