BFG-Newsletter 2016/01

Einkommensteuer

Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Körperschaft öffentlichen Rechts

  • § 30 EStG; § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988
  • BFG vom 22.12.2015, RV/4100971/2015 (Stattgabe; Revision zulässig)

Die Veräußerung von in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts ist keine private Grundstücksveräußerung gemäß § 21 Abs. 3 Z 4 KStG 1988 und daher nicht steuerpflichtig. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, nicht auch eine Körper­schaft öffentlichen Rechts mit ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (weder sie noch der Betrieb unterliegt der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht) unter die Befreiung des (§ 21 Abs. 2 Z 3, 6. TS KStG 1988 zu subsumieren.

Anmerkung: In der Literatur ist die Frage der Steuerpflicht umstritten. 
Gegen eine Steuerpflicht: Blasina/Modarressy/Schellmann in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG23 § 21 Tz 219 f; Wurm, Erneute Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für inländische Körperschaften, SWK 10/2012, 533; Aigner/Kofler/Kofler/Tumpel, Die Besteuerung der Agrargemeinschaften, SPRW 2013, Steu A, 1; Naucke, Die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts, ÖStZ 2015/292, 221. 
Für eine Steuerpflicht: Bodis/Mayr, Auswirkungen der neuen Grundstücksbesteuerung auf Körperschaften, RdW 2012/245, 239; Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17., § 4 , Tz 220/1).

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Exceltabelle mit aufgezeichneten beruflichen Fahrten genügt nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch

  • § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
  • BFG 25.11.2015, RV/7101452/2010 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Will ein Arbeitnehmer die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle des (der) für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbetrages erreichen, hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Bei außerbetrieblichen Einkünften kann ein Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel und können die Fahrzeugbetriebskosten als Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn seitens des Arbeit­nehmers eine berufliche Veranlassung für die Verwendung des Fahrzeuges gegeben ist (VwGH 9.11.1994, 92/13/0281). Trifft dies nicht zu, sind die Fahrzeugbetriebskosten einschließlich AfA den nicht abzugsfähigen Kosten für die Lebensführung zuzuweisen.
Nimmt der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, kann sich der Nachweis der Fahrzeugkosten darauf beschränken, dass es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelte (VwGH 27.6.1989, 88/14/0197). Der Nachweis ist durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Darin sind Reisetag (Datum), Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, Anfangs- und Endkilometer­stände und Anzahl der gefahrenen Kilometer festzuhalten. Das Fahrtenbuch dient auch der Abgrenzung der betrieblich veranlassten Fahrtkosten von den auf Privatfahrten entfallenden Kosten.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertret­barem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Eine mit Hilfe eines Computer­programms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen. Eine lose Ansammlung von Daten ohne äußeren Zusammenhang kann daher schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.
Nach diesen Maßstäben ist eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrtenbuch. Der Ausdruck einer solchen Datei ist deshalb zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet (BFH 16.11.2005, VI R 64/04, BStBl 2006 II 410).
Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der beruflichen Verwendung dar. Darin sind aber nicht nur Dienstfahrten, sondern auch Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen und grundsätzlich die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen.
Führt der Steuerpflichtige kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Beweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen (VwGH 16.4.1991, 90/14/0043). Einem Fahrtenbuch, das nur betriebliche Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden. Werden im Fahrtenbuch nicht alle privaten Fahrten aufgezeichnet, sondern nimmt der Steuerpflichtige selbst eine Teilschätzung vor, so ist die Behörde ihrerseits berechtigt, das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges zu schätzen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird oder die geführten Aufzeichnungen den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht gerecht werden und sonstige Belege über die Kfz-Kosten fehlen (VwGH 27.11.1974, 124/73).
Im vorliegenden Fall hat der Bf einen Ausdruck einer mittels eines Computerprogramms erzeugten Datei betreffend die durchgeführten Fahrten vorgelegt; der entsprechender Ausdruck schon von seinem Wesen her nicht die Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Ein Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten gelingt damit nicht.
Darüber hinaus enthält diese Datei nur die Aufzeichnungen der steuerlich geltend gemachten Fahrten, sie enthält jedoch keine Angaben hinsichtlich der privat veranlassten Fahrten. Sie ist daher im Sinne eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht vollständig. Weiters weist diese Datei nicht die Anfangs- und Endkilometerstände und den Zeitpunkt der Fahrten aus, sodass auch in dieser Hinsicht keine Überprüfung der Aufzeichnungen für die Abgabenbehörde möglich ist.
Der Steuerpflichtige hat damit keinen Nachweis der steuerlich beantragten Fahrtkosten erbracht. Das BFG war daher berechtigt, allfällige Fahrtkosten zu schätzen, sofern zumindest von einer Glaubhaftmachung von Fahrt­kosten ausgegangen werden kann.

Anmerkung: Der BFH hat in seinem Urteil vom 6.11.2005, VI R 64/04, BStBl 2006 II 410 (vgl. dazu auch Aigner/Renner, Anforderungen an Fahrtenbücher: Aktuelle BFH-Urteile: BFH zur "Ordnungsmäßigkeit" EDV-unterstützter Fahrtenbücher, SWK 15/2006, S 465) wörtlich ausgeführt, dass das von dem Hersteller Microsoft entwickelte Programm MS-Excel dem Anwender die Möglichkeit zu einer nachträglichen Ver­änderung bereits eingegebener Daten eröffnet, deren Reichweite in der Datei selbst nicht näher dokumentiert wird. Die Eintragungen können dadurch zu einem späteren Zeitpunkt ohne größeren Aufwand an praktisch jedes gewünschte Ergebnis angepasst werden. Der Ausdruck einer solchen Datei ist deshalb zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet.

Kein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen

  • § 20 Abs. 2 EStG 1988; § 97 Abs. 4 EStG 1988
  • BFG 30.12.2015, RV/7105005/2015 (Abweisung; Revision unzulässig)

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie durch die KESt abgegoltenen Einkünften aus Kapitalanlagen in Zusammenhang stehen, nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 die Besteuerung derartiger Kapitalerträge zum „normalen“ Einkommensteuertarif erfolgt, da gemäß § 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.

Kosten für alternative Behandlungstherapien für ein Kind als außergewöhnliche Belastung

  • § 34 EStG 1988, § 35 EStG 1988, § 4 Außergewöhnliche Belastungen, § 8 Abs. 4 FLAG 1967
  • BFG 20.03.2014, RV/5100682/2013 (Abweisung; Revision unzulässig)

Kosten für alternative Behandlungstherapien (hier: Musiktherapie, Cranio Sacrale Therapie und Kinesiologie für ein behindertes, ua. an Autismus erkranktes, Kind) sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn ihre durch die Krankheit bzw. Behinderung bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit mittels ärztlicher Verordnung ("Verschreibung") nachgewiesen ist, wobei es sich um eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans handeln muss.

Werbungskostenüberschuss bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • § 2 EStG 1988
  • BFG 14.12.2015, RV/3100177/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein in einem einzelnen Jahr auftretender "Werbungskostenüberschuss" (negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; hier entstanden durch eine Fortbildungsmaßnahme) zu berücksichtigen, auch wenn diese nichtselbständige Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, aber über Jahre hindurch (wenngleich) geringfügige (so doch) steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden und darüber hinaus in den übrigen Jahren die Einnahmen aus dieser Tätigkeit jeweils höher waren als die Werbungskosten.

Anmerkung: Das BFG verwies explizit darauf, dass dafür dass Werbungskosten grundsätzlich lediglich in Höhe der Aktivbezüge zu berücksichtigen wären, bietet weder das Gesetz eine Grundlage biete, noch in der herrschenden Lehre ein diesbezüglicher Rechtsstandpunkt vertreten werde. Vielmehr vertrete die Judikatur die Auffassung, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einzelfall negativ sein könnten (VwGH 23.10.1990, 89/14/0302) bzw. auch negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Einkommens­ermittlung zu berücksichtigen seien (VwGH 15.9.2011, 2008/15/032).

Sprachkurs "Business Conversation" als Werbungskosten

  • § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
  • BFG 3.12.2015, RV/2100473/2013 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019).
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (VwGH 26.4.1989, 88/14/0091). Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen zB vor, wenn auf den ausgeübten oder verwandten Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte berufs­spezifische Sprachkenntnisse (zB Fachvokabular auf dem Gebiet Recht, Wirtschaft oder Technik) vermittelt werden oder wenn auf Grund der (konkreten) Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprach­kenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; vgl. LStR 2002 Rz 363).
Die Steuerpflichtige wurde nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, in der sie zwei vom AMS bezahlte Englischkurse besuchte, von einer Kosmetikfirma angestellt. Ihr Tätigkeitsbereich war im Außendienst und gute Englisch­kenntnisse waren Voraussetzung für ihre Arbeit, weil sie ua. auch Verkaufseinsätze in Wien in Filialen hatte, bei denen - bedingt durch zahlreiche ausländische Kundschaft - gute Englischkenntnisse vonnöten waren. Schon der Name des besuchten Kurses "Business Conversation" lässt darauf schließen, dass der Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für geschäftliche bzw. berufliche Zwecke verbessern wollen. Nach der Kursbeschreibung wird damit ein Training angeboten, um englischsprachige Geschäftskontakte im persönlichen Gespräch oder Meetings zu betreuen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass damit eine Förderung der Sprachkenntnisse zu privaten Zwecken erfolgen sollte und es war damit von einer beruflichen Fortbildung auszugehen.

Anmerkung: Im BFG-Erkenntnis vom 21.10.2014, RV/5100905/2012 wurden Aufwendungen für den Kurs „Cambridge Business English Certificate" für eine Assistentin der Geschäftsleitung als Werbungskosten anerkannt.

Steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand durch Kaufkraftunterschiede

  • § 4 Abs. 5 EStG; § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
  • BFG 4.12.2015, RV/4100557/2011 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Auch wenn durch die Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit keine Reise vorliegt, die dauer­haft zu einem Verpflegungsmehraufwand führt, kann aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Österreich und einem ausländischen Staat (hier: Singapur) ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen, der sich auch dann nicht vermeiden lässt, wenn der Steuerpflichtige im Ausland die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (VwGH 10.4.1997, 94/15/0212, 1.9.2015, 2012/15/0119). Ein Verpflegungsmehraufwand ist nur dann zu berücksichtigen, wenn im Ausland die Verpflegungsaufwendungen wegen des höheren Niveaus der Lebenshaltungskosten erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung liegen (VwGH 13.2.1991, 90/13/0199, 1.9.2015, 2012/15/0119). Ein derartiger erheblicher Unterschied ist nach der Rechtsprechung im Schätzungswege zu ermitteln. Nach der Judikatur des BFG (Erk. v. 23.6.2015, RV/7100442/2011) liegt ein erheblicher Verpflegungsmehraufwand jedenfalls dann vor, wenn der Auslandstagessatz laut Reisegebührenvorschrift (RGV) den um die Hälfte erhöhten höchsten Inlandstagessatz (50% über 26,40 Euro, somit 39,60 Euro) übersteigt. Der übersteigende Betrag ist als Differenzverpflegungsmehraufwand aufgrund Kaufkraftdisparität zu berücksichtigen. 
Diese Methode der Ermittlung des Verpflegungsmehraufwandes infolge unterschiedlicher Kaufkraftparitäten stellt dem Grunde nach eine pauschale Schätzung der auflaufenden Verpflegungsmehrkosten (soweit diese die inländischen Verpflegungskosten erheblich überschreiten) dar. Das BFG anerkannte diese Methode der pauschalen Schätzung als sachgerecht, mit der Rechtslage in Einklang stehend und überdies praxistauglich. Eine subjektiv-konkrete Ausmittelung von Verpflegungs(mehr)kosten aufgrund von Kaufkraftunterschieden erweist sich für steuerliche Belange als nicht zielführend.

Fremdüblichkeit eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrags

  • § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
  • BFG 18.11.2015, RV/3100919/2010 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Verbleiben als Umstände, die gegen eine fremdübliche Vertragsgestaltung bzw. gegen deren tatsächliche fremdübliche Durchführung sprechen würden, lediglich, dass das Mietentgelt abweichend vom Vertrag nicht jeweils am ersten sondern erst am 19. eines jeden Monats entrichtet wurde bzw. die Erhöhungsbeträge des Mietengeltes ab dem 1. Jänner eines bestimmten Jahres erst im April dieses Jahres nachgezahlt bzw. überwiesen wurden, vermögen diese bei einer Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass den Miet­verhältnissen die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre, zumal solche Unregelmäßigkeiten in der tatsächlichen Durchführung von Mietverhältnissen auch bei Mietverhältnissen, bei denen keine Nahe­beziehung zwischen Mieter und Vermieter bestehen, durchaus vorkommen.  
Auch der Umstand, dass Bauwerke dabei nach den Vorstellungen und Wünschen des zukünftigen Mieters errichtet wurden, ist eine im Geschäftsleben nicht unübliche Vorgangsweise (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013) und vermag insoweit eine Fremdunüblichkeit auch nicht aufzuzeigen.

Anmerkung: Auch nach Ansicht des BFH ist die Unüblichkeit einzelner Vertragsbestimmungen bzw. deren mangelhafter Umsetzung nicht entscheidend (vgl. Urteil vom 22.10.2013, X R 26/11, BStBl II 2014, 374, zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen).

Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten im Zusammenhang mit Auslandsumsätzen

  • § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
  • BFG vom 30.12.2015, RV/3100737/2012 (teilweise Stattgabe; Revision unzulässig)

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen bei den Ein­künften nicht abgezogen werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diesfalls können der­artige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhr­umsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. 
Ein Steuerpflichtiger zog Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Gänze ab. Die Abgabenbehörde anerkannte diese dem Grunde nach als Aufwendungen mit eindeutigem Werbecharakter und betrieblicher Veranlassung, kürzte sie jedoch um die Hälfte. Der Steuerpflichtige brachte vor, dass die Aufwendungen ihre Ursache größtenteils in Einladungen bei Messen im Ausland hätten, bei denen er notwendigerweise zumeist mit Vertretern großer Herstellerwerke Essen gehen musste. Der Aufwand mache weniger als 1 % seines Umsatzes aus. 
Dem hielt das BFG entgegen, dass es sich bei der in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normierten Grenze um einen festen Wert handle. Einen Ermessensspielraum dahingehend, dass bestimmte Umstände durch Abzug von mehr als der Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt werden könnten, räume der Gesetzgeber nicht ein. Die Notwendigkeit der Tragung dieser Aufwendungen ist unstrittig und führte zur Beurteilung als betrieblich veranlasst und vom Werbecharakter geprägt. Der Gesetzgeber sieht für diese Fälle vom all­gemeinen Grundsatz, wonach Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, ab und ließ sie zur Hälfte zum Abzug zu. Da eine Verordnung nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erlassen worden ist, können auch im Fall von Auslandsumsätzen nur nachgewiesene Bewirtungskosten und diese ebenfalls nur zur Hälfte abgezogen werden. Für eine weitergehende Berücksichtigung der dargelegten Umstände besteht kein Raum.

Körperschaftsteuer

Verschobene Bilanzstichtage innerhalb einer Unternehmensgruppe - Ausscheiden des Gruppenträgers

  • § 9 Abs. 8 TS 2 KStG 1988; § 9 Abs. 1 KStG 1988; § 7 Abs. 1 KStG 1988; § 24 KStG 1988; § 9 Abs. 9 KStG 1988; § 24a Abs. 1 KStG 1988; § 7 Abs. 5 KStG 1988
  • BFG vom 15.12.2015, RV/7100510/2011 (Abweisung; Revision zulässig)

Erreicht das steuerlich maßgebende Ergebnis eines Gruppenmitgliedes aufgrund abweichender Bilanz­stichtage den Gruppenträger erst zu einem Zeitpunkt, in dem dieser bereits aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden ist, so führt dies zu einer Individualbesteuerung des Gruppenmitgliedes gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 für das betroffene Veranlagungsjahr.

Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen - der letzte Satzteil des § 13 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 verstößt gegen Art. 56 EG

  • § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988
  • BFG vom 27.01.2016, RV/7106001/2015 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Nach dem Urteil des EuGH vom 17. September 2015, C-589/13 ist der letzte Satzteil des § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 ("sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt") in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit Art. 56 EG unvereinbar und daher nicht anzuwenden.

Beteiligungsabspaltung und Fremdfinanzierung

  • § 12 Abs. 2 UmgrStG, § 33 Abs. 5 UmgrStG, § 32 Abs. 2 UmgrStG, § 16 Abs. 5 Z 4 UmgrStG
  • BFG vom 21.12.2015, RV/7102158/2013 (Abweisung; Revision zulässig)

Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes, dann ist die dazu­gehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes. Die gesamte Abspaltung ist (über § 32 Abs. 2 UmgrStG) unter § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren, eine Teilanwendung des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG (qualifizierte Beteiligung) samt dessen Sonderwahlrecht betreffend die Fremdfinanzierung ist ausgeschlossen.

Beachte: Revision eingebracht

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2016, 70

Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich

  • § 8 Abs. 2 KStG
  • BFG 5.1.2016, RV/7101428/2015 (Revision in diesem Beschwerdepunkt unzulässig)

Eine GmbH mietete eine Liegenschaft vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Quadratmeterpreis von einem Euro monatlich und errichtete darauf ein Superädifikat. Dieses Gebäude vermietete die GmbH an drei Mieter

  • B GmbH (Wettlokal) zu 15 €/m² indexiert;
  • C GmbH (Sportgeschäft) um zunächst 8,75 €/m², jedoch idF umsatzabhängig mit einer Untergrenze von 5,13 €/m² und einer Obergrenze von 13,33 €/m² indexiert;
  • Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers (Motorradgeschäft) 485 m² um 4 €/m² nicht indexiert.

Eine Untersuchung dahingehend, ob die von der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlte Pacht für das unbebaute Grundstück fremdüblich oder zu niedrig ist, kann aus zweierlei Gründen unter­bleiben: Zum einen stellte eine zu niedrige Miete für sich gesehen eine steuerlich unbeachtliche Nutzungs­einlage dar (UFS 4.4.2005, RV/0360-K/02; 20.3.2009, RV/0324-W/06; 17.10.2008, RV/1800-W/08; 1.7.2013, RV/0282-S/10; KStR 2013 Rz 501). Zum anderen kommt ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht, weil die von der Rechtsprechung und herrschenden Lehre geforderte ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen nicht vorliegt (VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013 bzw. Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG25, § 8 Tz 187/1 mwN). Weder genügt dass der Zusammenhang zwischen niedriger Miete und niedrigem Pachtzins offensichtlich ist, noch ist offensichtlich, dass der von der GmbH geleistete Pachtzins hinreichend unter dem fremdüblichen Entgelt wäre, um überhaupt einen Vorteilsausgleich durchführen zu können.
Somit stellt die Ersparnis, die der Gesellschafter-Geschäftsführer dadurch hat, dass er seine Geschäfts­räumlichkeiten von der GmbH zu billig mietet, eine verdeckte Ausschüttung dar. Die Differenz wird der GmbH als fehlender Ertrag hinzugerechnet und beim Gesellschafter als endbesteuerte Kapitalerträge erfasst. Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer wird der GmbH im Haftungsweg vorgeschrieben (§ 95 EStG, vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
Der mit der C GmbH vereinbarte Mindestmietzins stellte nach Ansicht des BFG im Zeitpunkt des Eingehens des Mietverhältnisses die absolute Untergrenze der Fremdüblichkeit dar.

Außerbetriebliche Sphäre/verdeckte Ausschüttung an der Wurzel bei Überlassung eines Luxusfahrzeuges

  • § 8 Abs. 2 KStG
  • BFG 5.1.2016, RV/7101428/2015 (Revision in diesem Beschwerdepunkt unzulässig)

Sind weder die wesentlichen Leistungsmerkmale eines Mietvertrages bezüglich eines Fahrzeuges geregelt, noch die Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit der Miete nachvollziehbar, so ist die Einschätzung der Abgabenbehörde, dass das Fahrzeug von einer Kapitalgesellschaft nur angeschafft wurde, um es der Gattin des Gesellschafter-Geschäftsführers zu völlig fremdunüblichen Konditionen zur Verfügung zu stellen, grund­sätzlich zutreffend. Vom Einzelfall abstrahiert rechtlich richtig auch ist die Feststellung der Abgabenbehörde, Wirtschaftsgüter einer GmbH, die rein gesellschaftsrechtlich veranlasst sind und nicht der Einkommens­erzielung dienen, gehörten nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, sondern in deren steuerneutrales Vermögen. Rechtlich verfehlt ist es jedoch, aus der Zuordnung zur außerbetrieblichen Sphäre eine verdeckte Ausschüttung sämtlicher Kosten (gänzliche verdeckte Ausschüttung des Fahrzeugwertes) zu fingieren (Blasina in FS Tanzer, 139). Für die Zuordnung zur außerbetrieblichen Sphäre wäre es erforderlich, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut schon seiner Erscheinung nach für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt und nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar ist (VwGH 16.5.2007, 2005/14/0083). Diese Einsetzbarkeit ist jedoch auch bei einem Luxusauto (hier: Audi Q7) gegeben (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178); er befindet sich somit um Betriebsvermögen der GmbH.
Verdeckte Ausschüttung ist jedoch jener Vorteil, den der Gesellschafter oder eine in Nahebeziehung zu diesem stehende Person aus der verbilligten Nutzungsüberlassung hat. Auch im vorliegenden Fall, in dem Vorteilsempfänger nicht der Gesellschafter selbst, sondern seine Gattin ist, wird die verdeckte Ausschüttung dem Gesellschafter zugerechnet (VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148). Bei der GmbH ist der fehlende Ertrag aus der verbilligten Überlassung hinzuzurechnen. Beim Gesellschafter ist der Vorteil seiner Gattin als verdeckte Ausschüttung festzusetzen, der sich aus der Differenz der eigenen Leistung zum Mittelpreis des Verbrauchsortes (§ 15 Abs. 1 EStG) ergibt.
Ein anhand des Leasingrechners der Porschebank für ein Fahrzeug mit ähnlichen Anschaffungskosten ermittelter Wert erscheint als fremdübliches Leasingentgelt schon deshalb unbedenklich, weil damit der gewöhnliche Wertverlust (gemessen zwischen Anschaffungskosten und niedrigerem Eurotax-Wert bei Veräußerung) gerade abgedeckt werden kann - die Berechnung für die GmbH damit keinesfalls ungünstig ist. Die Versicherung des Fahrzeuges ist in der fremdüblichen Leasingrate noch nicht enthalten und wird üblicherweise vom Leasingnehmer zusätzlich getragen. Der fehlende Ertrag bei der überlassenden GmbH besteht daher in der Differenz zwischen verrechneter und fremdüblicher Miete sowie der Übernahme der Versicherung durch die GmbH.

Private Grundstücksveräußerungen: Regelbesteuerungsoption nach § 30a EStG

  • § 30a EStG
  • BFG 22.1.2016, RV/3100951/2014 (Stattgabe; Revision zulässig)

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG) führen zu sonstigen Einkünfte gemäß § 29 Z 2 EStG. Private Grundstücksveräußerungen sind nach § 30 Abs. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Einkünfte aus der Veräußerung von Grund­stücken iSd § 30 EStG unterliegen nach § 30a Abs. 1 EStG einem besonderen Steuersatz (hier: von 25 %) und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25 % kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regel­besteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.
Der Steuerpflichtige kann anstelle des besonderen Steuersatzes die Anwendung des allgemeinen Steuer­tarifs beantragen. Die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sind sodann mit dem progressiven Tarif gemäß § 33 EStG zu besteuern. Dadurch wird sichergestellt, dass die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bei der Besteuerung ausreichend berücksichtigt werden; eine bereits entrichtete Immobilienertragsteuer oder besondere Vorauszahlung ist dabei im Rahmen der Veranlagung anzurechnen. Die Regelbesteuerungsoption kann ausschließlich im Rahmen der Veranlagung ausgeübt werden. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt oder widerrufen werden. Die Option bewirkt, dass die positiven Einkünfte in den Gesamtbetrag der Einkünfte einzubeziehen sind und dem allgemeinen Steuertarif unterliegen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG 2015, § 30a Rz 6 f; Hammerl in Doralt/Kirchmayr/ Mayr/Zorn, EStG17, § 30a Tz 11ff).
Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag, sohin vor Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 die Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs. 2 EStG ausgeübt, sodass dieser Antrag fristgerecht gestellt wurde.

Verschobene Bilanzstichtage innerhalb einer Unternehmensgruppe – Ausscheiden des Gruppenträgers/Beendigung der Gruppe

  • § 9 Abs. 8 und Abs. 9 KStG 1988
  • BFG 15.12.2015, RV/7100511/2011 (Abweisung; Revision zulässig)

Strittig ist, ob das Ergebnis eines Gruppenmitglieds für das Jahr 2008 (Bilanzstichtag 31.12.2008), das aufgrund des abweichenden Bilanzstichtages eines beteiligten Gruppenmitglieds (Bilanzstichtag 30.12.2008) den bisherigen Gruppenträger (Bilanzstichtag 31.12.2008) erst zu einem Zeitpunkt (30.9.2009) erreicht, in dem dieser bereits aus der Gruppe ausgeschieden war (Aufnahme in eine neue Gruppe ab Veranlagung 2009), zu einer Individualbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 KStG 1988 beim Gruppenmitglied führt, oder an die Gruppenträgerin der neuen Gruppe weiterzuleiten ist. 
Das Gruppenmitglied erfüllte zwar im Veranlagungszeitraum 2008 die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung in die alte Gruppe, dessen ungeachtet kann das Ausscheiden des Gruppenträgers oder eines Gruppenmitglieds zu einem danach liegenden Zeitpunkt dazu führen, dass die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses beim Gruppenträger nicht erfolgt. 
Bei der Ergebniszurechnung innerhalb der Unternehmensgruppe wird das Ergebnis der Gruppenmitglieder nicht automatisch dem Gruppenträger, sondern dem unmittelbar übergeordneten Gruppenmitglied zugerechnet. Gemäß § 9 Abs. 1 KStG 1988 wird das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des unmittelbar übergeordneten, beteiligten Gruppenmitgliedes bzw. des Gruppenträgers in jenem Wirtschaftsjahr zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt. Die Ergebniszurechnung kann dazu führen, dass im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Gruppenmitglieds dem übergeordneten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in einem Wirtschaftsjahr die Ergebnisse des Gruppenmitglieds von zwei Wirtschaftsjahren zugerechnet werden aber auch dazu, dass bei einem Rumpfwirtschaftsjahr beim übergeordneten Gruppen­mitglied oder des Gruppenträgers in einem Wirtschaftsjahr kein Ergebnis eines Gruppenmitglieds zuzu­rechnen ist. 
Die Zurechnungsregelung in der Unternehmensgruppe kann bei zeitlich „verschobenen Bilanzstichtagen“ zu einer späteren Besteuerung von Ergebnissen von Gruppenmitgliedern führen, was sich auch als nachteilig erweisen kann (Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Praxiskommentar Gruppenbesteuerung K48). 
Der Rechtsansicht, dass bei Ausscheiden des bisherigen Gruppenträgers und Beitritt zu einer neuen Gruppe die aufgrund abweichender Bilanzstichtage noch nicht zugerechneten Ergebnisse der Gruppenmitglieder an den neuen Gruppenträger weiterzuleiten wären, steht die grundsätzlichen Konzeption der Gruppen­besteuerung entgegen. Gemäß § 9 Abs. 9 TS 2 KStG 1998 ist die Unternehmensgruppe beendet, wenn der Gruppenträger ausscheidet. Da ein Gruppenträger nicht gleichzeitig Gruppenmitglied einer anderen Gruppe sein kann, ist der Beitritt des bisherigen Gruppenträgers zu einer anderen Gruppe Beendigungsgrund für die bisherige Gruppe.

Umsatzsteuer

Ärztliche Gutachten zur Altersbestimmung von Asylwerbern sind nicht umsatzsteuerfrei

  • Art. 132 RL 2006/112/EG; § 2 ÄrzteG 1998; Art. 13 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie; § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994
  • BFG vom 07.09.2015, RV/7103393/2011 (Abweisung; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Nur ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, kommt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie bzw. in Art. 132 Abs. 1 Buchstaben b und c der Mehrwertsteuerrichtlinie vor­gesehene Steuerbefreiung zugute.

Rechtssatz 2: Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, ist diese nicht umsatzsteuerfrei.

Rechtssatz 3: Das Bundesfinanzgericht ist nicht zur Interpretation von Verwaltungsrichtlinien, die - siehe deren Präambel - einen Auslegungsbehelf darstellen sollen, berufen, sondern hat dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen.

Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2015, 383

Organisation von Tippgemeinschaften, umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Spieleinsätze

  • § 4 Abs. 3 UStG 1994; Art. 11 Abs. 3 lit. c 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie; § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994
  • BFG vom 10.11.2015, RV/5101801/2015 (teilweise Stattgabe; Revision zulässig)

Nach den Spielbedingungen der Lottogesellschaft ist die Teilnahme an Lottospielen anonym. Entscheidend ist allein, wem die Quittung gehört, die den Gewinnanspruch vermittelt. Dem Zahlungsempfänger (der Lotto­gesellschaft) sind daher seine Vertragspartner nicht bekannt. Es handelt sich somit um sogenannte Geschäfte, "den sie angehen".
Fasst ein Organisator Spieler zu einer Tippgemeinschaft zusammen und teilt er den daran beteiligten Spielern die auf die Spieleinsätze entfallenden Beträge mit und leitet er diese an die Lottogesellschaft weiter, stellen diese beim Organisator durchlaufende Posten dar, weil diesbezüglich nur Verträge zwischen den Eigentümern der Lottoscheine (den Spielern der Tippgemeinschaft) und der Lottogesellschaft zustande kommen.

Anmerkung: Abweichend VwGH 24.10.2013, 2011/15/0053; RV/7100140/2015 vom 15.07.2015, mit Hinweisen auf UFS-Entscheidungen

Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)

Voraussetzungen für eine Option zur Regelbesteuerung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994

  • § 22 Abs. 6 UStG 1994; § 6 Abs. 3 UStG 1994; § 22 Abs. 1 UStG 1994
  • BFG vom 16.11.2015, RV/4100018/2014 
    (Abweisung; Revision unzulässig)

Ein Abgehen von der Durchschnittssatzbesteuerung bei einem nichtbuchführungspflichtigen Land- und Forstwirt erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt, aus welcher der Parteiwille, die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 versteuern zu wollen, eindeutig hervorgeht; es genügt nicht, wenn aus anderen Angaben die Absicht des Verzichtes auf Besteuerung nach § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 zu entnehmen ist.

Liebhaberei bei einer Appartementvermietung an Feriengäste

  • § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
  • BFG 27.11.2015, RV/3100674/2012 (Abweisung; Revision unzulässig)

Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 30. April 2015, Ra 2014/15/0015, ergibt sich, dass Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (hier: kurzfristige Vermietung von drei Appartements mit insgesamt sechs Betten an Feriengäste) umsatzsteuerlich nicht von Relevanz sind, weil es sich hierbei entweder um nicht­unternehmerische Tätigkeiten iSd Art. 4 der 6. MwSt-RL (bzw. Art. 9 der MwStSystRL) handelt oder – soweit die verlustträchtige Vermietung im Einzelfall eine unternehmerische Tätigkeit darstellt – diese nach Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL (bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchstabe l der MwStSystRL) mehrwertsteuer­befreit unter Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist.

Anmerkung: Schon im Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/0082, ist der VwGH zum Ergebnis gelangt, dass die umsatzsteuerliche Regelung der verlustträchtigen Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum (sog. ‚kleine Vermietung‘ iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO 1993) nicht den Vorgaben der 6. MwSt-RL widerspricht. Die österreichische Regelung findet aus unionsrechtlicher Sicht ihrem materiellen Gehalt nach Deckung in Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL (nunmehr Art. 135 MwStSystRL), wobei die innerstaatliche Regelung der in Rede stehenden Vermietung von Wohnraum (keine Umsatzsteuerpflicht, kein Vorsteuerabzug) als Steuerbefreiung unter Vorsteuerausschluss zu verstehen ist (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4 , § 2 Tz 258/2, Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG, § 2 Rz 379, Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 , Rz 547 f; Renner, SWK 2006, S 391; Sarnthein, SWK 2006, S 414 und S 503). 
Der VwGH hat in der Folge auch in den Erkenntnissen vom 20.9.2007, 2005/14/0125, 23.9.2010, 2006/15/0318, 7.7.2011, 2007/15/0255 (diesem Fall lag schon keine unternehmerische Vermietung zu Grunde), vom 29.2.2012, 2008/13/0029, sowie vom 26.4.2012, 2011/15/0175, ausgesprochen, dass umsatzsteuerlich ‚Liebhaberei‘ bei Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 vor dem Hintergrund des Unionsrechts als Umsatzsteuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) anzusehen ist.

Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine GmbH an eine nahestehende Person

  • § 12 UStG
  • BFG 14.12.2015, RV/7102708/2009 (Abänderung; Revision unzulässig)

Bieten die Errichtungskosten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Objekt Merkmale eines aufwändig konzipierten und luxuriös ausgestatteten Bauwerkes aufweist und wäre es jederzeit rechtlich möglich, bei vorzeitiger Kündigung durch den Mieter (ehemaliger Gesellschafter der Muttergesellschaft), das Bauwerk an einen fremden Dritten zu vermieten oder es in zwei Wohneinheiten aufzuteilen und sodann zu Wohn­zwecken oder als Büro- bzw. Ordinationsräumlichkeiten an einen oder auch zwei Bestandnehmer zu vermieten, ist davon auszugehen, dass das Bauwerk sowohl mit als auch ohne Umgestaltung jederzeit im Betrieb der GmbH zB durch Vermietung an fremde Dritte, einsetzbar ist. Die Errichtung und Vermietung von Gebäuden ist von dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstand umfasst. Mit der Vermietung an den Gesellschafter wird daher kein gesellschaftsfremder Zweck verfolgt.
In Anbetracht der Höhe des Mietentgeltes, das dem von einem Sachverständigen ermittelten und empfohlenen Wert entspricht, bestehen keine Bedenken hinsichtlich Angemessenheit und Fremdüblichkeit. Dies wird durch die tatsächliche Durchführung des Vertrages – die vereinbarte Miete wurde in indexierter Höhe von Beginn an mittels Überweisung bezahlt – untermauert.
Da das Bauwerk im Sinne der Rechtsprechungskriterien des VwGH dem notwendigen Betriebsvermögen der GmbH zuzuordnen ist und die Vermietung an den ehemaligen Gesellschafter einem Fremdvergleich standhält, steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für erbrachte Bauleistungen und andere mit der Gebäudeerrichtung zusammenhängende Vorleistungen zu.

Anmerkung: Da Unternehmensgegenstand der vermietenden GmbH An- und Verkauf, die Errichtung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien war, wurde im gegenständlichen Fall das an den ehemaligen Gesellschafter vermietete Gebäude dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet.

Verfahrensrecht

Anfechtung der Verböserung (Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden ist

  • § 85 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 lit. b BAO, § 250 Abs. 1 lit. c BAO, § 264 Abs. 3 BAO, § 278 Abs. 1 lit. b BAO, § 2a BAO, § 279 Abs. 1 Satz 1 BAO, § 270 BAO
  • BFG vom 18.09.2015, RV/7104191/2015 (Zurücknahme; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Wenn trotz mangelhafter Beschwerde ohne vorherige Durchführung eines Mängelbehebungs­verfahrens eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist und die Beschwerde aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt, hat das Verwaltungsgericht (BFG) allfällig noch bestehende Mängel der Beschwerde in Bezug auf den ursprünglich angefochtenen Bescheid aufzugreifen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Auf Neuerungen (Adaptierungen der ursprünglichen Beschwerde), etwa ein zusätzliches Vorbringen im Vorlageantrag, ist hierbei im Sinne des § 270 BAO Bedacht zu nehmen. Bestehen derartige Neuerungen iSd § 270 BAO jedoch nur in der Anfechtung von Verböserungen (Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden sind, können dadurch allfällige Mängel der ursprüng­lichen Beschwerde nicht behoben werden, weil es die ursprüngliche Beschwerde ist, welche (gegebenenfalls gemäß § 270 BAO adaptiert) in Bezug auf den ursprünglichen Bescheid § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO erfüllen muss.

Rechtssatz 2: Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (BFG) in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Wenn diese ab­schließende Entscheidung ein Beschluss ist, welcher am angefochtenen Bescheid keine Änderung vornimmt, verliert die Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit zugunsten des angefochtenen Bescheides, welcher wieder in Wirksamkeit tritt.

Weitergeltung der Beschwerde nach § 253 BAO auch in Umsatzsteuerfällen, in denen auf den Festsetzungsbescheid für bestimmte Monate der Jahresbescheid folgt

  • § 253 BAO
  • BFG vom 04.09.2015, RV/3100713/2015 (Aufhebung; Revision unzulässig)

Mit dem zweiten Satz des § 253 BAO (idF FVwGG 2012) in dem normiert wird, dass das grundsätzliche Weitergeltungsgebot von Beschwerden auch dann gilt, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst, wurde gegenüber der bis 2014 geltenden Rechtslage (§ 274 BAO) klargestellt, dass eine Zeitraumidentität nicht erforderlich ist und somit die Weitergeltung einer Beschwerde nach § 253 Satz 1 BAO auch für Umsatzsteuerfälle anzuwenden ist, in denen auf den Festsetzungsbescheid für einen bestimmten Jahresabschnitt (Monate) der Jahresbescheid folgt (vgl. Ritz, BAO5, § 253 Tz 1 f.). 

Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages

  • § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 260 Abs. 1 BAO, § 254 BAO, § 257 Abs. 2 BAO, § 264 BAO
  • BFG vom 28.08.2015, RV/5101356/2015 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Die Befugnis zur Stellung des Vorlageantrages besteht nicht, wenn die Beitrittserklärung zurückgewiesen wurde. Nach § 254 BAO wird selbst durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. Demnach ist die Zurückweisung der Beitrittserklärung auf jeden Fall gegenüber der Beigetretenen wirksam. Damit kommen ihr die Rechtsfolgen des § 257 Abs. 2 BAO jedenfalls nicht zu Gute, sodass ihr die Berechtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) nach dem wirksamen Ergehen der Zurückweisung der Beitrittserklärung nicht zukommen konnte.

Beschwerdebegehren ohne Bezug zum angefochtenen Bescheid

  • § 85 Abs. 2 BAO, § 250 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 21.09.2015, RV/5101028/2015 (Zurücknahme; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Nur der Spruch eines Bescheids ist der Rechtskraft fähig, daher kann nur der Spruch (Teile des Spruchs) Anfechtungsgegenstand sein (vgl. Ritz, BAO5 § 250 Tz 7). Zum Spruch gehört der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt des Bescheides, nicht jedoch die (fehlende) Unterschrift.

Rechtssatz 2: Der Beschwerdeantrag muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhalts sein (vgl. VwGH 28. 5. 2008, 2008/15/0123). Mit dem angefochtenen Stundungsbescheid wurde weder über die Ausbuchung der Einkommensteuer 2012, die Auszahlung der Vorsteuer, noch über die Zurückstellung der abgenommenen PCs und Speicherdaten abgesprochen. Ein diesbezüglicher Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers geht somit ins Leere, da nicht Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, was nicht Sache des angefochtenen Bescheides war.

Keine wirksame Zustellung bei fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit

  • § 6 Abs. 5 FLAG 1967, § 122 Abs. 3 AußStrG, § 79 BAO, §§ 284b bis 284e ABGB, § 260 BAO, § 268 ABGB
  • BFG vom 18.09.2015, RV/7102791/2015 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Die Prozessfähigkeit hängt vom Grad der Geistesschwäche und von der Art der Prozess­handlung ab.
Auch vor einer allfälligen Sachwalterbestellung oder dem Tätigwerden eines nächsten Angehörigen gemäß § 284b ABGB kann bei geistiger Behinderung (Geisteskrankheit, Geistesschwäche) die Handlungsfähigkeit nicht gegeben sein. 
Bestehen begründete Bedenken gegen die ausreichende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einer Partei, hat die Behörde diese zu prüfen.

Rechtssatz 2: Das Fehlen der Prozessfähigkeit, also ob die Partei Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge erkennen, verstehen und sich den An­forderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend verhalten kann, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger im Zustellzeitpunkt handlungsfähig war.

Wiederaufnahme des Verfahrens: Eintritt in die materiell-rechtliche Streitfrage zwecks Beurteilung, ob ein im Spruch anders lautender Bescheid ergangen wäre (hier: Teilwert­abschreibung von Wertpapieren)

  • § 303 Abs. 1 BAO, § 204 Abs. 2 UGB, § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, § 303 Abs. 4 BAO
  • BFG vom 15.09.2015, RV/2100597/2015 (Aufhebung; Revision unzulässig)

Für die Beurteilung, ob die die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. VwGH 22.12.1965, 2215/64, ÖStZB 1966, 62).

Fälligkeit einer Abgabe im Insolvenzverfahren

  • § 217 Abs. 1 BAO, § 210 Abs. 1 BAO, § 198 BAO, § 14 Abs. 2 IO
  • BFG vom 18.11.2015, RV/5101922/2015 (Abweisung; Revision unzulässig)

Die auf Grund der Bestimmungen des § 210 BAO während eines Insolvenzverfahrens eingetretene Fälligkeit einer Abgabe wird nicht dadurch beseitigt, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe infolge der insolvenz­rechtlichen Bestimmungen die Befriedigung dieser Forderung nicht Platz greifen konnte (vgl. dazu auch VwGH 1.12.1964, 1115/64). Die insolvenzspezifische, auf den Insolvenzteilnahmeanspruch bezogene Fälligstellung der Forderung ändert materiell-rechtlich an der Fälligkeit der Forderung nichts; so bleibt beispielsweise der vorgegebene Leistungstermin weiterhin maßgeblich für allfällige Verzugsfolgen. Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann die Forderung nur geltend gemacht werden, wenn materiell-rechtlich die Fälligkeit eingetreten ist (VwGH 19.9.2013, 2011/15/0185 unter Hinweis auf OGH 17.12.2002, 5 Ob 281/02p).

Auch ein nicht rechtskräftiger Sicherstellungsauftrag ist ein Titel für die Pfändung einer Geldforderung

  • § 232 BAO, § 78 AbgEO, § 65 AbgEO
  • BFG vom 06.11.2015, RV/2101493/2015 (Abweisung; Revision unzulässig)

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages berührt die Rechtmäßigkeit der Pfändung einer Geldforderung nicht. Auch ein nicht rechtskräftiger Sicherstellungsauftrag berechtigt zur Pfändung gemäß § 65 iVm § 78 AbgEO.

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevor­entscheidung (iZm § 262 Abs. 3 BAO)

  • § 262 Abs. 3 BAO
  • BFG vom 11.11.2015, RV/7105399/2015 (Einstellung des Verfahrens; Revision unzulässig)

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden - so wie im gegenständlichen Fall - auch andere Gründe (zB die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).

Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

  • § 262 BAO, § 265 Abs. 4 BAO
  • BFG vom 12.11.2015, RV/5101378/2015 Abänderung; Revision unzulässig)

Sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht haben den Charakter eines Vorhaltes gehabt (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288). Es wäre der Bf. unbenommen geblieben, der Feststellung der belangten Behörde durch Vorlage entsprechender Sachbeweise entgegen zu treten.

Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde gegen eine nicht als Bescheid wirksam ergangene Erledigung: keine Heilung des Zustellmangels bei Bezeichnung einer falschen Person als zustellungsbevollmächtigten Empfänger möglich

  • § 9 Abs. 3 ZustG, § 9 BAO
  • BFG vom 03.09.2015, RV/2101134/2015 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Dass der Steuerberater im Wege von FinanzOnline seine Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht für die Verfahren jener Abgaben des Beschwerdeführers, die (unter seiner Steuernummer) gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht werden, bekannt gegeben hatte, war für das Haftungsverfahren ohne Belang, weil die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden muss.

10-jährige Verjährungsfrist bei Schweizer Zinseinkünften

  • § 135 BAO, § 33 FinStrG, § 207 BAO, § 205 BAO
  • BFG vom 16.11.2015, RV/2101024/2015 (Abweisung; Revision zulässig)

Bei der Berechnung des Verspätungszuschlages im Rahmen des Ermessens sind hinsichtlich der Höhe des durch eine verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils die Anspruchszinsen bei der Wahl des Prozentsatzes angemessen zu berücksichtigen.

Beachte: Revision eingebracht

1. Bescheidzustellung ohne Zustellnachweis  
2. Einbringung einer Bescheidbeschwerde vor Beginn der Beschwerdefrist

  • § 26 ZustG, § 260 Abs. 2 BAO
  • BFG vom 01.12.2015, RV/5101557/2015 (Aufhebung; Revision unzulässig)

Kann das Finanzamt im Fall der Bescheidzustellung ohne Zustellnachweis die Behauptung der Partei, die Zustellung der Bescheide sei nicht erfolgt, nicht entkräften, so tritt die Vermutung des § 26 Abs. 2 letzter Satz Zustellgesetz, dass die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, nicht ein.
Hat der Beschwerdeführer (Bf.) dessen ungeachtet vom Inhalt der Steuerbescheide bereits zuvor sowohl durch Bekanntgabe des Ergebnisses einer Nachschau gemäß § 144 BAO, als auch durch Übermittlung der Bescheide per E-Mail Kenntnis erlangt, kann er schon vor der wirksamen Zustellung dieser Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erheben (§ 260 Abs. 2 BAO).

Zurückziehung eines Antrags auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung

  • Art. 133 Abs. 4 B-VG, Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 262 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 18.11.2015, RV/6100651/2015 (Einstellung des Verfahrens; Revision zulässig)

Ein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung ist zurückziehbar und führt innerhalb der Frist des § 262 Abs. 2 lit b BAO zur Unzuständigkeit des BFG.

Berücksichtigung der Freigrenze bei Säumniszuschlägen von 50 € bei der Jahressteuerschuld

  • § 217 BAO
  • BFG vom 30.11.2015, RV/2100659/2015 (Abweisung; Revision unzulässig)

Bei Nachforderungen von Umsatzsteuerbeträgen auf Grund eines Umsatzsteuerjahresbescheides (Umsatz­steuer-Restschuld) dem keine Umsatzsteuervorauszahlungen gegenüber stehen, können diese für die Bemessung der Freigrenze des Säumniszuschlages nicht fiktiv auf die vierteljährlichen oder monatlichen Vorauszahlungszeiträume aufgeteilt werden, weil nicht ein fiktiver, sondern nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist.

Zurückweisung eines vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrags

  • § 264 Abs. 4 lit. e BAO, § 260 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 03.11.2015, RV/7102328/2015 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevor­entscheidung erlassen hat. § 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden. Ein verfrühter, weil vor Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellter Vorlageantrag ist zurückzuweisen.

Vertreterbestellung bei einer Grundstücksgemeinschaft

  • § 81 Abs. 2 BAO, § 81 Abs. 3 BAO, § 81 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 22.10.2015, RV/5100573/2015 (Abweisung; Revision unzulässig)

Private und berufliche Überlastung machen die Bestellung eines Miteigentümers zum Vertreter einer Miteigentümergemeinschaft nicht rechtswidrig. Denn es liegt an der Miteigentümergemeinschaft, dafür zu sorgen, dass ein geeigneter Vertreter bestellt wird. Es ist nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, alle in Frage kommenden Miteigentümer zu befragen und den geeignetsten herauszufinden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Löschung einer Privatstiftung im Firmenbuch

  • § 160 BAO, § 284 BAO
  • BFG vom 02.12.2015, RV/5100487/2015 (Abweisung; Revision zulässig)

Wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 160 BAO) trotz hierauf gerichteten Anbringens nicht ausgestellt, so hätte nach überwiegender Literaturmeinung die Verweigerung der Ausstellung mit Bescheid zu erfolgen (zB Stoll, BAO-Handbuch, 369); der Antrag unterliege der Entscheidungspflicht (ebenso Ellinger ua, BAO3, § 160 Anm. 6). „Antrags“berechtigt sei nach Stoll (BAO, 1710 f) jeder, der ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung begründetermaßen geltend macht (vgl. Ritz, BAO5, § 160 Tz. 8). Nach der umstrittenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch das Anbringen zurückzuweisen, da ein bescheidmäßiger Abspruch in der Sache Rechtskraft schaffen würde (vgl. VwGH 15.11.1990, 89/16/0211; aM Stoll, BAO 1711). Grundsätzlich steht ein Schutz vor behördlicher Inaktivität im Zusammenhang mit amtswegigen Maßnahmen dann zur Verfügung, wenn diese Maßnahme nicht auch beantragt werden kann (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0064). Im gegenständlichen Fall hätte die Bf. jedoch nicht mit Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) gegen die ihrer Meinung nach rechtswidrige Verweigerung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgehen können, da nach § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde nur zulässig ist, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Da eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Bescheid ist, bestünde insofern eine Rechtsschutzlücke, es sei denn, man lässt ein Anbringen auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.11.1990, 89/16/0211), die noch dazu zu einer Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit 2012, BGBl. I 2013/2014 ergangen ist, doch zu. Der Senat ging daher trotz abweichender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich auf das Antragsbegehren ein.

Rechtliche Folgen der Zustellung von Bescheiden in die Databox

  • § 245 BAO, § 98 Abs. 2 BAO, § 260 Abs. 1 BAO, FOnV 2006
  • BFG vom 20.11.2015, RV/2100371/2015 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber.

1. Umsatz- und Einkünftezurechnung bei bloßer Weiterleitung von Entgelten  
2. Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde gegen einen Nichtbescheid an eine nicht existente Personengesellschaft

  • § 2 UStG 1994, § 260 BAO, § 267 BAO, § 188 BAO
  • BFG vom 05.11.2015, RV/5101252/2014 (Zurückweisung; Revision unzulässig)

Wurden gegen einen Bescheid an eine nicht existente Personengesellschaft von zwei natürlichen Personen Beschwerden eingebracht, sind diese Beschwerden in einem nach § 267 BAO zusammengeführten Verfahren gemäß § 260 BAO mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Beschlagnahme von Geld

  • § 55 Abs. 3 GSpG, § 53 GSpG, § 55 GSpG
  • BFG vom 14.10.2015, RM/2100002/2015 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Die vorläufige Beschlagnahme und Zurückbehaltung des Kasseninhaltes eines Glückspielautomaten ist rechtswidrig, wenn der nachfolgende Beschlagnahmebescheid nur über die Rechtmäßigkeit der Beschlag­nahme des Glückspielgerätes, nicht aber über den Kasseninhalt abspricht (fortgesetztes Verfahren zu 2012/17/0468).

Konkretisierung von Verlängerungshandlungen im Rahmen der Festsetzungsverjährung

  • § 207 Abs. 2 BAO, § 208 Abs. 1 lit. a BAO, § 209 Abs. 1 BAO, § 307 Abs. 3 BAO, § 260 Abs. 1 lit. a BAO
  • BFG vom 01.10.2015, RV/7100160/2014 (Stattgabe bzw. Zurückweisung; Revision zulässig)

Auch der Abgabenbehörde ist als Partei des Beschwerdeverfahrens zuzumuten, entsprechende Beweis­vorsorge zu treffen und wesentliche Verfahrensschritte in den Verwaltungsakten eindeutig zu dokumen­tieren.

Nachträgliche Geltendmachung des Vertreterpauschales im Wege eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO

  • § 299 Abs. 1 BAO
  • BFG vom 26.11.2015, RV/1100428/2012 (Stattgabe; Revision zulässig)

Bei einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeit­punkt der Aufhebung bzw. der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag abzustellen. Ob der aufzu­hebende Bescheid bzw. der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wird, im Zeitpunkt seiner Erlassung unrichtig war oder nicht, ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 299 BAO somit nicht entscheidend (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., Tz 39). Ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO wegen Nicht­berücksichtigung des Vertreterpauschales erweist sich daher nicht schon deshalb als unbegründet, weil das Vertreterpauschale im Veranlagungsverfahren nicht beantragt wurde und der Einkommensteuerbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung dem Gesetz entsprochen hat.

Teilweise Nachsicht, da in der mündlichen Verhandlung das Angebot der Teilzahlung deutlich erhöht wurde

  • § 236 BAO
  • BFG vom 14.12.2015, RV/7101058/2013 (Stattgabe; Revision unzulässig)

Im Rahmen des Ermessens ist der durch eine teilweise Nachsicht bewirkten Sanierung eines Unternehmens und der damit verbundenen Weiterexistenz des Steuersubjektes der Vorrang gegenüber einem Insolvenz­verfahren, im Rahmen dessen die Finanzverwaltung nur eine Quote erhalten würde, zu geben.

Mängel in der Sachverhaltsfeststellung – Aufhebung und Zurückverweisung

  • § 41 FLAG 1967, § 217 Abs. 8 BAO, § 122 Abs. 7 WKG
  • BFG vom 02.12.2015, RV/3100270/2011 (Zurückverweisung; Revision unzulässig)

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Zoll

Keine Befreiung von der Mineralölsteuer nach § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995 für ein Bunkerschiff

  • § 201 Abs. 2 Z 1 BAO, § 201 BAO, § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995, § 4 Abs. 1 Z 1 MinStG 1995, Art. 14 RL 2003/96/EG, § 201 Abs. 2 BAO, § 20 BAO, § 242 BAO, § 217 Abs. 10 BAO, Art. 15 RL 2003/96/EG
  • BFG vom 08.09.2015, RV/6200004/2014 (Abweisung; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Die Art des Schiffes bzw. dessen Zulassung stellt kein Kriterium für eine Steuer­befreiung nach § 4 Abs. 1 Z 2 MinStG 1995 dar. Wesentlich ist, dass ein Schiff für kommerzielle Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren, eingesetzt wird. Das ist bei einer Bunkerstation, die als Steuerlager dient, nicht der Fall, auch wenn es sich dabei um einen in das Binnenschiffsregister eingetragenen so genannten Tankschubleichter handelt. Unabhängig von der technischen Möglichkeit einer "kleinen Ortsveränderung", besteht für eine derartige Bunkerstation de facto ein Verbot einer solchen, weil ihr Standort an einem bestimmten Flussabschnitt in der Steuerlager-Bewilligung genau festgelegt ist.

Rechtssatz 2: Auf Dauer außer Dienst gestellte und als Bunkerschiffe dienende Wasserfahrzeuge sind keine Schiffe, weil sie nicht mehr dazu bestimmt sind, sich fortzubewegen.

Zollrechtliche Tarifierung von Zubehör (hier: Pad) für ein Gerät zur Bio-Elektro-Magnetischen Energie-Regulation

  • Art. 12 Abs. 1 ZK
  • BFG vom 14.12.2015, RV/4200017/2012 (Abweisung; Revision unzulässig)

Das entscheidende Kriterium für die Einreihung einer Ware in die Position 9018 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist nicht, ob es sich um ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte handelt, sondern die medizinische Zweckbestimmung dieser Ware.
Der Umstand, dass eine Ware als Medizinprodukt gekennzeichnet ist, kann für die Beurteilung der Frage, ob diese für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 der KN bestimmt ist, nicht ausschlaggebend sein.

Heranziehung des Hauptverpflichteten bei einer Entziehung einer Ware der zollamtlichen Überwachung durch Diebstahl

  • § 20 BAO, Art. 92 ZK, VO 2913/92, Art. 91 ZK, Art. 203 ZK, Art. 96 ZK, Art. 213 ZK
  • BFG vom 09.11.2015, RV/5200076/2010 (Abweisung; Revision unzulässig)

Der Hauptverpflichtete wird, selbst wenn er keine Pflichtverletzung begangen oder die Versandware ent­zogen hat, wegen seiner besonderen Garantenstellung für fremdes Handeln (auch bei einem Diebstahl des Versandgutes durch unbekannte, unbekannt gebliebene Täter) herangezogen.

Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Antidumping-Zolls für aus Malaysia importierte Verbindungselemente

  • Art. 1 VO 966/2010, Art. 2 VO 966/2010, Art. 3 VO 966/2010, Art. 1 DVO 723/2011, Art. 2 DVO 723/2011, Art. 18 VO 1225/2009, Art. 4 DVO 723/2011, DVO 924/2012, VO 1515/2001, Art. 220 ZK, Art. 13 VO 1225/2009, Art. 3 DVO 723/2011
  • BFG vom 30.10.2015, RV/5200128/2013 (Abweisung; Revision unzulässig)

Rechtssatz 1: Die Einhebung eines ausgeweiteten Antidumping-Zolls für aus Malaysia in die Union versandte Verbindungselemente, der infolge einer Umgehung einer bestehenden Maßnahme gegenüber der VR China eingeführt wurde, bedingt nicht, dass diese Waren ihren Ursprung in der VR China haben.

Rechtssatz 2: Die Herabsetzung eines festgelegten Antidumping-Zolls infolge eines Streitbeilegungs­verfahrens bei der WTO führt nur dann zu einer rückwirkenden Anwendung des reduzierten Zollsatzes, wenn dies ausdrücklich in der ergangenen Durchführungsverordnung ausgesprochen wird.

Beachte: Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0003.