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Im BFGjournal zu Gast
Univ.-Prof. Mag. Dr. Daniela Hohenwarter-Mayr, LL.M., Professorin für Steuerrecht an der Universität Wien
„Das Steuerrecht triff jeden von uns. Meine Aufgabe ist es, seine Stärken und Schwächen offenzulegen und Impulse zur Weiterentwicklung zugeben“
Bild "Mag. Dr. Daniela Hohenwarter-Mayr, LL.M., / © privat" vergrößern
Daniela Hohenwarter-Mayr ist seit 1.10.2020 Professorin für Finanzrecht mit dem Schwerpunkt Internationales Unternehmenssteuerrecht an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und tritt damit die Nachfolge von Professor Eduard Lechner an.
Nach Abschluss des Diplomstudiums „Handelswissenschaften“ 2003 an der WU Wien und dem Abschluss des LL.M.-Studiums „InternationalTax Law“ 2004 war sie von 2004-2009 wissenschaftliche Mitarbeiterin Prae-Doc am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU Wien.
2019 hat sie sich an der WU mit einer Habilitationsschrift zum Thema „Rechtsnachfolge im Unternehmenssteuerrecht“ habilitiert.
Im Interview berichtet sie zu Ihren Forschungsschwerpunkten, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, Umgründungssteuerrecht, Europäisches und Internationales Steuerrecht. Als Professorin sieht sie die wissenschaftliche Aufgabe darin, Rechtsprobleme dogmatisch zu durchdringen, Stärken und Schwächen bestehender Regelungen aufzuzeigen. Sie denkt insbesondere an die anstehende Reform des EStG oder das UmgrStG, das nach fast 30 Jahren an einigen Stellen, etwa im Bereich der Bewertungsregelungen, durchaus „renovierungsbedürftig“ ist. Ziel muss es sein, wissenschaftlich fundierte Grundlagen für zukünftige Reformvorhaben zur Verfügung zu stellen.
Lesen Sie mehr in BFGjournal 2020, 431
Link zu den Interviews (Video und Podcast): https://lindemedia.at/thema/interviews
Zusatzinformation
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Tie-Breaker der "ständigen Wohnstätte" gem Art 4 Abs 2 lit a DBA Ö-Slowakische Republik; Begriff der "ständigen Wohnstätte" - 21.12.2020:
1. Schmuggel und rechtswidrige Einfuhr von teilweise artengeschützten Lederwaren mittels Carnet ATA, 2. Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach großteiliger Zurücknahme der Beschwerden