BFG-Newsletter 2018/01
Einkommensteuer
Immobilienertragsteuer bei Veräußerung eines Eigenheimes nach vorangehendem unentgeltlichen Erwerb
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, § 6 Z 14 EStG 1988, § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, § 30 Abs. 3 EStG 1988
- BFG vom 13.12.2017, RV/3100894/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Wird ein Eigenheim unentgeltlich erworben und in weiterer Folge veräußert, kann die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 lit a EStG 1988 für den Veräußerungsgewinn nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung einen entgeltlichen Erwerb zur Voraussetzung hat.
Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung bei Parifizierung von Eigentumswohnungen
- § 30 Abs. 1 EStG 1988
- BFG vom 25.01.2018, RV/7102639/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Die erstmalige Parifizierung von Eigentumswohnungen stellt keinen Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang dar. Wie bei einer Realteilung liegt eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile vor und das Wohnungseigentum tritt an die Stelle des bisherigen Miteigentums. Dadurch tritt die Eigentumswohnung auch in die Rechtstellung des bisherigen (anteiligen) Grundstücks ein und die Zeiten der Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz vor Begründung des Wohnungseigentums sind für die Beurteilung der Voraussetzungen der Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen.
Zuzugsbegünstigung - verspätete Antragstellung gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 10 ZBV 2016
- § 103 Abs. 1a EStG 1988, § 1 Abs. 2 ZBV 2016, § 10 ZBV 2016
- BFG vom 23.02.2018, RV/7100471/2018 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
§ 1 Abs. 2 iVm § 10 ZBV 2016 ist verfassungs- und gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass Anträge betreffend Zuzüge vor dem 21. September 2016 innerhalb von sechs Monaten ab dem 21. September 2016 und Anträge für Zuzüge nach dem 21. September 2016 innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug zu stellen sind.
Landes- und Gemeindeabgaben Wien
Vermietung von Reisemobil-Abstellplätzen
- § 135 BAO, § 11 WTFG
- BFG vom 19.02.2018, RV/7400047/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die Vermietung von Reisemobil-Abstellplätzen stellt keine Beherbergung im Sinne des § 11 WTFG dar, weil für die Mieter keine Betreuungsleistungen erbracht werden. Die Vermieterin hat daher auch keine Ortstaxe einzubehalten und abzuführen.
Keine Ortstaxepflicht für die Vermietung von Reisemobil-Stellplätzen
- §§ 11 bis 14 WTFG, § 135 BAO, § 135a BAO, § 11 WTFG
- BFG vom 19.02.2018, RV/7400051/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Beim Angebot einer Rezeption, von Sanitärgebäuden, einer Ver- und Entsorgungsstation, einer Müllentsorgung und von WLAN im Zusammenhang mit der Vermietung von Stellplätzen aus Gras handelt es sich um keine laufenden Betreuungsleistungen für die Mieter der Stellplätze. Derartige Betreuungsleistungen wären aber essenziell für das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebes im Sinne des § 11 Wiener Tourismusförderungsgesetz (VwGH 18.05.2016, 2013/17/0609, und die dort zitierte Judikatur).
NoVA / Kraftfahrzeugsteuer
1. Vorschreibung der KFZ-Steuer für Zeiträume nach dem 24.04.2014
2. NoVA-Festsetzung ab Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967)
3. Kein Vertrauensschutz und keine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bei einer Änderung der Rechtslage
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 1 Z 3 NoVAG 1991, § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 3 Z 2 KfzStG 1992, § 114 BAO
- BFG vom 13.09.2017, RV/5102261/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Bis zum Wirksamwerden des BGBl. I Nr. 26/2014 (Änderung des § 82 Abs. 8 KFG 1967) beginnt die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nach jeder Aus- und Einbringung in das Inland neu zu laufen. Ab 24.04.2014 unterbricht eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Frist nicht mehr. Die tägliche Fahrt zur Arbeit von Österreich nach Deutschland ließ bis 23.04.2014 die Frist immer neu beginnen. Die widerrechtliche Verwendung setzt mit Ablauf der Monatsfrist am 24.05.2014 ein. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 beginnt die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt. Eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion ist im Gegensatz zum NoVAG nicht vorhanden.
Rechtssatz 2: Die Steuerschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG bei der sogenannten widerrechtlichen Verwendung mit dem Zeitpunkt der Einbringung und war somit für April 2014 vorzuschreiben. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 25.04.2016, Ro 2015/16/0031) muss eine ununterbrochene Monatsfrist erfüllt sein, dann normiert § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 das Entstehen der Steuerschuld rückwirkend mit der Einbringung, ab 24.04.2014 unterbrechen Ein- und Ausbringungen die Monatsfrist nicht mehr. Die Verwendung wird – trotz der Fahrten ins Ausland – am 24.05.2014 widerrechtlich. Die Steuerschuld entsteht aber kraft NoVAG mit der Einbringung am 24.04.2014.
Umsatzsteuer
Innergemeinschaftlicher Erwerb und Reihenlieferung
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, § 3 Abs. 8 UStG 1994, Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
- BFG vom 23.10.2017, RV/2101684/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Verwendet bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Erwerber nicht die UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates sondern die UID-Nummer eines dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich), so ist dort (in Österreich) der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt und zu besteuern (Art. 3 Abs. 8 UStG 1994).
Diese Erwerbsteuer kann erst dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn der Erwerber seiner Erklärungspflicht im Bestimmungsmitgliedstaat nachkommt bzw. nachgewiesen wird, dass der Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert worden ist (vgl. EuGH 22.04.2010, Rs C-536/08 und C-539/08).
Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0011.
Kfz-Überlassung als USt-pflichtiger Entgeltsbestandteil; einheitlicher Betrieb (Pauschalierung)
- § 4 Abs. 6 UStG 1994
- BFG vom 23.03.2017, RV/7101607/2016 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer, daher gelten für sie die Werte der Sachbezugsverordnung nicht. Die entsprechenden Betriebseinnahmen [das Entgelt iSd UStG] sind vielmehr – beim Fehlen entsprechender Aufzeichnungen – nach den allgemeinen Grundsätzen des § 184 BAO zu schätzen (VwGH 22.12.2005, 2003/15/0063).
Wirtschaftliche Eingliederung bei Vermietung von Bankräumlichkeiten an die Obergesellschaft
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994
- BFG vom 24.10.2017, RV/5102230/2016 (Abänderung; Revision nicht zugelassen)
Eine Vermietung ist nicht Teil eines Bankgeschäftes. Vermietet eine Tochtergesellschaft Räumlichkeiten an eine Bankgeschäfte tätigende Muttergesellschaft, liegt daher grundsätzlich keine wirtschaftliche Eingliederung vor. Bestünde hingegen die Aufgabe der Tochtergesellschaft vornehmlich darin, der Muttergesellschaft die für den Bankbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, läge eine wirtschaftliche Eingliederung vor.
Unter „vornehmlich“ ist „zu erheblich mehr als 50%“ bzw. „primär“ zu verstehen. Als Abgrenzungskriterien kommen insbesondere die Umsatzverhältnisse und sofern noch keine Umsätze erzielt wurden, die voraussichtlichen Umsatzverhältnisse in Betracht. Sollten die Entgelte für die Vermietung an die Obergesellschaft fremdunüblich sein, wären diese für Abgrenzungszwecke auf ein fremdübliches Maß zu ändern, sofern überhaupt ein Mietverhältnis anzuerkennen ist.
Werden nur Grundstücke vermietet, ist auch auf die Flächenverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Ist keine wirtschaftliche Eingliederung gegeben, liegt selbst bei Vorliegen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung keine Organschaft vor.
Kleinunternehmerbefreiung geht echten Steuerbefreiungen vor
- § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994, § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
- BFG vom 26.01.2018, RV/7101027/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)
Die Kleinunternehmerbefreiung stellt darauf ab, dass die Umsätze aus im Inland steuerbaren Lieferungen und Leistungen und dem Eigenverbrauch im Inland zusammen 30.000 Euro nicht übersteigen; auf die Steuerfreiheit oder Steuerpflicht oder gar das damit zusammenhängende Recht auf Vorsteuerabzug kommt es für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG nicht an. Damit ist klar, dass die unechte Befreiung der Z 27 leg cit jene der Z 6 leg cit konsumiert, solange die Kleinunternehmerschwelle nicht überschritten oder auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet wurde.
Letztlich ist Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG insbesondere eine Verwaltungsvereinfachung (so auch Melhardt/Tumpel, UStG², § 6 Rz 660). Echte Steuerbefreiungen von dieser Vereinfachung auszunehmen, liefe dem Regelungszweck zuwider.
Beachte: Revision eingebracht.
Beratungsleistungen iZm (steuerfreier) Anteilsveräußerung
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994, Art. 2 RL 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Art. 168 RL 2006/112/EG, § 11 Abs. 12 UStG 1994
- BFG vom 17.11.2017, RV/5100118/2012 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Das bloße Halten einer Beteiligung fällt nach der Richtlinie in den nichtwirtschaftlichen und nach dem UStG 1994 in den nichtunternehmerischen Bereich. Die Anteilsveräußerung fällt (trotz Entgeltlichkeit) nicht aus den genannten Bereichen heraus, weil diese nur der letzte Akt des bloßen Haltens der Beteiligung ist.
Beratungsleistungen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stehen, berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug. Dies infolge Zusammenhangs mit der Steuerfreiheit der Anteilsveräußerung selbst dann, wenn die Anteilsveräußerung nicht in die oben angeführten Bereiche fiele.
1. Kein Verlust des Vorsteuerabzuges ohne Nachweis einer Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von einer tatsächlich stattgefundenen und nachgewiesenen ungerechtfertigten Abgabenverkürzung
2. Rechnungsberichtigung: Zulässigkeit und Rückwirkung
- § 12 UStG 1994
- BFG vom 07.02.2018, RV/5100237/2014 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Rechtssatz 1: Der durch das Abgabensicherungsgesetz 2007 eingefügte letzte Satz des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist insoweit nicht vom Unionsrecht gedeckt und somit nicht anwendbar als er auch bei der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von einem bloßen Finanzvergehen (ohne dass es zu einem ungerechtfertigten Abgabenvorteil kommt) den Vorsteuerabzug versagt. Bei einem derartigen Finanzvergehen können angemessene Geldstrafen verhängt werden. Der Verlust des Vorsteuerabzuges trotz Vorliegens der materiell rechtlichen Voraussetzungen dafür setzt aber nach ständiger Judikatur des EuGH immer voraus, dass eine tatsächlich stattgefundene Abgabenverkürzung in der Leistungskette nachgewiesen ist. Nur in diesem Fall ist eine Durchbrechung des Neutralitätsgebotes gerechtfertigt. Das Nichtvorliegen einer Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis von einer Abgabenverkürzung gehört laut EuGH zu den anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmalen für einen Vorteil des MwSt-Rechtes. Diese Umstände - wie auch ggfs. das Vorliegen einer Abgabenverkürzung - sind daher in freier Beweiswürdigung zu beurteilen und es ist keine Verurteilung vorausgesetzt.
Rechtssatz 2: Nach den Urteilen des EuGH in den Rs Senatex vom 15.9.2016, Rs C-518/14, und Rs Schmeink vom 19.9.2000, C-454/98, steht auch fest, dass - wenn es ursprünglich bereits eine Rechnung gab - einer Berichtigung der Rechnung eine ex-tunc Wirkung zukommt und eine Berichtigung immer möglich ist, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht oder der Aussteller der Rechnung gutgläubig war.
Verfahrensrecht
Säumniszuschlag: Keine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO, wenn die Einhebung der Abgabe – mangels Bescheidbeschwerde – nicht von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt
- § 212a Abs. 1 BAO, § 230 Abs. 6 BAO, § 217 Abs. 4 BAO
- BFG vom 16.11.2017, RV/2101171/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Die Einbringung einer Abgabe ist nicht gemäß § 230 Abs. 6 BAO gehemmt, wenn zwar ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, jedoch die Abgabe – mangels Abhängigkeit von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde (hier: eine solche wurde nicht eingebracht) – keine "nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffene Abgabe" war.
1. Voraussetzung für einen Antrag gem. § 299 BAO
2. Keine Berücksichtigung der subjektiven Absichten des Käufers für die Bewertung von Liegenschaftsteilen beim Verkäufer
- § 299 BAO
- BFG vom 24.10.2017, RV/7101537/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 4: Für die antragsgemäße Aufhebung eines Bescheides gem. § 299 BAO ist ausschließlich relevant, ob der aufzuhebende Erstbescheid mit den Unrichtigkeiten belastet ist, die der Bf. in seinem Antrag nannte.
Andere Fehler, die die Rechtsrichtigkeit des Erstbescheides in Frage stellen könnten, im Antrag aber nicht genannt wurden, sind durch das Bundesfinanzgericht auszuklammern und im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungsrelevant.
Voraussetzungen eines "Guthabens auf dem Abgabenkonto" im Zusammenhang mit der Herabsetzung von Anspruchszinsen
- § 205 Abs. 1 BAO, § 205 Abs. 3 BAO, § 205 Abs. 4 BAO, § 205 Abs. 6 lit. b BAO, § 232 Abs. 1 BAO
- BFG vom 12.12.2017, RV/5102184/2015 (Abweisung; Revision zugelassen)
Gemäß § 205 Abs 6 lit b BAO sind auf Antrag Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen, als ein Guthaben auf dem Abgabenkonto in der Form bestanden hat, dass es nach Maßgabe des § 239 BAO rückzahlbar ist bzw über Antrag des über das Guthaben Verfügungsberechtigten umgebucht oder überrechnet werden kann. Seitens des Finanzamtes auf Verwahrung gebuchte Beträge befinden sich auf einem Sammelkonto des Finanzamtes, auf dem auch Abgabenbeträge anderer Steuerpflichtiger gebucht werden, sodass insoweit von einem Guthaben nicht gesprochen werden kann. Der auf Verwahrung gebuchte Betrag ist überdies dem Zugriff des Abgabepflichtigen entzogen, sodass insoweit kein disponibles Guthaben iSd § 205 Abs 6 lit b bzw § 215 Abs 4 BAO vorliegt.
Wirksamkeit einer Beschwerdevorentscheidung
- § 96 BAO, § 10a Abs. 3 AVOG 2010 – DV
- BFG vom 06.02.2018, RV/2100541/2017 (Zurückweisung; Revision zugelassen)
Für ein nicht mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben betrautes Organ (Mitarbeiter des Fachbereiches) des Finanzamtes Graz-Stadt ergibt sich aus § 10a Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 keine Berechtigung, für ein anderes Finanzamt im Bundesland Steiermark Beschwerdevorentscheidungen zu approbieren.
Bescheidanpassung nach § 209a Abs 4 BAO verlangt neben einer Gutschrift kumulativ das Vorliegen einer Abgabenerklärung
- § 295 Abs. 1 BAO, § 295 BAO
- BFG vom 14.11.2017, RV/7103712/2015 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Das Vorliegen einer Abgabenerklärung ist neben einer Gutschrift im abzuleitenden Bescheid kumulative Voraussetzung für eine Bescheidänderung nach § 209a Abs. 4 BAO.
E-Mail als Verlängerungshandlung bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen
- § 207 BAO, § 209 BAO
- BFG vom 17.11.2017, RV/7102011/2013 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
"Nach außen erkennbar" ist eine als E-Mail-Sendung gesetzte Verlängerungshandlung nur dann, wenn sie beim Empfänger tatsächlich einlangt. Dies ist bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall, wenn sie von einem Server, den der Empfänger für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" des Empfängers befindet. Das Einlangen beim Empfänger hat die Abgabenbehörde zu beweisen. Eine Bestätigung über die Absendung einer E-Mail-Nachricht ist für sich allein nicht als Beweismittel für das tatsächliche Einlangen der Sendung beim Empfänger geeignet, kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass die Nachricht tatsächlich beim Empfänger eingelangt ist (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089). Die Abgabenbehörde sollte daher vorsorglich E-Mail-Nachrichten zumindest mit der Option „Übermittlungsbestätigung anfordern“ versenden.
Einmalige Versäumung einer Frist
- § 217 Abs. 7 BAO
- BFG vom 01.02.2018, RV/5100019/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, welcher vom Antragsprinzip beherrscht wird. Dies bedeutet, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen. Über das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf.) hinausgehende Feststellungen für eine nicht grob verschuldete verspätete Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe sind daher nicht amtswegig festzustellen.
Rechtssatz 2: Die einmalige Versäumung einer Frist lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2014/15/0007).
Zurückweisung einer Beschwerdevorlage zufolge Fehlens einer Beschwerde
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, § 250 BAO, § 2 Abs. 1 FLAG 1967, § 10 FLAG 1967, § 243 BAO, §§ 262 bis 266 BAO, Art. 133 B-VG
- BFG vom 08.02.2018, RV/7104895/2017 (Zurückweisung)
Rechtssatz 1: Im Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geboten, mittels förmlicher (gemäß (§ 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vorzugehen.
Rechtssatz 2: Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden. Auch verfahrensleitende Verfügungen haben in Beschlussform zu erfolgen.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
- § 309 BAO, § 308 BAO
- BFG vom 09.03.2018, RV/7200182/2015 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist ist nur innerhalb von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages an gerechnet, zulässig.
Beachte: Revision eingebracht.
Verwaltungsverfahren
Ein Wiedereinsetzungsgrund bzw. die in der angefochtenen Entscheidung geforderten Angaben zu einem Wiedereinsetzungsgrund wurden in der Beschwerde zwar nachgeholt, können aber die Angaben im ursprünglichen Antrag nicht ersetzen
- § 71 AVG, § 9 ZustG
- BFG vom 08.01.2018, RV/7500926/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0209; vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, Punkt 7.4, S 282).
Rechtssatz 2: Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, Punkt 7.4, S 282).
Rechtssatz 3: Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes im Stadium der Beschwerde käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolge und daher unbeachtlich wäre (vgl. VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134; vgl. Mairinger in Holoubek/Lang, Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde, Punkt 7.4, S 282).
Rechtssatz 4: Angaben über einen Wiedereinsetzungsgrund bzw. ein Wiedereinsetzungsgrund kann bzw. können in einer Beschwerde nicht nachgeholt werden.
Parkometerstrafe: Straferkenntnis ohne Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zur Einbringung eines verspäteten Einspruches gegen die Strafverfügung
- § 49 Abs. 1 VStG, § 49 Abs. 2 VStG, § 49 Abs. 3 VStG, § 71 Abs. 1 AVG, § 71 Abs. 2 AVG, § 71 Abs. 3 AVG, § 73 Abs. 1 AVG, § 18 Abs. 2 AVG, § 62 Abs. 1 AVG, § 72 Abs. 1 AVG
- BFG vom 16.01.2018, RV/7500018/2018 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erbringung eines Einspruches gegen die bereits rechtskräftige Strafverfügung muss vor Erlassung des Straferkenntnisses schriftlich oder mündlich abgesprochen werden, da das AVG eine konkludente Bescheiderlassung nicht vorsieht. Mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung ist die Strafverfügung nämlich noch im Rechtsbestand und müsste diesfalls der Einspruch als verspätet zurückgewiesen werden.
Fehlende Genehmigung einer Strafverfügung führt zu Zurückweisung des Einspruchs mangels wirksam zustande gekommenen Anfechtungsgegenstandes
- § 18 Abs. 3 AVG, § 18 Abs. 4 AVG, § 2 Z 1 E-GovG, § 2 Z 5 E-GovG, § 48 Z 2 VStG, § 48 Z 3 VStG, § 48 Z 5 VStG, § 19 Abs. 3 E-GovG
- BFG vom 29.01.2018, RV/7500140/2017 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Eine Liste, in der im Wesentlichen nur bestimmte Geschäftszahlen "genehmigt" werden, stellt nicht sicher, dass eine eindeutige und unabänderliche Verknüpfung der Genehmigung mit allfälligen "Volltexten" der Erledigungen besteht und dokumentiert ist.
Vollstreckungsverfügung (Parkometer) – Titel (Erkenntnis des BFG) nicht genannt – Aufhebung
- § 3 VVG, § 10 VVG
- BFG vom 14.02.2018, RV/7500619/2017 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Sache über eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wird dieses Straferkenntnis aus dem Rechtsbestand beseitigt. Ein solches aus dem Rechtsbestand beseitigtes Straferkenntnis kann demgemäß nicht der zu vollstreckende Titel einer Vollstreckungsverfügung sein. Als ein derartiger Titel kommt diesfalls vielmehr lediglich das die Sache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in Betracht.
Zoll
Zollwert bei Online-Auktionen; Verkäuferprovision und Käuferprovision als Bestandteil des Transaktionswerts
- § 5 Abs. 1 UStG 1994, § 5 Abs. 4 UStG 1994, Art. 70 UZK, Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a Z i UZK
- BFG vom 23.10.2017, RV/7200128/2017 (Abweisung; Revision zugelassen)
Verkäuferprovisionen und Käuferprovisionen, die bei Ersteigerung einer Ware über eine Online-Plattform für die Nutzung des Webdienstes an das Auktionshaus zu entrichten sind, sind als Verkaufsprovisionen Bestandteile des Transaktionswerts.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2017, 470
Verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl
- § 8 Abs. 2 MinStG 1995, § 9 Abs. 6 MinStG 1995
- BFG vom 27.10.2017, RV/7200079/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Folgerechtssatz (wie ZRV/0269-Z3K/11): Als stationäre Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 2 MinStG sind nur Anlagen anzusehen, die nicht beweglich, also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach der Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben.
Befreiung von der Mineralölsteuer für Mineralöl, das als Luftfahrtbetriebsstoff eingesetzt wird
- Art. 14 Abs. 1 RL 2003/96/EG, § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995
- BFG vom 06.11.2017, RV/2200015/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Folgerechtssatz (wie ZRV/0070-Z3K/09): Die in § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG vorgesehene Befreiung von der Mineralölsteuer ist nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Sie ist aber nur anwendbar, wenn das Luftfahrzeug unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dient.
Festsetzung der Tabaksteuer für Rauchtabak aus Tabakersatzstoffen
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, § 279 BAO, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 2 Abs. 4 Tabakgesetz, § 184 BAO, § 74 Abs. 2 ZollR-DG, § 5 TabStG 1995
- BFG vom 24.11.2017, RV/7200024/2014 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Existiert für ausländischen Rauchtabak in Österreich kein legaler Kleinverkaufspreis iSd § 5 TabStG ist die Zollbehörde zur Schätzung berechtigt, wobei sie der Abgabenbemessung den für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen und ordnungsgemäß veröffentlichten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von vergleichbarem Markentabak des unteren Preissegmentes in mengengleicher Aufmachung zugrunde legen darf.
"Umständehalber gerechtfertigter Sonderfall" und Übersiedlungsgut iSd ZBefrVO
- Art. 4 ZBefrVO, Art. 11 ZBefrVO, § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, § 26 BAO, § 185 BAO
- BFG vom 04.12.2017, RV/5200023/2017 (Stattgabe; Revision zugelassen)
Ein "umständehalber gerechtfertigter Sonderfall" iSd Art 4 ZBefrVO liegt dann vor, wenn der Beteiligte - selbst bei entsprechender Mühewaltung - aufgrund eines Umstands nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen des Art 4 Buchst. a ZBefrVO zu erfüllen. Dieser Umstand muss von besonderem Gewicht und kausal für die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 4 Buchst. a ZBefrVO sein. Der "außergewöhnliche politische Umstand" iSd Art 11 ZBefrVO hingegen lässt zwar gleichfalls Ausnahmen in Bezug auf Art 4 Buchst. a ZBefrVO zu, knüpft aber nur und ausschließlich an die Gründe der Verlegung des Wohnsitzes an.
Altlastenbeitrag für Abfälle aus einem Katastrophenereignis
- § 3 Abs. 4 ALSaG, § 15 Abs. 4a AWG 2002, § 16 Abs. 7 Z 1 AWG 2002
- BFG vom 05.12.2017, RV/4200070/2017 (Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 4 ALSaG verlangt für die beitragsfreie Ablagerung von aus Katastrophenereignissen herrührenden Abfällen aus mineralischen Baurestmassen nicht die qualitätsgesicherte Aufbereitung nach den für § 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG geltenden strengen Kriterien.
Einreihung von LG Displays
- Art. 20 ZK
- BFG vom 07.12.2017, RV/6200068/2014 (Abweisung; Revision nicht zugelassen)
Einreihungsverordnungen vermögen die KN nicht zu derogieren, sondern sind dazu bestimmt, die Einreihung einer bestimmten Ware rechtlich bindend festzustellen.
Beachte: Revision eingebracht.
Vorschriftswidrige Verbringung, Missbrauch und Rückware
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Art. 137 ZK, Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, Art. 555 ZK-DVO, Art. 561 ZK-DVO, Art. 4 Nr. 1 ZK, Art. 230-234 ZK-DVO, Art. 185 ZK, Art. 202 ZK, Art. 4 Nr. 8 ZK, Art. 212a ZK
- BFG vom 13.12.2017, RV/3200128/2014 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Rechtssatz 1: Eine GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Auch ein Geschäftsführer kann durch einen geleisteten Beitrag Zoll- und EUSt-Schuldner nach Art 202 ZK sein.
Rechtssatz 2: Eine Rückware nach Art 185 ZK setzt einen Antrag und eine Überführung in den freien Verkehr voraus. Die Befreiung wird nicht gewährt, wenn der Beteiligte offenkundig fahrlässig gehandelt hat.
Nachforderung einer Zollschuld auf Grund einer Fehltarifierung
- § 279 Abs. 1 BAO, § 72a ZollR-DG, § 62 ZollR-DG
- BFG vom 14.12.2017, RV/7200008/2008 (teilweise Stattgabe; Revision nicht zugelassen)
Die Einreihung in den Zolltarif stellt eine rechtliche Subsumtion dar, die strittig sein bzw. gelegentlich auch misslingen kann (vgl. Witte, Zollkodex5, Art. 204 Rz 19). Führt eine Fehltarifierung – wie im vorliegenden Fall – nicht dazu, dass für die gestellte Ware keine Zollanmeldung abgegeben wurde, ist ein wegen der falschen Einreihung zu Unrecht nicht erhobener Zoll im Grunde des Art. 220 ZK nachzuerheben (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0103).