BFG-Newsletter 2015/01
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug: Abzugsfähigkeit von in Rechnung gestellter Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Displays (Werbeständern)
- § 3 Abs. 2 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
- BFG vom 05.03.2014, RV/2100622/2012 (Abänderung; Revision unzulässig)
Beim Aufwand für Displays (Werbeständer), die beim Vertriebspartner aufgestellt werden, handelt es sich um Aufwand für (eigene) Werbung bzw. Verkaufsförderung, weshalb der Vorsteuerabzug (im Beschwerdefall im Wege des Erstattungsverfahrens) zu gewähren ist. Es liegt auch keine fiktive Lieferung gem. § 3 Abs. 2 UStG 1994 vor.
Vorsteuerabzug: Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit den Kosten der Errichtung eines Gebäudes einer GmbH, das anschließend an den Gesellschafter vermietet wird
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994
- BFG vom 31.03.2014, RV/2100449/2011 (Abänderung; Revision unzulässig)
Rechtssatz 1: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.07.2011, 2007/15/0255, entschieden hat, steht die Abgabenbehörde im Einklang mit Rechtsprechung und Lehre, wenn sie die Nutzungsüberlassung an Hand eines Vergleichs zwischen den Umständen, unter denen das Wohngebäude im Beschwerdefall dem Mieter überlassen wurde, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, beurteilt (marktkonformes Verhalten).
Rechtssatz 2: Für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Vermietung von Wohnimmobilien ist demnach im Hinblick auf das marktkonforme Verhalten vor allem entscheidend, ob – wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 23.02.2010, 2007/15/0003, im Fall der Vermietung einer Wohnimmobilie durch eine GmbH an den Gesellschafter entschieden hat – ein angemessener Mietzins vereinbart wurde, wobei sich die angemessene Höhe daraus ableitet, was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre, „und damit insbesondere auch daraus, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet.“ Ergänzend hat der VwGH im Erkenntnis vom 25.04.2013, 2010/15/0139, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 07.07.2011, 2007/15/0255, ausgeführt, dass eine Renditeberechnung für einen Betrag in Höhe des Verkehrswerts der Immobilie bzw. des Gesamtbetrags der Anschaffungs- und Herstellungskosten (samt allfälliger Sanierungskosten) anzustellen ist, wobei von einem marktüblich agierenden Immobilieninvestor auszugehen ist.
Unter den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH dargestellten Bedingungen ist es für die Unternehmereigenschaft in Bezug auf die Vermietungstätigkeit für sich ohne Belang, dass der Mieter (Gesellschafter) Einfluss auf die Gestaltung des Gebäudes nimmt.
Rechtssatz 3: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Rechtsprechung des EuGH kann auch nicht entnommen werden, dass es für die Unternehmereigenschaft in Bezug auf die Vermietungstätigkeit schädlich ist, eine Kapitalgesellschaft eigens zu dem Zweck der Gebäudevermietung an den Gesellschafter zu gründen, sofern die dargestellten Bedingungen erfüllt sind. Im Übrigen kann es diesbezüglich keinen Unterschied machen, ob die Kapitalgesellschaft eigens zu dem genannten Zweck gegründet wurde oder einen völlig fernen Betriebsgegenstand hat.
1. Vorsteuerabzug: Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz
2. Vorsteuerabzug: Vorsteuererstattung im Zusammenhang mit dem Kauf von Büromaterial
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt), Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt)
- BFG vom 20.03.2014, RV/2100539/2012 (Abweisung; Revision unzulässig)
Rechtssatz 1: Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzuges für Personenkraftwagen steht mit der Rechtslage - auch unter gemeinschaftsrechtlichen Aspekten - im Einklang (VwGH 21.09.2006, 2004/15/0074, mwN).
Rechtssatz 2: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei denen der Käufer die Waren abholt bzw. abholen lässt, kann eine Erstattung von diesbezüglich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer nicht vorgenommen werden, wenn die Lieferungen von der Steuer befreit sind oder befreit werden können (vgl. auch Art. 4 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Kassensysteme kleiner Unternehmen und Einzelhändler würden - dies habe er mehrfach versucht - keine Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen können, nichts zu ändern.
Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge (idR) kein Leistungsentgelt
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
- BFG vom 16.06.2014, RV/5100518/2013 (Stattgabe; Revision unzulässig)
Gemäß dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind nur dann Anzahlungen, wenn bereits feststeht, dass das jeweilige Grundstück bebaut werden wird. Im Übrigen sind die nach dem genannten Landesgesetz vorgeschriebenen Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge keine Entgelte für Leistungsbereitstellungen.
Entziehung von Anlagegold aus der zollamtlichen Überwachung
- § 6 Abs. 1 Z 6 lit. j UStG 1994, § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994
- BFG vom 20.10.2014, RV/5200221/2013 (Stattgabe; Revision unzulässig)
Die Gewährung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Anlagegold nach § 6 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 ist an keinen gesonderten Antrag gebunden. Die Begünstigung steht ex lege zu und ist deshalb auch zu gewähren, wenn das Anlagegold nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr übergeführt wurde.
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)
Vorsteuerzuordnung; Vorsteueraufteilung bei steuerpflichtigen Umsätzen und echten Subventionen (Zuschüssen)
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 4 UStG 1994, Art. 168 lit. a RL 2006/112/EG
- BFG vom 10.06.2014, RV/5101026/2010 (Abweisung; Revision unzulässig)
Ist eine exakte Zuordnung von Vorsteuern nicht möglich (gemischte Vorsteuern), hat eine Aufteilung im Schätzungsweg zu erfolgen. Bei teilweise steuerpflichtigen (bzw. echt steuerfreien) Umsätzen und teilweise nicht steuerbaren Tätigkeiten ist im Prinzip dieselbe Vorsteueraufteilung wie bei teilweise steuerpflichtigen (bzw. echt steuerfreien) und teilweise (unecht) steuerfreien Umsätzen vorzunehmen. Eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel kann eine sachgerechte Schätzung sein.
Keine Vorsteuer des Gesellschafters für Sonderbetriebsvermögen
- § 14 Abs. 4 UStG 1994, § 12 Abs. 1 UStG 1994, § 2 Abs. 1 UStG 1994
- BFG vom 20.11.2014, RV/7102342/2011 (teilweise Stattgabe; Revision zulässig)
Die unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern des Gesellschafters an die Gesellschaft im Wege des Sonderbetriebsvermögens stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar und berechtigt den Gesellschafter daher nicht zum Vorsteuerabzug (EuGH 13.3.2014, Rs C-204/13). Dem Gesellschafter kann auch nicht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft zugerechnet werden (BFH 9.3.1989, V B 48/88, BStBl II 580).
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2014, 458
Ort der Leistungen, die aufgrund eines Vertrags über die Aufstellung von Wettterminals (Automaten) erbracht werden
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, § 3a Abs. 4 UStG 1994
- BFG vom 17.09.2014, RV/5100419/2012 (Stattgabe; Revision unzulässig)
Die Duldung der Aufstellung von Wettterminals, die online mit dem Eigentümer der Terminals verbunden sind, der auch die Wetten auswertet (Wettanbieter) und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen stellen ein Leistungsbündel dar, das als Vermittlung zu beurteilen ist und daher an dem Ort erbracht wird, von dem aus der Wettanbieter sein Unternehmen betreibt (Rechtslage bis 2009).
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)
Frage des Leistungsempfängers (und damit der Vorsteuerabzugsberechtigung) beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges
- Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Art. 1 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994
- BFG vom 30.09.2014, RV/3100282/2012 (Stattgabe; Revision unzulässig)
Wird der wirkliche Leistungsempfänger verschleiert (etwa weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist), so liegt ein Umgehungsgeschäft vor: Das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist gewollt, es soll den Vorsteuerabzug ermöglichen. Sein Inhalt entspricht aber nicht dem wirtschaftlichen Hintergrund. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, weil die Leistung gar nicht für das Unternehmen des Auftraggebers ausgeführt wird. Das Auftreten des Unternehmers unter Angabe seiner UID kann zwar ein Indiz dafür sein, dass er den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Bestellt er aber einen Gegenstand, der nicht für sein Unternehmen bestimmt ist, unter Angabe seiner UID, so resultiert daraus auch keine Verpflichtung, die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen, da das Tatbestandsmerkmal „für sein Unternehmen“ nicht erfüllt ist.
Vermietung einer Wohnimmobilie zu privaten Zwecken durch Stiftung an Stifter
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
- BFG vom 06.11.2014, RV/7102513/2010 (Abweisung; Revision unzulässig)
Begründet sich die Nutzungsüberlassung, d.h. die Vermietung einer für den Stifter errichteten Wohnimmobilie, durch die Privatstiftung an den Stifter im Naheverhältnis zwischen Stiftung und Stifter so ist die Tätigkeit als von gesellschaftsrechtlichen Überlegungen bestimmt zu beurteilen.
Wird mit der vereinbarten Miete keine marktübliche Rendite erzielt, stellt sich die verrechnete Einnahme / Miete weder als fremdüblich noch als marktorientiert dar.
Es liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit und damit keine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG vor. Damit ist keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben.
Sacheinlagen - umsatzsteuerliche Konsequenzen
- § 1 UStG 1994
- BFG vom 01.09.2014, RV/2100075/2011 (Abweisung; Revision zulässig)
Sacheinlagen aus dem Unternehmen des Gesellschafters sind bei diesem als steuerbare Lieferung zu erfassen.
Gemeinschaftsrecht verdrängt ESt-rechtliche Liebhaberei-Beurteilung einer kleinen Vermietung
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
- BFG vom 15.09.2014, RV/1100449/2012 (Abweisung; Revision hins. USt zulässig, hins. ESt unzulässig)
Im Regelfall wird nach Überzeugung des Senates, gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082), wohl weiterhin davon auszugehen sein, dass die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung bei der Vermietung von privat genutztem Wohnraum nach den für den Bereich der Einkommensteuer geltenden Grundsätzen vorzunehmen ist. Freilich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass kleine Vermietungen von einer Beurteilung im Sinne des Erkenntnisses vom VwGH 25.4.2013, 2010/15/0107, generell ausgeschlossen sein sollen. Die gegenständlich zu beurteilende kleine Vermietung fällt genauso wie die im zitierten Erkenntnis beurteilte kleine Tierzucht unter die Tätigkeiten, die unter § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren sind. Entscheidend ist nach dem zuletzt genannten Erkenntnis die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalles. Ist beispielsweise der wesentliche Grund für die Verlustträchtigkeit einer Betätigung wie im Beschwerdefall in der zwar insgesamt marktüblichen, aber die ertragsteuerliche Substanz gefährdenden (vollen Fremd-) Finanzierung gelegen, können nach Überzeugung des Senates gemeinschaftsrechtliche Überlegungen ua aus Gründen der Wettbewerbsneutralität zu einer umsatzsteuerlichen Beurteilung führen, die von der ertragsteuerlichen abweicht. Denn ob und inwieweit eine Leistung fremd- oder eigenfinanziert ist, ist (jedenfalls solange insgesamt Fremdüblichkeit vorliegt) nach Überzeugung des Senates für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Unternehmereigenschaft bzw für die gemeinschaftsrechtliche Frage, ob eine Leistung als "wirtschaftliche Betätigung" zu werten ist, von ähnlich unwesentlicher Bedeutung, wie es die inneren Absichten und Motive eines Steuerpflichtigen im Verhältnis zum äußeren Erscheinungsbild eines Vertragsverhältnisses sind.
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2014, 379
1. "Marktübliche" kleine Vermietung unter Bedachtnahme auf landesgesetzliche Mietzinsbeschränkungen
2. Der ESt-rechtliche Liebhabereimaßstab wird USt-rechtlich zT vom Gemeinschaftsrecht verdrängt
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972, § 205 Abs. 1 BAO, § 217 BAO, § 28 Abs. 5 Z 4 UStG 1994
- BFG vom 09.09.2014, RV/1100371/2011 (teilweise Stattgabe; Revision hins. ESt und USt zulässig, hins. Anspruchszinsen und Säumniszuschlag unzulässig)
Rechtssatz 1: Bundesgesetzliche Mietzinsbeschränkungen sind mit förderungsbedingten landesgesetzlichen Mietzinsobergrenzen nicht vergleichbar. Ersteren kann idR nicht ausgewichen werden, letztere sind Folge einer frei getroffenen Finanzierungsentscheidung. Bei der Erstellung der Ertragsprognose ist für den Ansatz fiktiver Mieten im Beschwerdefall kein Raum (aA Hofstätter/Reichel, Kommentar zu § 2 Anhang, Tz 39 und 49, Stichworte Denkmalschutz, Mietzins). Sollten fiktive Miet-Mehr-Einnahmen anzusetzen sein, wären sie mit den korrespondierenden fiktiven Zins-Mehr-Aufwendungen gegenzurechnen.
Rechtssatz 2: Da es sich beim von Banken in sogenannten Immobilien-Preis-Spiegeln publizierten Mietzins um einen Durchschnittswert innerhalb einer gewissen Bandbreite handelt, da die Einhaltung der förderungsbedingten Mietzinsobergrenzen der Erzielung eines Einnahmenüberschusses nicht grundsätzlich entgegenstehen und da die landesgesetzliche Mietzinsbeschränkung von anderen (für Vermieter und Mieter) kompensatorischen Faktoren begleitet werden, liegt die landesgesetzlich festgelegte Mietzinsobergrenze (gerade noch) innerhalb einer marktüblichen Bandbreite.
Rechtssatz 3: Die umsatzsteuerliche Beurteilung einer kleinen Vermietung kann von der einkommensteuerlichen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht abweichen, wenn der Grund für die einkommensteuerliche Wertung als Liebhaberei allein in Umständen begründet liegt, der für das ertragsteuerliche Substrat, nicht aber für den gemeinschaftsrechtlichen Begriff der "wirtschaftlichen Betätigung" Bedeutung hat und zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde.
Anmerkung: Die Entscheidung folgt in der Auslegung von VwGH 25.4.2013, 2010/15/0139, Rauscher, SWK 22/2013, 989, weicht aber nach Auffassung des Finanzamtes von ständiger bzw. gefestigter Rechtsprechung (VwGH 16.2.2006, 2004/14/0082) ab.
Beachte: Revision eingebracht (Amtsrevision)
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2014, 379
Verfahrensrecht
Aufschiebende Wirkung im Revisionsverfahren: Erhebliche Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Abgabenbehörde zu vertretenden öffentlichen Interessen
- § 30 Abs. 2 VwGG
- BFG vom 24.11.2014, AW/2100001/2014 (Stattgabe; Revision unzulässig)
Rechtssatz 1: Auch ein kassatorisches Erkenntnis kann einem Vollzug zugänglich sein, weil es die Grundlage für nachfolgende, der revisionswerbenden Partei zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte bilden kann (vgl. VwGH 19.03.2010, AW 2009/16/0082, mwA).
Rechtssatz 2: Wurde dem Beschwerdeführer (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit dem (von der Abgabenbehörde beim VwGH) angefochtenen Erkenntnis das Recht eingeräumt, die Abgaben nicht zu entrichten (hier: die Bescheide wurden aufgehoben), so sind mit diesem Erkenntnis Wirkungen verbunden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können. Der angefochtene Bescheid ist daher einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich (vgl. VwGH 19.03.2010, AW 2009/16/0082, mwA).
Rechtssatz 3: Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Ungeachtet der offenbar nicht auf Revisionen der Amtspartei zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision der Amtspartei zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. VwGH 19.03.2010, AW 2009/16/0082, mwA).
Rechtssatz 4: Das vom revisionswerbenden Finanzamt geltend gemachte Risiko, im Falle einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die beschwerdegegenständlichen Haftungsbeträge nicht einbringen zu können, weil die noch vorhandenen Mittel zur Nachtragsverteilung an alle Insolvenzgläubiger kommen würden und die mitbeteiligte Partei infolge des abgeschlossenen Konkurses über kein anderes Vermögen mehr verfügt, ist jedenfalls als eine erhebliche Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen zu verstehen.
Dem Beschwerdebegehren Rechnung tragender Ersatzbescheid
- § 300 BAO, § 261 BAO, § 270 BAO, § 250 Abs. 1 lit. c BAO
- BFG vom 11.11.2014, RV/5101391/2014 (Gegenstandsloserklärung; Revision unzulässig)
Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmung des § 261 BAO ist, dass dem Beschwerdebegehren durch einen Bescheid Rechnung getragen wird. Was als Beschwerdebegehren anzusehen ist, ergibt sich wohl aus der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Doch erlaubt § 270 BAO eine Änderung oder Ergänzung des Beschwerdebegehrens in jeder Phase des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, somit auch dann, wenn dem ursprünglichen Beschwerdebegehren durch einen der in § 261 BAO genannten Bescheide vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Ablehnung eines Einzelrichters im fortgesetzten Verfahren
- § 76 Abs. 1 lit. d BAO, § 76 Abs. 1 lit. c BAO, § 268 Abs. 1 BAO, § 268 Abs. 3 BAO, § 25a Abs. 3 VwGG
- BFG vom 01.10.2014, RV/5101449/2014 (Abweisung; Revision unzulässig)
Allein die Tatsache, dass der VwGH die im Rahmen des vor dem UFS abgeführten Berufungsverfahrens die Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat, führt bei dem Richter, der den aufgehobenen Bescheid erlassen hat und nunmehr für die Führung des fortgesetzten Verfahrens wiederum zuständig ist, zu keiner Befangenheit gemäß § 76 Abs. 1 lit c BAO.
Gleiches gilt, wenn ein im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem BFG erlassenes Erkenntnis infolge Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird.
1. Abänderung bei Maßnahmen nach § 295 BAO in jede Richtung (auch über den Änderungsgrund hinausgehend) möglich
2. Begründung des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO ist in Zusammenschau mit dem zugleich ergangenen (neuen) Sachbescheid zu sehen
3. Sukzessive Erfassung des Sanierungsgewinnes bei ratenweiser Erfüllung des Zwangsausgleiches nach Maßgabe der Ratenzahlungen
- § 295 Abs. 1 BAO, § 299 Abs. 1 BAO, § 36 EStG 1988
- BFG vom 01.10.2014, RV/2100781/2012 (Abweisung; Revision unzulässig)
Der Begründungspflicht wird bei einem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO entsprochen, wenn die vom Finanzamt herangezogenen Aufhebungsgründe in Zusammenschau mit dem zugleich ergangenen (neuen) Sachbescheid ergründet werden können (zB VwGH vom 26.4.2012, 2010/15/0040).
Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages infolge eines per E-Mail eingebrachten "Fristverlängerungsantrages"
- § 85 BAO, § 85 Abs. 3 BAO, § 1 Abs. 2 FOnV 2006, § 245 Abs. 3 BAO, § 245 Abs. 4 BAO, § 264 Abs. 4 BAO, § 278 Abs. 1 BAO, Art. 133 Abs. 4 B-VG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 260 Abs. 1 BAO, § 264 Abs. 4 BAO, § 293 BAO, § 108 Abs. 3 BAO, § 276 Abs. 4 BAO, § 85 Abs. 1 BAO, § 86a Abs. 1 BAO
- BFG vom 06.08.2014, RV/6100632/2009 (Zurückweisung; Revision unzulässig)
Rechtssatz 1: Da § 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042; VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082, mwN).
Rechtssatz 2: Ein mit einem E-Mail eingebrachtes "Anbringen" löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, wie dies zB hinsichtlich der im vorliegenden Fall gegenständlichen Fristverlängerung der Fall ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2012/16/0082).
Rechtssatz 3: Der im vorliegenden Fall per E-Mail eingebrachte "Fristverlängerungsantrag" vermag auch nicht die Rechtsfolge einer Hemmung des Fristenlaufes gemäß § 245 Abs 3 zweiter Satz BAO auszulösen, weshalb auch die das Ende einer solchen Hemmung betreffende Regelung des § 245 Abs 4 letzter Satz BAO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.
Schätzung eines Swingerclubs: Schätzungsberechtigung
- § 184 BAO, § 163 BAO
- BFG vom 10.09.2014, RV/2100126/2012 (Stattgabe; Revision unzulässig)
Informationen, die aus ungesicherter Quelle (wie zB anonyme Internetforen) stammen und im Nachhinein keiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich sind, sind nicht dazu geeignet, die Schätzungsberechtigung zu begründen.
Im Feststellungsverfahren ist eine allfällige Verjährung nicht zu prüfen
- § 188 BAO, § 207 BAO, § 209 BAO, § 266 Abs. 4 BAO
- BFG vom 06.10.2014, RV/7101456/2011 (Abweisung; Revision unzulässig)
Feststellungsbescheide können ohne Bedachtnahme auf Verjährungsfristen erlassen werden (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren § 270 Anm. 1; Ritz, BAO5 § 207 Rz 8, beide m. w. N.; VwGH 27.3.1996, 92/13/0299; VwGH 25.9.2001, 95/14/0098; VwGH 17.12.2003, 99/13/0131; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187). Die Frage der Verjährung ist erst anlässlich der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren § 270 Anm. 1; VwGH 22.2.2007, 2006/14/0018).