BFG-Newsletter 2014/01
Einkommensteuer
Nachweis Vermietungsabsicht
- § 167 Abs. 2 BAO; § 7 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; §§ 6, 7 ABGB; § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und lit. d EStG 1988 in der für das Jahr 2007 geltenden Fassung; Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 2006; § 6 Z 9 lit. b EStG 1988; § 184 BAO
- BFG 4.3.2014, RV/7103981/2009 (Revision zulässig)
Rechtssatz 1: Beweis der Vermietungsabsicht durch schriftlichen Maklerauftrag, auch wenn Betätigung im nächsten Jahr mangels erfolgreicher Mieterfindung beendet wurde.
Rechtssatz 2: Der Beweis der Vermietungsabsicht ergibt sich neben dem schriftlichen Maklerauftrag auch daraus, dass der Bf. die Finanzierung seines neuen Familienwohnsitzes auch mit den angepeilten Mieterlösen finanzierten wollte.
Rechtssatz 3: Mangels Benützung steht für Einrichtungsgegenstände vor Vermietungsbeginn keine AfA zu.
Rechtssatz 4: Als Ausnahme steht für ein Gebäude auch bereits vor Benutzung auf Grund Wertverzehr durch Zeitablauf eine AfA zu.
Rechtssatz 5: Bei klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers etwa auf Grund der Gesetzesmaterialen in Verbindung mit der sonstigen Rechtsentwicklung ist der teleologischen Interpretation gegenüber der Wortinterpretation der Vorrang zu geben und das Gesetz auch notfalls gegen den Wortsinn auszulegen. Dies trifft auf die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage an Hand der fiktiven Anschaffungskosten bei der Veranlagung des Jahres 2007 zu.
Rechtssatz 6: Fiktive Anschaffungskosten sind in einem Schätzungsakt zu ermitteln, wobei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dem Ertragswert der unbestrittene Vorrang einzuräumen ist und ein Vergleichswert aus einem zeitnahen Verkauf derselben Liegenschaft bestenfalls eine Anpassungsfunktion zukommt.
Rechtssatz 7: Die betreffend fiktive Anschaffungskosten stellenweise in der Literatur vertretene Auffassung, es gebe unabhängig von der Nutzungsart des Erwerbers nur "einen" Vergleichswert bzw. nur einen "Händlermarkt", lässt den nach der allgemeinen Lebenserfahrung gesicherten und für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage bei der Einkünfteermittlung bedeutsamen Umstand außer Acht, dass der Erwerber für Privatzwecke außerhalb einer Einkunftsquelle eher bereit ist, aus eigenen Vorlieben oder für besondere Ausstattung einen höheren Preis zu zahlen als der Vermieter einer Liegenschaft, der eher einen niedrigeren Preis für eine leicht vermietbare Standardliegenschaft zu zahlen bereit ist, zumal der Kaufpreis bei einer Vermietung erst durch die erzielbaren Mieten finanziert werden muss.
Rechtssatz 8: Bei den fiktiven Anschaffungskosten sind auch die vom fiktiven Erwerber zu zahlen gewesenen Nebenkosten für gesetzliche Maklergebühren zusätzlich Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr Grundbuch allenfalls auch für Pfandrechte, Beglaubigung durch den Notar und Vertragsverfassung und Treuhandschaft bei der Kaufabwicklung durch eine Rechtsanwalt anzusetzen, die alle zusammen nach Erfahrung des täglichen Lebens im Höchstbetrag rund 10% der Anschaffungskosten ausmachen.
Unionsrechtswidrigkeit der Substanzbesteuerung ausländischer Fonds
- § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG, § 42 Abs 3 InvFG 1993 (idF BGBl I Nr. 9/2005)
- BFG 7.2.2014, RV/5100472/2012 (Revision zulässig)
Rechtssatz: Während vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 thesaurierte Substanzgewinne inländischer Fonds nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählten, waren nach § 42 Abs. 1 InvFG die Bestimmungen des § 40 InvFG auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Substanzgewinne ausländischer Fonds galten als sonstige Erträge nach § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG und damit als ausschüttungsgleiche Erträge. Diese Regelung stellte eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs dar, für die kein Rechtfertigungsgrund gegeben war. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts waren die innerstaatlichen Bestimmungen nicht bzw. nur in dem Ausmaß anzuwenden, das dem Unionsrecht entsprach.
Abfluss von Betriebsausgaben
- § 19 EStG
- BFG 26.2.2014, RV/7101031/2011 (Revision zulässig)
Rechtssatz: Wird der Einkauf in ein Vertretungsgebiet durch ein Darlehen des Vertragspartners finanziert, steht aber fest, dass das Darlehen mit Gewissheit nicht zurückbezahlt werden muss, weil es mit der Ausgleichszahlung bei Beendigung des Handelsvertretervertrages gegenverrechnet wird, liegt kein Abfließen vor.
Ausführliche Besprechung mit Praxishinweisen in BFGjournal 2014, 88
Betriebsausgabeneigenschaft von Schadenersatzzahlungen eines Anlageberaters
- § 4 Abs. 4 EStG
- BFG 10.3.2014, RV/7100148/2011 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Eine freiwillig erfolgte Schadenersatzzahlung eines Anlageberaters an seine Schwester wegen eines Kursverlustes, wobei die durch ihn empfohlenen Wertpapiere noch nicht verkauft wurden, ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Finanzstrafgesetz
Hinterziehung von Grunderwerbsteuer, Anrecht auf mündliche Verhandlung auch im Einzelrichterverfahren
- § 160 Abs. 1 lit. b, § 33 Abs. 1 FinStrG; Artikel 6 Abs. 1 EMRK; Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)
- BFG 13.2.2014, RV/7300020/2013 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Auch wenn der Gesetzgeber im § 160 Abs. 1 lit. b FinStrG Ausnahmen von der Durchführung von (öffentlichen) mündlichen Berufungsverfahren zulässt, hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 28.06.2011, B254/11) ausgesprochen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (und damit deren Art. 47) direkt anwendbares Verfassungsrecht ist, somit in allen Finanzstrafverfahren – auch wenn die Finanzstrafbehörde durch einen Einzelbeamten entschieden hat – unter anderem in einem öffentlichen Verfahren zu verhandeln ist. Die Durchführung von (öffentlichen) mündlichen Verhandlungen auch bei Beschwerden gegen Erkenntnisse von Einzelbeamten ist aus verfassungsrechtlichen Überlegungen schon jetzt geboten.
Anmerkung: Zwischenzeitig hat der Gesetzgeber im Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I Nr. 13/2014, reagiert und den § 160 FinStrG novelliert.
FLAG
Auslandsaufenthalt von Entwicklungshelferin
- § 13 Abs. 1 EntwicklungshelferG 1983; § 2 Abs. 1 FLAG 1967; § 53 Abs.1 FLAG; § 2 Abs. 4 ZustellG
- BFG 16.1.2014, RV/7100075/2014 (Revision zulässig)
Rechtssatz: § 13 Abs. 1 Entwicklungshelfergesetz begründet keinen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch. Die in dieser Bestimmung aufgestellte Fiktion, wonach auch eine durch eine Entsendung als Entwicklungshelfer begründete, dauernde Abwesenheit, als nicht ständiger Aufenthalt anzusehen ist, kann im Ergebnis nur dazu führen, dass ein vor der Auslandsentsendung bestehender Familienbeihilfenanspruch, der sich aus den Bestimmungen des FLAG herleitet, erhalten bleibt, sofern dieser Anspruch allein durch den ständigen Auslandsaufenthalt im Rahmen der Entwicklungshilfe verloren ginge. Bestand vor der Entsendung keine Anspruch auf Familienbeihilfe, oder geht dieser aus anderen Gründen verlustig (z.B. Volljährigkeit der Kinder usw.), so kann aus § 13 leg. cit. kein Fortbestehen des Anspruchs hergeleitet oder ein solcher erstmals begründet werden.
Kein Familienbeihilfenanspruch für ein in Amerika studierendes Kind
- § 2 Abs. 1 lit. a, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 FLAG
- BFG 19.2.2014, RV/7101121/2013 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Der Aufenthalt eines Kindes in einem Drittland zum Zweck eines mehrjährigen Universitätsbesuches ist als ständiger Aufenthalt in diesem Land zu beurteilen und wird durch Ferienaufenthalte im Inland nicht unterbrochen. Damit ist der Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 erfüllt und besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum.
Umsatzsteuer
Unternehmereigenschaft beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Wohnhauses (Volleinspeiser)
- § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 1 u. 2 Z 1 lit. a UStG 199
- BFG 25.2.2014, RV/5100437/2011 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Wird der erzeugte Strom einer Photovoltaikanlage zur Gänze (Volleinspeiser) regelmäßig in das allgemeine Stromnetz eingespeist, liegt auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG 1994 vor. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Nutzung ist zulässig.
Unternehmereigenschaft beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Wohnhauses (Überschusseinspeiser)
- § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 1 u. 2 Z 1 lit. a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 8 UStG 1994
- BFG 25.2.2014, RV/5100681/2011 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Wird der erzeugte Strom einer Photovoltaikanlage teilweise (Überschusseinspeiser) regelmäßig in das allgemeine Stromnetz eingespeist, so liegt auch bei sonst nicht unternehmerisch tätigen Personen eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG 1994 vor. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und Nutzung ist zur Gänze zulässig, wenn die Anlage mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient – also zumindest 10% der erzeugten Energie in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Hinsichtlich der unmittelbaren privaten Nutzung ist ein Entnahmeeigenverbrauch zu versteuern.
Als Bemessungsgrundlage ist ein vergleichbarer Einkaufspreis anzusetzen (anders als im Erlass des BMF vom 24.2.2014, BMF-010219/0488-VI/4/2013 („Photovoltaikerlass“ dargestellt). Die Selbstkosten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Einkaufspreis nicht zu ermitteln wäre.
Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden stellen keinen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb dar (hier Volleinspeiser)
- § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 1 u. 2 Z 1 lit. a, § 22 Abs. 1 UStG 199
- BFG 11.3.2014, RV/5100026/2010 (Revision zulässig)
Rechtssatz: Auch wenn eine Photovoltaikanlage auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen errichtet wurde, fallen die durch die Stromerzeugung erzielten Umsätze nicht im Rahmen eines Nebenbetriebes zur Land- und Forstwirtschaft an. Die Umsätze sind somit nicht von der Pauschalierung der Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft erfasst.
1. Umsatzzurechnung an einen Escortservice-Betreiber
2. Schätzung der Umsätze
3. Aufforderung zur Empfängerbenennung
- § 303 Abs. 4, § 20 BAO; § 1 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 UStG 1994; § 184 Abs. 1, 2 u. 3, § 163 Abs. 1, § 162 Abs. 1 u. 2 BAO
- UFS 26.11.2013, RV/0954-L/10
Rechtssatz 1: Tritt der Betreiber einer Escortservice-Agentur nach außen hin als Unternehmer auf, welcher eine Gesamtleistung anbietet und haben die Begleitpersonen per Handy an den Berufungswerber (Bw.) zur Ermittlung dessen Anspruchs eine Rückmeldung betreffend die mit dem Kunden verbrachte Zeit zu erstatten, ist er nicht als bloßer Vermittler anzusehen, der außerhalb des Leistungsaustausches stehen wollte. Diese "erfolgsorientierte" Sichtweise widerspricht dem Wesen einer bloßen Vermittlungstätigkeit. Wäre der Bw. tatsächlich bloß als Vermittler aufgetreten, hätte sich der "Erfolg" seiner Tätigkeit bereits in der Vermittlung der Begleitdame erschöpft und diente deren Rückmeldung über die geleisteten Stunden nicht als Gradmesser für seinen Anspruch.
Rechtssatz 2: Der Umstand, dass der Bw. als Betreiber einer Escortservice-Agentur begehrt, ihm nicht jeweils den gesamten Geldbetrag zuzurechnen, sondern nur jenen Anteil, den er "sich dann von den Mädchen geholt hat", ist im Hinblick auf die sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich zu Recht erfolgte Zurechnung an ihn zur Gänze im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als hätte er begehrt, dass die auf die Begleitdamen entfallenden Anteile als Aufwendungen abgesetzt werden. Somit ist durch seine Weigerung, die Empfängerinnen dieser Anteile bekannt zu geben, der Tatbestand des § 162 BAO erfüllt.
Beachte: Revision zur Zl. Ro 2014/15/0017 eingebracht
Keine Organschaft zwischen vermietender Tochter und Bankgeschäfte tätigender Mutter
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994; Art. 11 RL 2006/112/EG
- UFS 31.12.2013, RV/1269-L/12
Rechtssatz: Eine Vermietung ist nicht Teil eines Bankgeschäftes. Vermietet eine Tochtergesellschaft an eine Bankgeschäfte tätigende Mutter, liegt daher keine wirtschaftliche Eingliederung vor. Selbst bei Vorliegen der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist daher keine Organschaft gegeben.
Beachte: VwGH-Revision eingebracht (Amtsrevision)
Überlassung der Patientenkartei an Ordinationsnachfolger – umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung
- § 6 Abs. 1 Z 19 u. 26 UStG 1994
- BFG 28.2.2014, RV/2100756/2012 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Die Überlassung der Patientenkartei stellt eine sonstige Leistung dar, weil die Weitergabe der darin aufgezeichneten Informationen über die behandelten Patienten an den Ordinationsnachfolger nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges und nach den Intentionen der Vertragspartner im Vordergrund steht. Denn die Kenntnis der Krankengeschichten der Patienten ist gerade für einen neu beginnenden Arzt von großer Wichtigkeit. In diesem Zusammenhang ist das dem wirtschaftlichen Vorgang der Informationsweitergabe immanente Element der Lieferung eines Gegenstandes, die Übergabe des diesbezüglichen Datenträgers (elektronisch oder in Papierform), als unselbständige Nebenleistung der sonstigen Leistung zu qualifizieren.
Zoll
Auslegung einer Zollanmeldung
- Art. 4 Nr. 17 ZK, VO 2913/92; Art. 212 ZK-DVO, VO 2454/93; Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93; Anhang 37 ZK-DVO, VO 2454/93
- UFS 6.2.2014, ZRV/0026-Z3K/11
Rechtssatz: Die Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur angeführten gesetzlichen Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der in den Feldern 33 (fälschlich) angegebenen Codes der Kombinierten Nomenklatur stellt noch keine handelsübliche Bezeichnung der Ware dar. Bei der Beurteilung, welche Waren von einer Zollanmeldung umfasst sind und welche Waren die Zollbehörde in weiterer Folge aufgrund einer dergestalt abgegebenen Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, ist daher auf andere Faktoren zurückzugreifen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit mit rückwirkender Kraft ausgestatteter gesetzlicher Bestimmungen
- Art. 220 Abs. 1 Zollkodex; Durchführungsverordnung (EU) des Rates Nr. 723/2011 vom 18.7.2011, ABl. L 194 vom 26.7.2011
- BFG 18.3.2014, RV/7200058/2013 (Revision nicht zulässig)
Rechtssatz: Gegen die Zulässigkeit der Rückwirkung der auf der Basis unionsrechtlicher Normen verhängter Antidumpingzölle bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Wirtschaftsbeteiligte zum Zeitpunkt der Abgabe der für das Entstehen der Zollschuld maßgeblichen Zollanmeldungen mit der nachträglichen Erhebung des Antidumpingzolls rechnen konnte.