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Präsidentin und Vizepräsident des neuen Bundesfinanzgerichtes
Dr. Daniela Moser und Dr. Christian Lenneis werden dem neuen Bundesfinanzgericht, das am 1.1.2014 seinen Betrieb aufnimmt, vorstehen. Die Dekretverleihung fand am 18.9.2012 im Marmorecksalon des Bundeskanzleramts statt.
Nach einem Kommissionshearing bestellte die Bundesregierung die Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates (UFS), Dr.in Daniela Moser, zur Präsidentin des mit 1.1.2014 einzurichtenden Bundesfinanzgerichtes. Dr.in Moser leitet den UFS seit seiner Gründung am 1.1.2003. Zuvor war sie in verschiedenen Funktionen in der Finanzverwaltung tätig. Zunächst in der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Vorstandstellvertreterin einer Geschäftsabteilung, ab 1992 wechselte die gebürtige Kärntnerin in den Fach- und Rechtsmittelbereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wo sie ab 1996 als Vorsitzende von Berufungssenaten und Vorstandstellvertreterin einer Geschäftsabteilung tätig war.
Zum Vizepräsidenten des Bundesfinanzgerichts wurde Hofrat Dr. Christian Lenneis bestellt. Er ist derzeit Landessenatsvorsitzender der Außenstelle Wien des Unabhängigen Finanzsenates und Vorsitzender der Berufungssenate 5, 6 und 15, Mitglied der Steuerberaterprüfungskommission der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Autor und Co-Autor zahlreicher Fachpublikationen.
© BKA/Regina Aigner Bild "Finanzministerin Dr. Maria Fekter und Staatssekretär Dr. Josef Ostermayer bei der Dekretüberreichung an Dr. Daniela Moser, Präsidentin des Bundesfinanzgerichts" vergrößern
Zusatzinformation
Aktuelle BFG-Rechtssätze
- 05.12.2019:
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Spruchsenates wegen Nichtanmeldung; keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses - 05.12.2019:
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bei ebenso unterbliebener Einreichung von Voranmeldungen durch Entscheidungsträger einer GmbH nach Verlust der Finanzmittel des Unternehmens aufgrund eines Betrugsfalles - 05.12.2019:
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis der Umsätze, da die UVZ vorsätzlich nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden, unabhängig vom Wissen über die nicht fristgerechte Meldung der UVAs durch die Steuerberaterin