Inhalt
Studierende besuchen eine mündliche Verhandlung am Bundesfinanzgericht
Über 100 Studentinnen und Studenten der Wirtschaftsuniversität Wien, des Juridicums Wien und der Fachhochschule Wien vom Masterstudium Taxmanagement kamen am 6.11.2017 in den großen Dr. Peter Quantschnigg-Saal, um einer mündlichen Verhandlung zuzuhören.
Bild "Blick auf die Zuhörenden" vergrößern
Auch Univ.-Prof. Dr. Alexander Rust vom Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht sowie Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, selbst Richter am Verwaltungsgerichtshof, nahmen teil. Bereits vor der Verhandlung referierte der Vizepräsident und Senatsvorsitzende des vorliegenden Beschwerdefalls, Dr. Christian Lenneis, über den abgabenrechtlichen Verfahrensablauf vom Bescheid des Finanzamtes über die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht bis zu dessen Entscheidung. Auch das Revisionsverfahren und die Revisionszulässigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erklärte er sehr ausführlich. In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung konnten die Studierenden das kontradiktorische Verfahren sehr gut beobachten. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers und die Vertretung des Finanzamtes brachten ihre Argumente vor. Es ging um Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG. Der Senatsvorsitzende leitete die Verhandlung, fasste die Vorbringen zusammen und verkündete schlussendlich die Entscheidung. Die Studentinnen und Studenten diskutierten nachher noch weiter und zeigten sich sehr beeindruckt von der dargebotenen Verhandlung.
Bild "Blick in den Saal" vergrößern
Bild "Senatsvorsitzender Dr. Christian Lenneis (stehend)" vergrößern
Zusatzinformation
Aktuelle BFG-Rechtssätze
- 20.01.2021:
§ 59 Abs 4 lit a GSpG: Keine Haftung für einen bloßen Vermieter von Räumlichkeiten - 21.12.2020:
Tie-Breaker der "ständigen Wohnstätte" gem Art 4 Abs 2 lit a DBA Ö-Slowakische Republik; Begriff der "ständigen Wohnstätte" - 21.12.2020:
1. Schmuggel und rechtswidrige Einfuhr von teilweise artengeschützten Lederwaren mittels Carnet ATA, 2. Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach großteiliger Zurücknahme der Beschwerden