Aus dem aktuellen BFGjournal
Windkraftanlage (Windrad) auf landwirtschaftlich genutztem Grundstück (§§ 21, 28, 107 EStG)
MMag. Gerald Ehgartner, Richter des Bundesfinanzgerichtes

BFG vom 11.9.2023, RV/7102714/2021; Revision nicht zugelassen
Auch wenn die Nutzung des gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch die Aufstellung eines Mobilfunksendemasts („Handymasts“) oder einer Windkraftanlage („Windrad“) nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist doch der hierfür vermietete Teil des Grundstückes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen und gehört dieser Teil nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der entsprechende Grundstücksteil ist als durch die Dauervermietung entnommen anzusehen, hinsichtlich der Mieteinnahmen liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
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