Inhalt
Normenprüfungsantrag vom 27.08.2014 an VfGH betreffend "Managergehälter"
1. Es bestehen Bedenken, dass § 26c Z 50 zweiter Satz KStG 1988 und § 124b Z 253 lit. b EStG 1988, dessen sinngemäße Anwendung § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 in dynamischer Verweisung vorschreibt, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) verstoßen. Da das Bundesfinanzgericht diese Bestimmungen anzuwenden hätte, beantragt es deren Aufhebung. Sollte der VfGH zum Schluss kommen, die Verfassungskonformität könne für Körperschaften anstatt der Aufhebung des § 124b Z 253 lit. b EStG 1988 durch die Aufhebung der Verweisnorm des § 24 Abs. 3 Z 1 erster Satz KStG 1988 bewirkt werden, wird eventualiter dessen Behebung beantragt.
2. Dem Grundsatz folgend, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. Pfau, ÖStZ 2014, 347 unter Hinweis auf VfGH 11.3.2014, V 4/2014), beantragt das Bundesfinanzgericht in eventu zusätzlich die Aufhebung weiterer Normen. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Schluss kommen, das Bundesfinanzgericht habe auch § 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 sowie § 26c Z 50 erster Satz KStG 1988 (unmittelbar) anzuwenden, beantragt dieses auch deren Aufhebung.
Zusatzinformation
Aktuelle BFG-Rechtssätze
- 20.01.2021:
§ 59 Abs 4 lit a GSpG: Keine Haftung für einen bloßen Vermieter von Räumlichkeiten - 21.12.2020:
Tie-Breaker der "ständigen Wohnstätte" gem Art 4 Abs 2 lit a DBA Ö-Slowakische Republik; Begriff der "ständigen Wohnstätte" - 21.12.2020:
1. Schmuggel und rechtswidrige Einfuhr von teilweise artengeschützten Lederwaren mittels Carnet ATA, 2. Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach großteiliger Zurücknahme der Beschwerden